RS Lvwg 2020/6/24 304 405-12/49/1/11-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.06.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

VStG §35 Z3
SPG §82

Rechtssatz

Auch die Festnahmeermächtigung des Verharrens in der Fortsetzung in der strafbaren Handlung (§ 35 Z 3 VStG) scheidet im gegenständlichen Fall aus. Eine vorhergehende Abmahnung ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Festnahme (Fister, § 35 VStG, Rz 9, unter Hinweis auf VfSlg 11.426/1987). Eine solche Abmahnung liegt weder in Bezug auf das Vorliegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 82 SPG noch in Bezug auf das Verharren in der Fortsetzung der strafbaren Handlung gemäß § 35 Z 3 VStG vor.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, Verwaltungsstrafgesetz, Corona-Zeit, Festnahme, Fortsetzung der strafbaren Handlung, Abmahnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:304.405.12.49.1.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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