TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/5 I401 2009854-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs1
FPG §46 Abs2
FPG §46 Abs2a
FPG §46a
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs3
FPG §46a Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I401 2009854-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 19.06.2019, Zl. XXXX/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 23.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er auch einen anderen (Vor- und Familien-) Namen verwendete.

Mit Bescheid vom 26.06.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und bestimmte eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2017, I413 2009854-1/25E, mit der Maßgabe der Nichterteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG abgewiesen.

Die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.11.2017 beantragte Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2017, I413 2009854-1/30E, abgewiesen.

2. Den (nicht näher begründeten) Antrag des Beschwerdeführers vom 25.01.2018 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (in der Folge als Bundesamt bezeichnet), gemäß § 46a Abs. 4 Z 1 bis 4 Fremdenpolizeigesetz (FPG) mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.09.2018 unter anderem mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verletzt. Er sei einem mittels Ladungsbescheid vom 18.07.2018 erteilten Auftrag "zur Vorführung an die Botschaft" nicht nachgekommen.

3. Der Beschwerdeführer stellte am 13.02.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.10.2018 wurde dieser Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 31.01.2020, I401 2009854-2-6E, die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde ab.

4. Mit Mandatsbescheid vom 22.10.2018 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG auf, bei der Konsularabteilung der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten in Wien am vorgegebenen Termin an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bzw. Reisepasses (zur Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) mitzuwirken. Diesen Termin nahm der Beschwerdeführer wahr, bei dem auch dessen ägyptische Staatsangehörigkeit von der ägyptischen Botschaft festgestellt sowie die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Aussicht gestellt wurde.

5.1. Am 12.06.2019 stellte der Beschwerdeführer erneut einen auf § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG gestützten Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, welcher mit Bescheid vom 19.06.2019 abgewiesen wurde.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.07.2019 die verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Er begründete sie im Wesentlichen damit, bereits am 10.08.2017 einen an die ägyptische Botschaft gerichteten Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt zu haben. Am 18.07.2018 sei ein Ladungsbescheid zur Identitätsprüfung in der ägyptischen Botschaft für den 02.08.2018 erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei am 24.07.2018 zur Botschaft gefahren. Nachdem er erfahren habe, dass er am 02.08.2018 zur Botschaft zu kommen habe, sei er am 16.08.2018 abermals zur Botschaft gefahren, um ein Heimreisezertifikat zu erlangen. An diesem Tag habe die ägyptische Botschaft ihm schriftlich mitgeteilt, dass ihm kein Reisepass ausgestellt werde, weil er seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe. Der Beschwerdeführer sei nochmals zur ägyptischen Botschaft geladen worden, welche er am 15.11.2018 ein drittes Mal aufgesucht habe. Ein Heimreisezertifikat sei ihm bis heute nicht ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe die bisherigen Ladungen, wenn auch voreilig zu früh, wahrgenommen.

Es sei dem Bundesamt für einen Zeitraum von über zwei Jahren nicht gelungen, ein Ersatzreisedokument für den Beschwerdeführer zu erwirken und seine Abschiebung in die Wege zu leiten. Deshalb habe er den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gestellt.

Dass seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2017 keine Abschiebung erfolgt sei, könne ihm nicht zugerechnet werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Behörden des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers bisher nicht erfolgreich gewesen sei und in absehbarer Zeit nicht erfolgreich sein werde, weil die ägyptische Botschaft bestätigt habe, kein Reisedokument auszustellen. Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes in Österreich durchgehend gemeldet gewesen. Im bekämpften Bescheid fänden sich keine Erwägungen zu seinem Vorbringen, insbesondere zu seinen Versuchen, einen ägyptischen Pass zu organisieren. Das Bundesamt habe auch unrichtig festgestellt, dass seine Identität nicht feststehe, obwohl er seit 27.06.2016 über einen von der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau ausgestellten Führerschein verfüge und er auch seine Geburtsurkunde dem Bundesamt vorgelegt habe.

Es sei auch nicht ersichtlich, ob das Bundesamt bereits Ermittlungen zum Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes geführt oder bereits mit der ägyptischen Botschaft Kontakt aufgenommen habe. Hätte es einen Kontakt zur ägyptischen Botschaft gegeben, so hätte es erfahren, dass sie kein Reisedokument ausstellen werde.

Er habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Er habe bisher alle Ladungen wahrgenommen und sei immer aufrecht gemeldet gewesen. Er habe seine Identität bekannt gegeben und eine Kopie seiner Geburtsurkunde vorgelegt. Das Bundesamt habe auch nicht berücksichtigt, dass er in der Zeit vom 25.05. bis 31.10.2016, vom 30.11.2016 bis 15.05.2017 und vom 15.06. bis 31.10.2017 über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt habe.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei daher derzeit aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich.

5.2. Mit erstem Ladungsbescheid vom 10.07.2019 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, an einem bestimmten Tag bei der Konsularabteilung der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten in Wien zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur "Beschaffung von Ersatzreisedokumenten" mitzuwirken und Dokumente mitzubringen.

Mit zweitem Ladungsbescheid vom 11.07.2019 gab das Bundesamt dem Beschwerdeführer infolge einer bei der ägyptischen Botschaft entstandenen Terminkollision einen neuen Termin, nämlich den 24.07.2019, für die Identitätsprüfung an der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten bekannt.

Die vom Beschwerdeführer gegen den ersten Ladungsbescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2019, I401 2009854-4/4E, für gegenstandslos erklärt, weil er den ersten Termin wahrgenommen habe. Die von ihm gegen den zweiten Ladungsbescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom selben Tag, I401 2009854-5/2E, mit der Begründung abgewiesen, dass er in Kenntnis gewesen sei, dass die ägyptische Botschaft Ermittlungsschritte zur Feststellung seiner Identität eingeleitet und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Aussicht gestellt habe. Dem zweiten Ladungstermin sei er nicht nachgekommen.

6. Am 27.01.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin sowie ein Dolmetscher für die arabische Sprache erschienen sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten. Seine Identität steht nicht fest. Er verwendete im Asylverfahren auch den Namen XXXX. Identitätsdokumente, wie einen Reisepass oder Personalausweis, im Original bzw. eine beglaubigte Übersetzung seiner Geburtsurkunde im Original legte er nicht vor, sondern lediglich eine Kopie einer Geburtsurkunde.

Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2017, mit der die erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den seinen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 26.06.2014 abgewiesen wurde, bzw. seit dem rechtskräftigen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2017, mit dem der von ihm gestellte Antrag vom 13.11.2017 auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens abgewiesen wurde, hält sich der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Der Beschwerdeführer hat den mittels Ladungsbescheid vom 18.07.2018 für den 02.08.2018 anberaumten Termin zur Beschaffung von Ersatzreisedokumenten bzw. eines Heimreisezertifikates in der ägyptischen Botschaft in Wien nicht wahrgenommen. Er war am 24.07.2018 verfrüht bzw. am 16.08.2018 verspätet im Konsulat anwesend. An dem zuletzt angeführten Tag bestätigte das Konsulat der Arabischen Republik Ägypten, dass dem Beschwerdeführer "wegen des fehlenden Militärdienstes kein Pass ausgestellt werden kann".

Den für den 15.11.2018 anberaumten Termin zur Erlangung eines Heimreisezertifikates kam er nach, hingegen nahm er den mit dem (zweiten) Ladungsbescheid vom 11.07.2019 für den 24.07.2019 anberaumten Termin, an der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die ägyptische Botschaft in Wien mitzuwirken, nicht wahr.

Er verfügt über einen von der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau am 27.06.2016 ausgestellten (Moped-) Führerschein der Klasse AM.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Inhalt des erstinstanzlichen Aktes, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Beschwerdeschriftsatz sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 27.01.2020.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Er legte die dafür erforderlichen Dokumente und Nachweise, so einen gültigen Reisepass sowie die Geburtsurkunde im Original bzw. eine beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde etc., nicht vor. In der mündlichen Verhandlung bekräftigte der Beschwerdeführer diese Feststellung, wonach er nur über eine Kopie der Geburtsurkunde verfüge und der Botschafter der ägyptischen Botschaft in Wien bei einem Gespräch im November 2019 ihm mitgeteilt habe, dass er in Ägypten nicht registriert sei und seine Daten im "System" nicht erfasst wären.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit und der Besitz eines (Moped-) Führescheins ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem österreichischen Strafregister sowie dem von ihm in Farbkopie vorgelegten Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Rechtslage:

Gemäß § 46 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung verpflichtet war bzw. ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen (vgl. § 46 Abs. 2 FPG).

Da somit nur der Beschwerdeführer selbst dieser Verpflichtung zur Ausreise nachkommen kann, muss er sich, sofern er über kein gültiges Reisedokument verfügt, rechtzeitig um die Ausstellung eines solchen bemühen.

Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden - letztlich die zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung - ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG vorgesehen, beispielsweise dann, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2).

Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt also die Abschiebung des Fremden zu veranlassen. Wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt und die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden kann, hat das Bundesamt darüber hinaus gemäß Abs. 2 leg. cit. bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.

Aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ergibt sich Folgendes:

Wird gegen einen Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt, liegen die Voraussetzungen für eine Duldung des Aufenthaltes dieses Fremden jedenfalls dann nicht vor, wenn dieser Fremde seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet schuldhaft nicht nachgekommen ist (vgl. das Erk. des VfGH vom 09.12.2014, G 160/2014 u.a.; G 171/2014 ua, in dem der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Duldung nach § 46a FPG auf die Unmöglichkeit einer [freiwilligen] Ausreise Bezug nimmt).

Der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden im Bundesgebiet ist überdies dann nicht zu dulden, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs. 2 FPG verletzt hat, weil er an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt hat.

Obwohl das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.04.2017 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erließ und die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erklärte, kam der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach. Anhaltspunkte dafür, dass die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet ihm nicht möglich wäre, liegen gegenständlich nicht vor.

Der Beschwerdeführer brachte in der erhobenen Beschwerde vor, seine Mitwirkungsplicht zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht verletzt zu haben. Er bestreitet nicht, dass er den ihm vom Bundesamt für den 02.08.2018 vorgegebenen Termin zur Klärung seiner Identität und Erlangung eines Ersatzreisedokuments oder Heimreisezertifikats nicht wahrgenommen hat. Es trifft zwar zu, dass er den (Ladungs-) Termin am 15.11.2018 im Konsulat der Arabischen Republik Ägypten in Wien wahrnahm, jedoch übersieht er, dass dabei "nur" dessen ägyptische Staatsangehörigkeit festgestellt wurde. Erst nach Überprüfung der von ihm bekannt gegebenen personenbezogenen Daten in Ägypten käme möglicherweise die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes oder Heimreisezertifikates durch die ägyptische Botschaft in Betracht, was jedenfalls die Mitwirkung des Beschwerdeführers voraussetzen würde. Gravierend fällt aber auch ins Gewicht, dass er in der Folge dem Ladungsbescheid vom 11.07.2019, am 24.07.2019 an den notwendigen Handlungen zur Klärung seiner Identität und zur "Beschaffung von Ersatzreisedokumenten" (persönlich) mitzuwirken, nicht Folge geleistet hat. Dieser Termin musste ihm jedenfalls bekannt sein, weil er gegen den diesbezüglichen Ladungsbescheid eine Beschwerde erhob.

Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass ihm aufgrund des fehlenden Militärdienstes kein Reisepass ausgestellt werden würde, was er durch eine Bestätigung der ägyptischen Botschaft untermauern könne. Dieses Dokument ist mit 16.08.2018 datiert. Auch die beiden Bestätigungen über seine Anwesenheit in der ägyptischen Botschaft stammen aus dem Jahr 2018. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bestätigungen vor, dass er sich zwischenzeitlich um die Erlangung von Reisedokumenten, zu denen auch ein Ersatzreisedokument zur einmaligen Wiedereinreise nach Ägypten zu zählen ist, bemüht hätte. Wie bereits ausgeführt wurde, ist er dem Termin am 24.07.2019 schuldhaft nicht nachgekommen. Damit hat er erneut eine Vereitelungshandlung zur Feststellung seiner Identität gesetzt und die allfällige Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes oder Heimreisezertifikates durch die ägyptische Botschaft verunmöglicht.

Ebenso geht sein Vorbringen, die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau habe ihm einen (Moped-) Führerschein ausgestellt, was bedeute, dass seine Identität feststehe, ins Leere. Aus diesem Umstand allein kann auf die wahre Identität des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden. So hat er im Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes einen anderen Namen verwendet und keine seine Identität zweifelsfrei feststellenden Dokumente (im Original) vorgelegt. Damit bestand bzw. besteht eine bloße Verfahrensidentität. Sollte die Ausstellung des Führerscheins auf der Vorlage eines (gültigen) Reisepasses oder Personalausweises beruht haben, wäre dieses (Fehl-) Verhalten des Beschwerdeführers als besonders schwerwiegende Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zur Erlangung von (Ersatz-) Reisedokumenten zu werten. Im gegenteiligen Fall bliebe die wahre Identität des Beschwerdeführers weiterhin ungeklärt bzw. läge weiterhin eine bloße Identifikation für behördliche Verfahren vor. Die Vorlage des Moped-Führerscheins allein dokumentiert somit nicht die Identität des Beschwerdeführers.

Zudem ergibt sich auch aus den von ihm vorgelegten Unterlagen, dass er selbst vor der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist (vgl. die Bestätigungen des Konsulates der Arabischen Republik Ägypten vom 24.07.2018 und vom 16.08.2018, in denen der Name "XXXX" angeführt ist, sowie die Bestätigung vom 15.11.2018, dass "Hr. XXXX" im Konsulat anwesend war.).

Die unterschiedlichen Angaben zu seinem Namen erschweren die Ausstellung eines Heimreisezertifikates oder eines (Ersatz-) Reisedokumentes durch die ägyptische Botschaft. Auch dieses Verhalten ist dem Beschwerdeführer als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zur Erlangung von Identitäts- bzw. Heimreisedokumenten zur Last zu legen.

Inwiefern den vom Beschwerdeführer vorgelegten, vom Arbeitsmarktservice Spittal an der Drau (nur) bis 31.10.2017 erteilten Beschäftigungsbewilligungen im Verfahren betreffend den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 12.06.2019 Bedeutung beizumessen ist, ist nicht ersichtlich.

Da der Beschwerdeführer im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Vereitelungshandlungen gesetzt hat, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete iSd § 46a FPG nicht vor, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen der Unmöglichkeit einer Abschiebung und zur Mitwirkungspflicht, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung Duldung Identitätsfeststellung Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht mündliche Verhandlung Reisedokument Vereitelung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I401.2009854.3.00

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten