Entscheidungsdatum
29.06.2020Norm
AuslBG §12aSpruch
W178 2226862-1/16E
Gekürzte Ausfertigung des am 09.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr.in Maria Parzer als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Nina Kesselgruber und den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Metesch als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX , StA Kosovo, vertreten durch RA Dr. Thomas Neugschwendtner, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.10.2019, GZ XXXX , betreffend Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bei der Arbeitgeberin XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, über Ersuchen vom 13.09.2019, GZ: XXXX , gemäß § 20d Abs. 1 Z. 2 AuslBG mitgeteilt, dass Herr XXXX , geb. XXXX , die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG bei der Arbeitgeberin XXXX erfüllt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG , da
ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Fachkräfteverordnung gekürzte Ausfertigung Rot-Weiß-Rot-KarteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W178.2226862.1.00Im RIS seit
31.07.2020Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020