Entscheidungsdatum
06.07.2020Norm
AlVG §7Spruch
W238 2222632-1/14E
Gekürzte Ausfertigung des am 09.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael CELAR, Mariahilferstraße 88a, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 09.05.2019, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2019, GZ XXXX , betreffend Gebühren des Arbeitslosengeldes ab 09.05.2019 bei Vorliegen der sonst erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2020 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG weder durch die beschwerdeführende Partei noch durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosengeld gekürzte Ausfertigung TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W238.2222632.1.00Im RIS seit
31.07.2020Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020