Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Bedenken gegen §1 COVID-19-MaßnahmenG im Hinblick auf Art18 Abs2 B VG; hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für die Festlegung von Betretungsverboten für Betriebsstätten zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19; Feststellung der maßgebenden Umstände durch den zuständigen BM bei Erlassung des Betretungsverbots; Gesetzwidrigkeit des §2 Abs4 COVID-19-Maßnahmenverordnung betreffend das Betretungsverbot für bestimmte Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen, deren Kundenbereich 400 m2 übersteigt; Entscheidung des zuständigen BM aus Verordnungsakt nicht nachvollziehbar; Ungleichbehandlung von Betriebsstätten des Handels, deren Kundenbereich im Inneren 400 m² übersteigt, und insbesondere Bau- und Gartenmärkten sachlich nicht gerechtfertigt; Zulässigkeit des Individualantrags trotz Außerkrafttretens der angefochtenen Bestimmung im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGHSpruch
I.römisch eins. 1. Die Wortfolge ", wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m2 beträgt" sowie der vierte Satz – "Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben." – in §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020, idF BGBl II Nr 151/2020 waren gesetzwidrig.1. Die Wortfolge ", wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m2 beträgt" sowie der vierte Satz – "Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben." – in §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 151 aus 2020, waren gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
II.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) ist schuldig, den antragstellenden Parteien in dem zu V396/2020 protokollierten Verfahren zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 3.117,60 sowie den antragstellenden Parteien in dem zu V398/2020 protokollierten Verfahren zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 3.248,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anträge römisch eins. Anträge
Sowohl die in dem zu V396/2020 protokollierten Verfahren antragstellenden Parteien als auch die in dem zu V398/2020 protokollierten Verfahren antragstellenden Parteien begehren mit ihren, jeweils auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten, größtenteils wortgleichen Anträgen die Aufhebung der Wortfolge ", wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m2 beträgt" und – die Verknüpfung "und/oder" in den Anträgen ist, weil die antragstellenden Parteien jeweils ausdrücklich ausführen, dass sie beide bekämpften Stellen für gesetzwidrig halten, kumulativ zu lesen – des vierten Satzes – "Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben." – in §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020, idF BGBl II 151/2020. Weiters stellen die antragstellenden Parteien jeweils einen Eventualantrag. Sowohl die in dem zu V396/2020 protokollierten Verfahren antragstellenden Parteien als auch die in dem zu V398/2020 protokollierten Verfahren antragstellenden Parteien begehren mit ihren, jeweils auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten, größtenteils wortgleichen Anträgen die Aufhebung der Wortfolge ", wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m2 beträgt" und – die Verknüpfung "und/oder" in den Anträgen ist, weil die antragstellenden Parteien jeweils ausdrücklich ausführen, dass sie beide bekämpften Stellen für gesetzwidrig halten, kumulativ zu lesen – des vierten Satzes – "Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben." – in §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2020,. Weiters stellen die antragstellenden Parteien jeweils einen Eventualantrag.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (im Folgenden: COVID-19-Maßnahmenverordnung-96), BGBl II 96/2020, idF BGBl II 151/2020 lautet auszugsweise (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (im Folgenden: COVID-19-Maßnahmenverordnung-96), Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2020, lautet auszugsweise (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"§1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.
§2. (1) §1 gilt nicht für folgende Bereiche:
1. öffentliche Apotheken
2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
3.. Drogerien und Drogeriemärkte
4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
7. veterinärmedizinische Dienstleistungen
8. Verkauf von Tierfutter
9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
10. Notfall-Dienstleistungen
11. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
12. Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen
13. Banken
14. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des §2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd §3 Z7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter §2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter §2 erlaubten Tätigkeiten, und Telekommunikation.
15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
16. Lieferdienste
17. Öffentlicher Verkehr
18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
19. Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
20. Abfallentsorgungsbetriebe
21. KFZ- und Fahrradwerkstätten
22. Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte
23. Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen.
(2) Die Ausnahmen nach Abs1 Z3, 4, 8, 9, 11, 22 und 23 sowie Abs4 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Ausnahmen nach Abs1 Z2 gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) §1 gilt unbeschadet Abs1 nicht für den Kundenbereich von sonstigen Betriebsstätten des Handels, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt. Als sonstige Betriebsstätten des Handels sind Betriebstätten zu verstehen, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen. Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.
(5) Abs1 gilt nur, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
1. Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
2. ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird.
(6) Abs4 gilt nur, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs5 der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten.
(7) In den Bereichen nach Abs1 Z5 und 6 gelten
1. abweichend von Abs5 Z1 die einschlägigen berufs- und einrichtungsspezifischen Vorgaben und Empfehlungen, und
2. Abs5 Z2 und 3 nicht.
[…]
§5. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl II Nr 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 112 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) §4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 130/2020 tritt mit Ablauf des 3. April 2020 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Verordnungen eines Landeshauptmannes oder einer Bezirksverwaltungsbehörde über Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben bleiben unberührt. (3) §4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 130 aus 2020, tritt mit Ablauf des 3. April 2020 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Verordnungen eines Landeshauptmannes oder einer Bezirksverwaltungsbehörde über Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben bleiben unberührt.
(4) Die §§1 bis 3 treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
(5) §4 tritt mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
(6) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl II Nr 151/2020 treten mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft."(6) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 151 aus 2020, treten mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren römisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die antragstellenden Parteien in den zu V396/2020 und V398/2020 protokollierten Verfahren führen in ihren Anträgen vom 20. April 2020 bzw 22. April 2020 im Wesentlichen (gleichlautend) Folgendes aus:
1.1. Die erstantragstellende Partei in dem zu V396/2020 protokollierten Verfahren ist Betreiberin eines Motorrad-Handelsbetriebes in Wien. Der Zweitantragsteller ist der für das Handelsgewerbe handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH. Ein sonstiger "verantwortlicher Beauftragter" gemäß §9 VStG ist nicht bestellt worden.
Die erstantragstellende Partei in dem zu V398/2020 protokollierten Verfahren ist Betreiberin eines Motorrad-Handelsbetriebes in Graz. Der Zweitantragsteller ist der für das Handelsgewerbe gewerberechtliche Geschäftsführer und ebenso handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH. Der Drittantragsteller ist ebenso handelsrechtlicher Geschäftsführer. Ein sonstiger "verantwortlicher Beauftragter" gemäß §9 VStG ist nicht bestellt worden.
1.2. Die Betriebsstätten der beiden erstantragstellenden Parteien hätten eine Kundenfläche von ca. 800 m2 bzw 750 m2. Eine Verkleinerung des Kundenbereiches auf unter 400 m2 sei jeweils möglich, aber die jeweils erstantragstellende Partei habe vor dem 7. April 2020 keine derartige Verkleinerung vorgenommen. Durch die angeordnete Betriebsschließung mache die jeweilige erstantragstellende Partei hohe Umsatzverluste. Auf Grund der Tatsache, dass der Kundenbereich über 400 m2 ausweise und auch eine Verkleinerung des Kundenbereiches nach Kundmachung der Verordnung nicht zur Anwendbarkeit des §2 Abs4 erster Satz COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 führe, sei es den antragstellenden Parteien somit seit dem 15. März 2020 untersagt, ihre Betriebsstätten für Kunden offen zu halten.
Die antragstellenden Parteien sowohl zu V396/2020 als auch zu V398/2020 seien antragslegitimiert, da sich die bekämpften Bestimmungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 ausdrücklich auf §1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020, stütze, wonach sich – so der Ausschussbericht (AB 102 BlgNR 27. GP) – Verordnungen des Bundesministers, die Betretungsverbote beinhalteten, "nicht nur an die Kunden, sondern auch an die Wirtschaftstreibenden richte[n]". Es werde den antragstellenden Parteien direkt untersagt, den Betrieb für Kunden offen zu halten. Daher würden die angefochtenen Bestimmungen direkt in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien eingreifen. Die antragstellenden Parteien sowohl zu V396/2020 als auch zu V398/2020 seien antragslegitimiert, da sich die bekämpften Bestimmungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 ausdrücklich auf §1 COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020,, stütze, wonach sich – so der Ausschussbericht Ausschussbericht 102 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode – Verordnungen des Bundesministers, die Betretungsverbote beinhalteten, "nicht nur an die Kunden, sondern auch an die Wirtschaftstreibenden richte[n]". Es werde den antragstellenden Parteien direkt untersagt, den Betrieb für Kunden offen zu halten. Daher würden die angefochtenen Bestimmungen direkt in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien eingreifen.
Verstöße seien gemäß §3 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz auf Seiten des Inhabers mit bis zu € 30.000,– zu bestrafen. Die jeweiligen erstantragstellenden Parteien seien Inhaberinnen der Betriebsstätten. Durch die undeutliche Begrifflichkeit "Inhaber einer Betriebsstätte" sei es möglich, dass auch die Zweitantragsteller bzw der Drittantragsteller im Verfahren V398/2020 als handels- und gewerberechtliche Geschäftsführer in die persönliche Haftung genommen würden. Dadurch seien sämtliche Antragsteller direkt durch die Verordnung betroffen. Es sei gängige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, dass es einem Normunterworfenen nicht zumutbar sei, einen Strafbescheid zu provozieren.
1.3. Ihre Bedenken in der Sache legen die antragstellenden Parteien übereinstimmend wie folgt dar:
1.3.1. Mit der Abänderung der Verordnung BGBl II 96/2020 durch BGBl II 151/2020 habe der Bundesminister neben den bisher ausgenommenen Bereichen des §2 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nun auch unter anderem Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte in Z22 ausgenommen. Demnach sei es (auch) diesen möglich, ohne Flächenbegrenzung und ohne mengenmäßige Begrenzung auf einen Kunden pro 20 m2 seit 14. April 2020 die Betriebe wieder für die Kunden zu öffnen. Der Bundesminister ordne für diese Betriebe nur an, dass Mund- und Nasenschutz von Kunden und Mitarbeitern zu tragen sei und dass zwischen Kunden und Mitarbeitern bzw jeweils untereinander ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sei. 1.3.1. Mit der Abänderung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020, durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2020, habe der Bundesminister neben den bisher ausgenommenen Bereichen des §2 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nun auch unter anderem Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte in Z22 ausgenommen. Demnach sei es (auch) diesen möglich, ohne Flächenbegrenzung und ohne mengenmäßige Begrenzung auf einen Kunden pro 20 m2 seit 14. April 2020 die Betriebe wieder für die Kunden zu öffnen. Der Bundesminister ordne für diese Betriebe nur an, dass Mund- und Nasenschutz von Kunden und Mitarbeitern zu tragen sei und dass zwischen Kunden und Mitarbeitern bzw jeweils untereinander ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sei.
Die "sonstigen Betriebsstätten des Handels" seien, sofern sie nicht unter §2 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 fielen, in ihrer grundrechtlichen Erwerbsfreiheit (Art6 StGG) massiv und unsachlich eingeschränkt. Die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 stehe ohne Zweifel im öffentlichen Interesse. Aus diesem Grund habe der Bundesminister in §2 Abs5 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 für alle Betriebe geregelt, dass es im Kundenbereich eine Maskenpflicht gebe und ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden müsse. Weil nicht davon auszugehen sei, dass der Bundesminister vorsätzlich die Kunden der "Ausnahmebereiche" des §2 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 gefährden wolle, sei dadurch klargestellt, dass diese Anordnung ausreiche, um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern. Es sei daher willkürlich und unsachlich, dass einzelne bezeichnete Betriebe des Handels (jene des §2 Abs1 Z22 der Verordnung gehörten unzweifelhaft dazu) keiner Beschränkung der Größe und auch nahezu keiner Beschränkung der Kundendichte unterliegen würden, während andere Betriebe des Handels zusätzlichen Restriktionen unterworfen seien.
Die Differenzierung von Betrieben gemäß §2 Abs1 Z22 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 gegenüber sonstigen Betrieben des Handels sei unsachlich und nicht gerechtfertigt, da die durch §2 Abs1 Z22 vom Verbot der Verordnung ausgenommenen Betriebe nicht per se zu systemerhaltenden Betrieben gehörten (genauso wenig wie Waschanlagen oder Fahrradwerkstätten). Es liege daher eine unsachliche Ungleichbehandlung vor.
Diese Differenzierung in "sonstige Betriebsstätten des Handels" und (insbesondere) jene des §2 Abs1 Z22 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 sei ein wesentlicher Unterschied in der Behandlung dieser jeweiligen Handelsbranchen, da ohne diese Differenzierung entweder die Baumärkte (und sonstige Märkte der Z22) nur dann geöffnet sein dürften, wenn sie einen Kundenbereich unter 400 m2 hätten, oder aber alle "sonstigen Betriebsstätten des Handels" ungeachtet der Größe des Kundenbereiches unter Einhaltung der sonstigen Bedingungen, – und sei es unter Einhaltung der strengen Anforderungen des §2 Abs6 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 – für Kunden geöffnet haben dürften.
1.3.2. Selbst unter der Annahme, dass – mit Ausnahme der Bereiche des §2 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 – der Kundenbereich der sonstigen Betriebe des Handels sachlich gerechtfertigt maximal 400 m2 aufweisen dürfe, sei die Anordnung in §2 Abs4 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, wonach alle Änderungen des Kundenbereiches nach dem 7. April 2020 nicht bewirken würden, dass der "sonstige Betrieb des Handels" trotz faktisch auf unter 400 m2 eingeschränktem Kundenbereich den Betrieb für den Kundenverkehr öffnen dürfe, gesetzwidrig, weil sie ebenso gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Es gebe aber keinen sachlich gerechtfertigten Grund, zwischen Betrieben nach dem Datum der Einschränkung des Kundenbereiches zu differenzieren, wenn man davon ausgehe, dass sowohl bei den Geschäften, die vor dem 7. April 2020 bereits unter 400 m2 Kundenfläche gehabt hätten, als auch bei jenen, die den Kundenbereich auf unter 400 m2 nach diesem Datum eingeschränkt hätten, in weiterer Folge die gleiche Beschränkung der Kundendichte (jeweils ein Kunde pro 20 m2) anzuwenden sei.
2. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (im Folgenden: BMSGPK) hat als verordnungserlassende Behörde die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine zu beiden Verfahren (V 396/2020 und V398/2020) gleichgelagerte Äußerung erstattet, in der er, teilweise unter Bezugnahme auf seine, in den zu den Zahlen V395/2020 und V408/2020 geführten Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erstatteten Äußerungen, den Bedenken der antragstellenden Parteien wie folgt entgegentritt:
2.1. Zur Zulässigkeit des Antrages führt der BMSGPK wie folgt aus (ohne Hervorhebungen im Original):
"[…] Zur aktuellen und unmittelbaren Betroffenheit:
[…]
Das Außer-Kraft-Treten schadet im Hinblick auf die Antragslegitimation nur dann nicht, wenn die angefochtene Bestimmung auch nach dem Außer-Kraft-Treten noch eine nachteilige rechtliche Wirkung für den Antragsteller hat (s nur VfSlg 12.227/1989, VfSlg 16.229/2001), wenn also der 'Rechtsfolgenbereich' über den zeitlichen 'Bedingungsbereich' hinausreicht (vgl Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 Rz 1023 und 437). Diesfalls trifft den Antragsteller eine besondere Darlegungspflicht (vgl etwa VfSlg 15.116/1998, VfSlg 12.634/1991 und 11.365/1987). Das Außer-Kraft-Treten schadet im Hinblick auf die Antragslegitimation nur dann nicht, wenn die angefochtene Bestimmung auch nach dem Außer-Kraft-Treten noch eine nachteilige rechtliche Wirkung für den Antragsteller hat (s nur VfSlg 12.227/1989, VfSlg 16.229/2001), wenn also der 'Rechtsfolgenbereich' über den zeitlichen 'Bedingungsbereich' hinausreicht vergleiche Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 Rz 1023 und 437). Diesfalls trifft den Antragsteller eine besondere Darlegungspflicht vergleiche etwa VfSlg 15.116/1998, VfSlg 12.634/1991 und 11.365/1987).
[…] Die Verordnung BGBl II Nr 96/2020 ist mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft getreten (§13 Abs2 Z1 Lockerungsverordnung, BGBl II Nr 197/2020). Nach diesem Zeitpunkt fortbestehende rechtliche Wirkungen der aufgehobenen Verordnung werden nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich. Mit Außer-Kraft-Treten der Verordnung BGBl II Nr 96/2020 fielen die darin vorgesehenen Betretungsverbote weg. […] Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 2020, ist mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft getreten (§13 Abs2 Z1 Lockerungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020,). Nach diesem Zeitpunkt fortbestehende rechtliche Wirkungen der aufgehobenen Verordnung werden nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich. Mit Außer-Kraft-Treten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 2020, fielen die darin vorgesehenen Betretungsverbote weg.
[…] Nach Ansicht des BMSGPK ist der Antrag daher mangels unmittelbarer aktueller Betroffenheit zur Gänze zurückzuweisen.
[…] Zur Darlegung der Bedenken und zum Anfechtungsumfang
[…]
Die Antragsteller monieren im Wesentlichen eine unsachliche Ungleichbehandlung von sonstigen Betriebsstätten des Handels im Sinne des §2 Abs4 und (vor allem) Betrieben im Sinne des §2 Abs1 Z22. Die Bedenken richten sich dem Grunde in weiten Bereichen gegen §2 Abs1 Z22 der Verordnung BGBl II Nr 96/2020. Nach Ansicht des BMSGPK entspricht der Antrag damit zum einen nicht den Anforderungen aus §57 VfGG, zum anderen erweist sich auch der Anfechtungsumfang als zu eng: Um die behauptete Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, hätten die Antragsteller auch die als unsachlich empfundenen Bestimmungen des §2 Abs1 mit anfechten müssen. Nach Ansicht des BMSGPK ist der Antrag auch insoweit unzulässig.Die Antragsteller monieren im Wesentlichen eine unsachliche Ungleichbehandlung von sonstigen Betriebsstätten des Handels im Sinne des §2 Abs4 und (vor allem) Betrieben im Sinne des §2 Abs1 Z22. Die Bedenken richten sich dem Grunde in weiten Bereichen gegen §2 Abs1 Z22 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 2020,. Nach Ansicht des BMSGPK entspricht der Antrag damit zum einen nicht den Anforderungen aus §57 VfGG, zum anderen erweist sich auch der Anfechtungsumfang als zu eng: Um die behauptete Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, hätten die Antragsteller auch die als unsachlich empfundenen Bestimmungen des §2 Abs1 mit anfechten müssen. Nach Ansicht des BMSGPK ist der Antrag auch insoweit unzulässig.
"
2.2. In der Sache tritt der BMSGPK den Bedenken der antragstellenden Parteien wie folgt entgegen (ohne Hervorhebungen im Original):
"[Anmerkung: Auszug aus Äußerung zu V408/2020] […] Zu den Bedenken hinsichtlich 'Flächenbegrenzung und Zonierungsverbot'
[…] Zu den Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz (Art2 StGG; Art7 B-VG):
[…]
Die Beschränkung des §2 Abs4 der Verordnung BGBl II Nr 96/2020 auf einen Kundenbereich im Inneren von maximal 400 m² ist vor dem Hintergrund der Entwicklungen der Rechtslage seit Erlassung der Stammfassung der Verordnung zu beurteilen: Aufgrund der epidemiologischen Situation und Risikobewertung […] war es zum Schutz der Gesundheit und des Lebens notwendig, flächendeckende Maßnahmen zur größtmöglichen Reduktion der sozialen Kontakte zu ergreifen. Vor diesem Hintergrund normierte die Verordnung BGBl II Nr 96/2020 weitreichende Betretungsverbote für Betriebsstätten von Waren- und Dienstleistungsunternehmen auf der Grundlage des §1 Covid-19-Maßnahmengesetz. Gemäß §2 Abs1 der Verordnung BGBl II Nr 96/2020 waren vom allgemeinen Betretungsverbot Bereiche ausgenommen, die der Aufrechterhaltung der Grundversorgung dienen.Die Beschränkung des §2 Abs4 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 2020, auf einen Kundenbereich im Inneren von maximal 400 m² ist vor dem Hintergrund der Entwicklungen der Rechtslage seit Erlassung der Stammfassung der Verordnung zu beurteilen: Aufgrund der epidemiologischen Situation und Risikobewertung […] war es zum Schutz der Gesundheit und des Lebens notwendig, flächendeckende Maßnahmen zur größtmöglichen Reduktion der sozialen Kontakte zu ergreifen. Vor diesem Hintergrund normierte die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 2020, weitreichende Betretungsverbote für Betriebsstätten von Waren- und Dienstleistungsunternehmen auf der Grundlage des §1 Covid-19-Maßnahmengesetz. Gemäß §2 Abs1 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 2020, waren vom allgemeinen Betretungsverbot Bereiche ausgenommen, die der Aufrechterhaltung der Grundversorgung dienen.
[…] Die gewählte Regelungstechnik eines zeitlich befristeten, umfassenden Verbots mit Ausnahmen gewährleistete dabei unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit (vgl §1 Covid-19-Maßnahmengesetz: 'soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist') eine kontinuierliche Überprüfung der Erforderlichkeit der Maßnahmen unter Berücksichtigung der epidemiologischen Entwicklungen und etwaiger neuer Erkenntnisse über die Krankheit: So wurde die Verordnung BGBl II Nr 96/2020 zunächst mit einer Woche befristet (§4 Abs3), mit der Verordnung BGBl II Nr 110/2020 wurde die Geltungsdauer unter Berücksichtigung des weiteren Infektionsanstiegs bis 13. April 2020 verlängert. Mit BGBl II Nr 151/2020 wurde die Befristung bis 30. 4. 2020 verlängert, wobei erste Lockerungen der Betretungsverbote (im Sinne weiterer Ausnahmen) mit 14. 4. 2020 erfolgten. Die jeweiligen Maßnahmen erfolgten unter ständiger Beobachtung der epidemiologischen Situation und ermöglichten eine stets angemessene, schrittweise Reaktion auf die tatsächlichen Verhältnisse. So konnte eine stete Abwägung der Gefahren für Leben und Gesundheit mit den entgegenstehenden Grundrechtspositionen vorgenommen werden, entsprechende Einschränkungen konnten auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert werden.[…] Die gewählte Regelungstechnik eines zeitlich befristeten, umfassenden Verbots mit Ausnahmen gewährleistete dabei unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit vergleiche §1 Covid-19-Maßnahmengesetz: 'soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist') eine kontinuierliche Überprüfung der Erforderlichkeit der Maßnahmen unter Berücksichtigung der epidemiologischen Entwicklungen und etwaiger neuer Erkenntnisse über die Krankheit: So wurde die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 2020, zunächst mit einer Woche befristet (§4 Abs3), mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 110 aus 2020, wurde die Geltungsdauer unter Berücksichtigung des weiteren Infektionsanstiegs bis 13. April 2020 verlängert. Mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 151 aus 2020, wurde die Befristung bis 30. 4. 2020 verlängert, wobei erste Lockerungen der Betretungsverbote (im Sinne weiterer Ausnahmen) mit 14. 4. 2020 erfolgten. Die jeweiligen Maßnahmen erfolgten unter ständiger Beobachtung der epidemiologischen Situation und ermöglichten eine stets angemessene, schrittweise Reaktion auf die tatsächlichen Verhältnisse. So konnte eine stete Abwägung der Gefahren für Leben und Gesundheit mit den entgegenstehenden Grundrechtspositionen vorgenommen werden, entsprechende Einschränkungen konnten auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert werden.
[…] Die Ausnahme des §2 Abs4 der Verordnung BGBl II Nr 96/2020 für sonstige (nicht im Sinne des §2 Abs1 der Befriedigung der Grundbedürfnisse bzw der für Verrichtungen des täglichen Lebens notwendigen) Betriebsstätten des Handels wurde mit BGBl II Nr 151/2020 geschaffen. Im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung BGBl II Nr 151/2020 erlaubte es die epidemiologische Situation noch nicht, alle Betriebsstätten des Einzelhandels gleichzeitig wieder für den Kundenverkehr zu öffnen: Mit Stand 9. 4. 2020 gab es in Österreich 13.138 bestätigte Fälle (gemäß Einlangedatum) und 262 Todesfälle (ohne bestätigte Fälle mit anderer Todesursache, gemäß Einlangedatum). Die Zuordnung der Todesfälle erfolgt nach dem Todesdatum; Todesfälle aus anderem Grund als SARS-CoV-2 werden exkludiert […].[…] Die Ausnahme des §2 Abs4 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 2020, für sonstige (nicht im Sinne des §2 Abs1 der Befriedigung der Grundbedürfnisse bzw der für Verrichtungen des täglichen Lebens notwendigen) Betriebsstätten des Handels wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 151 aus 2020, geschaffen. Im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr