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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Kein Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch das nach dem COVID-19-MaßnahmenG erlassene Betretungsverbot für Betriebsstätten; Verhältnismäßigkeit dieser Eigentumsbeschränkung infolge Einbettung des Betretungsverbots in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Betretungsverbots; Zuerkennung einer darüber hinausgehenden Entschädigung für den Verdienstentgang verfassungsrechtlich nicht geboten; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz; rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bekämpfung der Folgen der COVID-19-Pandemie nicht überschritten; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 begründet keine wohlerworbenen Rechte; Zulässigkeit des Individualantrags trotz Außerkrafttretens der angefochtenen Bestimmung im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGHSpruch
I.römisch eins. 1. Die Wortfolge ", wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m2 beträgt" sowie der vierte Satz – "Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben." – in §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020, idF BGBl II Nr 151/2020 waren gesetzwidrig.1. Die Wortfolge ", wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m2 beträgt" sowie der vierte Satz – "Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben." – in §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 151 aus 2020, waren gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
II.römisch zwei. Die Anträge auf Aufhebung des §4 Abs2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr 16/2020 sowie auf Feststellung, dass §1 sowie §2 Abs4 dritter Satz der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020, idF BGBl II Nr 151/2020 gesetzwidrig waren, werden abgewiesen.Die Anträge auf Aufhebung des §4 Abs2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 16 aus 2020, sowie auf Feststellung, dass §1 sowie §2 Abs4 dritter Satz der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 151 aus 2020, gesetzwidrig waren, werden abgewiesen.
III.römisch drei. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
IV.römisch vier. Der Bund (Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) ist schuldig, den antragstellenden Parteien zu Handen ihrer Rechtsvertreterin die mit € 1.744,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anträge und Vorverfahrenrömisch eins. Anträge und Vorverfahren
1. Mit ihren auf Art139 Abs1 Z3 B-VG sowie Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Anträgen begehren die antragstellenden Parteien, der Verfassungsgerichtshof möge
"1. die Wortfolge in §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 in der geltenden Fassung, eingefügt mit Verordnung BGBl II Nr 151/2020, ', wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt' sowie 'Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.'"1. die Wortfolge in §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 2020, in der geltenden Fassung, eingefügt mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 151 aus 2020,, ', wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt' sowie 'Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.'
in eventu
die Wortfolge in §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 in der geltenden Fassung, eingefügt mit Verordnung BGBl II Nr 151/2020, ', wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt' sowie 'Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.'die Wortfolge in §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 2020, in der geltenden Fassung, eingefügt mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 151 aus 2020,, ', wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt' sowie 'Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.'
in eventu
den in §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 in der geltenden Fassung, mit Verordnung BGBl II Nr 151/2020 eingefügten Satz 'Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben' als gesetzwidrig aufheben;den in §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 2020, in der geltenden Fassung, mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 151 aus 2020, eingefügten Satz 'Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben' als gesetzwidrig aufheben;
in eventu
die Gesetzwidrigkeit der durch Verordnung BGBl II Nr 151/2020 in §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 in der geltenden Fassung, eingefügten Wortfolge ', wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt' sowie 'Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.' feststellen;die Gesetzwidrigkeit der durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 151 aus 2020, in §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 2020, in der geltenden Fassung, eingefügten Wortfolge ', wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt' sowie 'Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.' feststellen;
in eventu
die Gesetzwidrigkeit der durch Verordnung BGBl II Nr 151/2020 in §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 in der geltenden Fassung, eingefügten Wortfolge ', wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt' sowie 'Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.' feststellen;die Gesetzwidrigkeit der durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 151 aus 2020, in §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 2020, in der geltenden Fassung, eingefügten Wortfolge ', wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt' sowie 'Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.' feststellen;
in eventu
die Gesetzwidrigkeit des durch Verordnung BGBl II Nr 151/2020 in §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 in der geltenden Fassung, eingefügten Satzes 'Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben' feststellen; die Gesetzwidrigkeit des durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 151 aus 2020, in §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 2020, in der geltenden Fassung, eingefügten Satzes 'Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben' feststellen;
2. die Wortteile in §2 Abs1 Z2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 162/2020, 'handel' sowie 'produzenten'2. die Wortteile in §2 Abs1 Z2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 2020, in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 162 aus 2020,, 'handel' sowie 'produzenten'
in eventu
die Wortfolge in §1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 162/2020, 'des Handels und' sowie 'des Erwerbs von Waren oder'die Wortfolge in §1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 2020, in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 162 aus 2020,, 'des Handels und' sowie 'des Erwerbs von Waren oder'
in eventu
§1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 162/2020, als gesetzwidrig aufheben;§1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 2020, in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 162 aus 2020,, als gesetzwidrig aufheben;
in eventu
die Gesetzwidrigkeit der Wortteile 'handel' sowie 'produzenten' in §2 Abs1 Z2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 162/2020, feststellen;die Gesetzwidrigkeit der Wortteile 'handel' sowie 'produzenten' in §2 Abs1 Z2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 2020, in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 162 aus 2020,, feststellen;
in eventu
die Gesetzwidrigkeit der Wortfolge 'des Handels und' sowie 'des Erwerbs von Waren oder' in §1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 162/2020, feststellen;die Gesetzwidrigkeit der Wortfolge 'des Handels und' sowie 'des Erwerbs von Waren oder' in §1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 2020, in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 162 aus 2020,, feststellen;
in eventu
die Gesetzwidrigkeit von §1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 162/2020, feststellen".die Gesetzwidrigkeit von §1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 2020, in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 162 aus 2020,, feststellen".
2. Darüber hinaus begehren die antragstellenden Parteien, der Verfassungsgerichtshof möge
"1. §4 Abs2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020 mit der Wortfolge 'Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.' als verfassungswidrig aufheben; "1. §4 Abs2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2020, mit der Wortfolge 'Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950,, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.' als verfassungswidrig aufheben;
in eventu
die Verfassungswidrigkeit des §4 Abs2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020 mit der Wortfolge 'Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.', feststellen".die Verfassungswidrigkeit des §4 Abs2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2020, mit der Wortfolge 'Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950,, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.', feststellen".
3. Begründend bringen die antragstellenden Parteien zunächst zur Zulässigkeit ihrer Anträge vor, dass sie österreichische Handelsunternehmen seien und in Österreich Filialen betrieben. Sie fielen als Handelsunternehmen unter §1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (im Folgenden: "COVID-19-Maßnahmenverordnung-96"), BGBl II 96/2020. Seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sei das Betreten des Kundenbereiches in Filialen der antragstellenden Parteien verboten. Die antragstellenden Parteien fielen unter keine der in §2 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 genannten Ausnahmen.3. Begründend bringen die antragstellenden Parteien zunächst zur Zulässigkeit ihrer Anträge vor, dass sie österreichische Handelsunternehmen seien und in Österreich Filialen betrieben. Sie fielen als Handelsunternehmen unter §1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (im Folgenden: "COVID-19-Maßnahmenverordnung-96"), Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020,. Seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sei das Betreten des Kundenbereiches in Filialen der antragstellenden Parteien verboten. Die antragstellenden Parteien fielen unter keine der in §2 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 genannten Ausnahmen.
3.1. Im Zuge der Lockerungen der COVID-19-Maßnahmen habe der Verordnungsgeber eine weitere Ausnahme normiert, und zwar für Handelsunternehmen, deren Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² betrage (§2 Abs4 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96). Diese Ausnahmebestimmung sei mit 13. April 2020 in Kraft getreten. Da der Kundenbereich bestimmter Filialen der antragstellenden Parteien jeweils mehr als 400 m² betrage und ausschließlich im Innenbereich angesiedelt sei, gelte das Betretungsverbot für sie weiter. Darüber hinaus habe der Verordnungsgeber festgehalten, dass Veränderungen der Größe des Kundenbereiches, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen worden seien, bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereiches außer Betracht zu bleiben hätten (sogenanntes "Zonierungsverbot").
Weiters seien in §2 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 diverse Ausnahmen für Handels- und Dienstleistungsunternehmen normiert worden, wobei in §2 Abs1 Z2 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in gleichheitswidriger Weise nur das Betreten der Geschäftsräumlichkeiten des Lebensmittelhandels, von Lebensmittelproduzenten sowie bäuerlichen Direktvermarktern gestattet worden sei. Den antragstellenden Parteien sei somit der Verkauf von Lebensmitteln und anderen Produkten weiterhin verboten, wohingegen die von der Ausnahmebestimmung des §2 Abs1 Z2 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 erfassten Unternehmen sowohl Lebensmittel als auch sonstige Produkte verkaufen dürften.
3.2. Die genannten Regelungen seien unmittelbar auf die antragstellenden Parteien anwendbar und griffen aktuell und nachteilig in ihre Rechtssphäre ein, und zwar in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Art6 StGG sowie auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK. Die bekämpften Bestimmungen seien zwar bei Einbringung des Antrages noch in Kraft, sollten aber gemäß §5 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft treten. Die Bestimmungen entfalteten auf während ihres Geltungszeitraumes verwirklichte Sachverhalte weiterhin Wirksamkeit. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei es nicht unmöglich, dass außer Kraft getretene Bestimmungen die Rechtssphäre des Antragstellers aktuell berührten. Den antragstellenden Parteien sei es aktuell verboten, ihre Geschäftslokale betreten zu lassen und Waren zu veräußern, soweit der Kundenbereich mehr als 400 m² betrage. Dieser Zustand könne nach dem Außerkrafttreten der Bestimmungen nicht mehr beseitigt werden und wirke insoweit fort. Die antragstellenden Parteien könnten derzeit keine Kaufverträge in diesen Filialen abschließen; der Onlineshop sei für sie keine adäquate Alternative.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei ein Antragsteller insofern von einer außer Kraft getretenen Verordnung in seiner Rechtssphäre berührt, als die angefochtene Bestimmung auf die Vertragsabschlüsse im Zeitraum ihrer Geltung zur Anwendung komme. Dasselbe müsse gelten, wenn Verträge auf Grund der angefochtenen Bestimmung gar nicht abschlossen werden könnten. Darüber hinaus müsse die kurze zeitliche Geltungsdauer der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 berücksichtigt werden; würde der Verfassungsgerichtshof die Unmittelbarkeit des Eingriffes verneinen, wäre die bekämpfte Verordnung nicht überprüfbar. Es sei den antragstellenden Parteien nicht zumutbar, die Bedenken auf anderem Weg an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
3.3. In der Sache meinen die antragstellenden Parteien, dass die angefochtenen Wortteile und Wortfolgen der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art2 StGG sowie Art7 Abs1 B-VG, das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Art6 StGG sowie auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG sowie Art1 1. ZPEMRK verstießen.
Die Regelung des §2 Abs4 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, wonach Handelsunternehmen mit einer Kundenfläche von mehr als 400 m² nicht von der vorzeitigen Lockerung erfasst seien, sei willkürlich und entbehre jeder sachlichen Rechtfertigung. Es sei kein Grund ersichtlich, warum das Infektionsrisiko in Kundenbereichen über 400 m² höher sein sollte. Die Maßnahmen zur Ansteckungsprävention könnten in großflächigen Handelsunternehmen ebenso gut, wenn nicht sogar besser umgesetzt werden; vor allem könne die physische Distanzierung besser gewährleistet werden. Die Gefahr einer Ansteckung sei in kleinflächigen Handelsbetrieben größer. Die Größe eines Kundenbereiches sei auch deshalb kein geeignetes Unterscheidungskriterium, weil sich die Ansteckungsgefahr je nach der räumlichen Gestaltung des Kundenbereiches stark unterscheide. Darüber hinaus gebe es keine sachliche Rechtfertigung für die Differenzierung zwischen jenen Handelsunternehmen, die nur 400 m² Verkaufsfläche aufwiesen, und jenen, die ihre Kundenfläche nachträglich verkleinert hätten. Der Ansteckungsschutz könne in nachträglich zonierten Kundenbereichen gleichermaßen erfüllt werden. Eine nachträgliche Verkleinerung der Verkaufsfläche erhöhe die Ansteckungsgefahr nicht. Darüber hinaus sei es unsachlich, dass der Verordnungsgeber Lebensmittelhändlern, die auch andere Produkte vertrieben, uneingeschränkt erlaube, Produkte an Kunden zu verkaufen, während Unternehmen, die neben anderen Produkten auch Lebensmittel anböten, die Veräußerung sämtlicher Produkte verboten sei. Es bestünden keine nachvollziehbaren Gründe, warum nur bestimmte Unternehmen weiterhin Lebensmittel verkaufen dürften.
Ein Eingriff in die Erwerbsfreiheit sei nur zulässig, wenn dies durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt sei. Es sei zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Lockerungen schrittweise gesetzt würden; die gewählte Differenzierung nach der Größe der Handelsunternehmen sei aber – wie bei den Bedenken zum Gleichheitsgrundsatz dargestellt – nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Größere Handelsunternehmen könnten den Infektionsschutz zumindest gleich gut, wenn nicht sogar besser gewährleisten. Die Differenzierung sei auch nicht erforderlich, weil gelindere Mittel vorhanden seien, etwa eine Begrenzung der Kundenanzahl sowie die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es bestehe zwischen dem öffentlichen Interesse und den Einschränkungen der Grundrechte der antragstellenden Parteien keine angemessene Relation. Es bestehe darüber hinaus kein öffentliches Interesse daran, dass nur bestimmte Unternehmen Lebensmittel verkaufen könnten. Ferner sei eine Ausnahmeregelung, wonach nur einzelne Unternehmer Lebensmittel verkaufen dürften, nicht erforderlich, um das vom Verordnungsgeber verfolgte Ziel zu erreichen.
Die bewirkte Beschränkung des Eigentumsgrundrechtes sei auch unverhältnismäßig, weil einerseits die Unterscheidung nach der Größe des Handelsunternehmens sowie das Verbot der Zonierung keine geeigneten Kriterien seien und andererseits nur bestimmte Unternehmen Lebensmittel verkaufen dürften.
3.4. §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 verstoße gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG sowie Art1 1. ZPEMRK sowie den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG sowie Art7 B-VG.3.4. §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 verstoße gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG sowie Art1 1. ZPEMRK sowie den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG sowie Art7 B-VG.
§4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz regle, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 nicht zur Anwendung gelangen, soweit der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Verordnung nach §1 COVID-19-Maßnahmengesetz erlasse. Der Bundesminister habe von dieser Verordnungsermächtigung mehrfach Gebrauch gemacht, insbesondere durch die COVID-19-Maßnahmenverordnung-96. Das COVID-19-Maßnahmengesetz greife unmittelbar und nachteilig in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien ein, und zwar hinsichtlich der genannten Grundrechte.
Die antragstellenden Parteien seien Normadressaten des COVID-19-Maßnahmengesetzes; die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 seien auf Grund des §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz (iVm §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96) nicht mehr auf die antragstellenden Parteien anzuwenden; insbesondere könnten sie keine Vergütung nach §32 Epidemiegesetz 1950 beanspruchen, obwohl sie ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen könnten. Zwischen Betretungsverboten und Schließungen nach dem Epidemiegesetz 1950 bestehe kein Unterschied, zumal in beiden Fällen Kunden die Verkaufsfläche nicht mehr aufsuchen könnten. §4 Abs2 COVID-19-Maßnahmengesetz (iVm §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96) greife sohin nachteilig in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien ein. Es gebe für sie auch keinen zumutbaren Rechtsweg, die Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Insbesondere sei es ihnen nicht zumutbar, ein Verwaltungsstrafverfahren nach §3 COVID-19-Maßnahmengesetz zu provozieren.Die antragstellenden Parteien seien Normadressaten des COVID-19-Maßnahmengesetzes; die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 seien auf Grund des §4 Abs2 COVID-19-Maßna