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PolizeirechtNorm
AVG §56Rechtssatz
Ein Waffenschein, mit welchem einer Person auf Grund eines Antrages die Erlaubnis zum Führen von Jagdwaffen und einer Pistole eines bestimmten Modells und Kalibers erteilt wird, ist als Bescheid im Sinne des § 56 AVG 1950 anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000811.X02Im RIS seit
31.07.2020Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020