RS Vwgh 1965/11/25 0811/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1965
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Index

Polizeirecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1295/64 B 29. Jänner 1965 VwSlg 6567 A/1965 RS 1

Stammrechtssatz

Aus dem Wort "können" im Abs 2 des § 68 AVG 1950 ergibt sich, daß ein Anspruch auf die Ausübung des Abänderungs- oder Behebungsrechtes niemanden zusteht, weshalb auch die Ausübung dieses Rechtes nicht erzwungen werden kann. Daraus folgt, daß niemand, der ohne Erfolg die Ausübung des Abänderungs- oder Behebungsrechtes begehrt, behaupten kann, in einem ihm zustehenden Recht verletzt worden zu sein. Damit aber mangelt es an der Beschwerdelegitimation, was zur Zurückweisung der Beschwerde führen muß. (Hinweis auf B vom 13.11.1947, Zl. 0456/47, Vwslg. 198 A/1947)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000811.X01

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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