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PolizeirechtNorm
AVG §68 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1295/64 B 29. Jänner 1965 VwSlg 6567 A/1965 RS 1Stammrechtssatz
Aus dem Wort "können" im Abs 2 des § 68 AVG 1950 ergibt sich, daß ein Anspruch auf die Ausübung des Abänderungs- oder Behebungsrechtes niemanden zusteht, weshalb auch die Ausübung dieses Rechtes nicht erzwungen werden kann. Daraus folgt, daß niemand, der ohne Erfolg die Ausübung des Abänderungs- oder Behebungsrechtes begehrt, behaupten kann, in einem ihm zustehenden Recht verletzt worden zu sein. Damit aber mangelt es an der Beschwerdelegitimation, was zur Zurückweisung der Beschwerde führen muß. (Hinweis auf B vom 13.11.1947, Zl. 0456/47, Vwslg. 198 A/1947)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000811.X01Im RIS seit
31.07.2020Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020