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Baurecht - OÖNorm
BauRallgRechtssatz
Die im Art 118 Abs 3 B-VG idF des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 12. Juni 1962, BGBl. Nr. 205/1962 vollzogene Zuweisung von Angelegenheiten in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde stellt eine unanfechtbare Anwendung des in Art 118 Abs 2 B-VG aufgestellten allgemeinen Grundsatzes dar. Bei Auslegung der einzelne dieser zugewiesenen Angelegenheiten umschreibenden Begriffe ist im Zweifelsfall auf den allgemeinen Grundsatz zurückzugreifen.Die im Artikel 118, Absatz 3, B-VG in der Fassung des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 12. Juni 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1962, vollzogene Zuweisung von Angelegenheiten in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde stellt eine unanfechtbare Anwendung des in Artikel 118, Absatz 2, B-VG aufgestellten allgemeinen Grundsatzes dar. Bei Auslegung der einzelne dieser zugewiesenen Angelegenheiten umschreibenden Begriffe ist im Zweifelsfall auf den allgemeinen Grundsatz zurückzugreifen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001885.X01Im RIS seit
31.07.2020Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020