TE Vwgh ErkenntnisVS 1967/11/3 1885/66

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Veröffentlicht am 03.11.1967
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Index

Baurecht - OÖ
L10000 Sonstiges Gemeinderecht
L10010 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Oberösterreich
L17000 Gemeindeeigener Wirkungsbereich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Novellen zum B-VG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/09 Gemeindeaufsicht

Norm

BauO OÖ 1875
BauRallg
B-VG Art118 Abs2
B-VG Art118 Abs3 idF 1962/205
B-VG Art118 Abs3 Z1 idF 1962/205
B-VG Art118 Abs3 Z9 idF 1962/205
B-VG Art118 Abs3 Z9 idF 1962/205 implizit
B-VG Art14 Abs3 litb
B-VGNov betreffend Gemeindewesen 1962
GdO OÖ 1965
GdO OÖ 1965 §40 Abs1
GdO OÖ 1965 §40 Abs2 Z1
GdO OÖ 1965 §40 Abs2 Z9
PSchErhG OÖ 1959
ReichsgemeindeG 1862
ReichsgemeindeG 1862 Art5 Z9 idF 1945/066
ReichsgemeindeG 1862 implizit
VGemG 1945 implizit
VwGG §13 Z3
VwRallg
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
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  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
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  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte


Fortgesetztes Verfahren:
1697/71 E 04.05.1972 VwSlg 8227 A/1972;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Dr. Hrdlitzka, Dr. Naderer, Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Lehne, Dr. Kadecka, Dr. Rath und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein der Schriftführer, Ministerialoberkommissärs Dohnal, prov. Regierungsoberkommissärs Dr. Schatzmann und Wetzelsberger, über die Beschwerde des Dipl-Ing. AK und der HK, beide in F, vertreten durch DDr. Eduard Ludescher, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 15 a, gegen den Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. November 1966, Zl. BauR 907/3-1966 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde X, vertreten durch Dr. Hans Hochleitner, Rechtsanwalt in Eferding, Stadtplatz 17), betreffend Anrainereinwendungen in einer Bausache, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Dr. Hrdlitzka, Dr. Naderer, Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Lehne, Dr. Kadecka, Dr. Rath und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein der Schriftführer, Ministerialoberkommissärs Dohnal, prov. Regierungsoberkommissärs Dr. Schatzmann und Wetzelsberger, über die Beschwerde des Dipl-Ing. AK und der HK, beide in F, vertreten durch DDr. Eduard Ludescher, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 15 a, gegen den Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. November 1966, Zl. BauR 907/3-1966 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde römisch zehn, vertreten durch Dr. Hans Hochleitner, Rechtsanwalt in Eferding, Stadtplatz 17), betreffend Anrainereinwendungen in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.255,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am 23. Jänner 1962 suchte die Marktgemeinde X, die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding um die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Hauptschule auf der Liegenschaft Grundstücke Nr. 499/10, 499/12 und 499/14 der KG. X an. Hierüber fand am 16. Februar 1962 die mündliche Bauverhandlung statt, bei welcher die Beschwerdeführer als Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Liegenschaft Grundstück Nr. 487/1 derselben KG. erklärten, gegen das Vorhaben keine Einwendung zu erheben, wenn dem Bauwerber die Auflage erteilt werde, die westlichen Fluchtlinien des Garderobetraktes nicht unter 6 m, die des Turnsaaltraktes nicht unter 7 m Entfernung gegen die östliche Grenze der Liegenschaft Grundstück Nr. 487/1 vorzurücken und wenn beide Bauten nicht höher als im Projekt vorgesehen erstellt werden. Der bei der Verhandlung anwesende Bürgermeister der Gemeinde X erklärte, daß diesen Anträgen Rechnung getragen werde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20. August 1962 wurde der mitbeteiligten Partei die angestrebte Baubewilligung bei Einhaltung aller in der Verhandlungsschrift angeführten Bedingungen erteilt. Die Verhandlungsschrift (vom 16. Februar 1962) wurde zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Am 23. Jänner 1962 suchte die Marktgemeinde römisch zehn, die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding um die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Hauptschule auf der Liegenschaft Grundstücke Nr. 499/10, 499/12 und 499/14 der KG. römisch zehn an. Hierüber fand am 16. Februar 1962 die mündliche Bauverhandlung statt, bei welcher die Beschwerdeführer als Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Liegenschaft Grundstück Nr. 487/1 derselben KG. erklärten, gegen das Vorhaben keine Einwendung zu erheben, wenn dem Bauwerber die Auflage erteilt werde, die westlichen Fluchtlinien des Garderobetraktes nicht unter 6 m, die des Turnsaaltraktes nicht unter 7 m Entfernung gegen die östliche Grenze der Liegenschaft Grundstück Nr. 487/1 vorzurücken und wenn beide Bauten nicht höher als im Projekt vorgesehen erstellt werden. Der bei der Verhandlung anwesende Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn erklärte, daß diesen Anträgen Rechnung getragen werde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20. August 1962 wurde der mitbeteiligten Partei die angestrebte Baubewilligung bei Einhaltung aller in der Verhandlungsschrift angeführten Bedingungen erteilt. Die Verhandlungsschrift (vom 16. Februar 1962) wurde zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Auf Grund mehrfacher Anzeigen und einer Intervention der Behörde suchte die mitbeteiligte Partei am 25. April 1964 um die Baubewilligung für die Errichtung je eines Fahrradständers auf den Grundstücken Nr. 499/10 und 499/12 und um die nachträgliche Bewilligung von die Situierung des Gebäudes betreffenden Planabweichungen für das bereits baubehördlich genehmigte Schulgebäude an.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 26. Mai 1964 wurde mangels einer Einigung im gütlichen Wege gemäß § 5 der Bauordnung für Oberösterreich festgestellt, daß der angetragene Bau, und zwar 1.) die Errichtung von zwei Fahrradständern und 2.) die Abweichung. von den genehmigten Plänen bezüglich des Schulgebäudes in öffentlich-rechtlicher Beziehung zulässig sei. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 1964 wurde dieser Berufung, soweit sie sich gegen die „öffentliche Zulässigerklärung“ der Abweichungen von den genehmigten Bauplänen für das Hauptschulgebäude richtet, gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid in diesem Umfang behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz verwiesen. Dagegen wurde der Berufung gegen die „Zulässigerklärung“ des Fahrradständers auf dem Grundstück Nr. 499/10 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben. Einer dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde blieb der Erfolg versagt (Erkenntnis vom 3. Mai 1965, Zl. 212/65). In dem Erkenntnis heißt es, daß die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, da der angefochtene Bescheid einen materiell-rechtlichen Abspruch lediglich über die Zulässigkeit der Errichtung zweier Fahrradständer enthält und die Beschwerdeführer nur gegen die Errichtung des Fahrradständers auf dem Grundstück Nr. 499/10 Einwendungen erhoben hatten, ausschließlich davon abhängig ist, ob die Entscheidung der Behörde in dieser Hinsicht dem Gesetz entsprach. Dies sei aber zu bejahen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 26. Mai 1964 wurde mangels einer Einigung im gütlichen Wege gemäß Paragraph 5, der Bauordnung für Oberösterreich festgestellt, daß der angetragene Bau, und zwar 1.) die Errichtung von zwei Fahrradständern und 2.) die Abweichung. von den genehmigten Plänen bezüglich des Schulgebäudes in öffentlich-rechtlicher Beziehung zulässig sei. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 1964 wurde dieser Berufung, soweit sie sich gegen die „öffentliche Zulässigerklärung“ der Abweichungen von den genehmigten Bauplänen für das Hauptschulgebäude richtet, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid in diesem Umfang behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz verwiesen. Dagegen wurde der Berufung gegen die „Zulässigerklärung“ des Fahrradständers auf dem Grundstück Nr. 499/10 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben. Einer dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde blieb der Erfolg versagt (Erkenntnis vom 3. Mai 1965, Zl. 212/65). In dem Erkenntnis heißt es, daß die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, da der angefochtene Bescheid einen materiell-rechtlichen Abspruch lediglich über die Zulässigkeit der Errichtung zweier Fahrradständer enthält und die Beschwerdeführer nur gegen die Errichtung des Fahrradständers auf dem Grundstück Nr. 499/10 Einwendungen erhoben hatten, ausschließlich davon abhängig ist, ob die Entscheidung der Behörde in dieser Hinsicht dem Gesetz entsprach. Dies sei aber zu bejahen.

Auf Grund des Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 9. Dezember 1964 führte die Bezirkshauptmannschaft Eferding ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch und stellte mit Bescheid vom 15. März 1966 fest, daß die vorgenommenen Planabweichungen in öffentlich-rechtlicher Beziehung zulässig seien. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer nicht verglichenen Einwendungen auf den Rechtsweg verwiesen.

Auch dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Da über diese Berufung innerhalb von sechs Monaten kein Bescheid erging, ergriffen die Beschwerdeführer eine auf Art. 132 B-VG gegründete Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Zl. 1488/66). Hierüber leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde auf, innerhalb von acht Wochen den ausständigen Bescheid nachzuholen oder die Verwaltungsakten vorzulegen. Nunmehr entschied die belangte Behörde innerhalb der offenen Frist mit Bescheid vom 25. November 1966 über die von den Beschwerdeführern gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 15. März 1966 eingebrachte Berufung in der Weise, daß sie die Einwendungen der Beschwerdeführer wegen Nichteinhaltung des 6 m-Abstandes von der Nachbargrenze, soweit sie auf öffentlich-rechtliche Grundlagen zurückgehen, abwies, wogegen die Verweisung dieser Einwendung auf den Rechtsweg, soweit sie sich auf privatrechtliche Grundlagen stützt, aufrechterhalten wurde; im übrigen wurde die Berufung, von einer hier nicht interessierenden Richtigstellung abgesehen, als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.Auch dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Da über diese Berufung innerhalb von sechs Monaten kein Bescheid erging, ergriffen die Beschwerdeführer eine auf Artikel 132, B-VG gegründete Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Zl. 1488/66). Hierüber leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde auf, innerhalb von acht Wochen den ausständigen Bescheid nachzuholen oder die Verwaltungsakten vorzulegen. Nunmehr entschied die belangte Behörde innerhalb der offenen Frist mit Bescheid vom 25. November 1966 über die von den Beschwerdeführern gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 15. März 1966 eingebrachte Berufung in der Weise, daß sie die Einwendungen der Beschwerdeführer wegen Nichteinhaltung des 6 m-Abstandes von der Nachbargrenze, soweit sie auf öffentlich-rechtliche Grundlagen zurückgehen, abwies, wogegen die Verweisung dieser Einwendung auf den Rechtsweg, soweit sie sich auf privatrechtliche Grundlagen stützt, aufrechterhalten wurde; im übrigen wurde die Berufung, von einer hier nicht interessierenden Richtigstellung abgesehen, als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Bevor der Verwaltungsgerichtshof in die Prüfung der Frage eintreten konnte, ob der angefochtene Bescheid aus den in der Beschwerde geltend gemachten Gründen rechtswidrig ist, mußte er sich darüber Klarheit verschaffen, ob sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht bereits daraus ergibt, daß die Bezirkshauptmannschaft Eferding im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der gegenständlichen Bauangelegenheit keine Zuständigkeit mehr besaß und daher ihr Bescheid schon aus diesem Grunde von der belangten Behörde hätte aufgehoben werden müssen, um den Weg für die Behandlung des gegenständlichen Baufalles durch die zuständigen Behörden freizumachen. Dies aus nachstehenden Erwägungen:

In dem vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich um die Errichtung einer Hauptschule durch die Marktgemeinde X. Die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Eferding zur Entscheidung über dieses Bauansuchen in erster Instanz hat die belangte Behörde auf Grund der Bestimmung des § 50 Abs. 1 Z. 1 der Bauordnung für Oberösterreich (Gesetz vom 13. März 1875, LGBl. Nr. 15, mit Änderungen) angenommen. Nach dieser Gesetzesstelle ist den politischen Behörden die kommissionelle, mit Zuziehung des Gemeindevorstehers und eines Abgeordneten der bezüglichen Verwaltungs- und Militärbehörden vorzunehmende Erhebung und Erteilung des Baukonsenses bei öffentlichen Bauten vorbehalten. Diese Bestimmung ist zwar, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, durch die Verordnung über die baupolizeilichen Zuständigkeiten in den Reichsgauen der Ostmark vom 29. Juli 1941, DRGBl. I, S. 485, nicht berührt worden, weil diese Verordnung nur Zuständigkeiten der Gemeinden auf die Landkreise übertragen hat, hier aber eine Zuständigkeit der Gemeinden auch nach österreichischem Recht nicht bestand. Inwiefern die vorgenannte Bestimmung durch die Verordnung über die baupolizeiliche Behandlung öffentlicher Bauten vom 20. November 1938, DRGBl. I, S. 1677, berührt worden ist, bedarf hier keiner Erörterung, da dies hinsichtlich der Bauten der Gemeinde nach dem Inhalte der angeführten Verordnung nicht der Fall sein kann.In dem vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich um die Errichtung einer Hauptschule durch die Marktgemeinde römisch zehn. Die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Eferding zur Entscheidung über dieses Bauansuchen in erster Instanz hat die belangte Behörde auf Grund der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, der Bauordnung für Oberösterreich (Gesetz vom 13. März 1875, Landesgesetzblatt Nr. 15, mit Änderungen) angenommen. Nach dieser Gesetzesstelle ist den politischen Behörden die kommissionelle, mit Zuziehung des Gemeindevorstehers und eines Abgeordneten der bezüglichen Verwaltungs- und Militärbehörden vorzunehmende Erhebung und Erteilung des Baukonsenses bei öffentlichen Bauten vorbehalten. Diese Bestimmung ist zwar, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, durch die Verordnung über die baupolizeilichen Zuständigkeiten in den Reichsgauen der Ostmark vom 29. Juli 1941, DRGBl. römisch eins, Sitzung 485, , nicht berührt worden, weil diese Verordnung nur Zuständigkeiten der Gemeinden auf die Landkreise übertragen hat, hier aber eine Zuständigkeit der Gemeinden auch nach österreichischem Recht nicht bestand. Inwiefern die vorgenannte Bestimmung durch die Verordnung über die baupolizeiliche Behandlung öffentlicher Bauten vom 20. November 1938, DRGBl. römisch eins, Sitzung 1677, , berührt worden ist, bedarf hier keiner Erörterung, da dies hinsichtlich der Bauten der Gemeinde nach dem Inhalte der angeführten Verordnung nicht der Fall sein kann.

Eine Änderung erfuhr die vorangeführte Zuständigkeitsbestimmung der Oberösterreichischen Bauordnung durch das in Ausführung der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 ergangene Gesetz vom 1. Dezember 1965, LGBl. Nr. 45, mit dem eine Gemeindeordnung für die oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wurde (Oberösterreichische Gemeindeordnung 1965 - Oö. GemO. 1965). Gemäß § 49 Ziffer 9 dieses Gesetzes fällt die örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes von 1929), zum Gegenstand hat, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Nach § 58 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. obliegt dem Bürgermeister, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einschließlich der Handhabung der Ortspolizei, jedoch mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen. Über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane, daher auch gegen Bescheide des Bürgermeisters, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, gemäß § 95 Abs. 1 Oö. GemO 1965 der Gemeinderat. Er übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus. Jedoch kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben (§ 102 Abs. 1 und 2 Oö. GemO 1965). Aufsichtsbehörde erster Instanz bei Vollziehung der Bauordnung für Oberösterreich ist zufolge § 111 Abs. 3 leg. cit. die Bezirkshauptmannschaft, gegen deren Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung an die Landesregierung zusteht. Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde werden zufolge § 61 Abs. 1 Oö. GemO 1965 in erster Instanz gleichfalls vom Bürgermeister wahrgenommen, gegen dessen Entscheidung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Berufung an die Bezirkshauptmannschaft und in weiterer Folge an die Landesregierung offensteht (§ 95 Abs. 2 Oö. GemO 1965). Die Oberösterreichische Gemeindeordnung 1965 ist zufolge ihres § 112 Abs. 1 am 31. Dezember 1965 in Kraft getreten. Es wird also zu prüfen sein, wie die Bestimmungen dieses Gesetzes auf § 50 Abs. 1 Z. 1 der Bauordnung für Oberösterreich eingewirkt haben.Eine Änderung erfuhr die vorangeführte Zuständigkeitsbestimmung der Oberösterreichischen Bauordnung durch das in Ausführung der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 ergangene Gesetz vom 1. Dezember 1965, Landesgesetzblatt , Nr. 45, mit dem eine Gemeindeordnung für die oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wurde (Oberösterreichische Gemeindeordnung 1965 - Oö. GemO. 1965). Gemäß Paragraph 49, Ziffer 9 dieses Gesetzes fällt die örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Artikel 15, Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes von 1929), zum Gegenstand hat, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Nach Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. obliegt dem Bürgermeister, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einschließlich der Handhabung der Ortspolizei, jedoch mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen. Über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane, daher auch gegen Bescheide des Bürgermeisters, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, gemäß Paragraph 95, Absatz eins, Oö. GemO 1965 der Gemeinderat. Er übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus. Jedoch kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben (Paragraph 102, Absatz eins und 2 Oö. GemO 1965). Aufsichtsbehörde erster Instanz bei Vollziehung der Bauordnung für Oberösterreich ist zufolge Paragraph 111, Absatz 3, leg. cit. die Bezirkshauptmannschaft, gegen deren Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung an die Landesregierung zusteht. Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde werden zufolge Paragraph 61, Absatz eins, Oö. GemO 1965 in erster Instanz gleichfalls vom Bürgermeister wahrgenommen, gegen dessen Entscheidung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Berufung an die Bezirkshauptmannschaft und in weiterer Folge an die Landesregierung offensteht (Paragraph 95, Absatz 2, Oö. GemO 1965). Die Oberösterreichische Gemeindeordnung 1965 ist zufolge ihres Paragraph 112, Absatz eins, am 31. Dezember 1965 in Kraft getreten. Es wird also zu prüfen sein, wie die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, der Bauordnung für Oberösterreich eingewirkt haben.

Die belangte Behörde vertritt in ihrer Äußerung auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes den Standpunkt, daß die Bestimmung des § 50 Abs. 1 Z. 1 der Bauordnung für Oberösterreich nach dem Sinn des § 5 der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 zunächst unverändert in Geltung geblieben sei, daß sie aber auch bei einer anderen Auffassung infolge inhaltlicher Übereinstimmung mit der neuen Ordnung des eigenen Wirkungsbereiches als aufrecht gelten könnte, da es sich im vorliegenden Fall um ein Hauptschulgebäude handle, das nicht nur der Marktgemeinde X, sondern auch den angrenzenden Nachbargemeinden in gleicher Weise zu dienen habe und damit nicht im überwiegenden Interesse der Gemeinde X gelegen sei.Die belangte Behörde vertritt in ihrer Äußerung auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes den Standpunkt, daß die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, der Bauordnung für Oberösterreich nach dem Sinn des Paragraph 5, der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 zunächst unverändert in Geltung geblieben sei, daß sie aber auch bei einer anderen Auffassung infolge inhaltlicher Übereinstimmung mit der neuen Ordnung des eigenen Wirkungsbereiches als aufrecht gelten könnte, da es sich im vorliegenden Fall um ein Hauptschulgebäude handle, das nicht nur der Marktgemeinde römisch zehn, sondern auch den angrenzenden Nachbargemeinden in gleicher Weise zu dienen habe und damit nicht im überwiegenden Interesse der Gemeinde römisch zehn gelegen sei.

Was zunächst die Fragen anlangt, ob im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde der § 50 Abs. 1 Z. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung unter allen Umständen derzeit noch aufrecht sei, wenn auch allenfalls später eine Anpassung vorgenommen werden sollte, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:Was zunächst die Fragen anlangt, ob im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde der Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, der Oberösterreichischen Bauordnung unter allen Umständen derzeit noch aufrecht sei, wenn auch allenfalls später eine Anpassung vorgenommen werden sollte, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 1. Dezember 1966, Zl. B 75/66, gesagt, daß gesetzliche Regelungen, die früher als mit 31. Dezember 1965 in Kraft gesetzt worden sind, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches derzeit noch nicht dem Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG entsprechend bezeichnen müssen. Die Vorschriften der „Altbestandsgesetze“ seien soweit im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen, als ihr Inhalt unter die den Bestimmungen des Art. 118 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 B-VG entsprechenden Regelungen der für das betreffende Land geltenden Gemeinderechtsgesetze (Art. 115 Abs. 2 erster Satz B-VG) fallen, d. h. also, daß nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes die im vorliegenden Fall die Grundlage der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft bildende Norm auch in der Übergangszeit nicht mehr anwendbar wäre, wenn die Erteilung der Baubewilligung für öffentliche Bauten in den eigenen Wirkungsbereich fiele. Auch der Umstand, daß in der Oberösterreichischen Gemeindeordnung eine Aufhebung des § 50 lit. c bzw. eine Einschränkung seines Anwendungsbereiches nicht verfügt ist, kann demgegenüber nicht maßgebend sein. § 11 Abs. 3 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung modifiziert nur die Geltung des Art. VIII desselben Gesetzes für den Bereich des Baurechtes, nicht aber die Wirkung des II. Hauptstückes. Der Verwaltungsgerichtshof ist also der Anschauung, daß er sehr wohl auch heute schon zu prüfen hat, ob die Erteilung für Baubewilligungen für öffentliche Bauten bzw., konkret gesagt, die Erteilung der Baubewilligung für ein Hauptschulgebäude in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt oder ob dies nicht der Fall ist, und daß diese Frage nicht etwa erst mit Ablauf der Übergangszeit zu prüfen sein wird.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 1. Dezember 1966, Zl. B 75/66, gesagt, daß gesetzliche Regelungen, die früher als mit 31. Dezember 1965 in Kraft gesetzt worden sind, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches derzeit noch nicht dem Artikel 118, Absatz 2, zweiter Satz B-VG entsprechend bezeichnen müssen. Die Vorschriften der „Altbestandsgesetze“ seien soweit im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen, als ihr Inhalt unter die den Bestimmungen des Artikel 118, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, B-VG entsprechenden Regelungen der für das betreffende Land geltenden Gemeinderechtsgesetze (Artikel 115, Absatz 2, erster Satz B-VG) fallen, d. h. also, daß nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes die im vorliegenden Fall die Grundlage der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft bildende Norm auch in der Übergangszeit nicht mehr anwendbar wäre, wenn die Erteilung der Baubewilligung für öffentliche Bauten in den eigenen Wirkungsbereich fiele. Auch der Umstand, daß in der Oberösterreichischen Gemeindeordnung eine Aufhebung des Paragraph 50, Litera c, bzw. eine Einschränkung seines Anwendungsbereiches nicht verfügt ist, kann demgegenüber nicht maßgebend sein. Paragraph 11, Absatz 3, der Oberösterreichischen Gemeindeordnung modifiziert nur die Geltung des Artikel römisch acht, desselben Gesetzes für den Bereich des Baurechtes, nicht aber die Wirkung des römisch zwei. Hauptstückes. Der Verwaltungsgerichtshof ist also der Anschauung, daß er sehr wohl auch heute schon zu prüfen hat, ob die Erteilung für Baubewilligungen für öffentliche Bauten bzw., konkret gesagt, die Erteilung der Baubewilligung für ein Hauptschulgebäude in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt oder ob dies nicht der Fall ist, und daß diese Frage nicht etwa erst mit Ablauf der Übergangszeit zu prüfen sein wird.

Auch die Beschwerdeführer haben in dem Sinne Stellung genommen, daß die Zuständigkeiten richtig wahrgenommen worden seien. Bei den Fragen, ob in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft zuständig war und ob der Landesregierung eine volle Sachentscheidungsbefugnis bezüglich des gegenständlichen Schulbaues zusteht, handelt es sich materiell um Zuständigkeitsfragen, wenn auch bei ihrer Verneinung formell eine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erfolgen müßte. Bei dieser Lage hat der Verwaltungsgerichtshof die Fragen gemäß § 41 VwGG 1965 zu prüfen, obwohl die Beschwerdeführer sich in diesen Punkten nicht beschwert fühlen.Auch die Beschwerdeführer haben in dem Sinne Stellung genommen, daß die Zuständigkeiten richtig wahrgenommen worden seien. Bei den Fragen, ob in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft zuständig war und ob der Landesregierung eine volle Sachentscheidungsbefugnis bezüglich des gegenständlichen Schulbaues zusteht, handelt es sich materiell um Zuständigkeitsfragen, wenn auch bei ihrer Verneinung formell eine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erfolgen müßte. Bei dieser Lage hat der Verwaltungsgerichtshof die Fragen gemäß Paragraph 41, VwGG 1965 zu prüfen, obwohl die Beschwerdeführer sich in diesen Punkten nicht beschwert fühlen.

Für die Auslegung des Begriffes „örtliche Baupolizei“ ist zunächst eine Erwägung über das Verhältnis der Abs. 2 und 3 des Art. 118 B-VG bzw. der entsprechenden Bestimmungen der Oberösterreichischen Gemeindeordnung anzustellen.Für die Auslegung des Begriffes „örtliche Baupolizei“ ist zunächst eine Erwägung über das Verhältnis der Absatz 2 und 3 des Artikel 118, B-VG bzw. der entsprechenden Bestimmungen der Oberösterreichischen Gemeindeordnung anzustellen.

An sich bedeutet die in Art. 118 Abs. 3 B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 12. Juli 1962, BGBl. Nr. 205/1962, vollzogene Zuweisung von Angelegenheiten in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden eine Anwendung des in Art. 118 Abs. 2 B-VG aufgestellten allgemeinen Grundsatzes, die durch den Verfassungsgesetzgeber selbst vorgenommen worden ist und damit außer Streit steht. Doch wird bei Auslegung der einzelne dieser zugewiesenen Angelegenheiten umschreibenden Begriffe, sofern sozusagen in Randgebieten der Begriffe Zweifel bestehen, auf den allgemeinen Grundsatz zurückzugreifen sein. Daß dies zulässig ist, ergibt sich hinsichtlich der örtlichen Sicherheitspolizei durch den Hinweis auf Art. 15 Abs. 2 B-VG; in dieser Bestimmung ist die örtliche Sicherheitspolizei als jener Teil der Sicherheitspolizei umschrieben, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch diese Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Diese Begriffsbildung entspricht wörtlich dem Grundsatz des Art. 118 Abs. 2 B-VG. Dieselbe Erwägung hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis G 12/66 und V 9/66 vom 5. Dezember 1966 hinsichtlich der örtlichen Veranstaltungspolizei angestellt.An sich bedeutet die in Artikel 118, Absatz 3, B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 12. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1962,, vollzogene Zuweisung von Angelegenheiten in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden eine Anwendung des in Artikel 118, Absatz 2, B-VG aufgestellten allgemeinen Grundsatzes, die durch den Verfassungsgesetzgeber selbst vorgenommen worden ist und damit außer Streit steht. Doch wird bei Auslegung der einzelne dieser zugewiesenen Angelegenheiten umschreibenden Begriffe, sofern sozusagen in Randgebieten der Begriffe Zweifel bestehen, auf den allgemeinen Grundsatz zurückzugreifen sein. Daß dies zulässig ist, ergibt sich hinsichtlich der örtlichen Sicherheitspolizei durch den Hinweis auf Artikel 15, Absatz 2, B-VG; in dieser Bestimmung ist die örtliche Sicherheitspolizei als jener Teil der Sicherheitspolizei umschrieben, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch diese Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Diese Begriffsbildung entspricht wörtlich dem Grundsatz des Artikel 118, Absatz 2, B-VG. Dieselbe Erwägung hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis G 12/66 und V 9/66 vom 5. Dezember 1966 hinsichtlich der örtlichen Veranstaltungspolizei angestellt.

Nun ergibt sich zunächst die Frage, in welchem Sinne das „Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft“ zu verstehen ist. Dieses Interesse kann kein subjektives, faktisches Interessiertsein bedeuten, weil sich hier eine schwankende Regelung ergeben würde; es muß sich um ein objektives und daher stetiges „Interessiert-sein-Sollen“ handeln. Das Wort „örtlich“ entspricht, wie oben schon gesagt wurde, einer Wiederholung der grundsätzlichen Regelung des Art. 118 Abs. 2 B-VG. Es kann daher nicht so verstanden werden, daß darin die Deckung der historisch in den Bauordnungen gegebenen Zuständigkeiten anderer Behörden als derjenigen der Gemeinde enthalten sein sollte. Es soll vielmehr die frühere Rechtsentwicklung anhand des

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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