TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/16 VGW-241/041/RP07/1281/2020

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Veröffentlicht am 16.04.2020
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Entscheidungsdatum

16.04.2020

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §2 Z14
WWFSG 1989 §60
WWFSG 1989 §27 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Bauer über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 04.11.2019, Zl. MA 50-WBH ..., betreffend Gewährung von Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG) 1989, zu Recht e r k a n n t :

Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:
„Auf Antrag vom 29.10.2019 wird gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, Lgbl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, Lgbl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, ab 01.11.2019 bis 30.11.2019 eine Wohnbeihilfe von monatlich EUR 123,35 gewährt.“

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das anrechenbare Haushaltseinkommen (inkl. allfälligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld/12) in folgender Höhe festgestellt werde:         EUR 1.033,04

Unter Anerkennung einer Wohnungsaufwandsbelastung von EUR 274,12

abzüglich der zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung  von     EUR 150,77

abzüglich eines Zuschusses zum Wohnungsaufwand von   EUR 0,00

wäre daher eine Wohnbeihilfe im Ausmaß von    EUR 123,35

zuzuerkennen.

Gemäß § 21 Abs. 2 WWFSG 1989 dürfe die Wohnbeihilfe jeweils höchstens zwei Jahre gewährt werden.

Aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände, die eine Änderung des anrechenbaren Haushaltseinkommens erwarten lasse, wie Arbeitslosigkeit, Krankenstand, Karenzurlaub, Erreichen des 40. Lebensjahres, Volljährigkeit von MitbewohnerInnen u.s.w., wäre die Wohnbeihilfe nur für den im Spruch festgesetzten Zeitraum zu gewähren.

Im vorliegenden rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) begründend wie folgt vor:

„Betreff: Wohnbeihilfe – Geschäftszahl MA50-WBH ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf den Bescheid vom 04.11.2019 möchte ich wie folgt richtigstellen und die Beschwerde hiermit einleiten:

Einkommen:

meine monatliche Pension (14mal) beträgt           567,17€

weiters erhalte ich (12mal) im Jahr von Ex Mann 100,00€

Monatliches Haushaltseinkommen:                   667,17€

Ausgaben:

Wohnungsmiete                                              461,96€

Strom                                                                   24,00€

Gas                                                                     145,00€

Monatliche Ausgaben                                     582,96€

Es bleiben im Monat 84,21 € zu leben dazu kommen 1.134,34 Weihnachts- und Urlaubsgeld. So habe ich im Monat 178,74€ zur Verfügung was zum Leben leider nicht ausreicht.

Ich möchte Sie hiermit höflichst um nochmalige Prüfung meiner Unterlagen bitten und um Neuberechnung der Wohnbeihilfe.

Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen

A. B.

Beilagen:

Mietzinsaufstellung“

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

In ihrem Vorlageschreiben hat die belangte Behörde zur Beschwerde der Bf wie folgt Stellung genommen:

„Die Antragstellerin bezieht eine Alterspension mit Ausgleichszulage. Derzeit wird eine Ausgleichszulage ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches als Vorschuss gewährt. Laut Pensionsbescheid von 13.01.2020 wird über eine Ausgleichszulage ab 08.02.2019 gesondert entschieden.

Außerdem ist die Beschwerdeführerin laufend verheiratet. Im Akt befindet sich eine notariell beglaubigte Haushaltstrennung (siehe Akt Seite 5) datiert mit 23.10.2019. Im Beschwerdeverfahren wurde bekannt, dass Frau B. seit 08.02.2019 von ihrem Gatten getrennt lebt. Laut ihren Angaben, ist der Kontakt zu ihrem Gatten komplett abgebrochen. Daher können auch keine Einkommensnachweise des Gatten vorgelegt werden. Fraglich ist nun warum bis dato kein Scheidungsverfahren betrieben wurde. Laut VGW Erkenntnis GZ: VGW-241/050/RP13/34962/2014-5 kann diese Übergangsregelung nicht bis ins unendliche betrieben werden, sondern lediglich für eine angemessene Frist, die sich für die zielstrebige Durchsetzung der Ehescheidung erforderlichen Zeit zu orientieren hat.

Gemäß § 90 Abs. 1 ABGB sind Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Da innerhalb der Ehe 2 Wohnsitze zur Verfügung stehen, besteht kein ausschließliches, dringendes Wohnbedürfnis am gegenständlichen Objekt.

Gemäß den Bestimmungen der §§ 292, 293 ASVG ist unter Bedachtnahme auf ausländische Pensionen die Ergänzung auf den Richtsatz vorzunehmen und unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen (die im Wege des allfällig zu beantragenden Jahresausgleiches - § 296 ASVG – auch demgemäß bemessen werden) der Einkommensberechnung zugrunde zu legen.

Die gegenständliche Wohnung ist nach dem 3. Hst (Allgemeine Wohnbeihilfe) gefördert.“

Folgende Ermittlungen wurden seitens des VGW durchgeführt:

Die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien wurde angeschrieben und teilte mit Schreiben vom 26.03.2020 Folgendes mit:

„Frau A. B. wurde mit Verständigung vom 10.07.2019 ab 01.03.2019 eine vorläufige Ausgleichszulage in der Höhe von monatlich Euro 150,- gewährt.

Der endgültige Anspruch, sowie die endgültige Höhe der Ausgleichszulage für A. B. konnte bis dato nicht festgestellt werden, da noch eine Klärung bezüglich freiwilliger Unterhaltszahlungen des getrennt lebenden Gatten offen ist. Schriftliche Erhebungen an Frau B. wurden bis dato nicht beantwortet.

Die Feststellung allfälliger Auslandsaufenthalte seit 11. März 2019 ist ebenfalls noch nicht geklärt.

Herr C. B., VSNR: ..., erhält seit 01.01.2020 eine Eigenpension in der Höhe von brutto EUR 1.717,41 (netto EUR 1.474,31). Die Höhe seiner bosnischen Rente konnte jetzt festgestellt werden. Sie beträgt seit 01.07.2019 EUR 14,07 monatlich.

Die Höhe des auf die Ausgleichszulage anzurechnenden Unterhalts ergibt sich aus der eventuell freiwillig gezahlten Unterhaltsleistung des getrennt lebenden Gatten (Erhebungen offen). Sollte dies nicht zum Tragen kommen, erfolgt die Unterhaltsberechnung grundsätzlich mit einer Günstigkeitsvergleichsberechnung nach dem bürgerlichen Recht. Die nach Abschluss der Ermittlungen eventuell gebührende Ausgleichszulage kommt auch bei den Sonderzahlungen zum Tragen.“

Eine Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR) hat ergeben, dass Herr C. B. seit Februar 2019 in D. seinen Lebensmittelpunkt hat. Die Einsicht in die Sozialversicherungsdaten AJ-Web hat ergeben, dass der Ehemann der Bf seit 01.01.2019 eine Alterspension bezieht und seit 01.07.2019 eine ausländische Pension erhält.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht Wien von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen, da aufgrund der eindeutigen Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, des Ermittlungsergebnisses und der schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist aufrecht verheiratet, aber getrennt lebend von ihrem Ehemann und bewohnt alleine gegenständliche 47,18m² große, ungeförderte, unbefristete und mit Kategorie A ausgestattete Gemeindewohnung von Wiener Wohnen in Wien, E..

Aus dem Behördenausdruck von Wiener Wohnen und der Mietzinsaufstellung in der Beilage der Beschwerde ist der Richtwertzins KAT A Euro 274,12 ersichtlich. Daraus errechnet sich ein anrechenbarer Wohnungsaufwand in Höhe von Euro 274,12 (5,81x47,18).

Die Bf bezieht eine Alterspension (Euro 447,97) mit einer vorläufigen Ausgleichszulage in Höhe von EUR 150,00 und erhält Euro 100,00 Unterhalt von ihrem Ehemann. Die derzeit ausbezahlte Pension von der PVA ist monatlich Euro 582,47.

Der Ehemann der Bf erhält eine monatliche Nettopension von der PVA (per 01.01.2020) in Höhe von Euro 1.474,31 Euro mit Anrechnung von aliquoten Sonderzahlungen sind das monatlich Euro 1.720,02. Die ausländische Pension beträgt monatlich Euro 14,07. Es ist daher gemäß § 27 Abs. 4 WWFSG 1989 von einem monatlichen Einkommen von Euro 1.734,09 auszugehen. Davon ist der Richtsatz für Ausgleichszulagen nach dem ASVG abzuziehen, wenn keine vor dem Gericht vereinbarte Unterhaltsleistung geschlossen wurde.

Diese Feststellungen gründen sich aufgrund der Aktenlage und des Ermittlungsergebnisses.

In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:

Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommens-ermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuer-gesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.

Nachweis des Einkommens

§ 27. (1) Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:

1.

bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr;

2.

bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr;

3.

bei Personen mit anderen Einkünften durch Vorlage von Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind.

(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 kann von den Einkommensteuerbescheiden für die letzten zwei veranlagten Kalenderjahre, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies der Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse dient.

(4) Bei im gemeinsamen Haushalt lebenden aufrechten Ehen, aufrechten eingetragenen Partnerschaften oder sonstigen Wohngemeinschaften sind die Einkünfte der Partner der Berechnung des Einkommens zu Grunde zu legen. Bei nachweislicher Aufgabe der Wohnungsnutzung durch einen Ehepartner oder einen eingetragenen Partner sind dessen Einkommen abzüglich des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder vor Gericht vereinbarte Unterhaltsleistungen zum Haushaltseinkommen hinzuzuzählen.

§ 60. (1) WWFSG 1989 normiert: Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

Die Behörde hat im gegenständlich angefochtenen Bescheid den grundsätzlichen Anspruch der Rechtsmittelwerberin anerkannt. Bei der Berechnung wurde mit der Höhe der Mindestpension für eine alleinstehende Person gerechnet.

PensionistInnen mit einer Eigenpension und Ausgleichszulage von der PVA, einer allfälligen Auslandspension und mögliche Unterhaltsleistungen sollten in Summe die Mindestpension erhalten. Anderenfalls wäre auch ein Antrag auf Gewährung von Leistungen aus dem Wiener Mindestsicherungsgesetz bei der MA 40 zu stellen.

Die Förderungen und Sozialleistungen können nur subsidiär in Anspruch genommen werden. Es können nicht freiwillige Unterhaltszahlungen zu willkürliche Einkommen führen und dann in Folge Förderungen bezogen werden und so Rechtsansprüche auf die öffentliche Hand überwälzt werden.

Der Ehemann ist im konkreten Einzelfall gesetzlich verpflichtet einen angemessenen Ehegattenunterhalt im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeit zu leisten. Deshalb wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass der Rechtsanspruch des Ehegattenunterhaltes beim zuständigen Bezirksgericht umgehend geltend gemacht werden möge.

Bis entweder der Ehegattenunterhalt gerichtlich geklärt ist oder der Unterhalt im Zuge einer Scheidung festgelegt wurde kann die Berechnung des Haushaltseinkommens nur mit Hinzurechnung des anteiligen, nun vorliegenden Einkommens vom Ehemann der Bf, gemäß § 27 Abs. 4 WWFSG 1989 erfolgen. Die Hinzurechnung beträgt derzeit Euro 816,74.

Das konkret vorliegende Haushaltseinkommen ab zumindest 01.01.2020 ist die Alterspension der Bf (582,47x14:12) und die Anrechnung von 816,74 Euro aus dem Einkommen des Ehemannes gemäß § 27 Abs. 4 leg. cit., sohin ergibt sich ein anrechenbares Haushaltseinkommen in der Höhe von Euro 1.496,28. Da dieses Einkommen gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe über der höchsten Einkommensstufe liegt, errechnet sich keine Wohnbeihilfe.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kommt die weitere Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 derzeit nicht in Betracht, sodass der Beschwerde keine Folge zu geben war.

Bei geänderten Familien- und Einkommensverhältnissen kann ein neuer Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe bei der MA 50 gestellt werden.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

„Hinweis zum COVID-19-VwBG

Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Vorstellung gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde – mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG).“

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Berechnung; Einkommen; Ehegattenunterhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.241.041.RP07.1281.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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