TE Lvwg Beschluss 2020/7/3 LVwG-AV-1355/003-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.07.2020

Norm

VwGG §30 Abs2

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über den Antrag der revisionswerbenden Partei A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. März 2020, LVwG-AV-1355/001-2019, erhobenen (außerordentlichen) Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den

B E S C H L U S S:

Dem Antrag wird gemäß § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 stattgegeben.

Entscheidungsgründe:

1.1.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde der im Instanzenzug mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18. September 2019, Zl. ***, bestätigte baubehördliche Abbruchbescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 21. Februar 2001, GZ ***, in teilweiser Stattgebung der Beschwerde insoweit abgeändert, als der aufgetragene Abbruch der „Nr. 3 Abstellanlage von ca. 7,80 x 7,20 m 2,20 m tief mit Hangstützmauern ca. 2,10 m von der rechten Grundstücksgrenze abgesetzt, an der Straßenfluchtlinie“ entfällt.

Hinsichtlich des vom Abbruchauftrag weiters umfassten Einfamilienhauses 9,20 x 8,75 m mit rechtsseitig angebauter Garage und linksseitig angebautem Keller und des (mittlerweile entfernten) Gerätehauses mit den Maßen ca. 2,00 x 2,10 m, ca. 6,40 m von der rechten Grundstücksgrenze abgesetzt, wurde die Beschwerde abgewiesen. Für den Abbruch der gegenständlichen Baulichkeiten war eine Frist von sechs Monaten gesetzt worden.

Den Antrag, der dagegen erhobenen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet der Revisionswerber im Wesentlichen damit, dass das Erkenntnis bzw der dem Erkenntnis zugrunde liegende Bescheid einem Vollzug zugänglich und vollstreckbar sei. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Das vom Abbruchbescheid betroffene Wohnhaus sei bereits vor vielen Jahren errichtet worden. Strittig sei, ob vom Vorliegen einer Baubewilligung im Sinne eines vermuteten Konsenses ausgegangen werden könne. Ein sofortiger Vollzug des Abbruchauftrages sei nicht geboten, weil vom revisionsgegenständlichen Wohnhaus weder für die Bewohner selbst noch für Dritte erkennbare Gefahrenmomente ausgingen. Der Vorwurf der Nichteinhaltung von Rechtsvorschriften für sich alleine stelle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch kein zwingendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Umsetzung des Abbruchbescheids dar (VwGH 19.5.2006, AW 2006/05/0030). Bei dem revisionsgegenständlichen Wohnhaus handle es sich um ein Einfamilienhaus und den Wohnsitz des Revisionswerbers. Da ein vorzeitiger Abbruch des Wohnhauses einen ?nanziellen Schaden verursachen würde, den der Revisionswerber auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu tragen hätte, entstehe ihm unzweifelhaft ein unverhältnismäßiger Nachteil.

1.2.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht (bis zur Vorlage der Revision) auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

1.3.

Nach der Judikatur des Vewaltungsgerichtshofes sind unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwingend gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre (vgl. etwa VwGH AW 2006/10/0041 und VwGH AW 2008/04/0062). Dass zwingende öffentliche Interessen für die voraussichtliche Dauer des Revisionsverfahrens keinen Aufschub duldeten, ist nicht ersichtlich. Es ist daher in die Interessenabwägung einzutreten.

Die Nachteile, die für den Revisionswerber mit einer sofortigen Vollstreckung des Beseitigungsauftrages und den Abbruch des verfahrensgegenständlichen Gebäudes verbunden wären, liegen auf der Hand. Diese massiven wirtschaftlichen Interessen der revisionswerbenden Partei überwiegen die gegenläufigen öffentlichen Interessen. Dies wurde auch von Seiten der mitbeteiligten Gemeinde konstatiert.

1.4.

Im Hinblick darauf war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Revision; aufschiebende Wirkung; Zuerkennung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1355.003.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten