TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/28 W179 2123419-2

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Veröffentlicht am 28.11.2019
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Entscheidungsdatum

28.11.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
LFG §102 Abs2
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W179 2123419-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX mbH, vertreten durch Dr. Peter SCHMAUTZER, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelder Straße 39/DG, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ XXXX , betreffend den Widerruf der Betriebsgenehmigung zur Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht im gewerblichen Luftverkehr:

SPRUCH:

A) Beschwerde:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides nun lautet:

„Die mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde (OZB) vom XXXX , GZ XXXX , erteilte Genehmigung für die Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht im gewerblichen Luftverkehr (Betriebsgenehmigung) wird gemäß § 102 Abs 2 Luftfahrtgesetz 1957, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 108/2013, in Verbindung mit Art 3 Abs 2, Art 4 lit b), Art 6 Abs 1, Art 8 Abs 1 u Art 9 Abs 5 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung), ABl L 2008/293, 3, idF ABl L 2019/11, 1, widerrufen.

2. Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides unverändert.

B) Revision:

Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:

1. Vorauszuschicken ist, die Beschwerdeführerin stellte mit XXXX einen Antrag auf Verlängerung ihres am XXXX auslaufenden Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificates; kurz: AOC) an die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (ACG), um in der Folge in dieser Sache mit XXXX einen Devolutionsantrag zu stellen.

Der BMVIT wies mit Entscheidung vom XXXX besagten Devolutionsantrag ab, woraufhin die Beschwerdeführerin jene in Revision zog. Zwischenzeitig stellte die Beschwerdeführerin am XXXX einen — Neuantrag — auf Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses bei der ACG.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision als unbegründet ab (vgl VwGH 26. Februar 2016, Ro 2014/03/0002), woraufhin die hier belangte Behörde (BMVIT) die ACG aufforderte, dass Verfahren zum Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Neuantrag) fortzusetzen.

2. Mit Schreiben vom XXXX holte die belangte Behörde bei der ACG Auskunft ein, seit wann die Beschwerdeführerin über kein Luftverkehrsbetreiberzeugnis mehr verfügt, um daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid die der Beschwerdeführerin im Jahr XXXX erteilte Genehmigung für die Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht im gewerblichen Luftverkehr (Betriebsgenehmigung) ausweislich Art 3 Abs 2 iVm Art 6, 8 Abs 3 und Art 9 Abs 5 der Verordnung Nr 1008/2008 iVm § 102 Abs 2 Luftfahrtgesetz (Spruchpunkt 1.) zu widerrufen, sowie der Beschwerdeführerin aufzutragen, besagte Betriebsgenehmigung im Original zurückzustellen (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, die soeben zitierten Artikeln der VO Nr 1008/2008 ließen ein Luftfahrtunternehmen ohne AOC nicht zu. Da trotz Zuwartens der Behörde für die Dauer des Erneuerungsprozesses des abgelaufenen AOC bzw in weiterer Folge für das Verfahren zu Neuausstellung des AOC die Beschwerdeführerin auch nach über dreieinhalb Jahren nicht den Nachweis erbringen könne, dass die Voraussetzungen für den gewerblichen Flugbetrieb erfüllt werden könnten sowie ein längeres Zuwarten nicht nur unangemessen, sondern insbesondere rechtlich nicht mehr länger zu rechtfertigen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, ficht diesen wegen materieller und formeller Rechtswidrigkeit an; dies mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge 1) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid ersatzlos beheben, in eventu 2) den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Additional stellt die Beschwerdeführerin einen Antrag (gemeint: Anregung) auf ein Vorabentscheidungsverfahren, oder in Kontakt mit der Kommission zu treten (gemeint: Europäische Kommission); zumal sich dieser „Antrag“ fälschlicherweise an den Verwaltungsgerichtshof und nicht an das Bundesverwaltungsgericht richtet.

4. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, erstattete keine Gegenschrift und stellt keinen Antrag.

5. In der Folge fragt das Bundesverwaltungsgericht bei der belangten Behörde weitere Aktenbestandteile an, welche von dieser nachgereicht werden.

6. Schließlich verständigt das Gericht die Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme, auf welches die Beschwerdeführerin bestätigend antwortet, bis dato kein (neues) AOC erhalten zu haben, weil ihr (aus ihrer Sicht) die Austro Control eine Ausstellung desselben rechtswidrig verweigere; weshalb sie den diesbezüglichen Schriftsatz mit der Austro Control beischließe und beantragte, diese ihre Äußerung zur Kenntnis zu nehmen. Die belangte Behörde erstattet keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der angefochtene Bescheid geht von nachstehendem Sachstand aus, der auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt wird:

1.1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr Innovation und Technologie als oberste Zivilluftfahrtbehörde vom XXXX , GZ XXXX , die Genehmigung für die Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht im gewerblichen Luftverkehr (Betriebsgenehmigung) erteilt.

1.2. Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) Nr. XXXX der Beschwerdeführerin wurde dieser befristet ausgestellt, nämlich bis inklusive XXXX .

1.3. Eine Neuausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) der Beschwerdeführerin ist bis zum XXXX nicht erfolgt.

2. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Neuerstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC), der im Ausfertigungszeitpunkt des angefochtenen Bescheides (noch) nicht positiv beschieden war.

3. Der Beschwerdeführerin wurde bis zum Ausfertigungszeitpunkt dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) ausgestellt.

4. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist zugleich XXXX .

2. Beweiswürdigung:

1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den Akt des erkennenden Gerichts – insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, sowie wurden die Parteien vom hg Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen dazu rechtliches Gehör eingeräumt:

Im Einzelnen ist zu erwägen:

2. Die Beschwerdeführerin bestätigt in ihrer Stellungnahme zum hiergerichtlichen Ergebnis der Beweisaufnahme, bis dato kein (neues) AOC erhalten zu haben.

3. In der Verständigung über das Ergebnis der hg Beweisaufnahme wurde aus einem redaktionellen Versehen heraus festgestellt, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) Nr. XXXX der Beschwerdeführerin befristet bis inklusive XXXX ausgestellt wurde, aktenkundig ist jedoch zweifelsfrei, dass dieses bis inklusive XXXX gültig war, weshalb dies in den Feststellungen dieser Entscheidung richtigzustellen war.

4. Dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugleich XXXX , erschließt sich aus der zum Ergebnis der hg Beweisaufnahme erstatteten Äußerung der Rechtsmittelwerber, als auch dem Beschwerdevorbringen, wogegen keine hg Zweifel bestehen.
3. Rechtliche Beurteilung:

1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

3.1. Rechtsnormen:

2. § 102 Abs 2 Luftfahrtgesetz 1957, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 108/2013, lautet wortwörtlich:

„Genehmigungen

§ 102. (1) (…)

(2) Alle anderen Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht befördern wollen und ihren Hauptgeschäftssitz gemäß Art. 2 Z 26 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 im Inland haben, müssen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 in der jeweils geltenden Fassung beantragen. Zuständige Genehmigungsbehörde im Sinne des Art. 2 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Zuständige nationale Behörde für die Ausstellung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erforderlichen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sowie für die Genehmigungen gemäß Art. 13 (Leasing) der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist die Austro Control GmbH.“

3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung), ABl L 2008/293, 3 idF ABl L 2019/11, 1, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „Betriebsgenehmigung“ ist eine Genehmigung, die einem Unternehmen von der zuständigen Genehmigungsbehörde erteilt wird und das Unternehmen je nach den Angaben in der Genehmigung berechtigt, Flugdienste zu erbringen;

2. „zuständige Genehmigungsbehörde“ ist eine Behörde eines Mitgliedstaats, die berechtigt ist, eine Betriebsgenehmigung gemäß Kapitel II zu erteilen, zu verweigern, zu widerrufen oder auszusetzen;

(…)

8. „Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)“ ist ein einem Unternehmen ausgestelltes Zeugnis, in dem dem Luftverkehrsbetreiber bescheinigt wird, dass er über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um die Sicherheit des im Zeugnis genannten Betriebs gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder gegebenenfalls des einzelstaatlichen Rechts zu gewährleisten;

9. (…).“
„KAPITEL II

BETRIEBSGENEHMIGUNG

Artikel 3

Betriebsgenehmigung

(1) (…)

(2) Die zuständige Genehmigungsbehörde erteilt Betriebsgenehmigungen nicht und erhält ihre Gültigkeit nicht aufrecht, wenn die Voraussetzungen dieses Kapitels nicht erfüllt sind

(3) (…).“
„Artikel 4

Bedingungen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung

Einem Luftfahrtunternehmen wird von der zuständigen Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats eine Betriebsgenehmigung erteilt, sofern

a) (…);

b) es Inhaber eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses ist, das in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates entweder von einer nationalen Behörde eines Mitgliedstaats oder von mehreren nationalen Behörden, die gemäß Artikel 62 Absatz 5 der genannten Verordnung gemeinsam handeln, oder von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit ausgestellt wurde;

c) (…)“
„Artikel 6

Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)

(1) Voraussetzung für die Erteilung und die Gültigkeit einer Betriebsgenehmigung ist der Besitz eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, in dem die unter diese Betriebsgenehmigung fallenden Tätigkeiten festgelegt sind.

(2) (…)“
„Artikel 8

Gültigkeit der Betriebsgenehmigung

(1) Betriebsgenehmigungen gelten so lange, wie das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft den Anforderungen dieses Kapitels nachkommt.
Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft muss der zuständigen Genehmigungsbehörde auf Verlangen jederzeit nachweisen können, dass es alle Anforderungen dieses Kapitels erfüllt.

(2) (…)“
„Artikel 9

Aussetzung und Widerruf einer Betriebsgenehmigung
(1) (…)

(5) Wird das Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft ausgesetzt oder entzogen, setzt die zuständige Genehmigungsbehörde die Betriebsgenehmigung des betreffenden Luftfahrtunternehmens unverzüglich aus oder widerruft sie.

(6) (…)“
4. Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 2012/296, 1, idF ABl 2018/326, 53 lautet wortwörtlich:
„Artikel 10

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 28. Oktober 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“
5. Die seinerzeitigen maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 2012/296, 1, idF ABl 2013/31, 83, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
„DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

(…)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(…)

(6) die in Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Bezug genommen wird, gelten Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates ( 1 ) und die Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß Artikel 69 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 als aufgehoben. Anhang III sollte jedoch vorübergehend weiter Bestand haben, bis die in dieser Verordnung vorgesehenen Übergangsfristen abgelaufen sind, sowie für diejenigen Bereiche, für die noch keine Durchführungsvorschriften erlassen wurden. Desgleichen sollte die Richtlinie 2004/36/EG ( 2 ) vorübergehend weiterhin anwendbar sein, bis die in dieser Verordnung vorgesehenen Übergangsfristen abgelaufen sind.

(7) (…)“
„Artikel 7

Luftverkehrsbetreiberzeugnisse

(1) Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (Air Operator Certificates, AOC), die CAT-Betreibern von Flugzeugen von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 erteilt wurden, bevor die vorliegende Verordnung anwendbar ist, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt.

Spätestens jedoch am 28. Oktober 2014

a) passen Betreiber ihr Managementsystem, ihre Schulungsprogramme, Verfahren und Handbücher so an, dass sie den sie betreffenden Bestimmungen der Anhänge III, IV und V entsprechen;
b) werden die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse durch Zeugnisse ersetzt, die gemäß Anhang II dieser Verordnung erteilt wurden.

(2) (…)“
„Artikel 10

Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 28. Oktober 2012.

(2) Abweichend von Absatz 1 zweiter Unterabsatz können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen der Anhänge I bis V bis zum 28. Oktober 2014 nicht anzuwenden.

Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, teilt er dies der Kommission und der Agentur mit. Bei der Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung und ihre Dauer sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“

6. Die seinerzeitige maßgebliche Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl L 1991/373, 4, idF ABl L 2008/254, 1 (VO (EG) Nr 859/2008), lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
„OPS 1.180

Ausstellung und Änderung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sowie Aufrechterhaltung seiner Gültigkeit
a) Ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis wird nur ausgestellt oder geändert und bleibt nur gültig, wenn

1. für die betriebenen Flugzeuge von einem Mitgliedstaat ein Standard-Lufttüchtigkeitszeugnis nach der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ausgestellt worden ist. Standard-Lufttüchtigkeitszeugnisse, die von einem anderen Mitgliedstaat als dem für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständigen ausgestellt worden sind, werden ohne weiteren Nachweis anerkannt, wenn sie in Übereinstimmung mit Teil 21 ausgestellt worden sind,

2. das Instandhaltungssystem von der Luftfahrtbehörde in Übereinstimmung mit Teil M, Abschnitt G genehmigt worden ist und

3. der Luftfahrtunternehmer der Luftfahrtbehörde nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist,

i) eine geeignete Organisation aufzubauen und aufrechtzuerhalten,

ii) ein Qualitätssystem in Übereinstimmung mit OPS 1.035 aufzubauen und aufrechtzuerhalten,

iii) die geforderten Schulungsprogramme einzuhalten,

iv) die Instandhaltungsvorschriften entsprechend der Art und dem Umfang des Betriebs, einschließlich der einschlägigen Bestimmungen in OPS 1.175 Buchstaben g bis o, einzuhalten und

v) den Bestimmungen von OPS 1.175 zu genügen.

b) Unbeschadet der Bestimmungen von OPS 1.185 Buchstabe f muss der Luftfahrtunternehmer der Luftfahrtbehörde jede Änderung der gemäß OPS 1.185 Buchstabe a gemachten Angaben so bald wie möglich mitteilen.“
3.2. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen.

8. Im Lichte der hier anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) in der Fassung: ABl L 2019/11, 1 (kurz: VO Nr. 1008/2008), ist die für die verfahrensgegenständliche Betriebsgenehmigung zuständige Genehmigungsbehörde der BMVIT, sowie die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) kompetente Behörde die ACG; vergleiche dazu auch § 102 Abs 2 Luftfahrtgesetz 1957 idF BGBl I Nr. 108/2013.

9. Art 4 der VO Nr. 1008/2008 normiert die „Bedingungen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung“, wie sich schon aus dessen Überschrift ergibt, und bestimmt dessen lit b) leg cit als eine der Erteilungsvoraussetzungen die Innehabung eines — gültigen — Luftverkehrsbetreiberzeugnisses. Selbiges wird nochmals auch hinsichtlich der Erteilung der Betriebsgenehmigung in Art 6 Abs 1 festgelegt.

10. Art 6 Abs 1 besagter VO knüpft jedoch auch die Gültigkeit einer Betriebsgenehmigung an den Besitz eines — gültigen — Luftverkehrsbetreiberzeugnisses. In diesem Zusammenhang spezifiziert Art 8 Abs 1 der VO Nr. 1008/2008, der mit „Gültigkeit der Betriebsgenehmigung“ überschrieben ist, dass Betriebsgenehmigungen solange gelten, wie das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft den Anforderungen dieses Kapitels, also des Kapitel II (in der deutschsprachigen Fassung der Verordnung), nachkommt, weshalb davon auch die Innehabung eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses im Sinne des Art 4 lit b) iVm Art 6 Abs 1 umfasst ist. (Selbiges ergibt sich im Übrigen auch aus der englischsprachigen Version der genannten Verordnung mit Bezug auf Chapter II.)

Auf Grund der Textierung des Art 6 Abs 1 der VO Nr. 1008/2008 verliert daher eine erteilte Betriebsgenehmigung im Falle des Erlöschens der Gültigkeit des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (als notwendige Gültigkeitsvoraussetzung iSd Art 6 Abs 1 leg cit) ihre eigene Gültigkeit. Dass dies nicht ex lege eintritt, sondern eines konstitutiven behördlichen Aktes bedarf, verlangt nicht nur die Rechtssicherheit aus Sicht des betroffenen Unternehmens, sondern erschließt sich zweifelsfrei auch aus Art 9 Abs 5 der zitierten VO, der für den Fall des Entzuges des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses den — unverzüglich — Widerruf der Betriebsgenehmigung durch die Genehmigungsbehörde vorsieht.

Selbiges muss jedoch umso mehr für den Verlust der Gültigkeit des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses durch Zeitablauf gelten, kann dem Unionsgesetzgeber im Sinne der Sicherheit der Luftfahrt doch nicht zugesonnen werden, zwar im Falle des Entzuges des AOC den unverzüglichen Widerruf der Betriebsgenehmigung vorzusehen, diese jedoch trotz abgelaufenen AOCs weiter gelten zu lassen, weshalb das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde ins Leere geht.

Zumal sich aus Art 2 Z 2 VO Nr. 1008/2008 und damit aus den Begriffsbestimmungen erschließt, dass die „zuständige Genehmigungsbehörde“ jene ist, die berechtigt ist, eine Betriebsgenehmigung nach Kapitel 2 zu erteilen, zu verweigern, zu widerrufen oder auszusetzen, und sodann Art 3 Abs 2 leg cit der „zuständigen Genehmigungsbehörde“ zumisst, die Gültigkeit der Betriebsgenehmigung „nicht aufrechtzuerhalten“, wenn die Voraussetzungen dieses Kapitels (zu welchen wie dargestellt auch das AOC zählen) nicht erfüllt sind.

11. Die verfahrensgegenständliche Betriebsgenehmigung wurde auf dem Boden des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses Nr XXXX erlassen, und ist die Gültigkeit dieses AOC, wie dargestellt, aufgrund seiner Befristung mit Ende des XXXX abgelaufen. Schon deshalb ist eine der Gültigkeitsvoraussetzungen der Betriebsgenehmigung weggefallen und diese im Lichte der obigen Ausführungen somit zu widerrufen.

12. Soweit die Beschwerde (als auch die Äußerung der Rechtsmittelwerberin vom XXXX ) – eingehend – zum Verfahrens zum Luftverkehrsbetreiberzeugnis Vorbringen erstatten, ist festzuhalten, dass selbiges hiergerichtlich nicht verfahrensgegenständlich, sondern vielmehr der Widerruf der Betriebsgenehmigung anhängig ist, und die Verordnung Nr. 1008/2008 bereits in ihren Begriffsbestimmungen in Art 2 leg cit ausdrücklich zwischen Betriebsgenehmigungen (Z 1) und Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (Z 8) unterscheidet (vgl dazu bereits die zum abgewiesenen Devolutionsantrag ergangene Revisionsentscheidung des VwGH vom 26.2 2016, Ro 2014/03/0002).

Wie überhaupt das Rechtsmittel kaum zwischen den beiden genannten Verfahren unterscheidet.

13. Ebenso kann in diesem Beschwerdeverfahren nicht Gegenstand sein, inwieweit anderen XXXX Unternehmen als der Beschwerdeführerin ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt wird.

14. Vor dem Hintergrund der beiden zu unterscheidenden Verfahren kann auch der behauptete Verfahrensfehler, die hier belangte Behörde hätte in der Beschwerde näher bestimmte Feststellungen zum „AOC-Verfahren“ zu treffen gehabt, nicht zielführend sein.

15. Die Beschwerde moniert insbesondere als Verletzung von Verfahrensvorschriften, auf verfahrensgegenständlichen Fall sei die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erst ab dem 28. Oktober 2014 aufgrund eines Opt-Out anzuwenden gewesen [gemeint ist wohl Art 7 Abs 1 lit a) und b) iVm Art 10 VO Nr. 965/2012], weshalb ihr die Verordnung (EWG) Nr. 3922/21 [gemeint: VO (EWG) Nr. 3922/91] idF VO Nr. 859/2008 zugutekomme, und sich insbesondere aus OPS 1.180 VO Nr. 859/2008 ergebe, dass ein AOC gültig bleibe, sofern nicht die dort angeführten Ereignisse eintreten würden, – und zielt damit wohl auf eine hiergerichtliche Beurteilung, inwieweit das abgelaufene AOC weiterhin gültig gewesen sei, ab:

15.1. Dem ist eingedenk der beiden verschiedenen Verfahrensarten (AOC; Betriebsgenehmigung) vor unterschiedlichen Behörden entgegenzuhalten, dass es sich bei der Frage eines aufrechten AOC um keine Vorfrage der hier zu prüfenden Betriebsgenehmigung handelt, weswegen der BMVIT als belangte Behörde auch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bei der ACG Auskunft darüber eingeholt hat, inwieweit die Beschwerdeführerin noch über ein aufrechtes AOC verfügt, und nicht dazu angehalten war, sein Verfahren auszusetzen oder die Frage nach einem aufrechten AOC selbst (vorläufig) zu beurteilen. Denn dem am Ende eines eigenen durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehenden Luftverkehrsbetreiberzeugnis kommt jedenfalls (ähnlich der Kfz-Lenkerberechtigung) zumindest Bescheidcharakter zu, und bildet, wie oben aufgezeigt, eine rechtliche Bedingung für die Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Betriebsgenehmigung, weswegen keine Vorfrage gegeben ist (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., Rz 284 Z4).

15.2. Doch auch bei Vorliegen einer Vorfrage (wovon das Bundesverwaltungsgericht wohlbegründet nicht ausgeht), ist das diesbezügliche Vorbringen nicht zielführend:

15.2.1. Hier ist zunächst nochmals darauf hinzuweisen, dass das erkennende Gericht auf die aktuelle Rechtslage abzustellen hat; und die VO (EU) Nr 965/2012 vom 5. Oktober 2012 in seiner Fassung: ABl L 2018/326, 53, in dessen Art 10 zum Inkrafttreten dieser Verordnung keine Übergangsbestimmungen (mehr) enthält und daher vollumfänglich verbindlich anzuwenden ist; weshalb die dargestellte Argumentation der Beschwerde ins Leere geht und der Widerruf der Betriebsgenehmigung schon deshalb zu bestätigen ist.

15.2.2. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend anzumerken, dass auf dem Boden der im Zeitpunkt des Ablaufes des früheren AOC ( XXXX ) geltenden Fassung der VO Nr. 965/2012 in der Fassung: ABl L 2013/31, 83, keineswegs eine Verlängerung der wegen Befristung abgelaufenen AOC bewirkt worden sein kann:

Wie sich aus dem damaligen Erwägungspunkt (6) ergibt, gilt der Anhang III der VO Nr. 3922/91 vorübergehend bis zum Ablauf der Übergangsfristen der VO Nr. 965/2012. Der seinerzeitige Art 10 („Inkrafttreten“) der VO Nr. 965/2012 bestimmte eine grundsätzliche Geltung der VO Nr. 965/2012 ab dem 28. Oktober 2012, mit der abweichenden Möglichkeit, die Bestimmungen der Anhänge I bis V bis zum 28. Oktober 2014 bei entsprechender Mitteilung des jeweiligen Mitgliedstaates nicht anzuwenden (worauf sich die Beschwerdeführerin beruft); zugleich normierte dessen Art 7, dass Luftverkehrsbetreiberzeugnisse, die von einem Mitgliedstaat nach der Verordnung Nr. 3922/91 erteilt wurden, bevor die Verordnung Nr. 965/2012 anwendbar war, als gemäß der VO 965/2012 erteilt gelten.

In diesem Zusammenhang erschließt sich, dass die Verordnung Nr. 965/2012 und damit dessen Art 7 zu den Luftverkehrsbetreiberzeugnissen und die zugehörigen Anhänge jedenfalls spätestens ab 29. Oktober 2014 auf das (allerdings ohnedies bereits zuvor) durch Fristablauf erloschene AOC anzuwenden gewesen wären, voraus für die Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen ist. Zudem übersieht die Beschwerdeführerin, dass ein auf dem Boden der VO Nr. 3922/91 erlassenes AOC nur dann als im Sinne der Verordnung Nr. 965/2012 gelten kann, wenn es noch gültig ist, was hier nicht der Fall war, weil selbiges durch Fristablauf, wie ausgeführt, bereits am XXXX erloschen war.

Soweit die Beschwerdeführerin aus den bis 28. Oktober 2014 geltenden OPS 1.180 der VO Nr. Nr. 3922/91 eine Verlängerung der Gültigkeit seines AOC herleiten will, ist anzumerken, für das erkennende Gericht ist keineswegs aus OPS 1.180 alt abzulesen, dass ein durch Fristablauf nicht mehr gültiges AOC weiterhin gültig und damit die Befristung erstreckt würde, zumal die Gültigkeit des AOC — folgte man der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, die das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht teilt — ohnedies mit 28. Oktober 2014 geendet hätte.

Zumal auf dem Boden der aktuellen Fassung der VO (EU) Nr 965/2012, ABl L 2018/326, 53, jedenfalls, wie ausgeführt, der Widerruf zu bestätigen ist.

Daran vermag auch der Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf die Information Note der Europäischen Kommission vom XXXX nichts zu ändern.

16. Zur Rüge, die Behörde [welche? Die ACG oder der BMVIT?] habe die beantragten Beweismittel [welche?] nicht durchgeführt, ist mangels substantiierten Vorbringens auf dem Boden des Verwaltungsgerichtshofes nicht weiter einzugehen.

17. Zum (vermutlich auf dem Boden der zitierten VwGH E) erstatteten Vorbringen der Rechtsmittelwerberin, die belangte Behörde habe ausweislich Art 10 VO EG Nr. 1008/2008 binnen drei Monate zu entscheiden gehabt, ergibt sich aus der Textierung dessen Abs 1 zweifelsfrei, dass sich diese Entscheidungsfrist auf einen gestellten Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung bezieht, jedoch nicht auf dessen Widerruf bei Wegfall einer Gültigkeitsvoraussetzung, hat letzterer doch, wie gezeigt, unverzüglich zu erfolgen.

Zumal durch einen wie hier erfolgten späteren Widerruf die Rechtsmittelwerberin keinesfalls in subjektiven Rechten verletzt sein.

18. Zum letzten Einwand hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Verfahrensvorschriften, Art 8 Abs 3 [gemeint: VO Nr. 1008/2008] sei auf die Beschwerdeführerin nicht anzuwenden, ist zu erwägen, dies trifft zu und stützt sich die belangte Behörde in ihrem Spruch fälschlicherweise auf selbigen [gemeint war wohl: Art 8 Abs 1], weshalb der angefochtene Spruch mit einer hiergerichtlichen Maßgabe abzuändern ist. Zudem war der angefochtene Spruchpunkt 1. um „Art 4 lit b)“ zu ergänzen sowie näher zu determinieren, welcher Abs des Art 6 zu Anwendung gelangt.

19. Die Beschwerde enthält zur monierten inhaltlichen Rechtswidrigkeit Vorbringen zum Continuing Airworthiness Management Organisation (CAMO) der betriebenen Luftfahrzeuge, allerdings ist die CAMO hier gleichsam, genauso wie die zur finanziellen Leistungsfähigkeit getroffenen Ausführungen nicht verfahrensgegenständlich. Hinsichtlich der anderen Vorbringen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit (wie das Verhältnis der VO Nr. 1008/2008 zur VO Nr. 3922/91, OPS alt, fortlaufende Gültigkeit des alten AOC) ist auf die eingangs getroffenen rechtlichen Erwägungen zu verweisen.

20. Im Ergebnis ist die verfahrensgegenständliche Betriebsgenehmigung ausweislich § 102 Abs 2 Luftfahrtgesetz 1957, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 108/2013, in Verbindung mit Art 3 Abs 2, Art 4 lit b), Art 6 Abs 1, Art 8 Abs 1 u Art 9 Abs 5 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung), ABl L 2008/293, 3 idF ABl L 2019/11, 1, zu widerrufen und somit die Beschwerde (unter Setzung der beschriebenen Maßgabe) als unbegründet abzuweisen.

21. Bei diesem zweifelsfreien Ergebnis sah sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, sich mit einem Ersuchen um Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof [oder wie gewünscht um Information an die Europäische Kommission] zu wenden. Denn bei einem zweifelsfreien Ergebnis hat ein Vorabentscheidungsersuchen zu unterbleiben (vgl für viele nur Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht [2015], 11. Auflage, Rz 246/35 mit Hinweis auf EuGH 6.10.1982, Rs 283/81 CILFIT; VfSlg 19.632; VwGH 29.9.1998, Zl 98/09/0081), weshalb dem diesbezüglichen Antrag [gemeint: Anregung] nicht näherzutreten war.

22. Eine mündliche Verhandlung konnte ausweislich § 24 Abs 2 u Abs 4 entfallen, weil der maßgebliche Sachstand feststeht, der Beschwerdeführerin dazu auch rechtliches Gehör eingeräumt wurde, sie diesem jedoch nicht entgegentrat, somit ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, die nicht so komplex sind, dass eine Verhandlung indiziert gewesen wäre.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Revision:

23. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Vorliegend war die Rechtsfrage zu klären, inwieweit der Beschwerdeführerin ihre Betriebsgenehmigung infolge Verlustes ihr Verkehrsbetreiberzeugnis durch Zeitablauf zu widerrufen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung insbesondere ausgesprochen (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005): „Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).“ Oder: Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Rechtslage ist eindeutig, die unionsrechtlichen Vorschriften knüpfen die Gültigkeit der Betriebsgenehmigung ausdrücklich und zweifelsfrei an das Bestehen der Erteilungsvoraussetzungen und damit auch an ein aufrechtes AOC an; dieses ist der Beschwerdeführerin allerdings wegen seiner Befristung zwischenzeitig durch Zeitablauf weggefallen.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beförderung Genehmigung Genehmigungsverfahren gewerbliche Tätigkeit Luftverkehrsbetreiberzeugnis Voraussetzungen Widerruf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2123419.2.00

Im RIS seit

30.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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