TE Bvwg Beschluss 2020/3/18 W118 2223606-1

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Veröffentlicht am 18.03.2020
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Entscheidungsdatum

18.03.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch

W118 2223606-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2020, W118 2223606-1/4E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 17.03.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

"Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der VwGH einer Revision auf Antrag des/der RW die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den/die RW ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das angefochtene Erkenntnis ist dem Vollzug zugänglich, eine Abschiebung der RW nach Afghanistan wäre jederzeit möglich. Gerichtsnotorisch finden regelmäßig und im Abstand von lediglich etwa zwei bis vier Wochen Abschiebungen einer größeren Anzahl von Personen nach Afghanistan statt.

Es wird nicht verkannt, dass gegenständlich auch öffentliche Interessen betroffen sind, im Fall einer Abschiebung der RW nach Afghanistan ist jedoch wie im Detail dargelegt davon auszugehen, dass diese aufgrund der Tatsache, dass es sich bei ihr um einen weiblichen Säugling einer "westlich orientierten" Mutter, die von einer Familienfehde betroffen ist, verfolgt wird.

Zusätzlich könnte sie als Baby einer kinderreichen Familie (fünf Geschwister) und von Eltern mit physischen (der Vater aufgrund seines für afghanische Verhältnisse bereits hohen Alters und seiner massiven Hörbeeinträchtigung) bzw. psychischen Beeinträchtigungen (die Mutter) nicht ausreichend vor den in Afghanistan aufgrund der Sicherheitslage drohenden Gefahren geschützt und versorgt werden.

Zusätzlich wurde den außerordentlichen Rechtsmitteln der Eltern sowie älteren Geschwistern der RW aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb die gegen jene erlassenen Rückkehrentscheidungen derzeit nicht durchführbar sind. Die RW könnte also nur alleine abgeschoben werden. Bei einem nicht einmal elf Monate alten Baby würde es sich dabei um eine massive Grundrechtsverletzung handeln.

Schließlich verfügt die RW über eine Meldeadresse und ist an dieser sowie über ihren ausgewiesenen Vertreter jederzeit erreichbar. Sowohl sie, als auch sämtliche Familienmitglieder kamen bisher sämtlichen Mitwirkungspflichten nach. Auch im Fall einer zurück- oder abweisenden Entscheidung des VwGH würde es durch die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung sohin maximal zu einer Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung kommen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W118.2223606.1.01

Im RIS seit

30.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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