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JagdR - TirolNorm
AVG §8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Präsidenten Dr. Guggenbichler, und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Dolp und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Gottlich, über die Beschwerde der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. September 1961, Zl. III a 2 - 1429/16, betreffend Feststellung einer Eigenjagdbefugnis, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung einer Landesverwaltungsabgabe von S 66,-- richtet, als unbegründet abgewiesen; im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid vom 19. September 1949 hatte die Bezirkshauptmannschaft Landeck gemäß § 8 des damals in Geltung gestandenen Tiroler Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 8/1948, u. a. festgestellt, daß den Österreichischen Staatsforsten die Eigenjagdbefugnis auf der rund 296 ha umfassenden Grundparzelle Nr. 1600 der KG. X zukomme. Gleichzeitig hatte sie dieses Eigenjagdgebiet unter Bezugnahme auf den zweiten Absatz der vorbezeichneten Gesetzesstelle dem Genossenschaftsjagdgebiet K angegliedert. Dieser Bescheid war in Rechtskraft erwachsen.
Am 3. Juni 1959 stellte die Forstverwaltung R der Österreichischen Bundesforste bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck den Antrag, die Eigenjagdbefugnis für dieses Gebiet nunmehr unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 1 und 3 des am 1. April 1959 in Kraft getretenen Tiroler Jagdgesetzes von 27. Februar 1959, LGBl. Nr. 10 (kurz: TJG), zuzuerkennen, weil die Voraussetzungen hiefür nach den erwähnten Gesetzesstellen gegeben seien. Dieses Gebiet werde als Weidegebiet landwirtschaftlich genutzt. Außerdem bilde es den Einstand für den Gemsbestand der Jagdgebiete K und F, sodaß die abschußplanmäßige Nutzung einer Wildart nachgewiesen sei. Nach einem Amtsvermerk der angerufenen Behörde vom 10. Juli 1959 wurde im Zug einer Begehung des betreffenden Gebietes festgestellt, daß dort Weidemöglichkeiten für jede Tierart bestünden und laut Rücksprache mit dem Personal der F Alpe auch tatsächlich ausgenützt würden. Demzufolge wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13. Juli 1959 die im Antrage der Forstverwaltung bezeichnete Grundfläche unter Hinweis auf § 5TJG als Eigenjagdgebiet anerkannt, weil diese Fläche bei einem Ausmaß von 296 ha zusammenhängend und landwirtschaftlich nutzbar sei und somit die Voraussetzungen für die Anerkennung als Eigenjagdgebiet im Sinne des § 5 Abs. 1 TJG erfülle.
Gegen diesen Bescheid wandte sich die Jagdgenossenschaft K - die mitbeteiligte Partei des gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - mit Berufung. Sie bestritt darin, daß das fragliche Gebiet als Weidegebiet landwirtschaftlich genutzt werden könne. Darauf weise auch die Tatsache hin, daß das Grundstück im Grundbuch als unproduktiv ausgewiesen sei. Es handle sich um Kahlgestein, das lediglich an einzelnen Stellen eine Weidenutzung ermögliche. Die belangte Behörde ergänzte nunmehr das Ermittlungsverfahren durch eine am 18. Oktober 1960 vorgenommene örtliche Besichtigung, die aber wegen der Schneelage nicht dazu angetan war, Einblicke in die Bodenproduktivität zu verschaffen. Der bei diesem Anlaß als Zeuge vernommene Landarbeiter HH bekundete seine Erfahrungen über die Ausübung der Viehweide im betreffenden Gebiet in der Weise, daß er im einzelnen darlegte, bis zu welchen Punkten jeweils Kühe und Schafe weideten. Der Landwirt JK sagte zeugenschaftlich im wesentlichen aus, daß er seit 1940 Jagdpächter der Parzelle Nr. 1600 sei und daß mit Ausnahme der steilen Felswände, die flächenmäßig nicht ins Gewicht fielen, das ganze Gebiet für Weidezwecke nutzbar sei und für diese Zwecke auch laufend genutzt werde.
Die mitbeteiligte Partei trat diesen Aussagen mit der Behauptung entgegen, daß sich die Angaben des Zeugen H auf die Alpe F, nicht aber auf die Parzelle Nr. 1600 bezögen, auf welcher wohl zwischen den Steinen hin und wieder Alpgräser zu finden seien. Diese Stellen machten aber nicht mehr als ein Zehntel der Parzelle aus. Die mitbeteiligte Partei begehre, einer neuerlichen Kommissionierung beigezogen zu werden. Der Zeuge JK wiederum sei als Gemeindefremder mit dem maßgeblichen Grenzverlauf nicht vertraut. Der in der Folge von der belangten Behörde als Zeuge gehörte Bürgermeister der Gemeinde K bekundete, daß die Grenze zwischen „Ärar“ und F Alpe nicht bekannt sei und Grenzsteine nicht gesetzt seien. Seiner Meinung nach sei das Gebiet zu 40 % für Weidezwecke nutzbar. HH erklärte bei seiner neuerlichen Einvernahme, daß seine früheren Angaben Irrtümern hinsichtlich der maßgebenden Grenzen entsprungen seien.
Die Forstverwaltung R verwies in einer Eingabe vom 8. März 1961 auf die abschriftlich beigebrachten Mitteilungen des auf der Alpe F als Hirte tätig gewesenen MB über die Weidemöglichkeiten auf dieser Alpe und beantragte, diesen Hirten einer weiteren örtlichen Begehung als Zeugen ebenso beizuziehen, wie den seinerzeit in gleicher Eigenschaft tätig gewesenen JN.
Am 5. Juli 1961 verfügte die belangte Behörde unter Hinweis auf einen diesbezüglich am 3. November 1960 von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag eine neuerliche örtliche Begehung, die am 1. August 1961 unter Beiziehung eines alpwirtschaftlichen Amtssachverständigen durchgeführt wurde. Zuvor aber (am 11. Juli 1961) hatte die belangte Behörde noch mehrere Zeugen zum Thema vernommen. HH hatte dabei im wesentlichen ausgesagt, daß er die von ihm früher angegebenen maßgeblichen Gebietsgrenzen von einem Alpinteressenten erfahren habe. Seiner Meinung nach sei das von ihm als „ärarisch“ bezeichnete Gebiet, insbesondere am „P“ und in den „S“ so glatt und steinig, daß kein Vieh gehen könne. Kleinvieh könne dort gehen, finde aber keine Weidemöglichkeit. Wieviel von dem „ärarischen“ Gebiete mit Groß- oder Kleinvieh beweidbar sei, könne er nicht abschätzen. Jedenfalls sei nicht das ganze Gebiet beweidbar. Der Zeuge JV hatte bekundet, er habe gehört, daß das „ärarische“ Gebiet dort beginne, wo die Schrofen beginnen. Es fänden sich dort zwischen Schotterhaufen und Schotterrießen größere oder kleinere Grasflecken, die aber nicht regelmäßig beweidet würden. AN sagte aus, daß in dem oberen Teil des „ärarischen“ Gebietes zwischen Geröll Äsung vorhanden sei und daß Kleinvieh (Ziegen) dorthin gelangt sei. Ähnlich haben die Zeugen FG, JN und MB ausgesagt.
Bei der örtlichen Begehung und Verhandlung am 1. August 1961 gab der alpwirtschaftliche Amtssachverständige das Gutachten ab, daß die in den unteren Lagen versteinte und im oberen Teile bis zum Grat sehr steile und felsige Grundparzelle Nr. 1600 nur vereinzelte „Pleissen“ aufweise, sodaß nur ein Viertel als für Kuh-, Ziegen- und Schafweide alpwirtschaftlich nutzbar angesehen werden könne. Der Großteil der beweidbaren Teile sei aber so steil und so „vergandet“, daß nur Schafe oder Ziegen weiden könnten, wobei es unmöglich wäre, sowohl im unteren Teil die Kühe als auch gleichzeitig im oberen Teil die Ziegen und Schafe weiden zu lassen, weil die Steinschlaggefahr zu groß sei. Abschließend werde bemerkt, daß die Begehung zur jahreszeitlich günstigsten Vegetationszeit erfolgt sei und außerdem das Jahr 1961 als äußerst gutes Alpjahr angesehen werden könne. Der Zeuge MS bestätigte diese gutächtlichen Äußerungen als seiner Erfahrung als Alpmeister der F Alpe entsprechend.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheide stellte die belangte Behörde schließlich in Stattgebung der von der Jagdgenossenschaft K eingebrachten Berufung gemäß § 4 Abs. 2 TJG fest, daß die Grundparzelle Nr. 1600 KG. K kein Jagdgebiet im Sinne des § 5 Abs. 1 TJG bilde. Diese Grundparzelle werde gemäß § 7 TJG dem Genossenschaftsjagdgebiete K angegliedert. Gleichzeitig schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 77 und 78 AVG 1950 die Zahlung des Betrages von S 2226,-- vor. Diese Vorschreibung beziehe sich auf S 66,-- an Verwaltungsabgabe für die Protokollabschriften gemäß TP. 5 der Landesverwaltungsabgabenverordnung 1961, LGBl. Nr. 37/1961, sowie auf S 2160,-- an Kommissionsgebühren nach der Landeskommissionsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 26/1954.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Über diese wurde erwogen:
Das gegenständliche Verfahren wurde durch den Antrag der Forstverwaltung R der Österreichischen Bundesforste vom 3. Juni 1959 ausgelöst, der die Anerkennung der Eigenjagdbefugnis für die Grundparzelle Nr. 1600 KG. X zum Ziele hatte. Wenn die mitbeteiligte Partei in ihrer zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift die Auffassung vertritt, daß zu einer solchen Antragstellung nur die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste berechtigt gewesen wäre, so sei zunächst darauf hingewiesen, daß sie derartiges im Verwaltungsverfahren nicht eingewendet und damit die Antragslegitimation der Forstverwaltung anerkannt hat. Außerdem aber kann es nicht zweifelhaft sein, daß der Leiter der Forstverwaltung R im Verfahren als im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten dazu ermächtigtes Unterorgan der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste für diese tätig geworden ist. Soweit die Beschwerdeführerin ihrerseits die Parteistellung der Jagdgenossenschaft K bestreitet, ist ihr zu entgegnen, daß im Verfahren zur Anerkennung von Eigenjagdbefugnissen nach § 4 Abs. 2 TJG kraft der damit zu treffenden Zuteilung der Grundflächen an Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiete die eine Eigenjagd beanspruchenden Personen einerseits und die Jagdgenossenschaft anderseits Parteistellung genießen, und zwar letztere deshalb, weil ihnen ja alle nicht zu einem Eigenjagdgebiete zählenden Grundflächen ihres Bereiches in der Regel zuzufallen haben (§ 6 Abs. 1 TJG). Hiezu sei auch unter Erinnerung an Art. 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 220/1952, auf die einschlägigen Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1961, Zl. 143/61, 176/61, verwiesen. Es war daher im vorliegenden Falle für die Parteistellung der mitbeteiligten Partei nicht von Bedeutung, daß sie die fragliche Grundfläche seinerzeit nach den Bestimmungen des vorher in Geltung gestandenen Jagdgesetzes 1948 zur Mitbewirtschaftung zugewiesen erhalten hatte.
Gemäß § 5 Abs. 1 TJG ist ein Eigenjagdgebiet eine im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Tiroler Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 10/1959, d. i. der 1. April 1959, demselben Eigentümer gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 200 Hektar, gleichgültig, ob sie in derselben Ortsgemeinde liegt oder nicht. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle ist auch eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar ein Eigenjagdgebiet, wenn sie vor Inkrafttreten des Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt und ihrem Eigentümer die Ausübung der Jagd zuerkannt war. Für jene Fälle, in denen letztere Voraussetzung nicht gegeben ist, bestimmt schließlich der dritte Absatz, daß die Eigenschaft einer Eigenjagd in diesen Fällen dann gegeben ist, wenn sich nach einer bis 31. Dezember 1965 auf Antrag vorzunehmenden Überprüfung ergibt, daß sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen mindestens eine Schalenwildart als Standwild halten kann und die abschußplanmäßige Nutzung mindestens einer Wildart möglich ist. Außerhalb der in den Absätzen 1 bis 3 bestimmten Sonderfälle wird in Absatz 4 für ein Eigenjagdgebiet (neben den in Absatz 1 bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich des Zusammenhanges und der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit) eine Fläche von mindestens 300 Hektar gefordert.
Da die hier in Betracht kommende Grundfläche rund 296 ha umfaßt und am 1. April 1959 im Eigentume der Österreichischen Bundesforste stand, war für die Frage der Eigenjagdbefugnis allein § 5 Abs. 1 TJG als maßgeblich heranzuziehen. Wenn die Beschwerdeführerin meint, daß der dritte Absatz dieser Gesetzesstelle anzuwenden gewesen wäre, irrt sie. Denn diese Vorschrift bezieht sich nur auf Grundflächen von 115 bis 200 ha, nicht aber auf Flächen in einem 200 ha übersteigenden Ausmaß. Augenscheinlich wurde bei dieser unterscheidenden Behandlung von Grundflächen größeren und geringeren Ausmaßes von der Auffassung ausgegangen, daß die Bedingungen des Absatzes 3 über bestimmte Standwild- und Jagdwirtschaftsverhältnisse härter seien als jene des Absatzes 1, der nur von der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit handelt. Die belangte Behörde war daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gehalten, den gestellten Antrag ausschließlich der Überprüfung nach den Vorschriften des § 5 Abs. 1 TJG zu unterziehen. Daß im übrigen die in erster Instanz eingeschrittene Behörde ihre Entscheidung auf § 5 Abs. 3 und nicht auf § 5 Abs. 1 TJG gegründet habe, wie dies die Beschwerdeführerin wahrhaben will, ist weder dem Spruch noch der Begründung dieses Bescheides zu entnehmen. Es ist auch nicht richtig, daß das fragliche Gebiet laut § 65 Abs. 2 TJG als nach diesem Gesetze festgestelltes Eigenjagdgebiet zu gelten habe. Dies deshalb nicht, weil letztere Gesetzesanordnung nur jene Fälle erfaßt, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde nach den §§ 4 bis 8 TJG keine neue Feststellung zu treffen hat. Dies bedeutet also, daß nur jene vor dem Inkrafttreten des neuen Jagdgesetzes festgestellten Jagdgebiete auch weiterhin als solche zu gelten haben, für welche die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 oder 2 TJG als gegeben feststehen. Ist es aber zweifelhaft, ob diese Voraussetzungen zutreffen oder stellt überdies - so wie hier - der Grundeigentümer einen besonderen Feststellungsantrag, so muß es der Bezirksverwaltungsbehörde überantwortet sein, hierüber nach § 4 Abs. 2 TJG abzusprechen.
Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Entscheidung auf das Gutachten des alpwirtschaftlichen Amtssachverständigen gestützt und offensichtlich aus der im Gutachten bekundeten Tatsache, daß allgemein nur 1/4 der gesamten für die Eigenjagdbefugnis beanspruchten Fläche als landwirtschaftlich nutzbar angesehen werden könne, den Schluß gezogen, daß die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 TJG nicht gegeben seien. Eine nähere Begründung dafür, warum sie bei Bedachtnahme auf den Wortlaut der angewendeten Gesetzesstelle zu diesem Schlusse gelangt sei, fehlt. Nun spricht aber § 5 Abs. 1 TJG nicht von der zu fordernden Intensität der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit, sondern normiert nur ganz allgemein, daß die betreffende Grundfläche in dieser Art nutzbar sein müsse. Wo die Grenzen der hier in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Nutzbarkeit anzusetzen seien bzw. wo von einer solchen Nutzbarkeit nach den Grundsätzen einer rationellen Wirtschaftsführung nicht mehr die Rede sein könne, ist daher ebenfalls Gegenstand des zu führenden Sachverständigenbeweises und bedarf für jeden Einzelfall sorgfältiger Begründung. Eine solche Begründung enthielt das verwendete Gutachten nicht, sodaß daher auch die belangte Behörde nicht in die Lage versetzt war, sich darauf zu stützen. Es ergibt sich also, daß die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, den Sachverständigenbeweis entsprechend ergänzen zu lassen. Wegen der Grundsätzlichkeit dieses Falles wäre es gewiß auch angezeigt gewesen, den Landesjagdbeirat zu hören (§ 64 Abs. 1 TJG).
Die Beschwerdeführerin bekämpft weiters die bescheidmäßige Vorschreibung von S 66,-- Landesverwaltungsabgabe (laut Bescheidbegründung für Protokollabschriften vorgeschrieben) und von S 2160,-- an Kommissionsgebühren. Gemäß TP. 5 der durch die belangte Behörde angewendeten Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1961, LGBl. Nr. 37/1961, ist für die Herstellung von Abschriften und Zweitschriften, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist, für jede begonnene Seite der Urschrift eine Verwaltungsabgabe von S 6,-- zu entrichten. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, Protokollabschriften in einem Ausmaß begehrt zu haben, welche diese Tarifanwendung an sich als zulässig erscheinen ließen. Sie hat aber auch nicht näher ausgeführt, warum die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung auf sie nicht anwendbar sei. Laut § 5 Abs. 3 der vorangeführten Verordnung findet der darin enthaltene Tarif u. a. dann keine Anwendung, wenn der Bund im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises die für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in Betracht kommende Partei ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Frage in seinem Erkenntnisse vom 30. November 1962, Zl. 1028/62, ausgeführt hat, ist bei der Auslegung einer solchen Bestimmung davon auszugehen, daß eine Parteistellung einer Gebietskörperschaft und damit die Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben immer nur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung möglich ist. Bei der Privatwirtschaftsverwaltung unterscheidet nun der Gesetzgeber - nur so kann diese Bestimmung verstanden werden - zwischen einer Tätigkeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises und einer sonstigen Tätigkeit. Versucht man nun den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung in diesem Sinne zu unterteilen, dann kann der Unterschied sinnvoll nur darin gelegen sein, daß in dem einen Falle die Gebietskörperschaft eine Tätigkeit entfaltet, zu der sie in Besorgung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben verpflichtet ist, während im anderen Fall ihre Tätigkeit außerhalb dieses Aufgabenbereiches liegt und in das Belieben der Gebietskörperschaft gestellt ist. Eine gesetzliche Vorschrift, welche die Republik Österreich verhalten würde, Forstliegenschaften zu bewirtschaften, findet sich nicht, sodaß ihre auf diesem Gebiet ausgeübte Tätigkeit keine Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben vorzustellen vermag. Es kann daher nicht ersehen werden, daß die Verwaltungsabgabe von S 66,-- zu Unrecht vorgeschrieben worden sei.
Bezüglich der Vorschreibung von Kommissionsgebühren nach der Verordnung LGBl. Nr. 26/1954, enthält der angefochtene Bescheid weder die gebotene Aufschlüsselung des Betrages von S 2160,-- noch eine Begründung dafür, warum die Beschwerdeführerin nach der Vorschrift der für solche Fälle gemäß § 77 Abs. 1 AVG 1950 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 76 AVG 1950 verpflichtet sei, diese Gebühren zu tragen. Diese Mängel in der Begründung des angefochtenen Bescheides ermöglichen es dem Verwaltungsgerichtshof nicht, in eine Überprüfung dieses Teiles des angefochtenen Bescheides einzutreten. Daß allerdings der Bund für den Bereich seiner Privatwirtschaftsverwaltung zu solchen Leistungen grundsätzlich nicht herangezogen werden könne, wie dies die Beschwerde ausführt, ist nicht zu ersehen. Insbesondere enthält das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 106/62, dafür keinen verwertbaren Hinweis, weil mit diesem Gesetze die Leistung von Stempel- und Rechtsgebühren geordnet wird, während die für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes nach den diesbezüglichen Verordnungen einzuhebenden Kommissionsgebühren einen mit dem Gebührengesetze nicht in Zusammenhang stehenden Rechtsbereich (§ 77 AVG 1950) betreffen.
Die Beschwerde war daher, soweit sie die Vorschreibung zur Zahlung einer Landesverwaltungsabgabe von S 66,-- betrifft, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen. Im übrigen aber mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.
Wien, am 13. Dezember 1962
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961002317.X00Im RIS seit
30.07.2020Zuletzt aktualisiert am
30.07.2020