RS Vwgh 1971/11/18 0951/70

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Veröffentlicht am 18.11.1971
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KFG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei einem Ungehorsamsdelikt belastet der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zum Beweis des Gegenteils durch den Beschuldigten (Hinweis E 20.2.1967, 615/66, VwSlg 7087 A/1967).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970000951.X04

Im RIS seit

30.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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