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Verfahren vor dem VwGHNorm
PVG 1967 §20 Abs13Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/09/0082 B 3. Mai 1984 VwSlg 11427 A/1984 RS 1Stammrechtssatz
Zur Erhebung der VwGH-Beschwerde gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses über eine Wahlanfechtung gemäß § 20 Abs 13 und Abs 14 PVG sind - abgesehen von dem Fall der Entscheidung lediglich über die Zuteilung der Mandate iZm dem strittigen passiven Wahlrecht eines Gewählten (Hinweis dazu auf B vom 1.10.1976, 1464/76, und E vom 14.5.1980, 1463/76) - nur die im § 20 Abs 13 genannten Parteien (Wählergruppen und jene Bedienstete, die Wahlvorschläge eingebracht haben) berechtigt. Die Beschwerde eines der Wählergruppe angehörenden Bediensteten im eigenen Namen ist daher zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984090084.X01Im RIS seit
07.08.2020Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020