RS Vwgh 1984/5/3 84/09/0084

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Veröffentlicht am 03.05.1984
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Index

Verfahren vor dem VwGH
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §20 Abs13
PVG 1967 §20 Abs14
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
84/09/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/09/0082 B 3. Mai 1984 VwSlg 11427 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Erhebung der VwGH-Beschwerde gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses über eine Wahlanfechtung gemäß § 20 Abs 13 und Abs 14 PVG sind - abgesehen von dem Fall der Entscheidung lediglich über die Zuteilung der Mandate iZm dem strittigen passiven Wahlrecht eines Gewählten (Hinweis dazu auf B vom 1.10.1976, 1464/76, und E vom 14.5.1980, 1463/76) - nur die im § 20 Abs 13 genannten Parteien (Wählergruppen und jene Bedienstete, die Wahlvorschläge eingebracht haben) berechtigt. Die Beschwerde eines der Wählergruppe angehörenden Bediensteten im eigenen Namen ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984090084.X01

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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