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Verfahren vor dem VwGHNorm
PVG 1967 §20 Abs13Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner und Dr. Liska als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, in der Beschwerdesache des Mag. HV in W vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst für Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen, Instituten, Akademien und Bildungsanstalten sowie für Bundeserzieher vom 13. März 1984, ZWA-Zl. 24/III/84, AV De/ER, betreffend Wahlanfechtung gemäß § 20 Abs. 14 PVG, verbunden mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Begründung
Die Beschwerde und der Antrag werden zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 13. März 1984 sprach der Zentralwahlausschuß beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst für Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen, Instituten, Akademien und Bildungsanstalten sowie für Bundeserzieher (im folgenden: Zentralwahlausschuß) auf Grund des Antrages der Wählergruppe „X“, die am 29. und 30. November 1983 erfolgte Wahl des Dienststellenausschusses der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien, gemäß § 20 Abs. 14 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) zur Gänze für ungültig zu erklären, aus: Es werde die erfolgte Dienststellenausschußwahl ab dem Zeitpunkt der unmittelbar vor der Versendung des Wahlmaterials an die Briefwähler, das ist nach dem Ablauf der Einbringungsfrist für Wahlvorschläge und nach der Erledigung von Einsprüchen gegen die Wählerliste, für ungültig erklärt und als neuer Wahltermin für die Wahl des Dienststellenausschusses der 10. und 11. April 1984 festgelegt. Begründet werde diese Entscheidung damit, daß die für die Briefwahl vorgesehene Bestimmung des § 11 Abs. 3 der Personalvertretungs-Wahlordnung verletzt worden sei und bei drei von den insgesamt 20 zugelassenen Briefwählern nicht ausgeschlossen werden könne, daß ihre Überkuverts infolge des Verstoßes gegen diese Formvorschriften durch die Wahlbehörde den Dienststellenwahlausschuß nicht erreicht haben. Unter der Annahme, daß die drei Briefwähler ihre Stimme gültig für die anfechtende Wählergruppe abgegeben hätten, wäre ein anderes Wahlergebnis zustande gekommen. Zu dem von der Wählergruppe Y erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens vorgebrachten Einwand, daß bei der Auszahlung der Stimmen für den Dienststellenausschuß eine für diese Wählergruppe zurechenbare zu Unrecht für ungültig erklärt worden sei und bei der Anrechnung für diese Wählergruppe zu einer Stimmenzahl von 60 geführt hätte und damit auch bei einer Zurechnung der drei Briefwahlstimmen zur Wählergruppe X das Wahlergebnis (Mandatsergebnis) nicht hätte beeinflußt werden können, führte der Zentralwahlausschuß aus, daß die Frage der Gültigkeit bzw. Ungültigkeit der Stimme nicht Gegenstand des anhängigen Anfechtungsverfahrens sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich als wahlberechtigter Dienstnehmer, wahlwerbender und gewählter Personalvertreter in seinem Recht, daß eine Personalvertretungswahl nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 13 und 14 PVG für ungültig erklärt werde, durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidbegründung verletzt. Begründet wird die Beschwerde unter anderem damit, daß ein Stimmzettel der Wahlergruppe des Beschwerdeführers hätte zugezahlt und das Vorbringen dieser Wählergruppe hinsichtlich der Gültigkeit dieses Stimmzettels hätte beantwortet werden müssen.
Unter Hinweis auf diese Ausführungen forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG 1965 zur bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet, auf.
Der Beschwerdeführer erstattete dazu die schriftliche Äußerung vom 16. April 1984, in der er im wesentlichen vorbrachte: Durch die Wahl und das anschließende Feststellungsverfahren im Sinne des § 20 Abs. 12 PVG sei er entsprechend seinem Listenplatz im Rahmen seiner wahlwerbenden Gruppe gewählter Mandatar geworden, woraus sich im Grunde des § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 26 Abs. 4 PVG ein subjektives Recht auf das Mandat ergebe. Dieses Recht würde in Falle der Ungültigkeitserklärung der Wahl wegfallen; damit liege im Falle einer ungesetzlichen Ungültigkeitserklärung der Wahl die Verletzung eines gesetzlich geschützten subjektiven Rechtes vor. Ungeachtet der im § 20 Abs. 13 PVG geregelten Parteistellung der Wählergruppen im Wahlprüfungsverfahren könne nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber damit die Rechtsverfolgung vor dem Verwaltungsgerichtshof habe beschneiden wollen. Das Vorbringen über die Zurechnung des Stimmzettels zugunsten der Wählergruppe, auf das die Behörde auch von Amts wegen hätte Bedacht nehmen müssen, sei die Begründung für die Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten.
Dem Beschwerdeführer fehlt aus folgenden Erwägungen die Berechtigung zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde:
Der angefochtene Bescheid ist aufgrund des § 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im folgenden: PVG) ergangen. Nach dieser Bestimmung kann die Gültigkeit der Wahl binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich, an der angefochtenen Wahl beteiligt haben. Parteien des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens waren die Wählergruppe „X“ als Antragstellerin und, wie sich weiters aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt, die Wählergruppe „Y“, als deren Zustellungsbevollmächtigter der Beschwerdeführer aufscheint, und die Wählergruppe „Z“ im Sinne des letzten Satzes des § 20 Abs. 13 PVG. Der Beschwerdeführer war weder Partei des Verwaltungsverfahrens noch ergibt sich aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, daß er durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt sein könnte.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Antragsberechtigung im Zusammenhang mit der Einbringung des Wahlvorschlages beruft, kann er daraus schon deshalb für seine Beschwerdeberechtigung nichts gewinnen, weil gemäß § 20 Abs. 13 PVG jene Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, den Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligt haben, gegenübergestellt sind. Daraus folgt zwingend, daß dann, wenn sich eine Wählergruppe - das sind gemäß § 20 Abs. 5 die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, - an der Wahl beteiligt hat, nicht noch überdies die Antragsberechtigung der Bediensteten derselben Wählergruppe im Grunde des zweiten Tatbestandes, der auf die bloße Einbringung von Wahlvorschlägen abstellt, gegeben ist. Der letzte Satz des § 20 Abs. 13 PVG verdeutlicht dieses Ergebnis, indem er - abgesehen von der Parteistellung des Antragstellers - die Parteistellung lediglich der Wählergruppen und nicht auch der Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, vorsieht.
Das Schwergewicht der Begründung liegt auf der behaupteten Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers als gewählter Personalvertreter im Falle der unrichtigen Entscheidung über die Wahlanfechtung. Der Beschwerde ist einzuräumen, daß die Entscheidung des Zentralwahlausschusses über eine Wahlanfechtung grundsätzlich auch rechtliche Folgen für die davon betroffenen gewählten Personalvertreter hinsichtlich ihrer Rechte auf Zuteilung eines Mandates hat. Die Geltendmachung auch dieser Rechte im Zusammenhang mit der Wahlanfechtung steht nach § 20 Abs. 13 PVG jedoch der Wählergruppe, das sind, wie bereits erwähnt, die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, zu. Sowohl als Antragstellerin als auch als dem Wahlanfechtungsverfahren beizuziehende Partei im Sinne des letzten Satzes des § 20 Abs. 13 PVG hat die Wählergruppe die rechtliche Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Wahlanfechtung die subjektiv-öffentlichen Rechte der zu dieser Wählergruppe gehörenden Bediensteten geltend zu machen. Es trifft daher auch nicht zu, dass den wahlwerbenden bzw. gewählten Mandataren mangels Parteistellung die Rechtsverfolgung vor dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt wäre. Zunächst einmal ist zwischen den nur wahlwerbenden Mandataren und den gewählten Mandataren zu unterscheiden, weil im Sinne des zweiten Tatbestandes des § 20 Abs. 13 PVG jenen Bediensteten, die im Sinne der oben angestellten Überlegungen nur Wahlvorschläge eingebracht und sich nicht als Wählergruppe an der Wahl beteiligt haben bzw. beteiligen konnten, Parteistellung im Gesetz ausdrücklich eingeräumt ist und damit auch die Beschwerdeberechtigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zukommt. Die gewählten Mandatare wiederum sind im Zusammenhang mit der Wahlanfechtung, und hier nicht nur als Antragsteller, in ihrer Gesamtheit Partei.
Für die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers können auch nicht jene Erwägungen herangezogen werden, von denen der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 1463/76, und in seinem in Verbindung mit jenem Beschwerdefall stehenden Beschluß vom 1. Oktober 1976, Zl. 1464/76, betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ausgegangen ist. Die Wahlanfechtung im Grunde des § 20 Abs. 13 PVG bezog sich ausschließlich auf die Zuteilung der Mandate auf die Wählergruppen und dabei wiederum lediglich darauf, daß dem damaligen Beschwerdeführer mit der Begründung, daß ihm das passive Wahlrecht fehle, das Mandat nicht zuerkannt und insoweit die Wahl für ungültig erklärt wurde. Aus der Begründung des angeführten Beschlusses vom 1. Oktober 1976 ergibt sich, daß die Beschwerdeberechtigung der von einer Wahlanfechtung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten betroffenen Bediensteten neben der Beschwerdeberechtigung der Wählergruppe keineswegs schlechthin bejaht worden ist.
Da aus diesen Erwägungen dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde fehlt, ist die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückzuweisen. Mangels Beschwerdeberechtigung ist such der mit der Beschwerde verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.
Wien, am 3. Mai 1984
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984090084.X00Im RIS seit
07.08.2020Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020