Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.01.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §94 Z71Rechtssatz
Die Durchführung von Holzarbeiten an Fensterflügeln, Fensterstöcken, Türen und Türstöcken im Rahmen eines größeren Auftrages stellen Tätigkeiten dar, welche typischerweise dem Tischlerhandwerk nach § 94 Z 71 GewO 1994 unterliegen, wenn diese selbständig, regelmäßig und in Gewinnabsicht vorgenommen werden. Dabei ist das Ergebnis der durchgeführten Arbeiten, sowie der Umstand, dass diese nicht „lege artis“ vorgenommen wurden, nicht von Belang. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Tätigkeiten an sich unter „Tischlerarbeiten“ subsumiert werden können.
Schlagworte
Durchführung von Holzarbeiten, größerer Auftrag, Ergebnis der durchgeführten Arbeiten, Tischlerhandwerk, TischlerarbeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.25.3109.2018Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020