RS Lvwg 2019/1/21 LVwG 30.25-3109/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1994 §94 Z71
GewO 1994 §366 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Durchführung von Holzarbeiten an Fensterflügeln, Fensterstöcken, Türen und Türstöcken im Rahmen eines größeren Auftrages stellen Tätigkeiten dar, welche typischerweise dem Tischlerhandwerk nach § 94 Z 71 GewO 1994 unterliegen, wenn diese selbständig, regelmäßig und in Gewinnabsicht vorgenommen werden. Dabei ist das Ergebnis der durchgeführten Arbeiten, sowie der Umstand, dass diese nicht „lege artis“ vorgenommen wurden, nicht von Belang. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Tätigkeiten an sich unter „Tischlerarbeiten“ subsumiert werden können.

Schlagworte

Durchführung von Holzarbeiten, größerer Auftrag, Ergebnis der durchgeführten Arbeiten, Tischlerhandwerk, Tischlerarbeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.25.3109.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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