Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.03.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs3Rechtssatz
Die persönliche Anwesenheit des Gewerbeinhabers im Lokal ist keine Voraussetzung zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nach den §§ 367a iVm 114 1. Satz GewO 1994 und § 18 Abs 2 JSchG Stmk 2013 (StJG). Im Hinblick auf die extensive Ausschankdefinition des § 111 Abs 3 GewO 1994 (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2015/04/0017) liegt eine solche sogar dann vor, wenn die Getränkeabgabe nicht durch eine bei diesem beschäftigte Person, sondern durch einen bekannten, erwachsenen Stammgast erfolgt.
Schlagworte
Alkoholausschank an Jugendliche, keine Anwesenheit des Gewerbeinhabers, Ausschank durch Stammgast, GetränkeabgabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.25.289.2019Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020