RS Lvwg 2019/3/25 LVwG 30.25-289/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.03.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung
L46006 Jugendförderung Jugendschutz Steiermark

Norm

GewO 1994 §111 Abs3
GewO 1994 §114
GewO 1994 §367a
JSchG Stmk 2013 §18 Abs2

Rechtssatz

Die persönliche Anwesenheit des Gewerbeinhabers im Lokal ist keine Voraussetzung zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nach den §§ 367a iVm 114 1. Satz GewO 1994 und § 18 Abs 2 JSchG Stmk 2013 (StJG). Im Hinblick auf die extensive Ausschankdefinition des § 111 Abs 3 GewO 1994 (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2015/04/0017) liegt eine solche sogar dann vor, wenn die Getränkeabgabe nicht durch eine bei diesem beschäftigte Person, sondern durch einen bekannten, erwachsenen Stammgast erfolgt.

Schlagworte

Alkoholausschank an Jugendliche, keine Anwesenheit des Gewerbeinhabers, Ausschank durch Stammgast, Getränkeabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.25.289.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten