Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.11.2019Index
L46006 Jugendförderung Jugendschutz SteiermarkNorm
GewO 1994 §111 Abs3Rechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal „ausschenken von alkoholischen Getränken“ des § 114 GewO 1994 ist bereits dann erfüllt, wenn sich das alkoholische Getränk im Verfügungsbereich des Jugendlichen befunden hat. Fallbezogen wurde das alkoholische Getränk auf die Theke vor dem Jugendlichen abgestellt.
Schlagworte
Alkoholausschank an Jugendliche, Getränkeabgabe, Verfügungsbereich, Definition Begriff Ausschank, Abstellen auf der ThekeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.25.2259.2019Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020