RS Lvwg 2019/11/14 LVwG 30.25-2259/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.11.2019

Index

L46006 Jugendförderung Jugendschutz Steiermark
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §111 Abs3
GewO 1994 §114
GewO 1994 §367a
JSchG Stmk 2013 §18 Abs2

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal „ausschenken von alkoholischen Getränken“ des § 114 GewO 1994 ist bereits dann erfüllt, wenn sich das alkoholische Getränk im Verfügungsbereich des Jugendlichen befunden hat. Fallbezogen wurde das alkoholische Getränk auf die Theke vor dem Jugendlichen abgestellt.

Schlagworte

Alkoholausschank an Jugendliche, Getränkeabgabe, Verfügungsbereich, Definition Begriff Ausschank, Abstellen auf der Theke

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.25.2259.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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