TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/26 I405 2142029-1

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Entscheidungsdatum

26.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs6
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I405 2142029-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 25.10.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2019, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der letzte Satz in Spruchpunkt III. (Zulässigkeit der Abschiebung) ersatzlos behoben wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF) stellte am 01.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 02.06.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 16.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund brachte er dabei im Wesentlichen vor, als Syrer in Libyen gelebt und dort als Ausländer bedroht worden zu sein; so sei er von den Rebellen bedroht worden und haben diese seine Frau entführen wollen. Außerdem sei sein Auto von den Rebellen verbrannt worden.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 25.10.2016, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 28.11.2016, mit welcher beantragt wurde, dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu, dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; die Rückkehrentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die Abschiebung des BF nach Syrien unzulässig ist sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

4. Mit Schriftsatz vom 12.12.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.12.2016, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

5. Am 16.10.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht (in Folge auch BVwG, erkennendes Gericht) eine mündliche Verhandlung durch und wurde der BF hier in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache als Partei einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige BF ist geschieden, kinderlos und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.

Auch sein Herkunftsstaat steht nicht fest. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF in Syrien geboren und in Libyen hauptsozialisiert wurde.

Der BF leidet unter Depressionen, ist darüber hinaus körperlich gesund und arbeitsfähig.

Der BF reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und sich seit (mindestens) 01.06.2015 in Österreich auf.

Feststellungen zum Aufenthalt seiner Familienmitglieder können keine getroffen werden. In Österreich verfügt der BF über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Österreich eine Freundin hat.

Der BF besuchte neun Jahre lang die Schule. Er arbeitete in einer Stromfirma und danach in einem Krankenhaus. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er eine Chance, am Arbeitsmarkt seines Herkunftsstaates unterzukommen.

Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft.

Er geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Er war als Saisonarbeiter vom 08.06. bis 31.10.2018 in einem Hotel als Abwäscher tätig. Er bringt ein geringes unregelmäßiges Einkommen für Übersetzungsarbeiten ins Verdienen, ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig.

Der BF hat keine Deutschsprachprüfung abgelegt, eine Unterhaltung auf Deutsch ist mit ihm jedoch möglich. Er hat in Österreich Bekannte, doch erreichen diese Kontakte keinen freundschaftlichen Grad. Der BF nahm am Projekt "Integratives Wandern" teil.

Der BF weist darüber hinaus in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des BF:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, bzw. eine solche im Falle seiner Rückkehr zu befürchten hätte. So kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass er sein Herkunftsland aufgrund einer Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verlassen hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und durch die Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.10.2019.

2.2. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, sowie seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde (Protokoll vom 19.07.2016). Dass der BF unter Depressionen leidet, geht aus dem vorgelegten ärztlichen Begleitschreiben vom 17.09.2019 hervor.

Die Negativfeststellungen zur behaupteten Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem Umstand, dass er sich bezüglich seiner syrischen Herkunft und der Einreise nach Libyen ständig in Widersprüchlichkeiten verstrickte; diese Widersprüche und Unklarheiten rechtfertigte er lediglich mit Übersetzungsfehlern (Protokoll vom 16.10.2019, S. 8):

"BehV: Sie haben gesagt, Sie sind mit 4 Jahren nach Libyen gegangen. Bei der Einvernahme gaben Sie an, dass Sie 2004 nach Libyen gegangen sind, damals waren Sie 14 Jahre alt.

BF: Das war der Fehler mit der Dolmetscherin. Das war das Problem.

RI: Warum haben Sie das in der Beschwerde nicht geltend gemacht?

BF: Das wusste ich nicht, das habe ich erst vor einem Monat, als ich den Termin bekommen habe, erfahren. Ich habe die Aussagen im Protokoll gelesen und habe gemerkt, dass viele Fehler gemacht wurden.

BehV: Warum haben Sie diese Fehler in der Einvernahme nicht geltend gemacht?

BF: Ich habe nicht alle Angaben gelesen.

BehV: Sie haben heute gesagt, beabsichtigt zu haben, die syrische Botschaft in Wien aufzusuchen. In der Einvernahme haben Sie gesagt, die marokkanische Botschaft in Libyen hätte Ihnen einen Reisepass ausgestellt. Wie geht das?

BF: Das war für mich auch nicht verständlich, dass dieser Satz drinnen steht, ich bin Syrer. Warum sollte ich zu einer anderen Botschaft gehen?

BehV: Das Protokoll wurde Ihnen rückübersetzt, Sie haben keine Beanstandungen geltend gemacht.

BF: Es wurde nicht alles rückübersetzt, es hätte sehr lange gedauert, deshalb wurde nur ein Teil rückübersetzt. Nur ein paar Fragen wurden rückübersetzt.

BehV: Der Dolmetscher hat damals rückübersetzt, was Sie gesagt haben.

BF: Die Dolmetscherin war aus Marokko und ich bin aus Syrien. Der marokkanische Dialekt ist anders.

..."

Auch was den genauen Zeitpunkt seiner behaupteten Ausreise aus Libyen angeht, widerspricht sich der BF (Protokoll vom 16.10.2019, S. 9.):

"RI: Bis wann haben Sie das gemacht?

BF: Ich habe dort bis 4 Monate vor meiner Ausreise aus Libyen gearbeitet. Das war ca. im Jahr 2012 oder 2013.

RI: Wann haben Sie Libyen verlassen?

BF: Vor viereinhalb Jahren.

RI: Wenn ich viereinhalb Jahre zurückrechne, dann bin ich ungefähr im April 2015.

BF: Und vier Monate davor habe ich die Arbeit gelassen. Das war 2014, oder?

RI: Sie haben aber vorhin gesagt, dass es 2012 oder 2013 war?

BF: Ich kann keine genauen Zeitangaben machen.

..."

Außerdem war er vor der belangten Behörde nicht in der Lage, genaue Angaben über die Stadt Musrata zu machen, obwohl er behauptet, hier gelebt zu haben (Protokoll vom 19.07.2016, S. 3 f.).

Insoweit der BF diese Widersprüche mit Verständigungsschwierigkeiten zu erklären versucht, ist dem entgegenzuhalten, dass bei Zutreffen dieser zu erwarten gewesen wäre, dass er diese in seiner Beschwerde geltend macht, was jedoch unterblieb. Vielmehr versucht der BF die dargestellten Widersprüche dadurch zu erklären, was ihm jedoch nicht gelingt.

Die Unglaubwürdigkeit des BF wird vor allem durch seine Ausführungen unterstrichen, wenn er angibt, dass seine Eltern von Libyen 2014 nach Aleppo, Syrien, zurückgegangen seien (Protokoll vom 16.10.2019, S. 5 f.). Dies ist jedoch keinesfalls nachvollziehbar, da damals in Aleppo heftige Gefechte stattfanden; es ist sinnwidrig, dass seine Eltern sich ständig in Kriegsgebieten aufgehalten haben sollen. Die Antwort des BF auf die Frage der erkennenden Richterin, warum seine Familie im Jahr 2014 nach Syrien gereist ist, kann nicht als aussagekräftige Antwort gewertet werden, sondern gibt er lediglich ausweichend an: "Wie ich davor gesagt habe, meine Mutter ist 63 Jahre alt. In Libyen herrschte Krieg." (Protokoll vom 16.10.2019, S. 6) Auch konnte der BF nicht plausibel erklären, warum seine Familie Libyen nicht bereits 2011 verlassen hat, als Musrata von den Rebellen eingenommen worden war. Es ist des Weiteren nicht nachvollziehbar, warum der BF seinen Eltern nicht gefolgt ist bzw. mit diesen mitgereist ist, was in Anbetracht der Sicherheitslage in den angegebenen Orten zu erwarten gewesen wäre. Hierzu führt er nur oberflächlich an (Protokoll vom 16.10.2019, S. 7):

"RI: Warum sind Sie nicht bei den Unruhen 2011 aus Libyen ausgereist?

BF: Musrata war ein sicherer Ort im gesamten Libyen.

RI: Musrata war 2011 von den Rebellen eingenommen.

BF: Die Rebellen schützen gesamt Libyen. Im Jahr 2011 waren sie eine Einheit, dann haben sie sich aufgeteilt.

RI: Für mich ist es nicht nachvollziehbar, dass Ihre Eltern 2011 in Musrata geblieben sind, obwohl damals dort der Bürgerkrieg herrschte, sie dann 2014 nach Aleppo gegangen sind, wo ebenfalls der Bürgerkrieg herrschte, obwohl besser als 2001 war.

BF: Der ehemalige lybische Präsident blieb nicht lange an der Macht, nur 3-6 Monate. Bashar Assad ist immer noch an der Macht.

..."

Sofern der BF versucht, seine behauptete Staatsangehörigkeit durch Vorlage einer syrischen Geburtsurkunde zu belegen, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der mangelnden Dokumentensicherheit dieser keine gewichtige Bedeutung zukommt. Darüber hinaus hat der BF auch nicht plausibel erklären können, warum es ihm bisher nicht möglich war, andere unbedenkliche Dokumente vorzulegen, zumal er keine staatliche Verfolgung geltend gemacht hat. So hätte er sich an seine heimatstaatlichen Behörden wenden und um Ausstellung entsprechender Dokumente ansuchen können.

Da der BF über seine Herkunft und auch über den Aufenthaltsort seiner Eltern und Familie unglaubwürdige Angaben machte, konnte auch nicht festgestellt werden, wo sich seine Familie aufhält. Auch die Negativfeststellung bezüglich seiner Freundin resultiert daraus, dass er nicht in der Lage war, den Nachnamen seiner Freundin zu nennen (Protokoll vom 16.10.2019, S. 13).

Dass der BF in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme vor dem BVwG (Protokoll vom 16.10.2019).

Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen konnten aufgrund des persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin in der Verhandlung vom 16.10.2019 getroffen werden. Dass der BF in Österreich Bekanntschaften, jedoch keine tiefgreifenden Freundschaften hat, geht aus den im Akt aufliegenden Unterstützungsschreiben hervor; hieraus leitet sich ab, dass der BF zwar Kontakte in Österreich pflegt, jedoch lassen diese die für Freundschaften typischen Merkmale wie eine besondere Vertrautheit missen. Aus dem Unterstützungsschreiben vom 13.10.2019 geht hervor, dass der BF am Projekt "Interaktives Wandern" teilnahm.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 28.01.2020.

Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem am 28.01.2020 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Dass der BF ein geringes Einkommen aufgrund seiner Dolmetschttätigkeiten ins Verdienen bringt, er dadurch jedoch nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem erkennenden Gericht (Protokoll vom 16.10.2019, S. 13).

2.3. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF gab im Zuge seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, aus Libyen, wo er als Syrer seit 23 Jahren gelebt habe, geflüchtet zu sein, weil die Rebellen gekommen seien und seine Frau haben entführen wollen. Da der BF in Libyen Ausländer sei, habe Lebensgefahr für ihn und seine Frau bestanden. Die Rebellen haben sein Auto verbrannt und sei er in Briefen mit dem Umbringen bedroht worden (Protokoll vom 02.06.2015, S. 5). Diesen Fluchtgrund wiederholt er im Wesentlichen auch bei seiner Befragung durch die belangte Behörde (Protokoll vom 19.07.2016, S. 8).

Vom BVwG erneut befragt zu seinen Fluchtgründen aus Libyen, gab der BF an, Libyen sei nicht sein Heimatland; er bleibe dort Ausländer und diese werden diskriminiert. Außerdem habe es ein Problem wegen seiner Exfrau gegeben. So sei diese noch vor ihrer Ehe entführt und misshandelt worden (Protokoll vom 16.10.2019, S. 9f.).

Dieses Fluchtvorbringen ist für das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen unglaubwürdig:

Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist. Das Erfordernis der Substantiierung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Die vom BF angegebenen Fluchtgründe stellen sich als äußerst vage und detailarm dar. Der BF macht seine Angaben auch nur nach ständigem Nachfragen durch das BVwG und auch dann antwortet er stets knapp. Außerdem kann der BF nicht plausibel erklären, wieso er den Umstand, dass seine mittlerweile Ex-Frau in Libyen vor ihrer Ehe entführt und misshandelt worden sei, nicht bereits vor der belangten Behörde angegeben hat; hierzu meint er bloß: "Diese Frage wurde mit nicht gestellt." (Protokoll vom 16.10.2019, S. 10). Hinzu kommt, dass der BF im Widerspruch zu seiner Behauptung, in Libyen als Ausländer diskriminiert zu werden, vor dem BVwG angibt: "Libyen ist voll mit anderen Nationalitäten auch. Musrata ist ein sicherer Ort in Libyen, die Probleme waren im Osten von Libyen, in Bangazi, Tubrok, Al Baida, im Westen Libyens gab es keine Probleme." (Protokoll vom 16.10.2019, S. 11)

Die erkennende Richterin geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom BF angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht. Hierfür spricht schon grundsätzlich die generelle Unglaubwürdigkeit des BF, die sich aus den oben bereits näher ausgeführten unwahren Angaben bezüglich seinem Herkunftsstaat erschließen. Die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF überträgt sich auch auf sein Fluchtvorbringen, welches die erkennende Richterin aufgrund der bisherigen Ausführungen als unglaubhaft einstuft. Der BF konnte auch keine ihn konkret betreffenden Bedrohungssituationen aufzeigen.

Zusammenfassend geht das BVwG aufgrund der unplausiblen, widersprüchlichen und vagen Angaben des BF somit davon aus, dass sein gesamtes Vorbringen nicht der Realität entspricht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen hat der BF sein Heimatland nicht aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen, sein diesbezügliches Vorbringen erweist sich - wie oben unter Punkt 2.3. konkret dargelegt - als nicht glaubhaft und war dem BF im Hinblick auf seine Fluchtvorbringen die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt und war die Beschwerde sohin gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs 2 nicht unzulässig ist.

Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des § 8 Abs.6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Aufgrund der oben bereits ausgeführten Erwägungen, wonach die Staatsangehörigkeit des BF nicht festgestellt werden kann, ist die erkennende Richterin im Einklang mit der belangten Behörde zur Überzeugung gelangt, dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein syrischer Staatsangehöriger ist und auch nicht in Libyen hauptsozialisiert wurde. Er machte somit falsche Angaben zu seiner Herkunft, um eine für ihn günstigere Ausgangsposition in seinem Asylverfahren zu erzeugen. Die tatsächliche Staatsangehörigkeit des BF kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Der BF hat auch in der Verhandlung keine auf seine Staatsangehörigkeit schließenden glaubwürdigen Angaben gemacht oder gar Beweisanbote unterbreitet. Eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten hat daher zu unterbleiben (siehe VwGH 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).

Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der BF auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 6 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides)

3.3.1. Rechtslage

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des ersten Teiles des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Teil des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 01.06.2015 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 25.10.2016 zwar eine gewisse, auch auf - dem BF nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit 01.06.2015 andauernde Aufenthalt des BF beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Wie oben bereits festgestellt, kann nicht festgestellt werden, ob der BF in Österreich eine Freundin hat; jedenfalls führt er keinen gemeinsamen Haushalt und liegt daher keine "familienähnliche" Beziehung in Österreich vor. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund viereinhalb jährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen).

Dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich.

Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des zweiten Teiles des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.

3.5. Zur Aufhebung des letzten Satzes des Spruchpunktes III. (Zulässigkeit der Abschiebung):

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Im gegenständlichen Fall ist die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht möglich, da aus vom BF zu vertretenden Gründen (Verschleierung seines wahren Herkunftsstaates, vgl. dazu die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung) die Feststellung des Herkunftsstaates nicht möglich war. Infolgedessen kann auch nicht über die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen werden.

Es ist daher eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu erlassen, ohne über die Zulässigkeit der Abschiebung abzusprechen.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Herkunftsstaat Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz unzulässige Abschiebung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I405.2142029.1.00

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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