TE Bvwg Beschluss 2020/3/25 W131 2164740-3

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Veröffentlicht am 25.03.2020
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Entscheidungsdatum

25.03.2020

Norm

BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292
BVergG 2006 §319 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W131 2164739-3/31E

W131 2164740-3/32E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die am (datiert) 16.02.2016 und 19.02.2016 vorgetragenen Pauschalgebührenersatzbegehren der XXXX (= Antragstellerin = ASt) jeweils iZm Feststellungsbegehren vom 16.02.2016 und 19.02.2016 wegen der vorgebrachten Unzulässigkeit einer Direktvergabe von Schienenpersonenverkehrsleistungen für den Fahrplan 2016 durch den Auftraggeber SCHIG (Schieneninfrastruktur- Dienstleistungsgesellschaft mbH) im Auftrag des BMVIT (Bund) beschlossen:

A)

I. Das aktuell zu W131 2164739-3 protokollierte Pauschalgebührenersatzbegehren, zugehörig zu dem gemeinsam mit dem mit Schriftsatz vom 16.02.2016 vorgetragenen Feststellungsantrag, wird abgewiesen.

II. Das weitere aktuell zu W131 2164740-3 protokollierte Pauschalgebührenersatzbegehren, zugehörig zu dem gemeinsam mit dem mit Schriftsatz vom 19.02.2016 vorgetragenen Feststellungsantrag, wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Beim BVwG langten mit einem Schriftsatz der anwaltlich vertretenen ASt vom (datiert) 16.02.2016 zwei Begehren auf Nichtigerklärung zweier gesondert anfechtbarer Entscheidungen und ein Eventualfeststellungsantrag (mit verschiedenen feststellungsbezüglichen Begehren) ein. Sowohl zusammen mit den beiden gesondert zu erledigenden Nichtigerklärungsbegehren als auch zusammen mit dem Eventualfeststellungsantrag wurde je ein Gebührenersatzbegehren gestellt.

2. Beim BVwG langten schließlich mit einem weiteren Schriftsatz der anwaltlich vertretenen ASt vom 19.02.2016 zwei weitere Begehren auf Nichtigerklärung zweier gesondert anfechtbarer Entscheidung und ein weiterer Eventualfestellungsantrag (mit verschiedenen feststellungsbezüglichen Begehren) ein. Auch insoweit wurde zusammen mit den beiden gesondert zu erledigenden Nichtigerklärungsbegehren und dem Eventualfeststellungsantrag je ein Gebührenersatzbegehren gestellt.

3. Nach einer geschäftsverteilungsmäßigen Abnahme von einer anderen Gerichtsabteilung und Neuzuweisung der vorgenannten Rechtsschutzgesuche an die hier entscheidende Gerichtsabteilung gemäß § 17 Abs 3 BVwGG Mitte Juli 2017 ergab sich folgende Verfahrensstruktur iZm den im Februar 2016 überreichten Rechtsschutzgesuchen:

- Das Nichtigerklärungsbegehren gegen die Wahl des Vergabeverfahrens vom 16.2.2016 wurde weiter zur Zl 2121539-2 abgehandelt.

- Das Nichtigerklärungsbegehren gegen die Wahl des Vergabeverfahrens vom 19.2.2016 wurde weiter zur Zl 2121539-3 abgehandelt

- Das Nichtigerklärungsbegehren gegen die Wahl des Zuschlagsempfängers vom 16.2.2016 wurde neu zur Zl 2164739-1 abgehandelt.

- Das Nichtigerklärungsbegehren gegen die Wahl des Zuschlagsempfängers vom 19.2.2016 wurde neu zur Zl 2164740-1 abgehandelt.

- Der Eventualfeststellungsantrag vom 16.2.2016 wurde neu zur Zl 2164739-2 abgehandelt.

- Der Eventualfeststellungsantrag vom 19.2.2016 wurde neu zur Zl 2164740-2 abgehandelt.

- Die Gebührenersatzbegehren vom 16.2.1016 werden zur Zl 2164739-3 abgehandelt.

- Die Gebührenersatzbegehren vom 19.2.1016 werden zur Zl 2164740-3 abgehandelt.

4. Das BVwG hat die diversen vorgeschilderten Nichtigerklärungs- und Feststellungsbegehren (und weiters zwei Begehren auf Nichtigerklärung eines Vertrags) erstmalig mit einem am 01.08.2017 verkündeten und mit 18.09.2017 ausgefertigtem Beschluss zurückgewiesen, womit die ASt mit keinem einzigen gemäß § 318 Abs 1 Z 1 gebührenpflichtigen Antrag obsiegt hat.

Nach Teilbestätigung von diversen Zurückweisungen im ersten Verfahrensgang bzw Teilkassation der ersten zurückweislichen Entscheidung des BVwG im Punkte der Eventualfeststellungsanträge durch den VwGH im Herbst 2019 hat das BVwG die nach der VwGH - Kassation wieder offenen Feststllungsanträge mit Beschluss vom 04.03.2020 neuerlich zurückgewiesen.

5. Die ASt hat rücksichtlich ihrer Eingabe vom (datiert) 16.02.2016 erstmalig 1.232,00 Euro an Pauschalgebühren einbezahlt und hat weitere 1.232,00 Euro für ihre Rechtsschutzeingabe vom 19.02.2016 einbezahlt und idZ auch iZm ihren Feststellungsanträgen jeweils Pauschalgebührenersatz begehrt.

Die diesbezüglich im Jahr 2017 vom BVwG nach den Zurückweisungen im ersten Verfahrensgang ausgesprochene Abweisung der Pauschalgebührenersatzanträge wurde vom VwGH mit einem Erkenntnis vom 17.12.2019 zu Ra 2017/04/0126 insoweit aufgehoben, als es um die Abweisung jener Pauschalgebührenersatzanträge geht, die iZm den für die beiden Feststellungsanträge entrichteten Pauschalgebühren gestellt worden waren. Diese beiden Ersatzanträge werden hier einer neuerlichen Erledigung zugeführt.

6. Mit Beschluss vom 04.03.2020 hat das BVwG - wie bereits erwähnt - im Rahmen einer Ersatzentscheidung zu W131 2164739-2/96E = W131 2164740-2/96E die im Jahr 2016 evetualiter gestellten Fesstellungsanträge (nach Kassation durch den VwGH im ersten Verfahrensgang) neuerlich zurückgewiesen, womit die ASt insoweit entsprechend der letztgültigen Entscheidungslage mit diesen Feststellungsanträgen nicht einmal zum Teil obsiegt hat.

Eine Klaglosstellung der ASt wurde insoweit weder substantiiert vorgebracht noch ist eine solche auch sonst bekannt geworden; bzw ist eine solche auch sonst nicht ersichtlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (samt Besweiswürdigung)

Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus den Gerichtsakten.

MaW ergeht mit diesem Beschluss die Ersatzentscheidung im Anschluss an die Teilkassation zu VwGH zu Zl Ra 2017/04/0126, soweit der VwGH eben eine Teilkassation im Punkte der Abweisung der Pauschalgebührenersatzanträge iZm den Feststellungsanträgen vorgenommen hat, nachdem nunmehr die Feststellungsanträge im Rahmen einer Ersatzentscheidung im Gefolge von VwGH Ro 2017/04/0024 mit Beschluss des BVwG vom 04.03.2020 zu W131 2164739-2/96E = W131 2164740-2/96E neuerlich zurückgewiesen worden sind.

2. Zum Pauschalgebührenersatz

3.1. Wegen Antragsellung im Jahre 2016 ist gemäß § 376 Abs 4 BVergG 2018, BGBl I 2018/65 das BVergG 2006 hier weiter anwendbar.

Gemäß § 291 BVergG 2006 (im Folgenden: BVergG) ist bzw war das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG zuständig. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig.

Gemäß § 6 BVwGG iVm § 292 BVergG idF BGBl I 2016/7 entscheidet das BVwG gegenständlich im Pauschalgebührenersatzbereich in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG gemäß § 311 BVergG das dort verwiesene Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an.

A)

3.2. Zum Pauschalgebührenersatzausspruch

§ 319 BVergG lautet in den hier interessierenden Teilen:

Gebührenersatz

§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

[...]

Da die ASt mit ihren Feststellungsanträgen auch im zweiten Verfahrensgang nicht (und damit auch nicht teilweise) obsiegt hat bzw auch nicht klaglos gestellt wurde, sondern insoweit mit Beschluss des BVwG vom 04.03.2020 mit ihren Feststellungsanträgen neuerlich zur Gänze zurückgewiesen wurde, waren die Pauschalgebührenersatzanträge iZm den vorgetragenen Fesstellungsbegehren im Rahmen einer nach VwGH, Zl Ra 2017/04/0126, ergehenden pauschalgebührenersatzrechtlichen Ersatzentscheidung wiederum meritorisch abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zulässig, da die Rechtslage gemäß § 319 BVergG iZm dem vorliegenden Verfahrenssachverhalt eindeutig erscheint und damit die vorliegenden Einzelfallentscheidungen im Gebührenbereich nicht revisibel sind, siehe dazu nur VwGH Zl Ra 2014/18/0062.

Schlagworte

Direktvergabe Eventualantrag Eventualbegehren Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Pauschalgebührenersatz Vergabeverfahren Wahl des Vergabeverfahrens Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2164740.3.00

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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