TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/10 VGW-001/036/8253/2019

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Veröffentlicht am 10.09.2019
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Entscheidungsdatum

10.09.2019

Index

L70709 Theater Veranstaltungen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VeranstaltungsG Wr §28 Abs1
VStG §45 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde der (1963 geborenen) Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 10.05.2019, Zl. …, betreffend Übertretung des Wiener Veranstaltungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird der Beschwerdeführerin kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 10.05.2019 wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der C. GmbH (FN …) und somit gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991 idgF, als zur Vertretung nach außen Berufene dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 30. April 2017 um 00:13 Uhr in Wien, D. (Veranstaltungsstätte: "E."), bei der Veranstaltung "musikalische Darbietungen" den nach § 28 des Wiener Veranstaltungsgesetzes auferlegten Pflichten als Veranstalterin insofern nicht entsprochen hatte (Überwachung der technischen Sicherheit der Veranstaltung am 30. April 2017 um 00:13 Uhr in Wien, D. - Veranstaltungsstätte "E.", durch den Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 als Veranstaltungsbehörde), als entgegen Auflagenpunkt 83 des Eignungsfeststellungsbescheides des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 vom 10. Juli 2009, Zl … (Bei Betrieb der Musikanlage dürfen in 1,5 m Höhe über dem Fußboden folgende Grenzpegel gemessen mit der Anzeigedynamik "schnell" (fast) nicht überschritten werden: Bar: A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel (LA,eq): 86 dB ... C-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel (LC,eq): 94 dB ....) am 30. April 2017 bei der Messung der Musiklautstärke in 1,5 m Höhe über dem Fußboden mit der Anzeigedynamik "schnell" (fast) in der Bar ein A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 91 dB und ein C-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 101 db bei Schallpegelmessungen festzustellen waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 28 Abs 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 12/1971 idgF iVm Auflagenpunkt 83 des Eignungsfeststellungsbescheides des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 vom 10. Juli 2009, Zl ....“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Bf gemäß § 32 Abs. 1 Einleitungssatz iVm § 32 Abs. 1 Z. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 12/1971 idgF (VeranstaltungsGWr. 1971) eine Geldstrafe von 200,-- Euro, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 5 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurden die von der Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 20,-- Euro bestimmt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die C. GmbH (in der Folge kurz: GmbH) gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über die Bf verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand hafte.

Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mir einer Geldstrafe bis zu EUR 7000,- zu bestrafen, wer im Wiener Veranstaltungsgesetz verankerte Handlungs- und Unterlassungspflichten verletzt (§ 32 Abs 1 Z 3 Wiener Veranstaltungsgesetz). Grundsätzlich trifft die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Wiener Veranstaltungsgesetzes immer den Veranstalter (§ 28 Abs 1 dieses Gesetzes).

Aus § 28 Abs 1 Wiener Veranstaltungsgesetz ergibt sich unzweifelhaft, dass die Nichteinhaltung von in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen verwaltungsstrafrechtliche Relevanz hat. Auflagenpunkt 83 des Eignungsfeststellungsbescheides des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 vom 10. Juli 2009, Zl ..., verankert eine bestimmende Verpflichtung neben der im Hauptinhalt dieses Bescheides festgestellten Eignung der Veranstaltungsstätte in Wien, D. (…).

Wie sich aus einem Erhebungsbericht des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 (Veranstaltungsbehörde) vom 11. Mai 2017 ergibt, hatte eine Mitarbeiterin der Veranstaltungsbehörde die im Spruch genannte und zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aus eigener dienstlicher Wahrnehmung am 30. April 2017 um 00:13 Uhr in der Veranstaltungsstätte mit der Bezeichnung "E." in Wien, D., bei einer dortigen Veranstaltung im Zuge der Überwachung der technischen Sicherheit dieser Veranstaltung via Schallpegelmessungen festgestellt. Der erwähnte Erhebungsbericht dokumentiert auf Seite 1 letzter Absatz als Ergebnis der Recherche nach der Veranstalterin als solche die C. GmbH (handelsrechtliche Geschäftsführerin nach Firmenbuch - FN ...: Frau A. B.). Auch ein von der überprüfenden Mitarbeiterin der Veranstaltungsbehörde verfasster Aktenvermerk vom 3. Mai 2017 hatte die C. GmbH als Veranstalterin festgehalten.

In weiterer Folge verhängte die Veranstaltungsbehörde mit Strafverfügung vom 25. April 2018, ZI ..., eine Geldstrafe über Frau A. B. als handelsrechtliche Geschäftsführerin der C. GmbH.

In ihrem fristgerecht erhobenen Einspruch - verfasst auf Schreibpapier mit den Briefkopfangaben www.e.at - brachte Frau A. B. vor, die C. GmbH habe die Veranstaltungsstätte „E.“ seit 1. Februar 2016 an eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung verpachtet, welche die Veranstaltungsstätte auch betreibe.

Die Veranstaltungsbehörde hat erwogen:

In ihrem Rechtsmittel des Einspruchs führt Frau A. B. inhaltlich nichts dazu aus, das die Pächterin auch die Funktion als Veranstalterin im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes wahrnehmen würde oder wahrgenommen hätte. Frau A. B. verweist lediglich auf einen Pachtvertrag. Dieses Vorbringen stellt einen berücksichtigungswürdigen Umstand nicht dar. Denn die Recherchen der die technische Sicherheit der Veranstaltung überwachenden Mitarbeiterin der Veranstaltungsbehörde haben auf Sachverhaltsebene ausreichende Anhaltspunkte ergeben, um die angelastete Verwaltungsübertretung der C. GmbH als von der Veranstaltungsbehörde festgestellte Veranstalterin zuzurechnen.“

Abschließend begründete die belangte Behörde noch ihre Strafbemessung näher.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Bf fristgerecht Beschwerde. Die Bf bekämpft das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die belangte Behörde zum völlig unrichtigen und nicht näher nahvollziehbaren Ergebnis gelangt sei, dass die GmbH, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin die Bf sei, am 30.04.2017 Veranstalterin der Veranstaltung in der Veranstaltungsstätte „E.“ in Wien, D., gewesen sei. Unter Punkt 3) ihrer Beschwerde („Beschwerdegründe“) brachte die Bf Folgendes vor:

„3.1. Die belangte Behörde ist aufgrund eines vollkommen mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu dem unrichtigen und nicht näher nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass die C. GmbH am 30.04.2017 Veranstalterin der Veranstaltung in Wien, D. in der Veranstaltungsstätte „E.“ gewesen sei.

3.2. Weshalb die belangte Behörde die C. GmbH als vermeintliche Veranstalterin identifiziert habe, ist bereits aufgrund des Inhaltes des gegenständlichen Verwaltungsstrafaktes nicht näher nachvollziehbar. Sowohl im Aktenvermerk der MA 36 Zahl … vom 03.05.2017, als auch im Erhebungsbericht der MA 36 Zahl … vom 11.05.2017 ist lediglich angeführt, dass die C. GmbH Veranstalterin der Veranstaltung am 30.04.2017 in der Veranstaltungsstätte „E.“ gewesen sei. Nähere Ausführungen, weshalb die belangte Behörde / die Mitarbeiterin der belangten Behörde zu diesem Ergebnis gelangt ist, fehlen jedoch.

3.3. Die nicht näher begründete Feststellung betreffend die Veranstaltereigenschaft der C. GmbH steht im Widerspruch zu den Erhebungen der belangten Behörde vom 18.04.2017. Aus dem von der belangten Behörde beigeschafften Auszug aus dem Veranstaltungsorteverzeichnis (www.intern.magwien.gv.at) ist eindeutig ersichtlich, dass die F. GmbH zum Zeitpunkt 18.04.2017 als Inhaberin der Veranstaltungsstätte „E.“ in Wien, D., eingetragen ist. Die Behörde hat es unterlassen, mit der F. GmbH, der C. GmbH oder der Beschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen um nähere Informationen einzuholen, wer am 30.04.2017 Veranstalter der Veranstaltung in der Veranstaltungsstätte E. gewesen ist.

3.4. Die Beschwerdeführerin ist Hauptmieterin der in Wien, D. gelegenen Bestandräumlichkeiten, in denen die Veranstaltungsstätte „E.“ betrieben wird und hat diese Geschäftsräumlichkeiten an die C. GmbH untervermietet. Die C. GmbH hat in den von ihr untergemieteten Geschäftsräumlichkeiten bis 31.07.2013 selbst einen Veranstaltungs-…betrieb unter der Etablissementbezeichnung „E." betrieben. Ab 01.08.2013 wurde das in den Bestandräumlichkeiten betriebene Unternehmen „E.“ an Dritte verpachtet. Die C. GmbH hat das in den Bestandräumlichkeiten betriebene Unternehmen „E.“ seit 01.02.2016 an die F. GmbH verpachtet (Beilagen ./1 und ./2). Die F. GmbH betreibt die Veranstaltungsstätte seither ohne Unterbrechung, somit auch am Die C. GmbH führt seit dem 01.08.2013 keine Veranstaltungen in der Veranstaltungsstätte „E.“ durch. Aus dem Veranstaltungsorteverzeichnis ergibt sich, dass die F. GmbH am 30.04.2017 Inhaberin der Veranstaltungsstätte „E.“ war und an der Adresse Wien, D., ihren Sitz hat (Beilage ./3). Laut dem Gewerbeinformationssysteme Austria betreibt die F. GmbH seit 22.01.2016 am Standort Wien, D., durchgehend das Gastgewerbe in der Betriebsart Diskothek (Beilage ./4).

3.5. Festzuhalten ist des Weiteren, dass das Magistratische Bezirksamt … der Beschwerdeführerin in der Strafverfügung vom 03.07.2017, GZ … zur Last gelegt hat, sie habe es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der C. GmbH zu verantworten, dass diese in der Betriebsanlage in Wien, D., am 30.04.2017 durch Überschreitung der in Punkt 1.1 angeführten Lautstärkenpegel Auflage 68 des Bescheides vom 03.04.2009, GZ … verstoßen hätte. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Strafverfügung am 12.07.2017 fristgemäß einen inhaltlich gleichlautenden Einspruch wie im gegenständlichen Verfahren erhoben. Das Magistratische Bezirksamt … hat das Verwaltungsstrafverfahren aufgrund dieses Einspruchs richtigerweise eingestellt (Beilagen ./5 bis ./7)

3.6. Am 30.04.2017 war die C. GmbH nachweislich nicht Veranstalterin der Veranstaltung in der Veranstaltungsstätte „E.“. Die Beschwerdeführerin hätte daher am 30.04.2017 keinen Einfluss auf die Einhaltung des Eignungsfeststellungsbescheides des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 vom 10.07.2009, Zahl ... nehmen können.

3.7. Die Feststellung der belangten Behörde bezüglich der Veranstaltereigenschaft der C. GmbH entbehren jeglicher Grundlage. Die Verhängung der Verwaltungsstrafe wegen § 28 Wiener Veranstaltungsgesetzes ist aufgrund der fehlenden Eigenschaft der C. GmbH als Veranstalterin rechtlich nicht zulässig.“

Der Beschwerde waren als Beweismittel angeschlossen z.B. das Anbot zum Abschluss eines Pachtvertrages zwischen der Bf, der GmbH und der F. GmbH vom 02.02.2016, die Rechnung der GmbH an die F. GmbH, betreffend die Pacht für April 2017 samt Kontoauszug der GmbH über den Eingang der Pachtzahlung, aktueller Firmenbuchauszug der F. GmbH sowie Auszüge aus dem Akt MBA …. Es wurde die Einstellung des Verfahrens beantragt.

Über h.g. Ersuchen übermittelte das Magistratisches Bezirksamt … den dortigen Akt zu Zl. …. Dem dortigen Verfahren liegt ebenfalls die gegenständliche Kontrolle des Lokals „E.“ in Wien, D. zur Tatzeit zugrunde. In dem dortigen Verfahren war zunächst eine Strafverfügung vom 03.07.2017 ergangen, mit welcher die Bf als gewerberechtliche Geschäftsführerin der GmbH schuldig erkannt wurde, dass diese in der Betriebsanlage in Wien, D. am 30.04.2017 eine näher bezeichnete Auflage nicht eingehalten habe; sie habe eine Übertretung des § 367 Z. 25 der Gewerbeordnung 1994 iVm mit einer näher bezeichneten Auflage verletzt.

Gegen diese Strafverfügung hatte die Bf Einspruch erhoben. Laut Aktenvermerk vom 30.10.2017 wurde von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Bf abgesehen und die Einstellung verfügt, weil die Bf die angelastete Tat nicht begangen habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, laut GISA sei die F. GmbH seit 22.01.2016 am gegenständlichen Standort durch ihren Geschäftsführer G. H. zum Betrieb eines Gastgewerbes in der Betriebsart Diskothek befugt. Aufgrund der glaubwürdigen Aussage der Beschuldigten, welche in Zusammenhalt mit den Informationen aus dem GISA stehe, sei erwiesen, dass diese die angelastete Tat nicht begangen habe und sei daher von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Bf abzusehen und die Einstellung zu verfügen.

Das Verwaltungsgericht Wien hatte zunächst für den 10.09.2019 eine mündliche Verhandlung anberaumt.

Am 19.08.2019 langte beim Verwaltungsgericht Wien die folgende (ergänzende; zunächst war mit Stellungnahme vom 04.07.2019 die Bestätigung des Straferkenntnisses beantragt worden) Äußerung ein:

„In Ergänzung zu der am 04.07.2019 vom Herrn Dr. K. der MA 36 abgegebenen Stellungnahme hinsichtlich des Vorliegens von Beweisergebnissen, die für die Veranstaltereigenschaft der „C. GmbH“ sprechen, wird nach abermaliger Rücksprache mit der Leiterin der damaligen Amtshandlung, Frau Mag. L., nachfolgende Stellungnahme abgegeben:

Die Frage der Veranstaltereigenschaft wurde von den h.a. Erhebungsorganen im Rahmen der Überprüfung am 30.04.2017 mit den vor Ort befindlichen Vertreter-Innen der Veranstalterin beurteilt und festgehalten, dass die „C. GmbH“ Veranstalterin war.

Im Hinblick auf die zum Tatzeitpunkt aufrechte Gewerbeanmeldung der „F. GmbH“ (Gastgewerbe in der Betriebsart Diskothek zur GISA Zahl …) und den übermittelten Pachtvertrag vom 02.02.2016 zwischen der „C. GmbH“ sowie der „M. Betriebsgesellschaft m.b.H.“ und der „F. GmbH“ kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die „C. GmbH“ zum Tatzeitpunkt nicht Veranstalterin der gegenständlichen Veranstaltung war.

Somit kann aus h.a. Sicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.“

Es wurde daraufhin die mündliche Verhandlung abberaumt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes (in der zur Tatzeit geltenden Fassung LGBl. Nr. 11/2016) lauten wie folgt:

„Veranstalter

§ 3 (1) Als Veranstalter gilt derjenige, für dessen Rechnung die Veranstaltung erfolgt, sowie jeder, der sich öffentlich als Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher auftritt. Bei Sportveranstaltungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 5, die im Rahmen eines angemeldeten Betriebes von Sportstätten (§ 6 Abs. 1 Z. 6) durchgeführt werden, gilt jedoch immer die Person als Veranstalter, die Veranstalter des Sportstättenbetriebes ist. Veranstalter können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes sein, sofern sie nicht von der Durchführung von Veranstaltungen ausgeschlossen wurden. Nach dem Tod des Veranstalters kann die Veranstaltung auf Rechnung der Verlassenschaft bis zu deren Beendigung durch einen gemäß § 4 bestellten Geschäftsführer weitergeführt werden.

(2) Personen, die als Veranstalter oder Geschäftsführer aufgetreten oder vorgesehen sind, sind vom Magistrat durch Bescheid von der Durchführung aller oder bestimmter Gruppen von Veranstaltungen auszuschließen, wenn hervorkommt, dass

1.   sie wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit gerichteten Vergehens oder einer solchen Übertretung zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurden,

2.   sie im Zusammenhang mit einer nach diesem Gesetz zu beurteilenden Tätigkeit bereits mehr als dreimal wegen Nichterfüllung sie treffender Verpflichtungen bestraft wurden,

3.   über ihr Vermögen schon einmal ein Konkursverfahren oder zweimal ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, oder das Insolvenzverfahren mangels eines hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde, es sei denn, die diesen Fällen zugrundeliegende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ist durch ein Insolvenzverfahren eines Dritten unmittelbar verursacht worden, oder

4.   im Falle von juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes die unter den Z. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen bei einer Person vorliegen, der ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftsführung zusteht.

Der Ausschluss darf jedoch nur dann verfügt werden, wenn nach der Beschaffenheit der strafbaren Handlungen oder nach den persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bei der Durchführung der vom Ausschluss erfassten Veranstaltungen Missbrauch zu befürchten ist.

(3) Der verfügte Ausschluss ist auf Antrag des Betroffenen durch Bescheid aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Ausschließung nicht mehr vorliegen.

Pflichten der Veranstalter und Geschäftsführer

§ 28 (1) Sofern die in diesem Gesetz festgelegten Handlungs- und Unterlassungspflichten nicht einer anderen Person auferlegt sind, trifft die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der in anderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen technischen Vorschriften über Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten immer den Veranstalter. Den Veranstalter trifft auch die Verpflichtung, alle Teilnehmer der Veranstaltung sowie die Anrainer im Nahbereich des Veranstaltungsortes vor unzumutbarem, gesundheitsschädigendem Lärm zu schützen und die Bedingungen des die Eignung einer Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides zu erfüllen, die erteilten behördlichen Aufträge zu befolgen, den gemäß § 25 Abs. 2 an ihn ergangenen Anordnungen nachzukommen und die Beschränkungen seiner Berechtigung sowie die Untersagung oder Einstellung einer Veranstaltung oder seinen Ausschluss von ihrer Durchführung zu beachten. Die Verpflichtung zur Einhaltung der technischen Vorschriften und der Bedingungen des die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides treffen ihn auch hinsichtlich einer von anderen Personen durchgeführten Veranstaltung, wenn er diesen (z. B. anlässlich eines Gastspieles) seine Veranstaltungsstätte vorübergehend für eine Zeit zur Verfügung stellt, in welcher er darin selbst zur Durchführung einer unter dieses Gesetz fallenden Veranstaltung berechtigt ist.

(2) Der Veranstalter ist insbesondere auch verpflichtet, die die Veranstaltung und die Veranstaltungsstätte betreffenden behördlichen Verfügungen und Bescheinigungen aufzubewahren und den Überwachungsorganen des Magistrates oder der Landespolizeidirektion Wien auf Verlangen vorzuweisen. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass im Falle einer Gefahr an die Besucher rechtzeitig die Aufforderung zum Verlassen der Veranstaltungsstätte ergeht und in seiner Abwesenheit während der Veranstaltung ständig eine geeignete, zuverlässige Aufsichtsperson anwesend ist, welche von ihm ermächtigt sein muss, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der ihn treffenden Pflichten erforderlich sind. Die Verantwortlichkeit des Veranstalters und die ihm daraus erwachsende Pflicht zur laufenden Überwachung der Veranstaltung wird jedoch durch die Bestellung einer Aufsichtsperson nicht berührt.

(2a) Der Veranstalter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass höchstens nur eine solche Eintrittskartenanzahl (inklusive Backstage- und Pressekarten) aufgelegt wird, die der der Eignung der Veranstaltungsstätte (§ 21) zugrundeliegenden Teilnehmerhöchstzahl entspricht. Erreicht die Zahl der Veranstaltungsteilnehmer diese Höchstzahl, so hat der Veranstalter den Zutritt weiterer Personen zur Veranstaltungsstätte in geeigneter Weise (zB durch einen Ordnerdienst) zu verhindern.

(3) Wird eine Veranstaltung durch einen ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführer durchgeführt, treffen die dem Veranstalter auferlegten Pflichten den Geschäftsführer. Der Veranstalter ist jedoch neben dem Geschäftsführer für Pflichtverletzungen verantwortlich, wenn diese mit seinem Vorwissen begangen werden oder wenn er es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung der Veranstaltung oder bei der Auswahl oder Beaufsichtigung des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lässt.

Strafen

§ 32 (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen

1.   wer eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne rechtswirksame Anmeldung oder eine konzessions-pflichtige Veranstaltung ohne behördliche Bewilligung durchführt, oder wer eine verbotene Veranstaltung – ausgenommen das Bettelmusizieren (§ 30 Abs. 1 Z 3) und ausgenommen das Hütchenspiel (§ 30 Abs. 1 Z 6) durchführt

2.   wer seine Konzession zur Deckung unbefugt durchgeführter Veranstaltungen Dritter missbraucht oder durch einen nicht genehmigten Geschäftsführer oder Pächter ausüben lässt,

3.   wer in anderer als der unter Z 1 und 2 sowie der in Abs. 2 a bezeichneten Weise die ihn als Veranstalter oder Geschäftsführer gemäß § 28 treffenden Handlungs- und Unterlassungspflichten verletzt,

4.   wer als Inhaber einer Veranstaltungsstätte einer ihn gemäß § 29 Abs. 1 treffenden Verpflichtung zuwiderhandelt.

…“

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis war die Bf einer Verwaltungsübertretung des § 28 Abs. 1 VeranstaltungsGWr. 1971 iVm Auflagenpunkt 83 des Eignungsfeststellungsbescheides des Magistrates der Stadt Wien-MA 36 vom 10.07.2019 schuldig erkannt und über sie eine Strafe verhängt worden. Die belangte Behörde ging dabei (siehe die obige Wiedergabe der Begründung des Straferkenntnisses) davon aus, dass die GmbH zur Tatzeit (am 30.04.2017) Veranstalterin (im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes) gewesen sei.

Die Bf hatte schon in ihrem Einspruch (vom 02.05.2018) gegen die in dieser Sache zunächst ergangene Strafverfügung vorgebracht gehabt, die Veranstaltungsstätte „E.“ sei seit 01.02.2016 an die F. GmbH verpachtet und würde von dieser auch betrieben. Bei der F. GmbH sei sie weder handelsrechtliche noch gewerberechtliche Geschäftsführerin (zu diesem Einwand der Bf sind Ermittlungsschritte der belangten Behörde nicht aktenkundig).

Auch in Ihrer Beschwerde gegen das Straferkenntnis hat die Bf wiederholt, dass die Veranstaltungsstätte - um die es im vorliegenden Fall gehe – zur fraglichen Zeit an die F. GmbH verpachtet gewesen sei. Diese habe diese Veranstaltungsstätte auch betrieben (es waren der Beschwerde diverse Unterlagen angeschlossen). Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde die belangte Behörde um Mitteilung ersucht, welche Beweisergebnisse für eine Veranstaltereigenschaft der „C. GmbH“ sprechen würden. Es wurde auch auf das Verfahren beim MBA zur Zl. … hingewiesen, welches mit einer Einstellung geendet hatte (es ging um die gleiche Tatzeit und auch jeweils um die Frage, wer damals die Veranstaltungsstätte betrieben hat).

In der ergänzenden Äußerung vom 19.08.2019 wies die belangte Behörde darauf hin, dass aufgrund der angeführten Beweismittel davon ausgegangen werden könne, dass die GmbH zum Tatzeitpunkt nicht Veranstalterin der gegenständlichen Veranstaltung gewesen sei.

Aufgrund dieser Überlegungen war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten.

Schlagworte

Veranstalter; Veranstaltungsstätte; Verpachtung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.036.8253.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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