TE Bvwg Beschluss 2019/6/3 L525 2219343-2

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Veröffentlicht am 03.06.2019
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Entscheidungsdatum

03.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-G §2
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L525 2219343-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.5.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 BFA-G als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Schreiben des Leiters der Erstaufnahmestelle Ost vom 6.5.2019 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.3.2019 auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG bzw. auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde und wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist. Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen ein näher bezeichnetes Quartier als Unterkunft zu nehmen. Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schriftsatz vom 24.5.2019 an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und wurde von dem Einlangen des Schreibens des Beschwerdeführers und der Akten mit Mail vom 31.5.2019 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdevorlage am 29.5.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Fertigungsklausel der im Verwaltungsakt des belangten Bundesamtes erliegenden und mittels eines Textverarbeitungsprogrammes erstellten Urschrift der Erledigung vom 6.5.2019 weist als Fertigungsklausel folgenden Klausel auf:

"Für den Leiter der Erstaufnahmestelle Ost"

Der Erledigung vom 6.5.2019 kann kein Hinweis entnommen werden, dass es sich um eine Erledigung des Direktors des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl handelt.

2. Beweiswürdigung:

Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 1 Abs. 2 Z. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008 idF BGBl. I Nr. 57/2018, ist das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden.

Gemäß § 18 Abs. 4 leg. cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Gemäß § 1 des Gesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018, besteht das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.

Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. steht an der Spitze des Bundesamtes der Direktor. Im Fall seiner Verhinderung sind die Aufgaben von einem seiner beiden Stellvertreter wahrzunehmen.

Gemäß § 4 leg. cit. ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, mit Verordnung Erstaufnahmestellen einzurichten. Diese sind Teil des Bundesamtes.

Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist den vorstehenden gesetzlichen Regelungen über die Einreichung und Organisation zufolge eine monokratisch organisierte Bundesbehörde, an deren Spitze der Direktor steht. Alle Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werden sohin vom Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (oder in seinem Auftrag) erlassen. Der Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist aber nicht Behörde, sondern nur das entscheidende Organ; Behörde ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vgl. VwGH 27.10.2017, Ra 2016/17/0214, zur insoweit vergleichbaren Organisation einer Bezirkshauptmannschaft). Dass dem Leiter einer Regionaldirektion (§ 2 Abs. 2 BFA-G) bzw. dem Leiter einer Erstaufnahmestelle organschaftliche Befugnisse zukommen würden, kann dem Gesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht entnommen werden.

Für die Zurechnung eines Bescheids zu der den Bescheid erlassenden Behörde ist mangels ausdrücklicher Angabe in einem Vorspruch oder der Bezugnahme auf das bescheiderlassende Organ in der Begründung des Bescheids in erster Linie die Art der Unterfertigung maßgebend (VwGH 21.03.2017, Ra 2016/12/0064 mwN). Voraussetzung für die Zurechnung einer Erledigung an eine monokratisch organisierte Behörde ist die Genehmigung der Erledigung entweder durch den Leiter der Behörde selbst, oder durch einen zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter (VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0017 mwN).

Im gegenständlichen Fall ist mangels Bezugnahme auf die die Erledigung erlassenden Behörde im Spruch oder in der Begründung der angefochtenen Erledigung die Fertigungsklausel für die Zurechnung der Erledigung (alleine) maßgeblich. Aus der vorstehend abgebildeten Fertigungsklausel geht dahingehend eindeutig hervor, dass die Erledigung dem "Leiter der Erstaufnahmestelle Ost" zuzurechnen ist. Dem Leiter der Erstaufnahmestelle Ost kommen jedoch im Hinblick auf behördliche Erledigungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine organschaftlichen Kompetenzen zu und hätte die Erledigung vielmehr vom Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl selbst oder einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt und dieser Umstand in der Fertigungsklausel auch entsprechend zum Ausdruck gebracht werden müssen (etwa im Wege der üblicherweise verwendeten Formulierung "Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl").

Die angefochtene Erledigung wurde daher entgegen § 2 Abs. 1 BFA-G nicht vom dazu befugten Organwalter - nämlich dem Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - genehmigt, sodass eine gegenüber dem Beschwerdeführer wirksame Erlassung eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht zustande gekommen ist (vgl. VwGH 28.06.2011, Zl. 2010/17/0176; 22.04.2008, Zl. 2007/18/0164). Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss nämlich die - interne - Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es wie im gegenständlichen Fall an einer solchen Genehmigung, liegt nach der Rechtsprechung kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).

Aus der Erledigung geht insgesamt auch nicht klar hervor, welcher Behörde sie zuzurechnen ist (auf die Kopfbezeichnung eines Bescheides kommt es nicht an, vgl. VwGH 08.09.2005, Zl. 2003/18/0238), zumal in der Begründung zwar einerseits auf die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abstrakt eingegangen wird, aber andererseits aus der verwendeten Fertigungsklausen nicht einmal hervorgeht, dass der Leiter der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl damit gemeint ist. Auch deshalb liegt keine wirksame Bescheiderlassung vor.

Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).

Die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (vgl. auch VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095).

Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen. Darüber hinaus gebietet Art. 6 EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Approbationsbefugnis Bescheid Bescheidcharakter Bescheiderlassung Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Direktor Nichtbescheid Organwalter Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L525.2219343.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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