TE Vfgh Erkenntnis 1996/3/7 G72/95, G73/95, G74/95, G75/95, G76/95, G77/95, G78/95, G79/95, G80/95,

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Veröffentlicht am 07.03.1996
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
AlVG §11
AlVG §12 Abs3, Abs4
AlVG §12 Abs4
AlVG §14

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses von Werkstudenten vom Bezug des Arbeitslosengeldes; verfassungskonforme Interpretation hinsichtlich des Vorliegens eines Studiums und der Unterscheidung von anderen Tätigkeiten und Schulungen geboten; Zweck des AlVG nicht in Finanzierung einer Ausbildung; keine Verfassungswidrigkeit auch der Ausnahmeregelung vom Ausschluß des Bezuges von Arbeitslosengeld für Werkstudenten unter den Voraussetzungen der vorhergehenden gleichzeitigen Ausübung von Studium und Beruf für längere Zeit und der nicht freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses für Zwecke des Studiums im Hinblick auf Zielsetzung des AlVG; Begriff "längere Zeit" ausreichend determiniert

Spruch

Die vom Verwaltungsgerichtshof in den zu G72/95, G73/95, G74/95, G75/95, G76/95, G77/95, G78/95, G79/95, G80/95, G81/95, G82/95, G83/95, G84/95, G1208/95, G1209/95, G1210/95, G1211/95, G1212/95, G1215/95, G1216/95, G1265/95, G1301/95, G1302/95, G1337/95, G1349/95, G1350/95, G1352/95, G1353/95, G1354/95 und G1361/95 protokollierten Verfahren gestellten Anträge werden abgewiesen.

Die vom Verwaltungsgerichtshof in den zu G1369/95, G1378/95, G1379/95, G1380/95, G80/96 und G81/96 protokollierten Verfahren gestellten Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. In den zu G72/95, G73/95, G74/95, G77/95, G78/95, G79/95, G1208/95, G1210/95, G1211/95, G1265/95, G1301/95 und G1337/95 protokollierten Verfahren stellt der Verwaltungsgerichtshof den Antrag,

"1. den Satzteil des §12 Abs3 litf AlVG in der Stammfassung, BGBl. Nr. 609/1977, 'in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder' als verfassungswidrig aufzuheben, und

2. die Satzteile des §12 Abs4 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 'dem Studium oder' sowie 'des Studiums oder' als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, daß diese Satzteile verfassungswidrig waren."

1.1.2. In den zu G81/95, G82/95, G83/95, G84/95, G1209/95, G1212/95, G1216/95, G1302/95, G1349/95, G1350/95, G1352/95, G1354/95, G1369/95, G1378/95, G1379/95, G1380/95, G80/96 und G81/96 protokollierten Verfahren stellt der Verwaltungsgerichtshof den Antrag,

"1. den Satzteil des §12 Abs3 litf AlVG in der Stammfassung, BGBl. Nr. 609/1977, 'in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder' als verfassungswidrig aufzuheben, und

2. die Satzteile des §12 Abs4 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 314/1994 'dem Studium oder' sowie 'des Studiums oder' als verfassungswidrig aufzuheben."

1.1.3. In den zu G75/95, G76/95, G80/95, G1215/95, G1353/95 und G1361/95 protokollierten Verfahren stellt der Verwaltungsgerichtshof den Antrag,

"1. den Satzteil des §12 Abs3 litf AlVG in der Stammfassung, BGBl. Nr. 609/1977, 'in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder' als verfassungswidrig aufzuheben,

2. die Satzteile des §12 Abs4 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 'dem Studium oder' sowie 'des Studiums oder' als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, daß diese Satzteile verfassungswidrig waren, und

3. die Satzteile des §12 Abs4 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 314/1994 'dem Studium oder' sowie 'des Studiums oder' als verfassungswidrig aufzuheben."

1.2. Die für die Verfahren maßgeblichen gesetzlichen Regelungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idF BGBl. Nr. 609/1977 (soweit Regelungen in einer anderen Fassung wiedergegeben sind, ist dies angeführt) - die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben - lauten:

"Leistungen

§6. (1) Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung kommen in Betracht:

a)

Arbeitslosengeld;

b)

Notstandshilfe;

..."

"Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§7. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1.

arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist,

2.

die Anwartschaft erfüllt und

3.

die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat."

"Arbeitswilligkeit

§9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch das Arbeitsamt vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- und umschulen zu lassen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

(2) ...

...

§10. (1) Wenn der Arbeitslose sich weigert, eine ihm vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, verliert er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden vier Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitslose sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen, oder durch sein Verschulden den Erfolg der Nach(Um)Schulung vereitelt.

(2) ...

§11. Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig ohne triftigen Grund gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. ...

Arbeitslosigkeit

§12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.

(2) ...

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a)

wer in einem Dienstverhältnis steht;

b)

...

c)

...

d)

...

e)

...

f)

wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

(4) Von den Bestimmungen des Abs3 litf kann das Arbeitsamt in berücksichtigungswürdigen Fällen Ausnahmen zulassen, insbesondere, wenn der Arbeitslose dem Studium oder der praktischen Ausbildung bereits während des Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, oblag."

§12 Abs4 idF BGBl. Nr. 817/1993:

"(4) Von den Bestimmungen des Abs3 litf kann das Arbeitsamt Ausnahmen zulassen, sofern der Arbeitslose dem Studium oder der praktischen Ausbildung bereits während des Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, durch längere Zeit hindurch oblag und die Beschäftigung nicht vom Arbeitslosen selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst wurde."

(Diese Bestimmung ist gemäß §79 Abs7 AlVG idF BGBl. Nr. 817/1993 am 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.)

§12 Abs4 idF BGBl. Nr. 314/1994:

"(4) Von den Bestimmungen des Abs3 litf kann die regionale Geschäftsstelle Ausnahmen zulassen, sofern der Arbeitslose dem Studium oder der praktischen Ausbildung bereits während des Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, durch längere Zeit hindurch oblag und die Beschäftigung nicht vom Arbeitslosen selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst wurde."

(Diese Fassung steht gemäß §79 Abs10 AlVG idF BGBl. Nr. 314/1994 seit 1. Juli 1994 in Wirksamkeit.)

"(5) Nach- und Umschulung und der Besuch einzelner Lehrkurse zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung gelten nicht als Beschäftigung im Sinne der Abs1 und 2.

(6) ...

..."

"Anwartschaft

§14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(3) ...

..."

(§14 wurde seit seiner Erlassung mehrfach, zuletzt durch das BG BGBl. Nr. 297/1995, novelliert.)

1.3.1. Bezüglich der Darlegung der Präjudizialität und der verfassungsrechtlichen Bedenken wird in allen Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes auf seinen Beschluß vom 25. April 1995, Z94/08/0259, der den einzelnen Anträgen angeschlossen ist, verwiesen.

1.3.2. Zu den Anlaßverfahren führt der Verwaltungsgerichtshof im einzelnen aus:

1.3.2.1. In dem zu G72/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 94/08/0055) wird im wesentlichen dargelegt, daß die belangte Behörde - immer gemeint: des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß den §§7 und 12 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 keine Folge gegeben habe. Nach Rechtsauffassung der belangten Behörde konnte eine Ausnahmegenehmigung nach §12 Abs4 leg.cit. nicht erteilt werden, da der Beschwerdeführer vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht mindestens sechs Monate ununterbrochen gleichzeitig in einem Dienstverhältnis gestanden und studiert habe.

1.3.2.2. In dem zu G73/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 94/08/0091) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid das dem Beschwerdeführer ab 16. Dezember 1993 gewährte Arbeitslosengeld gemäß §24 iVm §§7 und 12 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 ab 1. Jänner 1994 eingestellt habe. Da der Beschwerdeführer in der letzten Zeit vor Beginn seiner Beschäftigungslosigkeit nur durch 245 Tage neben seinem Medizinstudium in einem Dienstverhältnis gestanden sei, sei eine Ausnahme von der Bestimmung des §12 Abs3 litf AlVG nach §12 Abs4 leg.cit. nach Auffassung der belangten Behörde nicht möglich, da unter dem Begriff der "längeren Zeit" im Sinne dieser Gesetzesstelle ein Jahr anzusehen sei.

1.3.2.3. In dem zu G74/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 94/08/0184) wird im wesentlichen dargelegt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe gemäß §33 Abs1 iVm §§38, 24 Abs1 und 12 Abs3 litf AlVG ab 1. März 1994 eingestellt habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß das letzte Dienstverhältnis, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen sei, lediglich zwei Tage gedauert habe und eine Addition mehrerer einzelner Dienstverhältnisse nicht stattzufinden habe, sodaß dem an der Universität Wien studierenden Berufungswerber eine Ausnahmegenehmigung nach §12 Abs4 AlVG nicht erteilt werden könne.

1.3.2.4. In dem zu G77/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 94/08/0247) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe gemäß §33 Abs1 iVm §§38, 7 Abs1 Z1, 12 Abs3 litf und 12 Abs4 AlVG idF der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 ab 1. Jänner 1994 eingestellt habe. Die belangte Behörde begründete den Bescheid damit, daß das letzte der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangene Dienstverhältnis des Beschwerdeführers nur 149 Tage gedauert habe und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §12 Abs4 AlVG mangels Parallelität von Beschäftigung und Studium von zumindest einem halben Jahr nicht gegeben seien.

1.3.2.5. In dem zu G78/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 94/08/0259) wird im wesentlichen dargelegt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gemäß §24 Abs1 iVm §§7 und 12 AlVG 1977 idF der Novelle BGBl. Nr. 817/1993, das der Beschwerdeführerin gewährte Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit ab 1. Jänner 1994 eingestellt habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß die an der Karl-Franzens-Universität in Graz immatrikulierte Beschwerdeführerin im letzten Jahr vor Eintritt der Beschäftigungslosigkeit 335 Tage beschäftigt gewesen sei, der Begriff "längere Zeit" iSd §12 Abs4 AlVG jedoch eine Beschäftigungsdauer von zumindest einem Jahr für die Möglichkeit einer Ausnahme vom §12 Abs3 litf voraussetze.

1.3.2.6. In dem zu G79/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 94/08/0272) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe unter Berufung auf die §§12 und 38 AlVG ab 1. Jänner 1994 eingestellt habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß der Beschwerdeführer im letzten Jahr vor Eintritt der Beschäftigungslosigkeit 320 Tage beschäftigt gewesen sei und für 25 Tage Urlaubsabfindung erhalten habe; eine Ausnahme von der Bestimmung des §12 Abs3 litf AlVG nach §12 Abs4 leg.cit. setze voraus, daß der Arbeitslose vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit sowohl dem Studium als auch einem Dienstverhältnis durch mindestens einem Jahr oblegen sei, weshalb eine Ausnahmegenehmigung nach §12 Abs4 leg.cit. nicht erteilt werden könne.

1.3.2.7. In dem zu G1208/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH DNr. 2604/0815 Mg) wird im wesentlichen dargelegt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe gemäß §33 Abs1 iVm §§38, 24 Abs1 und 12 Abs3 litf AlVG ab 1. Jänner 1994 eingestellt habe. Begründet wurde dies damit, daß die von §12 Abs4 AlVG geforderte Parallelität von Studium und Dienstverhältnis im Beschwerdefall nicht vorliege, weshalb eine Ausnahme von der Bestimmung des §12 Abs3 litf leg.cit. nicht zugelassen werden könne.

1.3.2.8. In dem zu G1210/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH DNr. 2604/0730 Mg) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe unter Berufung auf §12 iVm §24 Abs1 AlVG ab 1. Jänner 1994 eingestellt habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß das letzte Dienstverhältnis des an der Universität Wien studierenden Notstandshilfewerbers, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen sei, lediglich 28 Tage gedauert habe und somit eine Ausnahme von den Bestimmungen des §12 Abs3 litf AlVG mangels Vorliegens einer Beschäftigung iSd §12 Abs4 AlVG nicht zugelassen werden könne.

1.3.2.9. In dem zu G1211/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH DNr. 2604/0800 Mg) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß §12 AlVG keine Folge gegeben habe. Begründet wurde dies damit, daß der Beschwerdeführer dem Studium während des letzten Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegegangen sei, nicht durch längere Zeit hindurch oblegen sei, da er erst seit Oktober 1993 studiere und sein Dienstverhältnis im Dezember 1993 geendet habe.

1.3.2.10. In dem zu G1265/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0035) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid ausgesprochen habe, daß der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis 31. Mai 1994 gemäß §38 iVm §24 Abs2 AlVG widerrufen und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe im Gesamtbetrag von S 30.653,-- zum Rückersatz vorgeschrieben werde. Begründet wurde dies damit, daß die Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosigkeit ab 1. Jänner 1994 nicht mehr erfüllt seien, weil der Beschwerdeführer dem Studium während seiner Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosigkeit vorangegegangen seien, nicht durch längere Zeit oblegen sei, sodaß eine Ausnahmegenehmigung gemäß §12 Abs4 AlVG nicht möglich war.

1.3.2.11. In dem zu G1301/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0012) wird im wesentlichen dargelegt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld gemäß §§7 Abs1 Z1, 12 Abs3 litf und Abs4 AlVG mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangene Dienstverhältnis am 31. Dezember 1993 geendet habe, der Beschwerdeführer jedoch erst seit 1. Oktober 1993 studiere, sodaß die Voraussetzung der Parallelität gemäß §12 Abs4 AlVG nicht vorliege.

1.3.2.12. In dem zu G1337/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 94/08/0291) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe ab 1. Jänner 1994 mangels Arbeitslosigkeit eingestellt habe. Die belangte Behörde begründete dies im wesentlichen damit, daß das letzte Beschäftigungsverhältnis vor der Arbeitslosigkeit nur drei Monate gedauert habe, eine Ausnahmegenehmigung nach §12 Abs4 AlVG aber nur dann erteilt werden könne, wenn eine Parallelität von Beschäftigung und Studium von zumindest einem Semester gegeben sei.

1.3.2.13. In dem zu G81/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 94/08/0293) wird im wesentlichen dargelegt, die belangte Behörde habe mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Notstandshilfe gemäß §12 iVm §7 AlVG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß die Beschwerdeführerin jeweils nur kurzfristig beschäftigt gewesen sei und somit eine Parallelität von Studium und letztem Dienstverhältnis in der Dauer von sechs Monaten, wie sie für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des §12 Abs3 litf AlVG nach §12 Abs4 leg.cit. erforderlich sei, nicht erfüllt habe.

1.3.2.14. In dem zu G82/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0040) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld unter Berufung auf §12 Abs3 litf und §12 Abs4 AlVG keine Folge gegeben habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Bestimmung des §12 Abs3 litf AlVG nach §12 Abs4 leg.cit. nicht erfüllt habe, da sie vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit dem Studium und einem Dienstverhältnis für zumindest ein Jahr nicht gleichzeitig oblegen sei.

1.3.2.15. In dem zu G83/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0057) wird im wesentlichen dargelegt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe unter Berufung auf §12 Abs3 litf und §12 Abs4 AlVG abgelehnt habe. Begründet wurde dies damit, daß der Beschwerdeführer vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit nicht sowohl dem Studium als auch dem Dienstverhältnis für längere Zeit hindurch oblegen sei, weshalb die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Bestimmung des §12 Abs3 litf AlVG nach §12 Abs4 leg.cit. nicht gegeben seien.

1.3.2.16. In dem zu G84/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0074) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß den §§7 und 12 AlVG keine Folge gegeben habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß die Dauer des der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses - sie betrug lediglich knapp zwei Monate - keine Parallelität von Studium und Dienstverhältnis durch längere Zeit hindurch begründe.

1.3.2.17. In dem zu G1209/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0122) wird im wesentlichen dargelegt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß das letzte Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin neben dem Studium keine sechs Monate gedauert habe, weshalb die Voraussetzungen einer Ausnahme von §12 Abs3 litf AlVG nach §12 Abs4 AlVG nicht vorliegen.

1.3.2.18. In dem zu G1212/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0105) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die dem Beschwerdeführer zuerkannte Notstandshilfe mit 1. August 1994 eingestellt und seinen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe abgewiesen habe. Die belangte Behörde begründete dies im wesentlichen damit, daß das letzte Dienstverhältnis des studierenden Beschwerdeführers lediglich drei Monate gedauert habe, sodaß eine Parallelität von Studium und letztem Dienstverhältnis über eine längere Zeit nicht vorliege.

1.3.2.19. In dem zu G1216/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0096) wird im wesentlichen dargelegt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid ausgesprochen habe, daß die Beschwerdeführerin nach den §§7, 12 Abs3 litf sowie Abs4 AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß bei Vorliegen eines Studiums Arbeitslosigkeit nicht gegeben sei, sofern die Voraussetzungen des §12 Abs4 AlVG nicht erfüllt seien. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Beschäftigungslosigkeit neben dem Studium lediglich 248 Tage beschäftigt war, genannte Gesetzesstelle aber die Beschäftigung von zumindest einem Jahr fordere.

1.3.2.20. In dem zu G1302/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0086) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid das dem Beschwerdeführer gewährte Arbeitslosengeld ab 7. September 1994 gemäß §24 Abs1 iVm §§7 und 12 Abs3 litf und Abs4 AlVG idF der Novelle BGBl. Nr. 314/1994 mangels Arbeitslosigkeit eingestellt habe. Begründend wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer seit 7. September 1994 die einjährige Meisterklasse für Tischler in Pöchlarn besuche und somit unter den Anwendungsbereich des §12 Abs3 litf AlVG falle, weil es sich hiebei um eine Ausbildung in schultypischer Form handle. Eine Ausnahme nach §12 Abs4 AlVG sei unzulässig, weil der Kurs erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers begonnen habe.

1.3.2.21. In dem zu G1349/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0202) wird im wesentlichen dargelegt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe für die Zeit vom 11. April bis 11. Juli 1994 gemäß §24 Abs1 iVm den §§7 Abs1 Z1, 12 Abs3 litf und 4 sowie 38 AlVG idF der Novelle BGBl. Nr. 314/1994 mangels Arbeitslosigkeit eingestellt habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß der Beschwerdeführer vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit nur eine durchgehende Parallelität von aktivem Dienstverhältnis und Studium für einen Zeitraum von drei Monaten und einer Woche aufweisen könne, Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme nach §12 Abs4 AlVG aber eine Parallelität von zumindest sechs Monaten sei.

1.3.2.22. In dem zu G1350/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0221) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld gemäß den §§7 Abs1 Z1, 12 Abs3 litf und Abs4 AlVG idF der Novelle BGBl. Nr. 314/1994 keine Folge gegeben habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß das letzte Dienstverhältnis der Studentin lediglich etwas über drei Monate gedauert habe, weshalb eine Ausnahmegenehmigung gemäß §12 Abs4 AlVG nicht erteilt werden konnte.

1.3.2.23. In dem zu G1352/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0022) wird im wesentlichen dargelegt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Arbeitslosengeld gemäß §12 iVm §24 Abs1 AlVG abgewiesen habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß die in §12 Abs4 AlVG normierte Parallelität von Studium und Dienstverhältnis nur über einen Zeitraum von 147 Tagen erbracht wurde, zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Bestimmung des §12 Abs3 litf AlVG nach §12 Abs4 leg.cit. aber ein Dienstverhältnis in Dauer von zumindest sechs Monaten erforderlich sei.

1.3.2.24. In dem zu G1354/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0166) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß im vorliegenden Fall die Gleichzeitigkeit von Ausbildung - der Beschwerdeführer besucht am WIFI in Krems einen ganztägigen Kurs - und Beschäftigung weniger als ein halbes Jahr gedauert habe, sodaß der Beschwerdeführer nach §12 Abs3 litf AlVG als arbeitslos gelte, ohne die Voraussetzungen einer Ausnahme von dieser Bestimmung nach §12 Abs4 AlVG zu erfüllen.

1.3.2.25. In dem zu G75/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 94/08/0210) wird im wesentlichen dargetan, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Notstandshilfe gemäß §12 iVm §7 AlVG keine Folge gegeben habe. Begründet wurde dies damit, daß die Beschwerdeführerin im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Jänner 1994 nicht mindestens ein halbes Jahr ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis parallel zu ihrem Studium habe nachweisen können; sie gelte somit nicht als Werkstudentin, weshalb eine Ausnahmegenehmigung nach §12 Abs4 AlVG nicht habe erteilt werden können.

1.3.2.26. In dem zu G76/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 94/08/0245) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe unter Berufung auf die §§7, 12 und 38 AlVG abgewiesen habe. Begründet wurde dies damit, daß der an der Wirtschaftsuniversität Wien inskribierte Beschwerdeführer dem Dienstverhältnis, das seiner seit 30. November 1992 bestehenden Arbeitslosigkeit unmittelbar vorausgegangen sei, nicht durch längere Zeit hindurch oblegen habe.

1.3.2.27. In dem zu G80/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 94/08/0280) wird im wesentlichen dargelegt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß §7 iVm §12 AlVG keine Folge gegeben habe. Begründet wurde dies damit, daß das letzte Dienstverhältnis neben dem Studium nicht sechs Monate gedauert und somit die Voraussetzung für eine Ausnahme von der Bestimmung des §12 Abs3 litf AlVG nach §12 Abs4 leg.cit. nicht vorliege.

1.3.2.28. In dem zu G1215/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 94/08/0286) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid ausgesprochen habe, daß gemäß §39 Abs4 iVm §§38 und 24 Abs2 AlVG die der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 28. Februar 1994 bis 31. August 1994 gewährte Sondernotstandshilfe widerrufen werde; von einer Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Sondernotstandshilfe im Gesamtbetrag von S 27.493,-- werde jedoch Abstand genommen. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß die Ausbildung der Beschwerdeführerin - sie besucht einen Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik in Form eines Abendkurses ab 17 Uhr (mit einem halbtägigen Praktikum) - als schultypisch im Sinne des §12 Abs3 litf AlVG zu qualifizieren sei. Da das letzte Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 1991 geendet habe, könne eine Ausnahmegenehmigung nach §12 Abs4 AlVG mangels Vorliegens einer Parallelität von Studium und Dienstverhältnis nicht erteilt werden.

1.3.2.29. In dem zu G1353/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0087) wird im wesentlichen dargelegt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid ausgesprochen habe, daß gemäß §§24 Abs2 und 25 Abs1 AlVG das dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 6. Jänner 1994 bis 20. März 1994 und vom 2. Juli 1994 bis 31. Juli 1994 gewährte Arbeitslosengeld im Gesamtbetrag von S 40.238,-- zurückgefordert werde. Begründet wurde dies damit, daß beim Beschwerdeführer die gesetzlich geforderte, mindestens einsemestrige Parallelität von Studium und Beschäftigung nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe anläßlich der Geltendmachung des Anspruches das Antragsformular nicht der Wahrheit gemäß ausgefüllt. Die Frage nach dem Besuch einer Lehranstalt, Hochschule, Fachschule und dergleichen sei mit "nein" beantwortet worden. Durch das Verschweigen des Studiums in den genannten Antragsformularen sei auch die Rückforderung zu bestätigen gewesen.

1.3.2.30. In dem zu G1361/95 protokollierten Verfahren (Anlaßfall VwGH 95/08/0053) wird im wesentlichen ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid das der Beschwerdeführerin gewährte Arbeitslosengeld ab 27. Juni 1994 gemäß §24 Abs1 iVm §§7 Abs1 Z1 und 12 Abs3 litf und Abs4 AlVG mangels Arbeitslosigkeit eingestellt habe. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß die Beschwerdeführerin von 27. Juni 1994 bis 24. Februar 1995 in Deutschland einen geregelten Lehrgang (Ausbildung zur Direktrice) besuche und damit gemäß §12 Abs3 litf AlVG nicht als arbeitslos gelte. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung gemäß §12 Abs4 AlVG könne nicht erteilt werden, da das Erfordernis der Parallelität zwischen Ausbildung und letztem Dienstverhältnis fehle.

1.4. Der Verfassungsgerichtshof hat beschlossen, sämtliche Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung zu verbinden.

1.5. Eine Einbeziehung der zu G1369/95, G1378/95, G1379/95, G1380/95, G80/96 und G81/96 protokollierten Verfahren gestellten Anträge des Verwaltungsgerichtshofes war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen (Verhandlung am 11. Dezember 1995) nicht mehr möglich. Sie waren sohin zurückzuweisen (vgl. zB. VfSlg. 11455/1987, 13336/1993).

2. Zur Präjudizialität führt der Verwaltungsgerichtshof aus, daß er in den unter Punkt 1.1.1. genannten Verfahren die Bestimmung des §12 Abs4 AlVG idF der Novelle BGBl. Nr. 817/1993, in den unter Punkt 1.1.2. genannten Verfahren die Bestimmung des §12 Abs4 leg.cit. idF der Novelle BGBl. Nr. 314/1994 und in den unter Punkt 1.1.3. genannten Verfahren die Bestimmung des §12 Abs4 leg.cit. idF der Novellen BGBl. Nr. 817/1993 und 314/1994 anzuwenden habe. Da sich jedoch die Rechtsfolge der Einstellung des Arbeitslosengeldes letztlich aus §12 Abs3 litf AlVG ergebe, weshalb eine Aufhebung bzw. eine Erklärung der Verfassungswidrigkeit nur der im jeweiligen Spruch genannten Satzteile des §12 Abs4 AlVG die für bedenklich erachtete Gesamtregelung nicht beseitige, sondern nur noch verstärke, sei auch die Präjudizialität des §12 Abs3 litf AlVG, und zwar des gesamten im jeweiligen Spruch genannten Satzteiles gegeben, weil bei einer bloßen Aufhebung der Wendung "als ordentlicher Hörer einer Hochschule" der verbleibende Teil eine Anwendung auch auf Studenten nicht ausschließen würde.

3. Der Verwaltungsgerichtshof legt seine verfassungsrechtlichen Bedenken inhaltlich übereinstimmend wie folgt dar:

"3.1. Anspruch auf die sozialversicherungsrechtliche Leistung des Arbeitslosengeldes hat nach den §§7 und 17 AlVG, wer arbeitsfähig (§8 AlVG), arbeitswillig (§§9 bis 11 AlVG) und arbeitslos (§§12, 13 AlVG) ist, die Anwartschaft erfüllt (§§14, 15 AlVG), die Bezugsdauer noch nicht erschöpft (§§18, 19 AlVG) und den Anspruch geltend gemacht hat (§§17, 46 AlVG). Notlage im Sinne des §33 Abs3 AlVG ist - anders als für die sozialversicherungsrechtliche Leistung der Notstandshilfe - für jene des Arbeitslosengeldes keine Tatbestandsvoraussetzung.

3.2. Nach §12 Abs1 AlVG ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Diese Definition wird durch die weiteren Absätze des §12 AlVG zum Teil näher ausgeführt, zum Teil aber auch modifiziert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 29. November 1984, Slg. Nr. 11.600/A, vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/08/0047, sowie vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0100, Zl. 93/08/0125, und Zl. 93/08/0198) setzt die Annahme der Arbeitslosigkeit im Sinne des §12 AlVG voraus, daß einerseits - sieht man von den Bestimmungen der Abs7 und 8 ab - das Beschäftigungsverhältnis des Anspruchswerbers, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, beendet ist, und andererseits weder ein Fall des §12 Abs3 litc, e, f sowie nunmehr litg und h AlVG vorliegt noch der Anspruchswerber eine (nicht unter einen der Tatbestände des §12 Abs6 AlVG fallende) neue Beschäftigung gefunden hat. Unter den Begriff 'Beschäftigung' im Sinne der zweiten Tatbestandsvoraussetzung des §12 Abs1 AlVG fallen nicht nur die in §12 Abs3 lita, b und d leg. cit. angeführten Tätigkeiten; darunter ist vielmehr jede mit einem Erwerbseinkommen verbundene (im Falle des §12 Abs3 litd AlVG letztlich Erwerbszwecken dienende) Tätigkeit zu verstehen.

3.3. Nach §12 Abs3 AlVG schließen aber nicht nur Erwerbstätigkeiten die Tatbestandsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit aus; das Gesetz normiert vielmehr, daß eine Person auch aus anderen Gründen, darunter jenen des §12 Abs3 litf AlVG, nicht als arbeitslos gilt. Das hat für die in §12 Abs3 litf AlVG genannte Personengruppe zur Folge, daß einer dazu zählenden Person auch dann kein Arbeitslosengeld gebührt, wenn sie im Sinne des §12 Abs1 AlVG arbeitslos ist und auch die übrigen, obgenannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, sie also insbesondere arbeitsfähig und arbeitswillig ist und auch durch eigene Beitragsleistungen die Anwartschaft erfüllt hat, es sei denn, daß das Arbeitsamt bei Vorliegen der Voraussetzungen des §12 Abs4 AlVG eine Ausnahme zuläßt.

Während bis zum Inkrafttreten der mehrfach genannten Novelle mit 1. Jänner 1994 eine solche Zulassung 'in berücksichtigungswürdigen Fällen', darunter im Fall des gleichzeitigen Studiums oder der praktischen Ausbildung sowie des Bestandes eines Dienstverhältnisses, möglich war, hat der Gesetzgeber mit der genannten Novelle die Zulassung in der obgenannten Weise eingeschränkt. Im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 1332 BlgNR. XVIII. GP, S. 1 f heißt es dazu:

'Durch die vorgesehene Regelung soll klargestellt werden, daß die Gewährung von Arbeitslosengeld bei in Ausbildung stehenden Personen nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um Werkstudenten handelt und diese ihr Beschäftigungsverhältnis nicht selber gelöst haben, um dem Studium obliegen zu können.'

3.4. Der Grund dafür, daß der Gesetzgeber im Falle einer Ausbildung im Sinne des §12 Abs3 litf AlVG die Grundvoraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, nämlich die Arbeitslosigkeit, nicht erfüllt ansieht, liegt erkennbar (durch die Neufassung des §12 Abs4 AlVG noch verdeutlicht) darin, daß er - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen - von der Vermutung des Fehlens einer objektiven Unvereinbarkeit (gemeint wohl 'der Vermutung einer objektiven Unvereinbarkeit') einer neuen Beschäftigung im obgenannten Sinn und einer (weiterbestehenden) Ausbildung

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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