TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/27 W194 2219289-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2019
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Entscheidungsdatum

27.09.2019

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W194 2219289-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 02.04.2019, GZ 0001899352, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der Beschwerdeführer wird vom 01.02.2019 bis zum 30.06.2019 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 15.01.2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die dort angegebene Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" an und gab zudem an, dass vier weitere Person mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben würden, und zwar XXXX (im Folgenden Haushaltsmitglieder 2 bis 5).

Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen:

- ein an den Beschwerdeführer adressiertes Schreiben der XXXX über die Bewilligung einer Rezeptgebührenbefreiung bis zum 17.12.2019,

- eine an den Beschwerdeführer adressierte Mitteilung des AMS vom 14.12.2018 über den Bezug von Notstandshilfe vom 01.01.2019 bis zum 18.03.2019,

- ein an das Haushaltsmitglied 3 adressiertes Schreiben der XXXX über die Bewilligung einer Rezeptgebührenbefreiung bis zum 27.06.2019,

- ein an das Haushaltsmitglied 3 adressiertes Schreiben der PVA betreffend das Einlangen dessen Antrags auf Zuerkennung einer Invaliditätspension,

- eine an das Haushaltsmitglied 4 adressierte Mitteilung des AMS vom 14.12.2018 über den Leistungsanspruch vom 01.01.2019 bis zum 29.03.2019 sowie

- eine an das Haushaltsmitglied 5 adressierte Mitteilung des AMS vom 03.12.2018 über den Leistungsanspruch vom 01.11.2018 bis zum 19.10.2019.

2. Am 22.01.2019 richtete die belangte Behörde unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben an den Beschwerdeführer:

"[W]ir haben Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Bitte Abzugsposten und aktuellen Pensionsbescheid von [Haushaltsmitglied 3] nachreichen. Danke

Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

- Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.

- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:

- Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid,

- Einkommensteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder

- Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]

ANTRAGSTELLER/IN---

[Beschwerdeführer]---

Einkünfte---

AMS-Bezug-?-928,32-monatl.

---

HAUSHALTSMITGLIED(ER)---

[Haushaltsmitglied 2]---

---

[Haushaltsmitglied 3]---

---

[Haushaltsmitglied 4]---

Einkünfte---

AMS-Bezug-?-609,25-monatl.

---

[Haushaltsmitglied 5]---

Einkünfte---

AMS-Bezug-?-883,30-monatl.

---

Summe der Einkünfte-?-2.420,87-monatl.

Sonstige Abzüge---

Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)-?- -140,00-monatl.

Summe der Abzüge-?- -140,00-monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen-?-2.280,87-monatl.

Richtsatz für 5 Haushaltsmitglieder-?--2.050,60-monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-?-230,27-monatl.

Bitte Abzugsposten und aktuellen Pensionsbescheid von [Haushaltsmitglied 3] nachreichen. Danke"

3. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde daraufhin keine Stellungnahme und keine weiteren Unterlagen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.04.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass das "Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [...] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Insbesondere wurde festgehalten: "Abzugsposten und aktueller Pensionsbescheid von [Haushaltsmitglied 3] wurden nicht nachgereicht." Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.04.2019 Beschwerde. In dieser wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das Haushaltsmitglied 4 derzeit arbeitslos gemeldet sei, jedoch keine Bezüge erhalte und der Beschwerdeführer eine entsprechende Bestätigung übermitteln werde. Bei Erhalt einer Bezugsbestätigung betreffend das Haushaltsmitglied 3 werde der Beschwerdeführer diese Bestätigung ebenfalls in Vorlage bringen.

6. Mit hg. am 24.05.2019 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Verwaltungsakt.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht Änderungen seiner Einkommensverhältnisse und der Einkommensverhältnisse der Haushaltsmitglieder seit Antragstellung bekanntzugeben und zu belegen bzw. das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 Fernmeldegebührenordnung nachzuweisen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall vorläufig von einer Richtsatzüberschreitung ausgehe. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.07.2019 teilte diese dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich die belangte Behörde der Berechnung des Haushaltseinkommens durch das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließe.

9. Mit hg. am 05.08.2019 eingelangtem Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer eine Bezugsbestätigung des AMS betreffend das Haushaltsmitglied 4 vom 30.07.2019 für die Zeiträume 01.01.2019 bis 14.01.2019 und 01.07.2019 bis 08.11.2019.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten Unterlagen von Februar bis Juni 2019 eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu gewähren sei und für den Zeitraum ab Juli 2019 die Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben seien. Zu allem wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Zudem wurde die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bezugsbestätigung des AMS hinsichtlich des Haushaltsmitgliedes 4 der belangten Behörde mit diesem Schreiben zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.

11. In der hg. am 02.09.2019 eingelangten Stellungnahme der belangten Behörde teilte diese dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die belangte Behörde von ihrem Recht der Stellungnahme keinen Gebrauch mache.

12. Vom Beschwerdeführer langte keine weitere Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort in einer Wohnung seinen Hauptwohnsitz.

Es kamen im Verfahren keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre.

An der antragsgegenständlichen Adresse leben der Beschwerdeführer und die Haushaltsmitglieder 2 bis 5 in einem gemeinsamen Haushalt.

Der Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand wurde vom Beschwerdeführer mit einem Schreiben über die Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung bis zum 17.12.2019 nachgewiesen.

Der Beschwerdeführer bezieht Notstandshilfe in der Höhe von 928,32 Euro monatlich; das Haushaltsmitglied 5 erhält Notstandshilfe inklusive Beihilfen in der Höhe von 883,30 Euro monatlich.

Die Haushaltsmitglieder 2 und 3 haben kein Einkommen.

Das Haushaltsmitglied 4 bezog von Februar bis Juni 2019 kein Einkommen; seit Juli 2019 hat das Haushaltsmitglied 4 Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bzw. auf Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz in der Höhe von 609,25 Euro monatlich.

Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse im Jahr 2019 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht.

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren weder einen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch einen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vor.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Die Feststellungen bezüglich des Einkommens des Beschwerdeführers und des Haushaltmitgliedes 5 gründen sich auf die Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch vom 14.12.2018 betreffend den Beschwerdeführer und auf jene vom 03.12.2018 hinsichtlich des Haushaltmitgliedes 5, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.01.2019 und das Haushaltsmitglied 5 seit dem 01.11.2018 Notstandshilfe beziehen. Vor dem Hintergrund, dass der vom Bundesverwaltungsgericht in den Schreiben vom 23.07.2019 und 27.08.2019 angenommenen Einkommenshöhe in Bezug auf den Beschwerdeführer und das Haushaltmitglied 5 nicht entgegengetreten wurde und keine weiteren dem entgegenstehenden Unterlagen hinsichtlich des Beschwerdeführers und des Haushaltmitgliedes 5 in Vorlage gebracht wurden, war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und das Haushaltmitglied 5 seit den angeführten Beginndaten stets Notstandshilfe in der jeweils festgestellten Höhe beziehen bzw. bezogen haben.

Die Feststellungen bezüglich des Einkommens des Haushaltmitgliedes 4 ergeben sich aus der vor dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage gebrachten Bezugsbestätigung des AMS vom 30.07.2019. Die Bezugsbestätigung vom 30.07.2019 war den Feststellungen zugrunde zu legen, da sie aktueller ist als die zusammen mit dem Antrag vorgelegte Mitteilung des AMS vom 14.12.2018 hinsichtlich des Haushaltsmitgliedes 4.

Soweit nicht festgestellt werden kann, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse im Jahr 2019 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht, muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer - trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht - keine entsprechenden Unterlagen im Verfahren vorgelegt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"[...]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.2. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3.3. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

 

Ausgleichszulagen-Richtsätze (monatlich)

Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich)

 

2019

2019

1 Person

? 933,06

? 1.045,03

2 Personen

? 1.398,97

? 1.566,85

jede weitere

? 143,97

? 161,25

3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.04.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Insbesondere wurde festgehalten: "Abzugsposten und aktueller Pensionsbescheid von [Haushaltsmitglied 3] wurden nicht nachgereicht." Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.

3.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.04.2019 Beschwerde. In dieser wurde zusammengefasst vorgebracht, dass betreffend die Haushaltsmitglieder 3 und 4 Bestätigungen nachgereicht werden würden.

3.6. Auf Basis der im gesamten Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen über folgendes durchschnittliches monatliches Haushalts-Nettoeinkommen verfügen:

Beschwerdeführer (AMS-Bezug):

928,32 Euro

Haushaltsmitglied 2:

kein Einkommen

Haushaltsmitglied 3:

kein Einkommen

Haushaltmitglied 4 Mitte Jänner-Juni 2019: Juli-November 2019 (AMS-Bezug):

kein Einkommen 609,25 Euro

Haushaltsmitglied 5 (AMS-Bezug):

883,30 Euro

insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen) Februar-Juni 2019: ab Juli 2019:

1.811,62 Euro 2.420,87 Euro

3.7. Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung:

Der relevante Richtsatz für fünf Haushaltsmitglieder beträgt seit dem 01.01.2019 2.050,60 Euro.

3.8. Abzugsfähige Ausgaben:

3.8.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO:

Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.

Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.

Mangels Vorlage entsprechender Nachweise über ein Mietverhältnis war im vorliegenden Fall der Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand zu berücksichtigen.

3.8.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO:

Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 FGO berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren - trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht und die belangte Behörde - weder einen Einkommensteuer- noch einen Freibetragsbescheid vor. Er hat im Verfahren demnach keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht, welche vom errechneten Nettoeinkommen in Abzug zu bringen wären.

Im Übrigen legte der Beschwerdeführer auch keinen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vor.

3.9. Ergebnis:

3.9.1. Zum Zeitraum von Februar bis Juni 2019:

Das gemäß FGO errechnete relevante Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers betrug von Februar bis Juni 2019 1.811,62 Euro.

Der Betrag von 1.811,62 Euro unterschreitet (auch ohne Berücksichtigung des Wohnaufwandes in der Höhe von 140,00 Euro) den Richtsatz für das Jahr 2019 für fünf Haushaltsmitglieder in der Höhe von 2.050,60 Euro.

Somit steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers für diesen Zeitraum unter der maßgeblichen Betragsgrenze - hier für einen Fünfpersonenhaushalt - lag, bei deren Unterschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung zulässig ist.

Der Beschwerde ist folglich teilweise stattzugeben und der Beschwerdeführer von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen vom 01.02.2019 bis zum 30.06.2019 zu befreien.

3.9.2. Zum Zeitraum ab Juli 2019:

Das gemäß FGO errechnete relevante Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers beträgt ab Juli 2019 (nach Abzug des Wohnaufwandes in der Höhe von 140,00 Euro) 2.280,78 Euro.

Der Betrag von 2.280,78 Euro überschreitet den Richtsatz für das Jahr 2019 für fünf Haushaltsmitglieder in der Höhe von 2.050,60 Euro.

Somit steht fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers für den Zeitraum ab Juli 2019 über der maßgeblichen Betragsgrenze - hier für einen Fünfpersonenhaushalt - liegt, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist.

Aus alledem war die Beschwerde in Bezug auf den Zeitraum ab Juli 2019 als unbegründet abzuweisen.

3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall -angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig.

Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung folgt der unter II.3. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Berechnung Einkommen Einkommenssteuerbescheid Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W194.2219289.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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