TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/1 W110 2217261-2

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Veröffentlicht am 01.10.2019
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Entscheidungsdatum

01.10.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
FeZG §10
FeZG §11
FeZG §2 Abs2
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §4 Abs5
FeZG §6
FeZG §7
VwGG §25a Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W110 2217261-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 28.1.2019, GZ: 0001916638, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 14.11.2018 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

2. Mit Schreiben vom 27.11.2018 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte ihm mit, dass mit seinem Telefonanbieter kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: BMVIT) bestehe, der eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vorsehe. Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist zur ergänzenden Stellungnahme eingeräumt.

3. Der Beschwerdeführer ließ die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend dazu aus, dass mit seinem Betreiber kein Vertrag mit dem BMVIT bestehe, der eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vorsehe. Der Beschwerdeführer sei schriftlich dazu aufgefordert worden, noch offene Fragen zu klären, was dieser jedoch nicht getan habe. Er sei darauf hinwiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werden müsse, falls die erforderlichen Angaben und Informationen nicht nachgereicht würden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, die sich in dem Hinweis erschöpfte, dass an seiner Wohnadresse lediglich Studenten leben würden. Ergänzend reichte der Beschwerdeführer seine Meldebestätigung sowie jene der beiden weiteren mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, seinen Mietvertrag sowie einen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde über die Zuerkennung einer Studienbeihilfe an den Beschwerdeführer in näher genannter Höhe ab September 2018 nach.

6. Am 10.4.2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

7. Mit Verfügung vom 11.6.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Mitteilung, bei welcher Betreibergesellschaft derzeit ein Vertrag besteht und die Einlösung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beabsichtigt ist und welches Tarifpaket aktuell in Anspruch genommen wird. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert näher bezeichnete Unterlagen, u.a. einen Nachweis über den Fortbezug einer Studienbeihilfe sowie zur Höhe seiner Einkünfte und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorzulegen.

8. Der Beschwerdeführer übermittelte keine weiteren Unterlagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Mit seinem Antrag vom 14.11.2018 auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt legte der Beschwerdeführer den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 6.11.2018 über die ihm ab September 2018 bis Ende Februar 2019 monatlich zuerkannte Studienbeihilfe sowie eine Endabrechnung für Strom und Gas des näher bezeichneten Anbieters vor. Unter Punkt 3. des formularmäßigen Antrages gab der Beschwerdeführer an, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der XXXX einlösen zu wollen.

1.2. Die belangte Behörde richtete daraufhin an den Beschwerdeführer ein mit 27.11.2018 datiertes Schreiben, in dem sie ihm mitteilte, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt mangels Vertrages der von ihm angegebenen Betreibergesellschaft und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übernahme einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nicht erfüllt sind und räumte ihm die Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme binnen zweiwöchiger Frist ein. Der Beschwerdeführer machte davon keinen Gebrauch.

1.3. Mit Verfügung vom 11.6.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Mitteilung, bei welcher Betreibergesellschaft aktuell ein Vertag besteht und die Einlösung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beabsichtigt ist. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Nachweis über sämtliche seiner Bezüge und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, eine Mietzinsaufschlüsselung sowie einen Nachweis über den Fortbezug einer Studienbeihilfe nachzureichen.

1.4. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, seinem eigenen Vorbringen sowie auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist unstrittig.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Die fallgegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I 96/2013 (im Folgenden: FeZG), lauten auszugsweise folgendermaßen:

"[...]

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1.den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

[...]

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

[...]

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[....]

Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages

§ 6. (1) Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.

(1a) Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

[...]

Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht

§ 7. (1) Die begünstigte Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(2) Der Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung ist von der begünstigten Person oder Institution der GIS Gebühren Info Service GmbH unverzüglich zu melden.

[...]

Einlösen der Zuschussleistung

§ 10. (1) Durch die Zuerkennung der Zuschussleistung erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides ausschließlich das Recht auf eine monatliche Gutschrift in der Höhe der in der Verordnung gemäß § 6 festgelegten Zuschussleistung auf das ihm vom Betreiber in Rechnung gestellte Fernsprechentgelt. Die Zuschussleistung ist nach dem im Vertrag gemäß § 11 zu regelnden Verfahren dem Betreiber auszubezahlen. Eine Auszahlung an den Anspruchsberechtigten ist nicht zulässig.

[...]

Vertragliche Vereinbarung mit den Betreibern

§ 11. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß § 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

[...]"

3.2. Das FeZG enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, die Anspruchsberechtigung auf Zuschussleistung durch den Bezug einer der in § 3 Abs. 2 leg. cit genannten Leistungen nachzuweisen. Daneben setzt die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlich festgelegten Richtsatz nicht übersteigt (vgl. § 3 Abs. 2 FeZG). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 4 leg. cit. unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formulars dem Antrag anzuschließen. Darin ist auch der Betreiber anzugeben, bei welchem beabsichtigt ist, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt einzulösen.

3.3. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde erschöpft sich in dem Hinweis, dass an der Wohnadresse des Beschwerdeführers lediglich Studenten leben würden. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen:

Die Zuerkennung einer Zuschussleistung setzt nach der Systematik des FeZG nicht nur den Bezug einer der in § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen voraus, sondern insbesondere auch, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt, was vom Antragsteller nachzuweisen ist (vgl. § 2 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2). Die Zugehörigkeit zum Anspruchsberechtigten Personenkreis kann allein nicht zu einer Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt führen.

Nach § 11 FeZG ist neben der Erfüllung der in §§ 2 und 3 FeZG genannten Voraussetzungen, nämlich dem Bestehen einer Anspruchsberechtigung durch Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen sowie der Unterschreitung des für das Haushalts-Nettoeinkommen maßgeblichen Richtwerts, für die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt überdies Voraussetzung, dass zwischen dem zuständigen Bundesminister und dem Betreiber des jeweiligen Antragstellers eine vertragliche Vereinbarung vorliegt, die bei Vorlage eines Zuerkennungsbescheids der belangten Behörde eine solche Zuschussleistung vorsieht. Diese erfolgt durch entsprechende Gutschrift in Höhe des in der Fernsprechentgeltzuschussverordnung, BGBl. II 90/2001 idF BGBl. II Nr. 9/2017, festgelegten Betrages durch den Betreiber.

3.4. Fallgegenständlich wurden vom Beschwerdeführer die gemäß FeZG geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht. Der mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegte Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 6.11.2018 bestätigt einen Bezug der Studienbeihilfe lediglich bis Ende Februar 2019. Ein Nachweis über die Höhe sämtlicher aktueller Bezüge der beiden weiteren mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wurde nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.6.2019 aufgefordert, u.a. eine Bestätigung über den aktuellen Bezug einer Studienbeihilfe sowie Belege zur Höhe seiner Bezüge und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorzulegen und seinen derzeitigen Telefonanbieter und das von ihm in Anspruch genommene Tarifpaket bekannt zu geben. Trotz hinreichend konkreter Aufforderung ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat die für die Beurteilung erforderlichen Belege nicht nachgereicht (zur Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die vergleichbare Regelung nach § 50 Fernmeldegebührenordnung vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133).

Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde bzw. das Gericht außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen (VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Dem wurde vom Beschwerdeführer nicht entsprochen: Der Hinweis, wonach die im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer lebenden Personen allesamt Studenten seien, stellt keinen ausreichenden Nachweis zur Höhe seines Haushalts-Nettoeinkommens dar. Ebenso fehlt ein Beleg zum Weiterbezug der Studienbeihilfe sowie zum Telefonanbieter des Beschwerdeführers und dem von ihm in Anspruch genommenen Tarifpaket. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es für die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt - neben der Erfüllung der in den §§ 2 und 3 FeZG genannten Voraussetzungen - insbesondere auch darauf ankommt, dass zwischen dem Betreiber und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Vertrag abgeschlossen wurde (vgl. § 11 FeZG; BVwG 17.11.2017, W219 2174765-1).

Dem Bundesverwaltungsgericht standen trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Vorlage die für die Beurteilung einer Anspruchsberechtigung auf Zuerkennung einer Zuschussleistung erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung.

Vor diesem Hintergrund war daher auch nicht näher auf die Verschmelzung der vom Beschwerdeführer im verfahrenseinleitenden Antrag angegebenen Betreibergesellschaft in die T-Mobile GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und eine allenfalls daraus folgende Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung der vertraglichen Vereinbarung iSd § 11 FeZG einzugehen. Obiter sei dazu bemerkt, dass eine Zuschussleistung - neben dem Bestehen einer vertraglichen Vereinbarung der Betreibergesellschaft mit dem zuständigen Bundesminister - zudem die Inanspruchnahme eines bestimmten Tarifpakets voraussetzt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.

3.7 Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

Fernsprechentgeltzuschuss Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel neuerliche Antragstellung Studienbeihilfe Vertragsverhältnis Vorlagepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W110.2217261.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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