TE Bvwg Beschluss 2019/10/14 W128 2222629-1

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Veröffentlicht am 14.10.2019
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Entscheidungsdatum

14.10.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchUG §19 Abs2
SchUG §70 Abs1
SchUG §70 Abs4
SchUG §71 Abs1
SchUG §71 Abs2
SchUG §71 Abs9
VwGVG §12
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W128 2222629-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde der mj. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , diese vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH, 1010 Wien Kramergasse 9/3/13, gegen die Schulnachricht des XXXX Privatgymnasium und ORG der XXXX in XXXX vom 01.02.2019, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2018/2019 die Klasse 1b (5. Schulstufe) des XXXX .

In der Schulnachricht vom 01.02.2019, ausgestellt vom Klassenvorstand, wird als Religionsbekenntnis der Beschwerdeführerin "IGGÖ" (Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich) angeführt.

2. Gegen diese Schulnachricht erhob die Beschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung am 06.02.2019 ein mit "Widerspruch Beschwerde Antrag" tituliertes Rechtsmittel an das XXXX .

Begründend führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes aus:

Die Beurkundung des Religionsbekenntnisses der Beschwerdeführerin in der Schulnachricht sei rechtswidrig. Das Religionsbekenntnis der Beschwerdeführerin sei nicht "IGGÖ", sondern islamisch. Die Beurkundung des Religionsbekenntnisses der Beschwerdeführerin beruhe auf dem "Rundschreiben Nummer 25/2018" des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, GZ. BMWBF-10.014/0025-11/4/2018. In diesem Rundschreiben würden die Adressaten angewiesen, "in Entsprechung des Bescheides des Bundeskanzleramtes der Republik Österreich vom 26.2.2016, BKAKA9. 070/0004-Kultusamt/2016, die Kurzbezeichnung ,IGGÖ' zu verwenden". Damit greife dieses Rundschreiben als rechtswidrige, außenwirksame Verordnung in grundrechtliche Positionen der Beschwerdeführerin, insbesondere in ihr Recht auf richtige Beurkundung ihres Bekenntnisses, ein. Die Beurkundung beruhe in diesem Fall auf einer rechtswidrigen Verordnung.

Ohne jeden Zweifel sei die von der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vertretene Religion der Islam und das von dieser vertretene Religionsbekenntnis das Islamische, was auch schon aus ihrem bloßen Namen ("Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich"), aber auch aus Art. 3 Abs. 1 Verfassung der IGGÖ 2015/16 abzuleiten sei. Mit der Beurkundung des Religionsbekenntnisses "IGGÖ" in der Schulnachricht der Beschwerdeführerin habe der Klassenvorstand § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Zeugnisformularverordnung einen gesetz- und verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Der Klassenvorstand habe in der Schulnachricht weder das Religionsbekenntnis der Beschwerdeführerin noch das von der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vertretene Religionsbekenntnis ("islamisch") angegeben. Der Klassenvorstand habe damit zwar dem Rundschreiben des BMBWF entsprochen, allerdings mit der falschen Beurkundung des Religionsbekenntnisses in die Religionsfreiheit der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise eingegriffen.

Ein Widerspruch gemäß § 71 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) sei zulässig, weil der Verweis in § 71 Abs. 1 SchUG sämtliche in § 70 Abs. 1 SchUG genannte Angelegenheiten - und nicht bloß jene in der Aufzählung lit. a bis lit k - miteinbeziehe. Für letztere, taxativ aufgezählte Angelegenheiten würden ausdrücklich die Abs. 2 bis 4 des § 70 SchUG gelten. Abgesehen davon umfasse § 70 Abs. 1 SchUG alle Verfahren "anderer Organe als der Schulbehörden des Bundes". Damit sei auch die gegenständliche Angelegenheit, die keiner Schulbehörde des Bundes zuzurechnen sei, eine Angelegenheit des § 70 Abs. 1 SchUG.

Für den Fall, dass die Schulbehörde ein Widerspruchsverfahren nach § 71 Abs. 1 i.V.m. § 70 Abs. 1 SchUG als unzulässig erachte, gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Beurkundung des Religionsbekenntnisses auf der Schulnachricht, da es sich um eine "individuelle, hoheitliche Erledigung einer Verwaltungsbehörde" handle, als Bescheid zu qualifizieren sei. Der vorliegende Widerspruch werde daher für den Fall, dass die Schulbehörde die Unzulässigkeit annehme, als Beschwerde gegen den Bescheid zu deuten sein, der die der Bezeichnung des Bekenntnisses in der Schulnachricht zugrundeliegende Entscheidung zum Ausdruck bringe.

Sollte die Schulbehörde die Rechtsposition vertreten, dass es sich bei der Schulnachricht um keine mit Widerspruch bekämpfbare Entscheidung im Sinne des § 70 Abs. 1 SchUG und auch um keinen Bescheid handle, so beantrage die Beschwerdeführerin in eventu die bescheidförmige Entscheidung über die Bezeichnung ihres Religionsbekenntnisses, um diese in Folge einer weiteren rechtlichen Überprüfung zu unterziehen.

3. Mit Bescheid vom 29.07.2019 wies die Bildungsdirektion für Niederösterreich sowohl den Widerspruch vom 6. Februar 2019 gegen die Schulnachricht vom 1. Februar 2019 (Spruchpunkt 1.) als auch den Antrag auf Änderung der Schulnachricht zurück (Spruchpunkt 2.). Mit Spruchpunkt 3 wies die Bildungsdirektion für Niederösterreich den Antrag auf Feststellung, dass das in der Schulnachricht zu beurkundende Religionsbekenntnis "islam." zu lauten habe, ebenfalls als unzulässig zurück.

Der Bescheid wurde am 31.07.2019 zugestellt und erwuchs in weiterer Folge unbekämpft in Rechtskraft.

4. Mit Schreiben vom 29.07.2019 legte die Bildungsdirektion die Beschwerde dem Bundeverwaltungsgericht zur Entscheidung über den Eventualantrag vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.

Gemäß § 70 Abs. 1 SchUG finden, soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind, die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:

a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),

b) Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),

c) Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester (§§ 11, 12, 12a, 26b, 26c),

d) Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),

e) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,

f) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),

g) Maßnahmen der Begabungsförderung (§§ 26, 26a, 26b, 26c),

h) Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),

i) Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),

j) Fernbleiben von der Schule (§ 45),

k) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).

Gemäß § 70 Abs. 4 SchUG hat die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung zu enthalten:

a) Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;

b) den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;

c) die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;

d) Datum der Entscheidung;

e) die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;

f) die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

Gemäß § 71 Abs. 1 SchUG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

Gemäß § 71 Abs. 2 SchUG ist gegen die Entscheidung,

a) dass die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),

b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),

c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),

d) dass die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,

e) dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder dass sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),

f) dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),

g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,

h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,

ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Gemäß § 71 Abs. 9 SchUG ist gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.

Gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz SchUG ist ab der 4. Schulstufe, ausgenommen der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, am Ende des ersten Semesters für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen.

Gemäß § 19 Abs. 2 dritter Satz SchUG hat die Schulnachricht die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten.

1.2. Obwohl bedingte Prozesshandlungen von der Rsp. im Allgemeinen als unzulässig und damit unwirksam angesehen werden, darf ein Antrag unter der aufschiebenden Bedingung gestellt werden, dass ein Primärantrag erfolglos bleibt. Der VwGH scheint auch dann keine Bedenken gegen einen Eventualantrag zu hegen, wenn darüber eine andere Behörde (wohl auch ein Verwaltungsgericht) als über den Primärantrag zu entscheiden hat, dieser aber bei der gleichen Behörde einzubringen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 4 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

1.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nur Angelegenheiten mittels Widerspruchs bekämpfbar, welche in § 71 Abs. 1 und 2 SchUG taxativ aufgezählt sind (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106 m.w.H.). In dem genannten Erkenntnis setzte sich der Verwaltungsgerichtshof auch ausführlich mit dem Provisorialverfahren nach dem SchUG auseinander. Dabei erkannte er keine Verfassungswidrigkeit darin, dass das AVG in Verfahren, in denen andere schulische Organe als die Schulbehörden des Bundes zur Durchführung berufen sind, nicht anzuwenden ist, da einem Schüler, dem keine ordentlichen oder außerordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen, durch das aufsichtsbehördliche Verfahren ausreichend Rechtsschutz gewährt wird.

Bei der Schulnachricht handelt es sich nicht um ein Zeugnis, sondern vielmehr um ein Dokument, das von der Schule auszustellen ist, und lediglich dazu dient, die Erziehungsberechtigten eines Schülers über den Leistungsstand nach Ablauf der Hälfte des Schuljahres zu informieren (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 15 und 33a zu § 19 SchUG).

1.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Die Beschwerdeführerin geht fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei der Schulnachricht um eine bekämpfbare schulrechtliche Entscheidung handelt. In der Schulnachricht findet sich weder eine Gesetzesstelle (§ 70 Abs. 4 lit. b SchUG) noch eine Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit (§ 70 Abs. 4 lit. f SchUG), weshalb bereits die in § 70 Abs. 4 SchUG dargelegten Formerfordernisse einer Entscheidung nicht erfüllt sind, um von einer schulrechtlichen Entscheidung ausgehen zu können.

Vielmehr handelt es sich um ein Dokument, das von der Schule auszustellen ist, und lediglich dazu dient, die Erziehungsberechtigten eines Schülers über den Leistungsstand nach Ablauf der Hälfte des Schuljahres zu informieren. Gegen eine solche Information an die Eltern ist folglich auch kein Widerspruch gemäß § 71 SchUG vorgesehen (vgl. wieder VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106 und die taxative Auflistung jener Entscheidungen gemäß § 71 SchUG, die einem Widerspruch zugänglich sind).

Da es sich bei der Schulnachricht nicht um eine Entscheidung handelt und damit auch nicht um einen "Bescheid", gehen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Möglichkeit einer Bescheidbeschwerde ins Leere.

Eine Änderung der Schulnachricht in dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Sinn durch die zuständige Schule ist zwar nicht ausgeschlossen, es besteht aber kein im Instanzenzug durchsetzbarer Rechtsanspruch auf ein derartiges Vorgehen der Schule (vgl. dazu BVwG 04.06.2019, W203 2216367-1).

Schulen sind unselbständige Anstalten. Gemäß § 70 SchUG finden auf ihre Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Entscheidungen an der Schule sind provisoriale Entscheidungen, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 71 SchUG).

Gegenständlich wurde der Primärantrag bei der Schule eingebracht, über den die Bildungsdirektion für Niederösterreich abzusprechen hatte. Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind gemäß § 12 VwGVG bei der Behörde, somit bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Schule ist, wie oben ausgeführt, keine Behörde. Da der Widerspruch somit nicht bei der gleichen Behörde einzubringen ist, wie eine Beschwerde, erweist sich der bei der Schule eingebrachte, an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Eventualantrag als unzulässig.

Die von der Beschwerdeführerin dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht - insbesondere auch vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/10/0106. Abgesehen davon trat das Rundschreiben Nr. 25/2018 des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit dessen Rundschreiben Nr. 14/2019 am 19. Juni 2019 außer Kraft.

Die Beschwerde ist somit als unzulässig zurückzuweisen.

5. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe dazu auch VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0226 m.w.N.). Das Schulrecht ist außerdem nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 24.04.2018, Ra 2018/10/0019).

2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Beschwerde gegen eine Schulnachricht unzulässig ist, entspricht der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Behördeneigenschaft Bescheidcharakter Bildungsdirektion Einbringungsstelle Eventualantrag Informationsschreiben minderjähriger Schüler Privatschule Schulnachricht Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2222629.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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