TE Bvwg Beschluss 2019/10/30 W181 2223342-1

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Veröffentlicht am 30.10.2019
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Entscheidungsdatum

30.10.2019

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §31 Abs1 Z3
GebAG §31 Abs1 Z5
GebAG §36
GebAG §39 Abs1
GebAG §43 Abs1 Z1 litd
GebAG §43 Abs1 Z1 lite
GebAG §49 Abs1
UStG 1994 §1 Abs1 Z1
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W181 2223342-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 12.04.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

? 966,90

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 22.01.2019, XXXX , wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet für "Medizin-Neurologie" bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

2. Mit Eingabe, welche am 11.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck einlangte, legte die Antragstellerin das schriftlich erstellte Gutachten samt folgender Gebührennote vor:

Betrifft: Aktenzeichen XXXX

G e b ü h r e n n o t e

Für medizinisches Sachverständigengutachten Fachbereich Neurologie nach dem GebAG

Gebühr für Aktenstudium (§ 36); erster Band

-? 44,90

Fachspezifische Einzelleistungen aus dem Sonderfach Neurologie-

Elektroenzephalographie

Elektromyographie

-? 113,00

? 226,00

Sonstige Kosten-

a) Kosten für Laboruntersuchung XXXX

b) Kosten für Immunologische Untersuchung XXXX

-? 406,71

? 151,88

Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§ 34, 35,37)

Befundaufnahme, Ausfertigung des Gutachtens 3 Stunden à ? 150

-? 450,00

Gebühr für Mühewaltung für Ärzte (§ 43)-

a) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung je mit eingehender Begründung des Gutachtens mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender Begründung des Gutachtens

b) Blutentnahme durch Punktion einer Vene

-? 195,40

? 8,40

Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten sowie sonstiger Schriftstücke (§ 31 Abs. 1 Z 3)

17 Seiten Urschrift à ? 2,00

-

? 34,00

Porto (§ 31 Abs 1 Z 5)

a) für 1 Briefe (Ladungen usw)

-

? 5,00

Zwischensumme -? 1635,29

Abgerundet auf volle Euro (§ 39 Abs 2)-? 1636,00

3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 24.09.2019, nachweislich zugestellt am 26.09.2019, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die Elektromyographie aufgrund der Ähnlichkeit der Leistung gemäß § 49 Abs. 1 GebAG in Analogie zu § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zu vergüten sei sowie die geltend gemachten Kosten der Hilfsbefunde, bei sonstigem Verlust des Gebührenanspruchs, zu bescheinigen seien. Darüber hinaus wurde die Antragstellerin aufgefordert bekanntzugeben, ob sie die Befreiung von der Umsatzsteuer im Sinne der "Kleinunternehmerregelung" gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG in Anspruche nehme.

4. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens GZ. XXXX als Sachverständige aus dem Fachgebiet "Medizin-Neurologie" bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte, wobei sie zusätzlich Hilfsbefunde, eine Labor - sowie Immunologische Untersuchung einholte, jedoch keine darauf bezugnehmenden Rechnungen dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren GZ. XXXX dem Bestellungsbeschluss vom 22.01.2019, XXXX , dem Gebührenantrag vom 11.04.2019, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.09.2019, XXXX und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A)

Zur geltend gemachten Gebühr für die fachspezifische Einzelleistung aus dem Sonderfach der Neurologie - Elektromyographie

Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.

Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.

Der § 49 Abs. 1 GebAG normiert folgendes:

"Wird von einem in den §§ 43 bis 48 erfassten Sachverständigen eine Leistung erbracht, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, so ist sie mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen."

Gegenstand der Beurteilung und Auswertung der EEG- und EMG Befunde sind Fragenkomplexe, die bei der neurologischen und psychiatrischen Untersuchung nicht zwingend anfallen. Die dabei aufgewendete Mühe ist gesondert - neben der Entlohnung des neurologischen und psychiatrischen Gutachtens nach § 43 Abs. 1 Z 1 zu honorieren (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 122 zu § 43).

Die Auswertung eines EEG ist unter Anwendung des § 49 Abs. 1 GebAG in Analogie zu § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d zu honorieren (vgl. OLG Wien 17 R 263/84; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 120 zu § 43).

§ 43 Abs. 1 GebAG normiert:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bis c) [....]

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;"

[....]

Aus der Honorarnote der Antragstellerin geht ein geltend gemachter Betrag für eine Elektromyographie in Höhe von ? 226,00 hervor.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Leistung gemäß § 49 Abs. 1 GebAG in Analogie zu § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG lediglich eine Gebühr für eine Elektromyographie in Höhe von ? 116,20 zuerkannt werden.

Zu den sonstigen Kosten gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich die mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und -analysen,) Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissen und für Übersetzungen.

Hilfsbefunde sind Untersuchungen ohne eigene Begutachtung, deren Vornahme der Sachverständige anderen Personen oder Einrichtungen überlässt, deren Beurteilung dem Sachverständigen aber aufgrund eigener Sachkunde möglich ist. Sie dürfen auch ohne richterliche Weisung veranlasst werden, der Kostenaufwand ist nach § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG zu ersetzen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 120 zu § 43).

Die Antragstellerin verrechnete in ihrer Honorarnote für den Hilfsbefund der "Laboruntersuchung XXXX " ? 406,71 sowie für den Hilfsbefund der "Immunologischen Untersuchung XXXX " ? 151,88, übermittelte hierfür jedoch keine Rechnungen zur Bescheinigung des Anspruches.

Bei fehlender oder unzulänglicher Bescheinigung ist die Sachverständige unter Setzung einer bestimmten Frist aufzufordern, ergänzende Bescheinigungsmittel vorzulegen. Erst das Nichtentsprechen dieser Aufforderung führt zum Verlust des betreffenden Gebührenanspruchs (vgl. OLG Wien 23 Bs 37/15g SV 2015/2, 98; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 91 zu § 38).

Die Antragstellerin kam der Aufforderung die Kosten der Hilfsbefunde "Laboruntersuchung XXXX " sowie "Immunologische Untersuchung XXXX " durch die Vorlage von Rechnungen sowie Zahlungs-/Überweisungsbestätigungen, innerhalb der gesetzten Frist zu bescheinigen, nicht nach, weshalb die sonstigen Kosten gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG nicht vergütet werden können.

Zur nicht ausgewiesenen Umsatzsteuer

Wird ein inländischer Sachverständiger im gerichtlichen Auftrag tätig, so unterliegt die dafür zustehende Gebühr der Umsatzsteuer, weil es sich dabei um Umsätze handelt, welche aus einer im Inland gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit resultieren (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994). Lediglich Umsätze von Kleinunternehmern (das sind jene, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum ? 30.000 nicht überschreiten) sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (unecht) steuerbefreit. Auf die Anwendung dieser Bestimmung kann der Unternehmer aber auch verzichten (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 6ff zu § 31 GebAG).

Da die von der Antragstellerin am 12.04.2019 gelegte Gebührennote weder eine Rechnungs- oder UID-Nummer, noch eine gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist, aber auch keinen Vermerk, dass sie im Sinne der Kleinunternehmerregelung von der Verpflichtung zur Abfuhr der Umsatzsteuer ausgenommen wäre und sie der Aufforderung einer entsprechenden Darlegung der Umstände nicht nachgekommen ist, hat die Bestimmung der Gebühren der Antragstellerin ohne Umsatzsteuer zu erfolgen.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

ANTRAG FÜR NICHTAMTLICHE SACHVERSTÄNDIGE

Honorarnote vom 12.04.2019

Aktenstudium § 36 GebAG-

Für den ersten Band-? 44,90

Fachspezifische Leistungen aus dem Sonderfach Neurologie § 43 GebAG-

Elektroenzephalographie

Elektromyographie-? 113,00

? 116,20

Gebühr für Mühewaltung gemäß GebAG-? 450,00

§ 43 lit. e GebAG-? 195,40

Blutentnahme durch Punktion einer Vene-? 8,40

Reinschreiben von Befund und Gutachten § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG-

17 Seiten Urschrift à ? 2,00-? 34,00

Porto gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG-

a) für 1 Brief-? 5,00

Gesamtsumme-? 966,90

Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit ? 966,90 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Aktenstudium ärztlicher Sachverständiger Bescheinigungspflicht Fixkosten Hilfsbefund Mehrbegehren Mühewaltung nichtamtlicher Sachverständiger Sachverständigengebühr Umsatzsteuer Zahlungsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W181.2223342.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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