TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/7 I421 2223068-1

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Veröffentlicht am 07.11.2019
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Entscheidungsdatum

07.11.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §1
GebAG §16
GebAG §19
GebAG §2
GebAG §4

Spruch

I421 2223068-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgericht XXXX vom 15.07.2019, Zl. 2U28/19b, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist in Hamburg, Deutschland, wohnhaft. Er wurde vom Bezirksgericht XXXX, Tirol, zu einer Verhandlung am 13.06.2019 im Verfahren 2 U 28/19b als Zeuge aus dem Ausland geladen. Er hat dieser Ladung entsprochen, ist zur Verhandlung landungsgemäß zugereist und hat nach seiner Einvernahme Zeugengebühren mit dem Formular "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung" geltend gemacht.

Mit Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX vom 15.07.2019 wurde auf Grundlage des Antrags des Beschwerdeführers und der beigeschlossenen Beilagen über die Zeugengebühr abgesprochen und dem Beschwerdeführer ? 468,80 zuerkannt, wobei sich dieser Betrag aus den Positionen Reisekosten und Aufenthaltskosten zusammensetzt. Entschädigung für Zeitversäumnis wurde nicht zugesprochen, weil binnen der Vierwochenfrist die Bescheinigung des Arbeitgebers nicht einlangte. Die Reisekosten wurden auf die Kosten eines Massenbeförderungsmittels gemindert, die Aufenthaltskosten wurden wie verzeichnet, auch mit "unvermeidlichen Nächtigungskosten" von ? 72, -- zugesprochen.

Der Beschwerdeführer hat die Verdienstentgangsbestätigung am 12.07.2019 an die Post zur Beförderung zum Bezirksgericht XXXX übergeben, wo diese am 17.07.2019 einlangte. Diese ist mit 14.05.2019 datiert.

Gegen den Bescheid vom 15.07.2019 hat der Beschwerdeführer fristgerecht "Widerspruch" vom 28.07.2019, eingelangt beim Bezirksgericht XXXX am 02.08.2019, erhoben. Diese Eingabe ist als Beschwerde gegen den Bescheid zu werten. In dieser Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Verdienstentgang.

Zunächst wurde vom Bezirksgericht XXXX die Beschwerde dem OLG Innsbruck übermittelt, wobei von dort die Rückübermittlung an das Bezirksgericht XXXX erfolgte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist. Was in der Folge auch geschah und langte dort der Kostenakt samt Beschwerde am 30.08.2019 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der zu Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird insgesamt zu Feststellung erhoben. Dieser ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Kostenakt und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

Es kann nicht festgestellt werden, wie in der Beschwerde behauptet, dass der Beschwerdeführer die Verdienstentgangsbestätigung für Arbeitnehmer ausgefüllt vom Arbeitgeber bereits am 16.06.2019 zur Post zur Übermittlung an das Bezirksgericht XXXX gegeben hat.

Festgestellt wird, dass die Verdienstentgangsbestätigung für Arbeitnehmer am 12.07.2019 eingeschrieben der Deutschen Post AG zur Beförderung übergeben wurde und am 17.07.2019 beim Bezirksgericht XXXX einlangte.

2. Beweiswürdigung:

Die Negativfeststellung zur Aufgabe der Verdienstentgangsbestätigung bereits am 16.06.2019, musste getroffen werden, da kein Beweisergebnis vorliegt, das dieses Postaufgabedatum bestätigt.

Die Postaufgabe mit 12.07.2019 und das Einlagen am Bezirksgericht XXXX ergibt sich aus dem Aufgabeschein und dem vorliegenden Kuvert und aus dem Eingelangtstempel des Bezirksgerichts XXXX.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetztes lauten:

* Anspruch

§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

* Begriff. Anspruchsberechtigung

* § 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist.

* Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland

§ 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind,.....

* Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.....

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als geladener Zeuge aus dem Ausland (Deutschland) zum Bezirksgericht XXXX angereist ist. Der Beschwerdeführer hat daher dem Grunde nach Anspruch auf Zeugengebühr, wenn er diese fristgerecht beantragt und bescheinigt. Für einen Zeugen aus dem Ausland beträgt diese Frist vier Wochen ab Abschluss seiner Vernehmung. Die Vernehmung des Beschwerdeführers war am 13.6.2019 abgeschlossen und endete die Vierwochenfrist daher am 11.07.2019. Die vom Beschwerdeführer am 12.07.2019 zur Post gegebene Verdienstentgangsbestätigung ist daher verspätet und hat der Beschwerdeführer daher seinen Anspruch auf Verdienstentgang gemäß § 19 GebAG verloren.

Auf die übrigen Punkte des Bescheides ist nicht einzugehen, da der Beschwerdeführer diese nicht bekämpft.

Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid ist daher als unbegründet abzuweisen.

Der Ordnung halber sei aber angemerkt, dass dem Beschwerdeführer aus der Position "unvermeidliche Nächtigungskosten" ? 72, -- zugesprochen wurden. Dazu hat der Beschwerdeführer die Buchungsbestätigung von booking.com vorgelegt, in der dieser Betrag als Gesamtpreis ausgewiesen ist. Aus dieser Buchungsbestätigung ergibt sich unter der Rubrik "Zimmerdetails" aber auch, dass sich dieser Gesamtpreis auf die Nächtigungskosten im Doppelzimmer für zwei Erwachsene und ein Kind unter sechs Jahren inclusive Frühstück für diese drei Personen bezieht. Es wurde sohin dem Beschwerdeführer aus der Position "unvermeidliche Nächtigungskosten" ein überhöhter Betrag zuerkannt, was aber vom Gericht nicht aufzugreifen war, zumal der Revisor bereits am 18.07.2019 auf Rechtsmittel gegen den Bescheid verzichtet hat.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Es hat der Beschwerdeführer zu Recht auch keine mündliche Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Auslandswohnsitz Fristablauf Verdienstentgang Verspätung Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2223068.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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