TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/18 W136 2215356-1

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Veröffentlicht am 18.11.2019
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Entscheidungsdatum

18.11.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
SDG §2 Abs2 Z1a
SDG §6 Abs1
SDG §6 Abs2
SDG §6 Abs3

Spruch

W136 2215356-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 16.01.2019, Zl. Pers 9-N-198, betreffend Rezertifizierung als Sachverständiger zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist seit Dezember 2007 in der Gerichtssachverständigenliste für die Fachgebiete "60.32 Verbrennungsmotoren", "60.33 Gasturbinen", und "60.40 Pumpen, Ventilatoren, Kompressoren" eingetragen. Der BF beantragte rechtzeitig am 06.06.2017 seine Rezertifizierung.

2. Die belangte Behörde holte Stellungnahmen gemäß § 6 Abs. 3 SDG über die Eignung des BF als Sachverständiger ein. Aus den eingeholten Stellungnahmen ergibt sich, dass keine Mängel bei der Sachkunde des BF vorliegen, jedoch grobe Mängel bei der Verzeichnung der Gebühren sowie dass diesbezüglich eine teilweise sehr aufwändige Kommunikation mit dem Sachverständigen notwendig ist. Der BF, dem diese Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht wurden, verwies jeweils auf seine "Terms & Conditions", welche vorweg bekannt seien, sein Stundensatz würde auf einer "Flat Rate" basieren, wie er sie gegenüber Versicherungen verrechne und die auch in vielen Gerichtsgutachten als Kostenstruktur anerkannt würden. Diese Sätze würde der BF auch im außergerichtlichen Erwerbsleben anwenden.

3. Mit begründeter Stellungahme der Kommission gemäß § 6 Abs. 3 SDG wurde der Antrag des Sachverständige auf Rezertifizierung nicht befürwortet und ausgeführt, dass sich der Sachverständige nicht mit dem Gebührenanspruchsgesetz auseinandersetzen wolle, weil dann seine Gebühren zu niedrig wären, er wolle weiterhin zu seinen Bedingungen bestellt werden. Fragen nach dem richtigen Aufbau einer Gebührennote seien nicht beantwortet worden, in wesentlich Punkte hätte der Sachverständige kein Wissen über die Vorschriften des Gebührenanspruchsgesetzes und hätte diesbezügliche Fragen überwiegend nicht oder unzureichend beantwortet.

4. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Rezertifizierungsantrag des BF gemäß § 6 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 2 Z1 lit. a SDG wegen mangelnder Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts und über das Sachverständigenwesen abgewiesen, weil nach der Stellungnahme der Kommission die erforderlichen Kenntnisse des Sachverständigen über das Gebührenrecht sowie das Verfahren zur Gebührenbestimmung nicht vorhanden wären. Damit erübrige sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die beharrliche Hinwegsetzung des Sachverständigen über die gesetzlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit erweckten.

5. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich die rechtliche Beurteilung des bekämpften Bescheides auf die Prüfung des BF vor der Kommission beziehen würde, wo allerdings auch wenig praxisbezogene Fragen gestellt worden seien. Im Übrigen seien vom BF bereits Stellungnahmen zu den Berichten der einzelnen Gerichtsabteilungen sowie der Stellungnahme der Kommission abgegeben worden und wurden diese wiederholt. Die Ausführungen der belangten Behörde, dass zu befürchten sei, dass der BF trotz seiner zuletzt erfolgten Beteuerung, sich in Zukunft an das Gebührenanspruchsgesetz halten zu wollen, im Hinblick auf die Hartnäckigkeit, mit dem er seinen Standpunkt verträte, aufgrund seiner Persönlichkeit möglicherweise gar nicht in der Lage sei, sich umzustellen, seien unrichtig, da er es aufgrund seiner Berufslaufbahn gewohnt sei, sich nach den erforderlichen Umständen zu adaptieren.

6. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 25.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt den Verfahrensakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Festgestellt wird, dass der BF sich am XXXX einer kommissionellen mündlichen Überprüfung gemäß § 6 Abs. 3 SDG unterzogen hat, die von der Prüfungskommission als negativ beurteilt wurde, weil der BF keine Kenntnis über die wesentlichsten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, wie zB. Aufbau der Gebührennote, Gebühr für Aktenstudium /Mühewaltung, hat und überdies zum Ausdruck gebracht hat, zu seinen Bedingungen und nicht nach dem Gebührenanspruchsgesetz als Sachverständiger tätig werden zu wollen.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Dokumentation der Prüfung und der begründeten Stellungnahme der Kommission vom XXXX . Es wurde ein Protokoll der Prüfung angefertigt, welches die gestellten Fragen sowie das Prüfungsergebnis/die Prüfungsbeurteilung samt Begründung und Anmerkungen der Prüfer nachvollziehbar ausweist. Der Inhalt der Prüfungsdokumentation und der begründeten Stellungnahme der (Re)Zertifizierungskommission ist nicht zweifelhaft.

Die unmittelbar nach Ende der mündlichen Prüfung handschriftlich erstellte Stellungnahme zur Begründung des negativen Prüfungsergebnisses wurde vom BF unterfertigt,

In seinem Beschwerdevorbringen tritt der BF dem Ergebnis der Prüfung auch nicht entgegen, sondern weist darauf hin, dass auch Fragen gestellt worden seien, die wenig praxisrelevant wären.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1 Aus § 11 SDG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung im SDG besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

2.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Zwar hat der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, allerdings erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es liegt nämlich hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes des negativen Prüfungsergebnisses eine für die Nachvollziehbarkeit ausreichende Prüfungsdokumentation vor und ist der BF diesem Sachverhalt in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.

Zu A)

2.4. Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG), BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019 lautet wie folgt:

Befristung des Eintrags

§ 6. (1) Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit dem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für das jeweilige Fachgebiet befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).

(2) Der Antrag auf Rezertifizierung ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen (§ 4 Abs. 1 erster Satz). Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a weiterhin gegeben sind. Über den Antrag auf Rezertifizierung ist mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der oder die Sachverständige seit der Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Weiters hat der Antrag einen Hinweis auf die absolvierten Fortbildungsaktivitäten zu enthalten. Ist die Eignung der oder des Sachverständigen dem Entscheidungsorgan nicht ohnehin - besonders wegen der häufigen Heranziehung in Gerichtsverfahren - bekannt, so sind Kopien des Antrags zur Erhebung von Stichproben Leitern von Gerichtsabteilungen, denen die von der oder dem Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung der oder des Sachverständigen, besonders zur Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau der Gutachten, zu übermitteln. Das Entscheidungsorgan hat auf Grund der vorgelegten Berichte und der Nachweise über die Fortbildung die weitere Eignung der oder des Sachverständigen zu prüfen. Für diese Prüfung, die jedenfalls auch eine Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. e) der oder des Sachverständigen zu umfassen hat, kann das Entscheidungsorgan weitere Ermittlungen anstellen und eine begründete Stellungnahme der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen.

(4) Ist ein Sachverständiger in mehrere Fachgebiete eingetragen, so kann das Entscheidungsorgan in dem über einen Antrag nach Abs. 1 geführten Verfahren auch über die Rezertifizierung für eines oder mehrere der übrigen Fachgebiete entscheiden, sofern sich der Sachverständige nicht dagegen ausspricht. Die Verlängerung der Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gilt diesfalls für alle einbezogenen Fachgebiete.

2.5. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der BF ist mit seinen Beschwerdeausführungen weder den Feststellungen der belangten Behörde über die negative Stellungnahme der Kommission nach § 4 a SDG noch den daraus gezogenen rechtlichen Schlüssen entgegengetreten, weshalb keine Rechtswidrigkeit erkannt werden kann, wenn die belangte Behörde den Rezertifizierungsantrag wegen Nichtvorliegens einer dafür erforderlichen Voraussetzung nach § 6 Abs. 2 dritter Satz SDG abgewiesen hat.

Dem Vorbringen, dass der BF entgegen den diesbezüglichen Ausführungen im bekämpften Bescheid durchaus in der Lage sei, seine Gebührennoten im gerichtlichen Verfahren unter Beachtung der diesbezüglichen Bestimmungen zu legen, kann im Hinblick auf das unzweifelhaft negative Prüfungsergebnis nicht gefolgt werden.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

negative Beurteilung Rezertifizierung Sachverständigenliste Sachverständiger Überprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2215356.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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