TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/18 W128 2225301-1

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Veröffentlicht am 18.11.2019
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Entscheidungsdatum

18.11.2019

Norm

AVG §13
B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §11 Abs3
SchPflG 1985 §4
SchPflG 1985 §5

Spruch

W128 2225301-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 01.10.2019, Zl. SA300408/0002-BR/2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit FAX vom 09.09.2019 zeigte die Beschwerdeführerin die Teilnahme der mj. XXXX (Kind), an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2019/2020 an.

2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Anzeige betreffend den häuslichen Unterricht des Kindes als verspätet zurück. Begründend wird näher ausgeführt, dass gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte die Teilnahme ihres Kindes an häuslichem Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen hätten. Der Antrag sei erst am Tag des Schulbeginnes (09.09.2019) per Fax an die belangte Behörde übermittelt worden und somit verspätet.

3. In der gegenständlichen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Anzeige des häuslichen Unterrichts bereits am 08.09.2019 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt habe. Daher sei sie rechtzeitig erfolgt. Der Beschwerde legte sie einen Ausdruck eines E-Mails vom 08.09.2019 an die belangte Behörde bei.

4. Mit Schreiben vom 05.11.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das am 18.03.2011 geborene Kind ist schulpflichtig.

Die Anzeige der Beschwerdeführerin über die Teilnahme des Kindes an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2019/2020 langte per Fax am Montag, den 09.09.2019 bei der belangten Behörde ein.

Am Sonntag, den 08.09.2019 um 14:57 Uhr sendete die Beschwerdeführerin ein E-Mail an die belangte Behörde, dem die Abmeldung zum häuslichen Unterricht im Schuljahr 2019/2020 angehängt war.

Das Schuljahr 2019/2020 begann in Salzburg am 09.09.2018.

Die Amtsstunden der Bildungsdirektion für Salzburg sind: Montag bis Donnerstag 08:00 bis 16:00 Uhr und Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr. Eine Erreichbarkeit per Post, E-Mail und Telefax für schriftliche Anbringen ist während der Amtsstunden sichergestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und konnte zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Insbesondere ergibt sich die Feststellung über das Einbringungsdatum der Anzeige der Beschwerdeführerin aus dem im Akt inne liegenden Fax, welches unbestritten am 09.09.2019 an die belangte Behörde übermittelt wurde. Das Vorbringen bezüglich des E-Mails vom 08.09.2019 deckt sich mit dem der Beschwerde beigelegten Ausdruck und erscheint unbedenklich und richtig. Die Amtsstunden der Bildungsdirektion für Salzburg sind im Internet unter https://www.bildung-sbg.gv.at/ueber-uns/kontakt/ (Abfrage am 18.11.2019) kundgemacht. Ebenso der Hinweis bezüglich der Erreichbarkeit für schriftliche Anbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.

Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 2 iVm § 4 und 5 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer öffentlichen oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte die Teilnahme ihres Kindes an häuslichem Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 2 leg cit. geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch [...] zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.

Gemäß § 2 Abs. 1 Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 2018, LGBl. Nr. 64/2018, idF LGBl. Nr. 56/2019, beginnt das Schuljahr am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.09.1992, Zl. 92/10/0160 (siehe auch VwGH vom 18.12.2018, Ra 2018/10/0184) ausgeführt, dass die Befristung gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG keine bloße Ordnungsvorschrift sondern eine Präklusivfrist ist und begründete dies damit, dass das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht es gebietet, die Teilnahme am häuslichen Unterricht oder am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahres - der Schulbehörde anzuzeigen. Dafür spricht auch, dass der Bezirksschulrat (nunmehr Bildungsdirektion) nur innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige die Teilnahme an einem solchen Unterricht bei Vorliegen der im Gesetz genannten Umstände untersagen kann. Demnach ist eine nach Beginn des Schuljahres eingebrachte Anzeige verspätet.

Wann ein Rechtsmittel, das nicht zur Post gegeben wird, per E-Mail oder Fax übermittelt werden muss, um noch als am selben Tag eingebracht und eingelangt zu gelten, ergibt sich aus einer allfälligen Kundmachung im Internet gemäß § 13 Abs. 2 AVG (siehe VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0209).

Aus dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 iVm Abs. 2 AVG ergibt sich, dass Einbringungen per E-Mail zwar noch zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werden dürfen, sie sind grundsätzlich aber iSd § 13 leg.cit. auch als schriftliche (im Gegensatz zu mündlichen oder telefonischen) Anbringen zu verstehen. Hat die Behörde keine Einschränkung der Geltung der Amtsstunden für bestimmte Formen von schriftlichen Anbringen vorgenommen, erweist sich eine außerhalb der kundgemachten Amtsstunden per E-Mail am letzten Tag der Frist eingebrachte Beschwerde als verspätet. Sie ist nach § 13 Abs. 5 AVG daher erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht anzusehen (Siehe VwGH vom 28.06.2018, Ra 2018/02/0185).

3.2.3. Gegenständlich begann das Schuljahr 2019/2020 in Salzburg am 09.09.2019. Die mit diesem Tag erfolgte Anzeige bei der belangten Behörde war daher gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG verspätet.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie hätte bereits am 08.09.2019 ein E-Mail an die belangte Behörde geschickt, so ist für sie damit auch nichts gewonnen. Die belangte Behörde hat auf ihrer Homepage die Amtsstunden mit: "Montag bis Donnerstag 08:00 bis 16:00 Uhr und Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr" bekanntgemacht. Da der 08.09.2019 ein Sonntag war, wurde das E-Mail der Beschwerdeführerin augenfällig außerhalb der Amtsstunden versendet und ist daher frühestens mit Wiederbeginn der Amtsstunden am 09.09.2019 um 8:00 Uhr als eingebracht anzusehen. Es erübrigt sich somit ein weiteres Eingehen darauf, ob die Behörde das E-Mail auch tatsächlich bekommen hat.

Die hier vorliegende materiell rechtliche Frist ist auch nicht restituierbar. Sie ist weder durch die belangte Behörde erstreckbar, noch wäre sie einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich (siehe für viele VwGH vom 27.09.2013, Zl. 2010/05/0202 und VwGH vom 09.12.2010, Zl. 2007/09/0122).

Da die (in jedem Fall nicht vor dem 09.09.2019) eingebrachte Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht somit nicht rechtzeitig vor Schulbeginn erfolgte, wurde sie zu Recht von der belangten Behörde zurückgewiesen.

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt 3.2 dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Amtsstunden Einbringung Frist häuslicher Unterricht Präklusion Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2225301.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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