TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/19 W208 2219649-1

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Veröffentlicht am 19.11.2019
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Entscheidungsdatum

19.11.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §14
GebAG §3
GebAG §4
GebAG §6 Abs1
GebAG §7
GebAG §8

Spruch

W208 2219649-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2019, Zl. BVwG-106.913/0016-GSt/2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2019, Zl. BVwG-106.919/0001-GSt/2019 betreffend Bestimmung der Beteiligtengebühr zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In dem vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Zl. W261 2191170-1 geführten Beschwerdeverfahren wurde der in einer Asylunterkunft in 5020 SALZBURG ansässige Beschwerdeführer (BF) über die im Spruch angeführte Vertreterin zu einer für 11.10.2018 in 1020 WIEN anberaumten Verhandlung für 14:00 Uhr als beteiligte Partei geladen.

2. Am 11.10.2018, 14:00 Uhr erschien der BF und nahm an der bis 15:10 Uhr dauernden Verhandlung in WIEN teil.

3. Mit einem am 11.10.2018 bei der Verrechnungsstelle des BVwG eingebrachten Antragsformular begehrte der BF Reisekosten für die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln von SALZBURG nach WIEN und retour idHv EUR 108,20 und einen Betrag von EUR 4,80 für die weiteren Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in WIEN.

Zu den Aufenthaltskosten gab er an, die Reise am 11.10.2018 um ca. 10:00 Uhr angetreten und um ca. 19:00 Uhr beendet zu haben und Kostenersatz für ein Mittag- und Abendessen iHv von jeweils EUR 8,50 zu begehren.

4. Mit einem als "vorläufige Gebührenberechnung" bezeichneten Schriftsatz vom 28.11.2018 teilte der Präsident des BVwG (in der Folge: belangte Behörde) dem BF mit, dass ihm abweichend von seinem Antrag an Reisekosten für die Anreise von SALZBURG nach WIEN und retour lediglich ein Betrag von EUR 57,80 - dies entspreche dem Preis laut Westbahn Management GmbH (im Folgenden: Westbahn) - zuzusprechen sei. Ein Abendessen sei dem BF nicht zu vergüten, weil die Reise laut Fahrplanauskunft der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) bei Benützung einer Westbahn-Verbindung vor 19:00 Uhr beendet hätte werden können. Insgesamt seien dem BF daher EUR 71,10 (Reisekosten ALSZBURG und retour: EUR 57,80; Reiskosten WIEN: EUR 4,80; Verpflegungskosten Mittag EUR 8,50) Gebühren zuzusprechen. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

5. Mit Schriftsatz vom 04.12.2018 (in der ggstl. Beschwerde ist dazu offensichtlich irrtümlich 15.11.2018 angeführt) monierte der BF, dass ihm Reisekosten lediglich entsprechend dem Tarif der Westbahn zugesprochen würden. Ihm stünde aber die Vergütung nach den Tarifen der ÖBB zu, zumal für den Fall, dass verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel führten, die Vergütung für dasjenige zustehe, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordere. Der Railjet der ÖBB sei auf dieser Strecke um ca. zehn Minuten schneller als das alternative Massenbeförderungsmittel Westbahn, weshalb ihm eine Vergütung nach den Tarifen der ÖBB zustehe.

6. Mit Schreiben vom 07.12.2018, teilte die belangte Behörde dem BF den festgestellten Sachverhalt sowie die anzuwendenden Rechtsvorschriften mit und räumte ihm die Möglichkeit ein, Fahrkarten vorzulegen, aus denen hervorgehe, dass er tatsächlich mit den ÖBB angereist sei.

7. Davon machte der BF keinen Gebrauch.

8. Mit Bescheid vom 20.02.2019 sprach die belangte Behörde dem BF Reisekosten für die Fahrt von SALZBURG nach WIEN und retour idHv EUR 57,80 (EUR 28,90 pro Strecke) und für öffentliche Verkehrsmittel innerhalb von WIEN idHv EUR 4,80 sowie Verpflegungskosten für ein Mittagessen idHv EUR 8,50 zu. Das Mehrbegehren von EUR 58,90 wies die belangte Behörde ab.

9. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes (zusätzlich) ausführte: Die Tickets könnten nicht mehr in Vorlage gebracht werden, der BF sei aber auch nicht verpflichtet, entsprechende Belege vorzuweisen. Die Züge der ÖBB und der Westbahn seien auf der Strecke SALZBURG - WIEN ungefähr gleich schnell. Auf der Strecke verkehrten jede Stunde ungefähr fünf Züge, abwechselnd von den ÖBB und der Westbahn betrieben. Unabhängig davon, ob im konkreten Fall auf die Fahrzeit oder die gesamte Reisezeit abgestellt werde, sei der Zeitaufwand ungefähr gleich groß. Deshalb stehe dem BF - wie sich aus den Ausführungen in Krammer/Schmidt3, GebAG, § 7, Anm. 1 ergebe - die Wahl zu, welches Massenbeförderungsmittel er benutze. Der Wortlaut des Gesetzes (§ 7 Abs. 2 GebAG) beziehe sich auf den Zeitaufwand für das Massenbeförderungsmittel und nicht auf die Reisezeit, zumindest lasse der Gesetzeswortlaut beide Interpretationen zu. Im konkreten Fall werde auch bezweifelt, dass der BF in der Lage gewesen wäre, bei einer Abfahrt um 10:46 Uhr in SALZBURG rechtzeitig zu seiner Verhandlung am 11.10.2018 um 14:00 Uhr in WIEN zu sein. Es müsse die Fahrzeit vom Bahnhof zum Gerichtsgebäude von weiteren 30 Minuten und die Ortsunkundigkeit des BF berücksichtigt werden.

10. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung (BVE) Gebrauch und wies mit BVE (zugestellt am 16.05.2019) die Beschwerde ab.

Begründend führte sie aus, dass der Fahrpreis nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten und im Fall des BF der Preis laut Westbahn herangezogen worden sei. Zwar sei die Zugfahrt an sich bei einer Fahrt mit den ÖBB kürzer. Unter Berücksichtigung des gesamten Zeitaufwandes vom Wohnort des BF zum BVwG zeige sich jedoch, dass eine Fahrt mit der Westbahn weniger Zeit in Anspruch nehme. Der BF müsse bei einer Fahrt mit der Westbahn seine Reise spätestens um 10:20 Uhr (Zug ab SALZBURG um 10:46 Uhr) anstelle um 09:40 Uhr (Zug ab SALZBURG um 10:02) antreten und könne diese auch rund 15 Minuten früher (konkret statt 18:58 Uhr um 18:44 Uhr) wieder beenden. Bei einer Ankunft des Westbahn-Zuges in WIEN um 13:17 Uhr, einer reinen Fahrzeit der U-Bahn von 20 Minuten, sei auch noch eine "Pufferzeit" von 23 Minuten vorhanden, um allfällige Verspätungen und Ortsunkenntnis zu kompensieren. Der BF habe auch bis dato die Tickets nicht vorgelegt und seien ihm nur die tatsächlich entstandenen Reisekosten zu vergüten.

11. Am 27.05.2019 brachte der rechtlich vertretene BF einen Vorlageantrag ein indem er neuerlich die Zuerkennung der beantragten Gebühren forderte und anführte, dass eine "Pufferzeit" von 23 Minuten für eine ortsunkundige Person nicht ausreichen würden um sich einen Überblick über die öffentlichen Verkehrsmittel zu verschaffen, eine Fahrkarte zu lösen, den Standort des Gerichtes (GALAXY TOWER) zu finden, sowie vor Ort die Sicherheitskontrollen zu passieren. Er wäre ihm nicht zumutbar gewesen, den späteren günstigeren Zug der Westbahn zu benützen.

12. Der Vorlageantrag sowie die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsunterlagen wurden dem BVwG am 03.06.2019 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

1.2. Weiters wird festgestellt:

Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Einvernahme über einen Pflichtschulabschluss und hatte daher ausreichende Deutschkenntnisse, um Hinweisschilder lesen zu können.

Die Strecke vom Wohnsitz des BF in der XXXX 5020 SALZBURG (lt. ZMR-Auskunft der belangten Behörde) bis zum Hauptbahnhof beträgt zu Fuß rund 6 Minuten (400 Meter).

Auf der gegenständlich interessierenden Bahnstrecke (das Gerichtsgebäude in dem die Verhandlung stattfand, lag direkt an der U-Bahnstation U 1 Nestroyplatz) ist der Zeitaufwand für die An- und Rückreise mit den ÖBB einerseits und der Westbahn andererseits von SALZBURG nach WIEN und retour unterschiedlich hoch, je nachdem welche Abfahrtszeit gewählt wird:

Westbahn SALZBURG; Abfahrt 10:52 Uhr - Ankunft 13:17 Uhr (Westbahnhof), danach ist zweimal umzusteigen, zuerst mit der U3 nach Stephansplatz und dort mit der U1 bis Nestroyplatz. Eine Ankunft im Gerichtgebäude an der Praterstraße 31 ist frühestens nach einer Gehzeit von 2 Minuten um 13:40 Uhr möglich. Diese Zeitkalkulation, die die belangte Behörde ihrer abweisenden Entscheidung zugrunde legt, beinhaltet alle Wegzeiten, aber keine Wartezeiten. Demnach wäre dem BF ein Zeitpuffer von 20 Minuten für den Ausgleich allfälliger Verspätungen, Verpassen einer U-Bahn und Orientierungsschwierigkeiten zur Verfügung gestanden. Der Zeitaufwand bei die Benützung dieses Westbahnzuges hat daher für die Hinfahrt 188 Minuten betragen (ohne Fußweg zum Bahnhof und von der U-Bahnstation zum Gericht, der in allen Varianten gleich ist).

Es wäre allerdings auch eine Stunde früher um 09:52 Uhr eine Westbahn-Zugverbindung - Ankunft in WIEN Hütteldorf um 12:10 Uhr vorhanden gewesen und nach ebenfalls zweimaligem Umsteigen (U4 bis Karlsplatz und danach U1 bis Nestroyplatz) eine Ankunft beim Gerichtsgebäude um 12:40 Uhr möglich gewesen, was dem BF einen Zeitpuffer von 80 Minuten bis zum Verhandlungsbeginn gewährt hätte und insgesamt einen Zeitaufwand von 248 Minuten bedeutet hätte.

ÖBB-Zug; Abfahrt SALZBURG 10:08 - Ankunft 12:30 Uhr (Hauptbahnhof) danach ist einmal umzusteigen, in die U1 bis Nestroyplatz. Eine Ankunft im Gerichtgebäude an der Praterstraße 31 ist frühestens nach einer Gehzeit von 2 Minuten um 12:51 Uhr möglich. Wobei bei dieser Verbindung ein Zeitpuffer von 69 Minuten zur Verfügung steht und der Zeitaufwand insgesamt für die Hinfahrt 232 Minuten beträgt.

Bei Verwendung der ÖBB Zugverbindung mit Abfahrt um 11:09 Uhr wäre eine Ankunft im Gerichtsgebäude erst um 13:51 Uhr möglich gewesen und scheidet diese Variante aus.

Zusammenfassend festzuhalten bleibt daher, dass die um eine Stunde frühere Westbahnverbindung (als die Behörde ihrer Kalkulation zugrunde gelegt hat) - nur 16 Minuten vor der ÖBB-Verbindung - abgefahren wäre und daher auch insgesamt nur einen höheren Zeitaufwand in dieser Größenordnung für die Hinfahrt erfordert hätte, bei einem Zeitpuffer von 80 Minuten bis zum Verhandlungsbeginn. Die Westbahnverbindung die den geringsten Zeitaufwand erfordert hätte, hätte einen um 44 Minuten geringeren Zeitaufwand verursacht als die ÖBB-Verbindung, bei einem Zeitpuffer von 20 Minuten.

Bei einer Rückfahrt nach dem Ende der Verhandlung (15:10 Uhr) mit der Westbahn vom Hauptbahnhof in WIEN wäre der BF, wenn er den Zug um 16:06 Uhr genommen hätte, um 18:38 Uhr in SALZBURG angekommen und wäre er nach einem Fußmarsch von wieder 6 Minuten noch vor 19:00 Uhr zu Hause gewesen.

Bei Verwendung der ÖBB-Zugverbindung die um 16:30 Uhr vom Hauptbahnhof abgegangen wäre, wäre er hingegen erst um 18:58 Uhr in SALZBURG angekommen und hätte erst kurz nach 19:00 Uhr seine Unterkunft erreicht. Hätte er den ÖBB-Zug davor (Abfahrt 15:55 Uhr) genommen, wäre er um 18:48 Uhr in SALZBURG und daher ebenfalls vor 19:00 Uhr zu Hause gewesen. Der Zeitaufwand für die Rückreise ist daher annähernd gleich und wäre sowohl ein Westbahn-Zug als auch ein ÖBB-Zug zur Verfügung gestanden, die ein Erreichen seiner Unterkunft noch vor 19:00 Uhr ermöglicht hätten.

Der Preis einer Fahrkarte für die hier relevante Strecke betrug im maßgeblichen Zeitraum nach dem Tarif der ÖBB EUR 54,10 pro Fahrtrichtung, jener nach dem Tarif der Westbahn EUR 28,90 pro Fahrtrichtung, daher sind für eine Fahrt mit der Westbahn weniger Reisekosten notwendig.

Ob die An- und Rückreise des BF zur bzw. von der Verhandlung am BVwG mit den ÖBB oder mit der Westbahn erfolgte, steht nicht fest, weil der BF keine Fahrkarten vorgelegt hat und (trotz zahlreicher Stellungnahmen) auch nicht behauptet hat, mit der ÖBB gefahren zu sein.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen und einer Einsichtnahme in das den BF betreffende Verhandlungsprotokoll und Erkenntnis des BVwG in dem Verfahren W261 2191170-1 in dem er ausgesagt hat. Weiters ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen auf die von der belangten Behörde gepflogenen Ermittlungen zu den im maßgeblichen Zeitraum verfügbaren Zugverbindungen und den diesbezüglichen Kosten stützen sowie auf eine diese überprüfende Recherche des erkennenden Richters.

Die Feststellung, dass der Zeitaufwand für die An- und Rückreise mit den ÖBB und der Westbahn unterschiedlich hoch ist, stützen sich auf die dort angeführten Wegzeiten.

Die von der Rechtsvertretung des BF erst im Vorlageantrag aufgeworfenen Zweifel, dass rund 20 Minuten für eine ortsunkundige Person ausreichen, um sich auf den Bahnhöfen und in den U-Bahnstationen zu orientieren bzw das Gericht zu finden, werden nicht geteilt. Das Gerichtsgebäude (Galaxy-Tower) befindet sich in unmittelbarer Näher der U-Bahnstation und ist äußerlich sehr auffällig. Selbst wenn eine ortsunkundige Person den falschen U-Bahn-Aufgang erwischen sollte kann sie sich sofort neu orientieren. An allen genannte Bahnhöfen, in U-Bahnstation und U-Bahnen finden sich Informationstafeln die eine Orientierung auch für ausländische Gäste erleichtern. Es ist gerichtsnotorisch, dass alle jungen Asylwerber bestens mit Smartphones bzw Internet und damit Google-Maps oder ähnlicher frei verfügbarer Routenfindungsprogramme umgehen können, sodass eine entsprechende Vorbereitung und Routenplanung schon vor Abfahrt bzw. auf der Fahrt erfolgen kann. In den Zügen ist auch kostenloses W-LAN verfügbar. Es ist gerichtsnotorisch, dass die U-Bahnen in WIEN im 4 Minuten-Takt fahren, sodass es nur in Sonderfällen zu längeren Wartezeiten kommt. Die Pünktlichkeit der österreichischen Züge ist überdurchschnittlich.

Der BF ist seit 2015 in Österreich und hat die Pflichtschulabschluss geschafft, was sich aus seinem Asylakt ergibt, sodass er jedenfalls über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt um Hinweisschilder zu lesen oder nach dem Weg zu fragen. Rund 20 Minuten Zeitpuffer erscheinen unter diesen Rahmenbedingungen ausreichend.

Er hätte, um allfälligen Unsicherheiten betreffend den Örtlichkeiten und der Orientierung Rechnung zu tragen - wären sie tatsächlich vorgelegen - auch den um 09:52 Uhr in SALZBURG abfahrenden Westbahnzug benutzen können und wären ihm sodann 80 Minuten bis zum Verhandlungsbeginn zur Verfügung gestanden. Der ÖBB Zug, dessen Kosten er ersetzt haben will wäre nur 16 Minuten später (10:08 Uhr) abgefahren und hätte die sich daraus ergebende Pufferzeit 69 Minuten betragen, sodass diesbezüglich von einem annähernd gleichen Zeitaufwand auszugehen ist.

Geteilt wird auch die Einschätzung der belangten Behörde, wonach aus der unterbliebenen Vorlage von Fahrkarten trotz entsprechender Aufforderung darauf geschlossen werden kann, dass der BF nicht mit den ÖBB gereist ist, weil ihm Ladungsformular ausdrücklich auf die Notwendigkeit von Bescheinigungen hingewiesen wurde. Auch wird in der Beschwerde bloß festgehalten, die Fahrkarten könnten nicht mehr vorgelegt werden, ohne näher zu begründen, warum dies nicht möglich sei (und primär vorgebracht, der BF sei nicht verpflichtet, Belege vorzulegen).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A):

3.1.1. Zum Verfahren

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der Sachverhalt feststeht. Das ist der Fall, der BF hat trotz mehrerer schriftlicher Aufforderungen und Vorhalte der belangten Behörde keine substantiellen Angaben zum Sachverhalt gemacht, sondern sich auf allgemeine (rechtliche) Ausführungen beschränkt.

Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.

3.1.2. Zur Zulässigkeit:

Gegen einen wie im Beschwerdefall ergangenen Bescheid eines Leiters eines Gerichts (hier: Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes) im Justizverwaltungsweg zur Bestimmung der Gebühr ist nach dem GebAG die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (vgl. Eder/Martschin/Schmid2, das Verwaltungsrecht der Verwaltungsgerichte, K 5 zu § 26 VwGVG). Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Der Vorlageantrag bei einer Beschwerdevorentscheidung ist gemäß § 15 Abs 1 VwGVG binnen 2 Wochen zu stellen.

Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurde fristwahrend erhoben, es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.1.3. Zur Rechtslage:

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGVG haben Beteiligte, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG). Gemäß § 26 Abs. 5 VwGVG gilt dies auch für Beteiligte.

Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

Gemäß § 4 Abs. 1 GebAG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1.-den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.-die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Zu den Reisekosten lauten die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen wie folgt:

"§ 6 (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.

§ 7 (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können. [...]

(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.

(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.

§ 8 Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

§ 14 (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten

1. für das Frühstück 4,00 ?

2. für das Mittagessen 8,50 ?

3. für das Abendessen 8,50 ?

(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

3.1.4. Zur Anwendung in der Sache

3.1.4.1. Was die Reisekosten angeht, sind die dem BF zugesprochenen EUR 4,80 für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in WIEN unstrittig.

Bezüglich der Bahnfahrten von SALZBURG nach WIEN und retour sind die unterschiedlichen Kosten der An- und Rückreisevarianten (ÖBB bzw. Westbahn) unstrittig.

Strittig ist, ob dem BF als Beteiligten ein Ersatz nach dem wesentlich höheren Tarif der ÖBB gebührt und ob eine Zeitreserve (ein Zeitpuffer) von rund 20 Minuten ausreichend ist bzw ob es dem BF zumutbar gewesen wäre einen Zug der günstigeren Westbahn zu nehmen.

Daran knüpft auch die Frage, ob der BF erst nach 19:00 Uhr wieder zu Hause war und ihm eine weitere Gebühr für das Abendessen iHv EUR 8,50 gemäß § 14 Abs. 1 zu gewähren ist.

3.1.4.2. Das Beweisverfahren hat unstrittig ergeben, dass ein Zug der Westbahn mit Abfahrt um 10:52 Uhr den geringsten Zeitaufwand (bis zum Verhandlungstermin um 14:00) erfordert hätte. Der BF bringt dazu vor, dass der von der belangten Behörde zuerkannte Zeitpuffer von 20 Minuten nicht als ausreichend lang angenommen worden sei. Diese Ansicht wird aus den in der Beweiswürdigung dargestellten Gründen nicht geteilt.

Hinsichtlich der Frage eines angemessenen Zeitpuffers hat der Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) das Folgende festgestellt: Bei einer Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind auch angemessene Wartezeiten beim Umsteigen und eine "Verschnaufpause" von fünf Minuten vor dem Gerichtssaal einzuberechnen. Es darf nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Zeuge über ausreichende Ortskenntnisse in der Umgebung des Gerichtes und dem Parkhaus sowie über Kenntnisse der dort üblichen Frequenz von Kraftfahrzeugen verfügt, die ihm die Einhaltung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes von etwa einer viertel Stunde bei der Hinfahrt erspart hätten (VwGH 22.03.1999, 98/17/0286).

Überträgt man diese Rsp auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass die fehlenden Ortskenntnisse des BF, die Umsteigenotwendigkeiten, die in aller Regel zur Wartezeiten führen sowie auch die Gegebenheiten beim Gericht (Sicherheitskontrollen, Suche nach dem Verhandlungssaal) zu berücksichtigen sind. Es ist bei der Fahrt mit der Bahn und insbesondere bei der U-Bahn auch mit Verspätungen bzw vereinzelt längeren Intervallen zu rechnen, jedoch nicht mit Verkehrsstaus und Parkplatzsuche. Es wird daher auch bei öffentlichen Verkehrsmittel ein Sicherheitspolster von etwa einer viertel Stunde einzuplanen und auch als ausreichend anzusehen sein, dazu kommen 5 Minuten Verschnaufpause. Somit entspricht die Einräumung eines Zeitpuffers von rund 20 Minuten exakt der Rsp des VwGH und sind im konkreten Fall keine Besonderheiten aufgetreten, die einen längeren Zeitraum erfordert hätten.

Zudem hat der BF keine Angaben zur von ihm als notwendig eingeplanten Zeitreserve gemacht, sondern führte nur an, ca. um 10.00 Uhr die Reise angetreten zu haben. Tatsache ist, dass auch um 09:52 Uhr ein Zug der Westbahn abgefahren ist. Hätte der BF diesen genommen, hätte er eine Zeitreserve von 80 Minuten gehabt. Bei einem Vergleich mit dem ÖBB-Zug, der um 10:08 Uhr abgefahren ist und eine Zeitreserve von 69 Minuten geboten hätte, wäre der Zeitaufwand für die Anreise annähernd gleich gewesen (nur 16 Minuten länger). Dass der BF, für eine 16 Minuten spätere Abfahrt einen zumindest vorerst von ihm zu tragenden Mehrpreis von EUR 51,40 (Mehrbegehren 58,90 - 8,50) in Kauf nimmt ist nicht lebensnah, wenn er über keine Ortskenntnis verfügte und die 16 Minuten mehr Zeitpuffer deshalb gut gebrauchen konnte.

Da nicht feststeht, welchen Zug der BF tatsächlich genommen hat, geht das BVwG davon aus, dass die notwendigen Reisekosten iSd § 6 Abs 1 GebAG jene der Westbahn sind, weil der dortige Zug um 10:52 Uhr den geringsten Zeitablauf erfodert.

§ 7 Abs. 2 GebAG, wonach bei Massenbeförderungsmitteln die zum selben Ziel führen jenes zu vergüten ist, welches den geringeren Zeitaufwand erfordert, kann überdies nur so verstanden werden, dass im Fall, dass der Betreffende die Variante wählt, die mit höheren Kosten verbunden ist, diese auch tatsächlich in Anspruch nimmt. Dies kann aufgrund der getroffenen Feststellungen jedoch nicht angenommen werden.

Für die Rückreise stand wie festgestellt auch ein Zug der Westbahn mit Abfahrt um 16:06 Uhr zur Verfügung und waren dabei keinerlei größere Zeitpuffer vom Ende der Verhandung um 15:10 Uhr mehr einzuplanen, weil sich Orientierungsprobleme aufgrund fehlender Ortskenntnis bei der Rückfahrt nicht mehr gestellt haben können, sodass ein Sicherheitspolster von 15 Minuten (für allfällige U-Bahnprobleme) als ausreichend anzusehen ist.

Sofern der BF vorbringt, er sei nicht verpflichtet, entsprechende Belege vorzuweisen, da er eine Verrechnung nach Tarif beantragt habe, kann Derartiges nur gelten, wenn Ersatz nach einem unstrittigermaßen heranzuziehenden Tarif (etwa jenem der Westbahn als günstigerer Variante) begehrt wird, nicht aber in Hinblick auf einen beanspruchten höheren Tarif.

Daher hat die belangte Behörde den Ersatz der Reisekosten des BF für die Strecke SALZBURG - WIEN und zurück im Ergebnis zu Recht auf Grundlage des (günstigeren) Tarifs der Westbahn bemessen.

3.1.4.3. Für die Aufenthaltskosten gilt Folgendes:

Strittig zwischen den Parteien ist der Zuspruch der - vom BF beantragten, von der belangten Behörde aber nicht zuerkannten - Gebühr für ein Abendessen.

Ein solcher Zuspruch ist zu Recht unterblieben. Denn der BF konnte, wie sich aus den Feststellungen ergibt, die Rückreise vor 19:00 Uhr beenden.

3.1.4.4. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt B):

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet.

Schlagworte

Beteiligtengebühr Gebührenanspruch Massenbeförderungsmittel Reisekosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2219649.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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