TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/3 W203 2140355-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2019
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Entscheidungsdatum

03.12.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §63
UG §71c
UG §71d

Spruch

W203 2140355-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Rektorats der Medizinischen Universität Wien vom 21.06.2016, Zl. 1206/RA-2015, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) nahm an dem am 04.07.2014 für die Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien durchgeführten Aufnahmeverfahren für das Studienjahr 2014/15 teil. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens zahlte sie fristgerecht einen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 110,00 ein.

2. Mit Antrag vom 22.09.2015 begehrte die BF beim Rektorat der Medizinischen Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) die Rückerstattung des Kostenbeitrages, in eventu die Feststellung des Nichtbestehens einer Kostenbeitragspflicht.

Mit Schreiben vom 18.03.2016 wurde der BF mitgeteilt, dass in Aussicht genommen werde, ihre Anträge negativ zu bescheiden.

Dazu nahm die BF am 04.04.2016 Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die von der belangten Behörde angezogene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2015, Zl. V 78/2015, schon deshalb nicht präjudiziell sei, weil es sich beim Medizinstudium nicht um ein in § 63 Abs. 12 UG genanntes (Lehramts-)Studium handle, sondern um ein Studium, für welches ausschließlich § 71d UG (vormals § 124b UG) die Rechtsgrundlage für Zugangsbeschränkungen darstelle. Dabei werde jedoch nicht verkannt, dass der Verfassungsgerichtshof seine Überlegungen zu den für Lehramtsstudien relevanten Bestimmungen auch auf die für die Zulassung zum Medizinstudium relevanten Bestimmungen stützte. Auch sei der gegenständliche Kostenbeitrag doppelt so hoch wie jener im vom Verfassungsgerichtshof behandelten Vergleichsfall, womit es sich dabei nicht mehr um "ordnungs- und effizienzsichernde Kostenbeiträge" handeln könne. Vielmehr werde damit die "allgemein und gleiche gesetzliche Regelung von Studienbeiträgen mit Entgeltfunktion" unterlaufen (vgl. VfGH 08.10.2015, V 78/2015). Weiters sei die Zugänglichkeit zum Studium für nichttraditionelle Studienwerber und die Nichtdiskriminierung ua aufgrund der sozialen Herkunft gemäß § 71c Abs 6 Z 2 UG (in der seit 01.01.2016 geltenden Fassung) bei einem "nicht erstattungsfähigen" Kostenbeitrag in Höhe von EUR 110,00 nicht gegeben.

3. Mit Bescheid vom 21.06.2016, Zl. 1206/RA-2105, wies die belangte Behörde den Antrag auf Kostenbeitragsrückerstattung ab (Spruchpunkt 1.). Das Eventualbegehren wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Internet-Anmeldung im Rahmen des Aufnahme- bzw. Auswahlverfahrens, die Voraussetzung für die Testteilnahme ist und die Anmeldung sowie die rechtzeitige Einzahlung des Kostenbeitrages voraussetzt, ein elektronisches Registrierungsverfahren darstelle. Auch wenn im gegenständlichen Verfahren die für Lehramtsstuden geltenden Bestimmungen, mit denen sich der VfGH in seiner Entscheidung vom 08.10.2015, V 78/2015-11 auseinandergesetzt habe, nicht einschlägig seien und ein Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren im Rahmen des Human- bzw. Zahnmedizinstudiums nicht verfplichtend durchzuführen sei, werde durch § 71 d UG (bis 31.12.2015: § 124b UG) doch die gesetzliche Möglichkeit dazu eröffnet. Daher sei die belangte Behörde der Ansicht, dass auch im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an der Medizinischen Universität Wien grundsätzlich die Möglichkeit zur Einhebung von Kostenbeiträgen bestehe. Der VfGH habe in seiner Entscheidung vom 08.10.2015, V 78/2015-11, die Einrichtung eines elektronischen Registrierungsverfahrens sowie die Einhebung eines seiner Höhe nach angemessenen Kostenbeitrages, der geeignet ist, einen Beitrag zur Sicherstellung des Ordnungszwecks eines Registrierungsverfahrens zu leisten, als zulässig erachtet. Der an der Medizinischen Universität Wien einbehaltene Kostenbeitrag sei entsprechend der Judikatur des VfGH als effizienzsichernde Maßnahme ausgestaltet. Die Medizinische Universität Wien führe ein Registierungsverfahren durch, das der Hintanthaltung von frustrierten Aufwendungen diene. Zudem sei der Kostenbeitrag lediglich einmalig zu bezahlen und seiner Höhe nach angemessen. Die für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens angefallenen Kosten hätten sich auf insgesamt EUR 765.541,00 belaufen, denen Einnahmen durch den Kostenbeitrag von insgesamt EUR 656,909,00 gegenüber gestanden wären. Auch wenn der an der Medizinischen Universität Wien eingehobene Kostenbeitrag mehr als doppelt so hoch wie jener an der Universität Innsbruck sei, so lasse sich aus dem Erkenntnis des VfGH nicht ableiten, dass die Grenze für Kostenbeiträge bei einem Betrag von EUR 50,00 liege. Ausgehend von der Intention der Kostenbeiträge sowie in Anlehnung an das vormalige Hochschul-Taxengesetz werde sich die Höhe des im Rahmen des Aufnahmeverfahrens eingehobenen Kostenbeitrages an den tatsächlich entstehenden Kosten dieses Verfahrens orientieren müssen und mit dem Kostendeckungsgrad begrenzt sein. Dies sei im Rahmen des gegenständlichen Aufnahmeverfahrens der Fall.

Das Feststellungsbegehren sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen als unzulässig anzusehen. Es liege keine Gesetzesstelle des öffentlichen Rechts vor, die einen Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides in dieser Verwaltungssache einräume, zudem liege die amtswegige bescheidmäßige Feststellung nicht im öffentlichen Interesse.

4. Gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides erhob die BF am 19.07.2016 Beschwerde und führte dazu mit näherer Begründung aus, wieso die Verordnung der belangten Behörde über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien vom 29.01.2014, 9. Stück, Nr. 11 (im Folgenden: Zulassungsbeschränkungs-Verordnung 2014/2015), ihrer Ansicht nach gesetz- und verfassungswidrig sei. Die belangte Behörde übersehe, dass in der zitierten Entscheidung des VfGH der Kostenbeitrag "inbesondere angesichts seiner Höhe von EUR 50,00 nicht als Studienbeitrag mit Entgeltfunktion" ausgestaltet war, der gegenständliche Kostenbeitrag sei mit EUR 110,00 jedoch mehr als doppelt so hoch. Weiters handle es sich bei einem Kostendeckungsgrad von 85,47 Prozent nicht mehr um "ordnungs- und effizienzsichernde Kostenbeiträge", die der VfGH als rechtskonform erachtet, sondern um eine annähernde Vollkostendeckung. Die BF regte die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens gemäß Art 89 Abs 2 i.V.m. Art 139 Abs. 1 Z. 1 B-VG hinsichtlich § 5 Abs 3 ("Die den StudienwerberInnen im Zuge des Aufnahmeverfahrens gemäß §§ 6 ff erwachsenden Kosten sind nicht erstattungsfähig."), der Wortfolge "sowie die fristgerechte Einzahlung des Kostenbeitrages (§ 7)" in § 6 Abs 2 Satz 2, § 6 Abs 3 Satz 2 ("Eine Änderung nach Einzahlung des Kostenbeitrages (§ 7) ist nicht möglich."), der Wortfolge "und wird erst mit fristgerechtem Einlangen des Kostenbeitrages (§ 7) gültig" in § 6 Abs 4 Satz 3 sowie § 7 der Zulassungsbeschränkungs-Verordnung 2014/15 an und beantragte die Stattgabe ihrer Beschwerde und Rückerstattung des entrichteten Kostenbeitrages.

Der Senat der Medizinischen Universität Wien sah in seiner Sitzung am 11.11.2016 von der Möglichkeit der Erstellung eines Gutachtens zur Beschwerde gemäß § 46 Abs. 2 UG ab.

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.11.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2016, die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltunsggerichts vom 24.02.2017, GZ. W203 2140355-1/2Z, wurde - der Anregung der BF folgend - gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm. Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, dieser möge § 5 Abs 3 ("Die den StudienwerberInnen im Zuge des Aufnahmeverfahrens gemäß §§ 6 ff erwachsenden Kosten sind nicht erstattungsfähig."), die Wortfolge "sowie die fristgerechte Einzahlung des Kostenbeitrages (§ 7)" in § 6 Abs 2 Satz 2, § 6 Abs 3 Satz 2 ("Eine Änderung nach Einzahlung des Kostenbeitrages (§ 7) ist nicht möglich."), die Wortfolge "und wird erst mit fristgerechtem Einlangen des Kostenbeitrages (§ 7) gültig" in § 6 Abs 4 Satz 3 sowie § 7 der Zulassungsbeschränkungs-Verordnung 2014/2015 als gesetzwidrig aufheben.

7. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2017, V19/2017-11, wurde der Antrag des BVwG vom 24.02.2017 abgewiesen.

Dabei führte er in den Rz 40 bis 42 wie folgt aus:

"2.4. Bei der Zulassungsbeschränkungsverordnung 2014/15 handelt es sich, wie ihr § 22 besonders deutlich macht, um eine in dem Sinn zeitraumbezogene Rechtsvorschrift, die zwar über ihren zeitlichen Geltungsbereich hinaus für die von ihr erfassten Sachverhalte und Personen (Studienwerber für das Studienjahr 2014/15 gemäß § 2 der Zulassungsbeschränkungsverordnung 2014/15) weiterhin Rechtswirkungen entfaltet und sohin anzuwenden ist, deren Gesetzmäßigkeit sich aber im Hinblick auf die während ihres zeitlichen Geltungsbereichs maßgebliche Rechtslage bestimmt (vgl. VfSlg. 19.840/2013, 19.899/2014; VfGH 10.10.2016, V 12/2016).

Die gesetzliche Grundlage für die Zulassungsbeschränkungsverordnung 2014/15 bildete - während ihres gesamten zeitlichen Geltungsbereichs von ihrem Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 2014 (siehe § 22 der Zulassungsbeschränkungsverordnung 2014/15) - insbesondere § 124b UG idF BGBl. I 81/2009. Die erst durch BGBl. I 131/2015 in das UG aufgenommene und mit 1. Jänner 2016 in Kraft getretene gesetzliche Vorschrift des § 71c Abs. 6 Z 2 iVm § 71d Abs. 4 UG ist für die Prüfung der in ihrem Geltungsbereich bis 31. Dezember 2014 beschränkten Zulassungsbeschränkungsverordnung 2014/15 nicht maßgeblich. Es fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber den genannten, mit BGBl. I 131/2015 neu in das UG aufgenommenen Bestimmungen eine Bedeutung für nicht mehr in Geltung stehende Zulassungsbeschränkungsverordnungen und die auf ihrer Basis für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum eingehobenen Kostenbeiträge und insoweit Rückwirkung zuerkennen hätte wollen (vgl. auch VfSlg. 19.840/2013).

2.5. Es ist daher von vorneherein ausgeschlossen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bestimmungen der Zulassungsbeschränkungsverordnung 2014/15 wegen Verstoßes gegen § 71c Abs. 6 Z2 UG idF BGBl. I 131/2015 gesetzwidrig sind, wie das Bundesverwaltungsgericht behauptet. [...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF beantragte am 22.09.2015 die Rückerstattung des im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Diplomstudium der Humanmedizin für das Studienjahr 2014/15 bezahlten Kostenbeitrags sowie - in eventu - die Feststellung des Nichtbestehens einer Kostenbeitragspflicht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2016 wurde der Antrag auf Rückerstattung des Kostenbeitrags abgewiesen und der Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Kostenbeitragspflicht zurückgewiesen.

In ihrer am 19.07.2016 erhobenen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid brachte die BF Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit der hier einschlägigen Zulassungsbeschränkungs-Verordnung 2014/2015 vor.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken betreffend eine etwaige Verfassungs- und/oder Gesetzwidrigkeit der hier einschlägigen Bestimmungen der Zulassungsbeschränkungs-Verordnung 2014/2015 sind unbegründet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Die Feststellung, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken betreffend eine etwaige Verfassungs- und/oder Gesetzwidrigkeit der hier einschlägigen Bestimmungen der Zulassungsbeschränkungs-Verordnung 2014/2015 unbegründet sind, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2017, V19/2017-11, mit dem er den Verordnungsprüfungsantrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2017 als unbegründet abgewiesen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015, lauten:

"Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:

1.-die allgemeine Universitätsreife;

2.-die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium;

3.-die Kenntnis der deutschen Sprache;

4.-die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 und

5.-die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Bewegung und Sport und das Studium der Sportwissenschaften;

5a.-die Eignung für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;

6.-für die erstmalige Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium, nach Maßgabe des Vorliegens einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, den Nachweis, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber vor dem Studium eine Studienberatung in Anspruch genommen hat.

(2) Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Universität zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Universität vorzulegen.

(3) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind unbefristet zuzulassen:

1.-österreichische Staatsangehörige;

2.-Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

3.-andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn im betreffenden Studium vertretbare Studienbedingungen (Abs. 4) bestehen;

4.-Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt.

(4) Der Senat ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen Lehrenden und Studierenden in einem Studium Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3 unvertretbar würden. In diesem Fall hat der Senat festzulegen, wie viele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne dass unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.

(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind ohne Berücksichtigung allfälliger Beschlüsse gemäß Abs. 4 befristet zuzulassen:

1.-Personen, die an universitären Mobilitätsprogrammen, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, teilnehmen, für die Dauer der bewilligten Programmteilnahme;

2.-Personen, die ausschließlich Fernstudienangebote auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nützen wollen, für höchstens zwei Semester;

3.-ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Abs. 3 Z 3, die nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester.

Die Verlängerung der jeweiligen Befristung ist unzulässig.

(6) Die befristete Zulassung gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partneruniversität gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.

(7) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für dieses Studium an der Universität, an der die letzte zulässige Wiederholung der Prüfung nicht bestanden wurde, ausgeschlossen.

(8) Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären.

(9) Die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen als der Universität der Zulassung ist nur zulässig, wenn

-1. das Curriculum eines gemeinsam mit einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studiums dies vorsieht;

-2. das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität, an der die oder der Studierende für dieses Studium zugelassen ist, nicht möglich ist, oder

3.-es sich um Prüfungen auf der Grundlage neuer Medien, insbesondere von On-line-Studienangeboten handelt.

(10) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist, nachzuweisen. Der Nachweis wird insbesondere durch ein Reifezeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache erbracht.

(11) Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. In den künstlerischen Studien kann im Curriculum festgelegt werden, dass die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester nachzuweisen ist.

(12) Das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen hat insbesondere folgende Vorgaben zu berücksichtigen:

-1.Überprüfung der für die Ausbildungserfordernisse für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen entsprechenden leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung gemäß der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen;

-2.Berücksichtigung der wissenschaftlichen Kriterien für Eignungsverfahren;

-3.rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Materialien auf der Homepage der Universität; bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens sechs Monate vor der Durchführung, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters.

Begriffsbestimmungen

§ 71b. (1) "Studienwerberinnen und -werber" im Sinne des § 71c Abs. 5 und 6 sind jene Personen, die an der betreffenden Universität die erstmalige Zulassung zu einem bestimmten Studium beantragen.

(2) "Studienanfängerinnen und -anfänger" im Sinne der §§ 71c Abs. 1, 2 und 5, 71d Abs. 2, 3 und 5 sowie 71e Abs. 4 sind jene Studienwerberinnen und -werber, die nach allfälliger Absolvierung eines Aufnahme- oder Auswahlverfahrens tatsächlich zum Studium zugelassen werden.

(3) Die "Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger" im Zusammenhang mit der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist die Summe jener Studienplätze, welche von den Universitäten österreichweit bzw. von einer Universität für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium zur Verfügung gestellt werden muss.

(4) "Studienfelder" im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitäts-finanzierung sind fachliche Zuordnungen der Studien gemäß § 71c nach der ISCED-Klassifikation der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang dem Kriterium "detailliertes Feld" in der Klassifikation der Bildungs- und Ausbildungsfelder gemäß EUROSTAT-Handbuch.

(5) Der Begriff "nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber" im Sinne des § 71c Abs. 6 umfasst neben Studienwerberinnen und -werbern mit Behinderung berufstätige Personen, Personen mit sozialen Verpflichtungen, Personen mit verzögertem Studienbeginn, ältere Personen und Personen mit alternativem Universitätszugang.

Zugang zu besonders stark nachgefragten Studien

§ 71c. (1) Für die in Abs. 2 geregelten Bachelor- und Diplomstudien, dargestellt auf Studienfeldebene (ISCED 3), wird eine österreichweite Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium festgelegt. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches mit dem Ziel, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.

(2) In den besonders stark nachgefragten Studien Architektur und Städteplanung, Biologie und Biochemie, Informatik, Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft, Pharmazie sowie Publizistik und Kommunikationswissenschaft muss folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium österreichweit zur Verfügung gestellt werden:

Studienfeld/Studium

Gesamt

Architektur und Städteplanung*

2.020

Biologie und Biochemie**

3.700

Informatik

2.500

Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft

10.630

Pharmazie

1.370

Publizistik und Kommunikationswissenschaft

1.529

* ausgenommen sind die Studien an der Universität für angewandte Kunst Wien, an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz und an der Akademie der bildenden Künste Wien.

** ausgenommen sind Studien, zu denen bereits Zugangsregelungen gemäß § 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2015 bestanden haben sowie gemäß § 71d bestehen.

(3) Die Aufteilung der Anzahl an Studienplätzen gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Universitäten und auf die einzelnen Studien hat im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zu erfolgen, wobei diese Anzahl österreichweit jedenfalls angeboten werden muss.

(4) In den von den Studienfeldern gemäß Abs. 2 umfassten Studien bzw. in den Studien gemäß Abs. 2 ist das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.

(5) Im Rahmen des Aufnahme- bzw. Auswahlverfahrens für Studien gemäß Abs. 2 ist innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Registrierung der Studienwerberinnen und -werber vorzusehen. Das Verfahren darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber die in der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 3 festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium übersteigt. Bleibt die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber unter der in der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 3 festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium, so sind diese registrierten Studienwerberinnen und -werber bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 63 jedenfalls zuzulassen. Darüber hinaus hat die Universität bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl auch Studienwerberinnen und -werber zuzulassen, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind.

(6) Das Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist durch die Universität so zu gestalten, dass insbesondere folgende Vorgaben maßgebend sind:

1. Überprüfung der für das den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studiums entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien;

2. Sicherung der Zugänglichkeit für nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber; Sicherstellung, dass das Aufnahme- oder Auswahlverfahren zu keinerlei Diskriminierung auf Grund des Geschlechts sowie der sozialen Herkunft führt;

3. rechtzeitige und kostenlose Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität (bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters) und

4. eine mehrstufige Gestaltung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren. Allfällige mündliche Komponenten können nur ein Teil der Aufnahme- oder Auswahlverfahren sein und dürfen nicht zu Beginn des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens stattfinden. Weiters dürfen die mündlichen Komponenten nicht das alleinige Kriterium für das Bestehen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens sein.

Auf die Durchführung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist § 41 B-GlBG anzuwenden.

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

§ 71d. (1) Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.

(2) In den Studien Human- und Zahnmedizin, Psychologie sowie Veterinärmedizin muss im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studium österreichweit ansteigend zur Verfügung gestellt werden:

Studium

Gesamt

Human- und Zahnmedizin

bis zu 2.000

Psychologie

bis zu 2.300

Veterinärmedizin

bis zu 250

(3) In den Studien gemäß Abs. 2 erfolgt in der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen. In den Studien Human- und Zahnmedizin ist zusätzlich die Wahrung der in Abs. 5 geregelten Schutzinteressen sicherzustellen.

(4) § 71c Abs. 6 ist mit Ausnahme der Z 4 anzuwenden.

(5) In den Studien Human- und Zahnmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems in den genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.

(6) Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. § 71c Abs. 6 ist mit Ausnahme der Z 4 anzuwenden.

(7) Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 54 Abs. 8 ist nicht anzuwenden."

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien vom 29. Jänner 2014, Nr. 11 lauten:

"Geltungsbereich

§ 2. Die Regelung über Zugangsbeschränkungen gilt für alle StudienwerberInnen für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien für das Studienjahr 2014/2015. Die Aufnahme von StudienwerberInnen erfolgt ausschließlich zu Beginn des Studienjahres.

§ 3. Die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren gemäß §§ 5 bis 13 gelten nicht für:

1. Studierende, die zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens zum Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) oder Zahnmedizin (N 203) zugelassen sind und das Studium, zu dem sie zugelassen sind, fortsetzen (§ 62 UG),

2. Studierende, die zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens zum Studium der Medizin (N 201) zugelassen sind und ex lege (aufgrund des Curriculums) oder freiwillig in das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) überwechseln,

3. Studierende, die zu einem Medizinstudium an einer ausländischen Universität oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zugelassen sind und im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms (z.B. ERASMUS) an der Medizinischen Universität Wien bzw. an der Medizinischen Universität Innsbruck oder der Medizinischen Universität Graz studieren sowie

4. QuereinsteigerInnen (§ 19).

Aufnahmeverfahren für die Studienrichtungen Humanmedizin und Zahnmedizin

§ 5. [...]

(3) Die den StudienwerberInnen im Zuge des Aufnahmeverfahrens gemäß §§ 6 ff erwachsenden Kosten sind nicht erstattungsfähig.

[...]

Internet-Anmeldung

§ 6. (1) Die StudienwerberInnen haben sich innerhalb des von den Rektoraten der Medizinischen Universitäten Wien, Innsbruck und Graz einvernehmlich festgelegten Anmeldezeitraums von 01.03.2014 bis 31.03.2014 für den jeweiligen Aufnahmetest online mittels Web-Formular anzumelden.

(2) Bei der Internet-Anmeldung sind neben allgemeinen (persönlichen) Daten die Wahl der Studienrichtung (Humanmedizin / Zahnmedizin), die Wahl des Studienortes (Wien, Innsbruck oder Graz) sowie das maßgebliche Kontingent (§ 4 Abs. 2) anzugeben. Eine gültige Internet-Anmeldung setzt die Anmeldung sowie die fristgerechte Einzahlung des Kostenbeitrages (§ 7) voraus.

(3) Die Angabe der gewünschten Studienrichtung und des gewünschten Studienortes, für den die Zulassung erfolgen soll, ist verbindlich. Eine Änderung nach Einzahlung des Kostenbeitrages (§ 7) ist nicht möglich.

(4) Die gültige Internet-Anmeldung ist Voraussetzung für die Testteilnahme. Eine Internet-Anmeldung nach Ende des Anmeldezeitraums (Abs. 1) oder eine Fristerstreckung für die Anmeldung sind nicht möglich. Die Internet-Anmeldung ist ausschließlich innerhalb des festgesetzten Anmeldezeitraums (Abs. 1) möglich und wird erst mit fristgerechtem Einlangen des Kostenbeitrages (§ 7) gültig.

(5) Die Website, über welche die Internet-Anmeldung erfolgt, wird bis spätestens Mitte Februar des jeweiligen Jahres im Internet auf den Webseiten der Medizinischen Universitäten Wien, Innsbruck und Graz veröffentlicht. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften (insbes. Abs. 1 - 3) entsprechende oder nicht fristgerechte Internet-Anmeldung (Abs. 1 - 4) ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung haben nicht zu erfolgen.

Kostenbeteiligung

§ 7. (1) Die StudienwerberInnen haben sich mit einem vom Rektorat der Medizinischen Universität Wien jährlich anhand der Anmeldezahlen festzusetzenden Beitrag an den Kosten der Durchführung des Tests zu beteiligen. Die Höhe des Kostenbeitrages beträgt Euro 110,-.

(2) Der Kostenbeitrag muss innerhalb des festgelegten Anmeldezeitraums von 01.03.2014 bis 31.03.2014 auf dem bekannt gegebenen Konto an der Medizinischen Universität Wien vollständig einlangen. Die erforderlichen Informationen werden im Rahmen der Internet-Anmeldung (§ 6) bekanntgegeben. Die StudienwerberInnen haben die ausdrückliche Verpflichtung, die Verlautbarungen auf der Website der Medizinischen Universität Wien zu verfolgen und die Bezahlung des Kostenbeitrages so vorzunehmen, dass der Betrag rechtzeitig am bekannt gegebenen Bankkonto einlangt, sowie die gültige Einzahlung des Kostenbeitrages zu überprüfen.

(3) Eine Internet-Anmeldung ohne rechtzeitige Einzahlung des Kostenbeitrages innerhalb des festgelegten Anmeldezeitraums von 01.03.2014 bis 31.03.2014 berechtigt nicht zur Testteilnahme (§ 6 Abs. 2 und 4). Kostenbeiträge, die außerhalb des festgelegten Anmeldezeitraums auf dem bekannt gegebenen Konto an der Medizinischen Universität Wien (Abs. 2) einlangen, sind rückzuerstatten.

(4) Erscheinen StudienwerberInnen trotz gültiger Internet-Anmeldung (§ 6 Abs. 2) nicht zum Test, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Kostenbeitrages."

3.2.3. Da die in der Beschwerde gerügte Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verordnung nicht vorliegt und da sich auch sonst keine Hinweise auf eine etwaige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus den vorliegenden Unterlagen erkennen lassen und auch von der BF in der Beschwerde nicht Derartiges vorgebracht wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Abweisung des Antrags auf Rückerstattung des bezahlten Kostenbeitrags zu Recht erfolgte, aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Verfahrensgegenstand ist zudem ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt und konnte somit entfallen.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die hier anzuwendenden Regelungen des Universitätsgesetzes und der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Gesetzesprüfung Kostenbeitrag Medizinische Universität Rückerstattung Zulassungsbeschränkung Zulassungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2140355.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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