TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/13 W197 2175848-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.12.2019

Norm

AsylG 2005 §55 Abs2
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §40
BFA-VG §40 Abs1 Z1
BFA-VG §40 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs1 Z2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §35

Spruch

W197 2175848-1/8E

W197 2175849-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX und 2) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Ukraine, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

II. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden abgewiesen.

III. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

Die Beschwerdeführer, ukrainische Staatsangehörige, reisten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 01.12.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden vollinhaltlich abgewiesen, es wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer jeweils zulässig sei, diese Entscheidungen erwuchsen nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren am 25.04.2017 in Rechtskraft. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, sie stellten am 11.09.2017 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 Abs. 2 AsylG, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) mit Bescheiden vom 03.10.2017 und 04.10.2017 gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückwies, diese Bescheide wurden in Beschwerde gezogen, diese sind hg. jeweils zu den Zahlen W189 2116298-2 und W189 2116302-2 anhängig.

Die Beschwerdeführer kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Sie hätten unter keinen Umständen dazu bewogen werden können, freiwillig das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Gegen die Beschwerdeführer wurde gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG ein Festnahmeauftrag für die bevorstehende Abschiebung am 10.11.2017 aufgrund der gegen die Beschwerdeführer bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung erlassen und die Beschwerdeführer in weiterer Folge aufgrund dieses Festnahmeauftrages am 07.11.2017 gem. § 40 BFA-VG festgenommen, angehalten und am 10.11.2017 um 10:05 auf dem Luftweg abgeschoben.

Am 08.11.2017 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Festnahme am 07.11.2017 zum Zweck der Abschiebung nach Kiew.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten. Zweifel an dem sich daraus ergebenden Sachverhalt bestehen nicht. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer unter keinen Umständen dazu bewogen hätten werden können, freiwillig das österreichische Bundesgebiet zu verlassen, gründet sich zum einen darauf, dass sich aus den Akten unzweifelhaft entnehmen lässt, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich in medizinischer Behandlung stand und sich dem Akt entnehmen lässt, dass er diese Behandlung fortzusetzen gedachte (seinem Krankheitsbild entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bestehen in der Ukraine auch, wie bereits rechtskräftig festgestellt wurde, vgl. das hg. Erkenntnis vom 24.04.2017, W189 2116298-1 ua.). Es liegen zahlreiche Arztbriefe im Akt, in denen um Abstandnahme von der Abschiebung ersucht wird, ebenso ein Interventionsschreiben einer Bürgermeisterin an den Bundesminister für Inneres vom 12.12.2017, aus denen sich unzweifelhaft erkennen lässt, dass die Beschwerdeführer von ihrem sozialen Umfeld in der Fortsetzung ihres unrechtmäßigen Aufenthalts auch noch bestärkt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu I.:

Gem. § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Die Beschwerdeführer wären also seit über einem halben Jahr gehalten gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen, sodass der Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z. 2 FPG erfüllt ist. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen diesen ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Festnahmeauftrages lagen sohin gegenständlich vor.

Zudem durfte das Bundesamt auch davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall bestimmte Tatsachen vorlagen, die befürchten ließen, dass die Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen würden, weil sie - neben der Fortsetzung ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes - Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 Abs. 2 AsylG stellten.

Schließlich sind die Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen worden, dass sie zur Ausreise verpflichtet sind, sowie wurde er über den festgelegten Abschiebetermin informiert, sodass die Behörde auch ihrer Informationspflicht gegenüber den Beschwerdeführern nachgekommen ist.

Gem. § 40 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Z. 1 iVm BFA-VG ist die Anhaltung bis zu 72 Stunden zulässig. Da die Beschwerdeführer kürzer als 72 Stunden festgehalten wurden, war die Anhaltung rechtmäßig.

Da sich sohin die Festnahme, die Anhaltung und die Abschiebung der Beschwerdeführer als rechtens erweisen, waren die Beschwerden auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festnahmeaufträge und der Anhaltung spruchgemäß abzuweisen.

Zu II. und III.:

Da die Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurden, erweisen sich die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als obsolet, weshalb diese abzuweisen waren.

Da die Beschwerdeführer im Verfahren unterlegen sind, waren ihre Anträge auf Kostenersatz gem. § 35 VwGVG abzuweisen. Das Bundesamt hat keinen Kostenersatz beantragt

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Befehls- und Zwangsgewalt Festnahmeauftrag freiwillige Ausreise illegaler Aufenthalt Kostenersatz - Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W197.2175848.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten