TE Bvwg Beschluss 2020/1/2 W228 2101184-2

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Veröffentlicht am 02.01.2020
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Entscheidungsdatum

02.01.2020

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §24
GebAG §34
GebAG §35
GebAG §38
VwGVG §17

Spruch

W228 2101184-2/34Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 18.06.2018 und 28.02.2019 zur GZ. W228 2101184-2 vom 08.03.2019 beschlossen:

A)

Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger vom 08.03.2019 werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG antragsgemäß mit

? 1.784,32

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Schriftsatz vom 02.05.2019, GZ. W228 2101184-2/5Z, in der Beschwerdesache des Herrn XXXX eine mündliche Verhandlung für den 18.06.2018 an, zu der der Antragsteller als Sachverständiger geladen wurde.

I.2. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Antragsteller als nichtamtlicher Sachverständiger aus dem Fachgebiet Chirurgie bestellt und fungierte in dieser Funktion.

I.3. Mit Schreiben vom 29.11.2018, welches am 05.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine Honorarnote betreffend die Rechtssache W228 2101184-2 wie folgt vor:

Honorarnote

§ 35

 

Teilnahme an Verhandlung am 18.06.2018 09:00 - 10:30

 

§ 36, § 37/2 Aktenstudium Mühewaltung

1.600,00.-

§ 32

165.00.-

 

1.765,00.-

MwSt 20%

353.00.-

 

? 2.118,00.-

I.4. In weiterer Folge beraumte das Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 16.01.2019, GZ. W228 2101184-2/15Z, die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung für den 28.02.2019 an, zu der der Antragsteller neuerlich als Sachverständiger geladen wurde.

I.5. Am 28.02.2019 fand von 09:00 Uhr bis 12:35 Uhr die Fortsetzung der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Rahmen der Antragsteller erneut als nichtamtlicher Sachverständiger tätig wurde.

Wie im Verhandlungsprotokoll schriftlich festgehalten zog der Antragsteller mündlich seine gelegte Honorarnote mit der Begründung zurück, dass diese "nur einen Teil darstelle" und "das Verfahren noch nicht abgeschlossen" sei.

I.6. Mit Schriftsatz vom 08.03.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2019 eine Honorarnote wie folgt ein:

Honorarnote

Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Wien 18.06.2018 09:00 bis 10:30 Uhr Geschäftszahl (GZ): W 228 2101184-2/5Z

 

Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Wien 28.02.2019 09:00 bis 12:35 Uhr Geschäftszahl (GZ): W 228 2101184-2/5Z

 

§ 27 km á ? 0,42

18.06.2018 28.02.2019 182.96.- 182,96.-

§ 32 bzw. § 33

18.06.2018 28.02.2019 169,20.- 169,20.-

§ 34, § 35, § 36, Gebühr für Verhandlungsteilnahme einschließlich Mühewaltung und Aktenstudium (18.06.2018 und 28.02.2019)

1.080.00.-

 

? 1.784,32.-

I.7. Diese Honorarnote wurde mit Schriftsatz vom 19.04.2019 auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2019 hinsichtlich den gesetzlichen Bestimmungen des § 11 Umsatzsteuergesetzes (UStG) ergänzt und hinsichtlich den Gebührenbestandteilen erläutert. Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung führte der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Honorarordnung der ÖÄK aus, dass sich der Betrag von ? 1.080,00 für §§ 34, 35, 36 GebAG wie folgt zusammensetze:

"18.06.2018:

2

Stunden á ? 300.-:

? 600.-.

28.02.2019:

1,6

Stunden á ? 300.-:

? 480."

I.8. Mit Schriftsatz vom 21.06.2019 folgte der Antragsteller dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2019, durch Vorlage von zumindest zwei (anonymisierten) Honorarnoten mitsamt Zahlungsnachweisen nachzuweisen, welche Einkünfte er im außergerichtlichen Erwerbsleben iSd § 34 Abs. 3 GebAG üblicherweise bezieht. Mit den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Honorarnoten und Zahlungsnachweisen ist belegt, dass der Antragsteller für Ordinationsgespräche bzw. fachärztliche Untersuchungen bzw. fachärztliche Behandlungen Honorar in der Höhe von ? 160,00 pro halber Stunde bezieht.

I.9. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 18.07.2019 zusammengefasst mit, dass hinsichtlich seiner für seine Tätigkeit in den mündlichen Verhandlungen am 18.06.2018 und 28.02.2019 geltend gemachten Gebühren für Mühewaltung iSd § 34 Abs. 2 GebAG bei der Bemessung der Gebühr im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen sei und dies im konkreten Fall einem Stundensatz von ? 256,00 entsprechen würde. Zugleich wurde der Antragsteller ersucht, seine Honorarnote in Bezug auf den Stundensatz entsprechend abzuändern und beim BVwG einzubringen.

I.10. Am 29.08.2019 teilte der Antragsteller der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes telefonisch im Wesentlichen mit, insgesamt länger als die mit Erläuterung vom 19.04.2019 angegebene Dauer von zwei Stunden für die Verhandlung am 18.06.2018 und 1,6 Stunden für die Verhandlung am 28.02.2019 tätig gewesen zu sein. Dabei nahm der Antragsteller Bezug auf seine Honorarnote, in der er die Dauer der Verhandlung am 18.06.2018 von 09:00 Uhr bis 10:30 Uhr sowie der Verhandlung am 28.02.2019 von 09:00 Uhr bis 12:35 Uhr angeführt hat. Dazu führte der Antragsteller aus, dass eine Berechnung dieser Dauer mit dem vom Bundesverwaltungsgericht genannten Stundensatz in der Höhe von ? 256,00 einen höheren Betrag für Mühewaltung ergäbe, als er mit seiner Honorarnote beantragt hätte.

I.11. Mit Verständigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2019, GZ. W228 2101184-2/31Z, wurde dem Antragsteller die Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen des GebAG zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen im Zusammenhang mit der beantragten Gebühr für die Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2018 und 28.02.2019 sowie zur Ausdehnung der Gebühr für Mühewaltung iSd § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG gegeben. Schließlich wurde der Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich aus den bisherigen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren eine vorläufige Gebührenberechnung antragsgemäß in Höhe von ? 1.784,32 ergäbe.

I.12. Unter Bezugnahme auf die Verständigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme teilte der Antragsteller der Gerichtsabteilung am 27.09.2019 auf elektronischem Weg mit, dass er mit dem ausgewiesenen Betrag von ? 1.784,32 einverstanden sei.

I.13. Mit Parteiengehör vom 11.10.2019, GZ. W228 2101184-2/33Z, wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Honorarnote des Antragstellers eingeräumt.

I.14. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zu der GZ. W228 2101184-2, welche am 18.06.2018 um 09:00 Uhr begann und um 10:30 Uhr vertagt wurde, sowie am 28.02.2019 um 09:00 Uhr fortgesetzt wurde und um 12:35 Uhr endete, wobei der Antragsteller am 18.06.2018 von 09:00 Uhr bis 10:30 Uhr und am 28.02.2019 von 09:15 Uhr bis 12:35 Uhr als nichtamtlicher Sachverständiger fungierte und für seine Tätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihm gelegten Gebührennote vom 08.03.2019 begehrte.

Ausführliche Erläuterungen zur Kausalität bzw. Nichtkausalität der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren gegeben hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 18.06.2018 von 09:00 Uhr bis 10:30 Uhr und am 28.02.2019 von 11:30 Uhr bis 12:35 Uhr.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus den Niederschriften der Verhandlung am 18.06.2018 und 28.02.2019, den eingebrachten Gebührenanträgen des Antragstellers vom 29.11.2018 und 08.03.2019, den E-Mails der Verrechnungsstelle vom 05.04.2019, 04.06.2019 und 18.07.2019, den schriftlichen Erläuterungen des Sachverständigen vom 19.04.2019 und 21.06.2019, der Vorlage von drei anonymisierten Honorarnoten im außergerichtlichen Erwerbsleben des Antragstellers samt Zahlungsnachweisen, der telefonischen Stellungnahme des Antragstellers vom 29.08.2019, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2019, der E-Mail des Antragstellers vom 27.09.2019, der Äußerungsmöglichkeit zum Gebührenantrag gemäß § 39 Abs. 1a zum Gebührenanspruchsgesetz vom 11.10.2019 sowie dem Akteninhalt.

Dass der Antragsteller im außergerichtlichen Erwerbsleben für Ordinationsgespräche bzw. fachärztliche Untersuchungen bzw. fachärztliche Behandlungen Honorar in der Höhe von ? 160,00 pro halber Stunde bezieht, ist durch die Vorlage von drei anonymisierten Honorarnoten mitsamt Zahlungsnachweisen belegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 AVG normiert weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.

II. Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

Zu A) Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zur beantragten Gebühr für Ihre Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2018 und 28.02.2019:

Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

Gemäß § 34 Abs. 2 GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

Gemäß § 34 Abs. 3 GebAG gelten , soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:

1.-für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

2.-für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

3.-für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

§ 35 Abs. 1 und 2 GebAG normiert:

(1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 ?, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 22,70 ?; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50 ?, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 37,40 ?.

(2) Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.

Gemäß § 35 Abs. 1 GebAG ist dem Sachverständigen für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung usw. nur insoweit eine Gebühr zuzuerkennen, als für den betreffenden Zeitraum nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach § 34 oder § 35 Abs. 2 GebAG geltend gemacht wird (Sach 1996/1/29). Der Sachverständige kann daher nach seiner Wahl für die im Verhandlungsprotokoll festzuhaltende Zeit der Ergänzung (Erstattung) des Gutachtens in der Verhandlung entweder die Gebühr nach § 35 Abs. 1 oder jene nach § 35 Abs. 2 (§ 34) GebAG ansprechen. Für die übrige Zeit der Teilnahme an der Verhandlung hat der Sachverständige daneben Anspruch auf die Gebühr nach § 35 Abs. 1 GebAG (vgl. hiezu Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 (2015) Rz 1 zu § 35).

Die Gebühr nach § 35 Abs. 1 erhält der Sachverständige jedoch nur für die Zeit seiner bloßen Anwesenheit in der Verhandlung (OLG Wien 13 R 215/07 v; OLG Innsbruck SV 2011/1, 35; vgl. Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 (2017) Rz 1 zu § 35).

In der mündlichen Verhandlung am 18.06.2018 hat der Antragssteller von 09:00 Uhr bis 10:30 Uhr ausführliche Erläuterungen zur Kausalität bzw. Nichtkausalität der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren gegeben. In der Fortsetzung der Verhandlung war der Antragssteller ab 09:15 Uhr anwesend und hat von 11:30 Uhr bis 12:35 Uhr ausführliche Erläuterungen gegeben.

Mit der Gebührennote vom 08.03.2019 verzeichnete der Antragssteller unter anderem für "§ 34, § 35, § 36 Gebühr für Verhandlungsteilnahme einschließlich Mühewaltung und Aktenstudium" einen Betrag von ? 1.080,00.

Wie der Antragssteller mit Schriftsatz vom 19.04.2019 erläutert hat, ergibt sich dieser Betrag daraus, dass er für seine Tätigkeit am 18.06.2018 zwei Stunden und für seine Tätigkeit am 28.02.2019 1,6 Stunden jeweils zu einem Stundensatz von ? 300,00 geltend gemacht habe.

Durch die Vorlage von drei anonymisierten Honorarnoten mitsamt Zahlungsnachweisen hat der Antragssteller nachgewiesen, für Ordinationsgespräche bzw. fachärztliche Untersuchungen bzw. fachärztliche Behandlungen im außergerichtlichen Erwerbsleben iSd § 34 Abs. 3 GebAG Honorar in der Höhe von ? 160,00 pro halber Stunde zu beziehen.

Zur Ausdehnung der Gebühr für Mühewaltung iSd § 34 bzw. § 35 GebAG:

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen hat.

Der Anspruch auf Sachverständigengebühren muss binnen 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit bei dem Gericht geltend gemacht werden, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Nach Ablauf der Frist des § 38 Abs. 1 GebAG kann der Gebührenanspruch weder ausgedehnt noch auf eine andere Gebührenposition ersatzweise gestützt werden (vgl. hiezu LGZ Wien, EFSlg 112.719; Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 (2015) Rz 1 zu § 38).

Tatsächlich wäre für die Tätigkeit des Sachverständigen in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2018 und am 28.02.2019 eine Vergütung von vier begonnenen Stunden Mühewaltung nach § 34 GebAG und zwei begonnenen Stunden für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nach § 35 Abs. 1 GebAG gerechtfertigt. Da der Antragssteller im gegenständlichen Verfahren seine Tätigkeit jedoch am 28.02.2019 abgeschlossen hatte, endete die Frist zur Geltendmachung der Gebühr von 14 Tagen mit Ablauf des 13.02.2019.

Der Umfang der sonstigen geltend gemachten Gebühren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes und ist daher nicht zu beanstanden.

Es war daher die Gebühr des Antragstellers antragsgemäß mit ? 1.784,32 zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Gebührenbestimmungsbescheid Mühewaltung mündliche Verhandlung nichtamtlicher Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W228.2101184.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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