TE Bvwg Beschluss 2020/1/9 W213 2178561-1

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Veröffentlicht am 09.01.2020
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Entscheidungsdatum

09.01.2020

Norm

BDG 1979 §64
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W213 2178561-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den durch Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2017, GZ P1185/2-2017, bestätigten Bescheid des Amtes der Universität Salzburg vom 01.08.2017, GZ P1185/2-2017, betreffend Verfall des Erholungsurlaubes beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Universitätsdozenten einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und führt den Amtstitel "außerordentlicher Universitätsprofessor". Er ist am Fachbereich Privatrecht der Universität Salzburg beschäftigt.

I.2. Der Rektor der Universität Salzburg ersuchte die Bediensteten der Universität beginnend mit dem Jahr 2015 mehrmals (unter anderem per Rundmail von Oktober 2015, von Juni 2016 sowie von Oktober 2016), die Urlaubstage aus dem jeweiligen Kalenderjahr in diesem oder im darauffolgenden Jahr zu konsumieren, denn die Urlaubsrückstellungen würden die Jahresbilanz der Universität stark belasten. Im März 2016 sowie im November 2016 wurden persönliche Schreiben an den Beschwerdeführer gerichtet und dieser aufgefordert, seinen Urlaubsrest aus dem Jahr 2015 so bald als möglich zu konsumieren. In den Schreiben von Oktober und November 2016 wurde der Beschwerdeführer ferner auf den drohenden Verfall des per 01.01.2017 nicht aufgebrauchten Urlaubes aus 2015 hingewiesen.

Am 11.06.2017 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an das Amt der Universität Salzburg und führte unter anderem aus, er habe aus dienstlichen Gründen im Sinne des § 69 zweiter Satz BDG in den vorangegangenen Jahren stets nur wenige Tage bzw. Wochen seines Erholungsurlaubes konsumieren können. Neben seiner sonstigen wissenschaftlichen Tätigkeit arbeite er seit mehreren Jahren an zwei großen juristischen Kommentarprojekten mit, wobei die Kommentierungs- und Herausgeberarbeit vorwiegend in den Ferien möglich sei, da kontinuierliches und ungestörtes Arbeiten erforderlich sei.

I.3. Mit Erledigung vom 27.06.2017 wurde der Beschwerdeführer seitens des Amtes der Universität Salzburg vom Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend verständigt, dass sein Urlaubsrest aus 2015 im Ausmaß von 80 Stunden zum Ablauf des 31.12.2016 verfallen sei. Per Stichtag 27.06.2017 betrage der dem Beschwerdeführer gebührende Urlaubsanspruch 480 Stunden. Ferner wurde ihm für den Fall der Aufrechterhaltung seines Antrages die Gelegenheit einer Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer nicht Gebrauch.

I.4. Die belangte Behörde erließ hierauf unter GZ P1185/2-2017 den Bescheid vom 01.08.2017, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Der Urlaubsrest aus 2015 ist im Ausmaß von 80 Stunden zum Ablauf des 31. Dezember 2016 verfallen. Zum Stichtag 01.08.2017 beträgt der noch gebührende Urlaubsanspruch 336 Stunden. Dieser gliedert sich in 240 Stunden aus 2017 und 96 Stunden aus 2016 und inkludiert den Erholungsurlaub vom 01.08.2017 bis 08.08.2017.

Rechtsgrundlagen: § 64 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, idF BGBl. I Nr. 87/2002, iVm § 69 BDG 1979, idF BGBl. 111/2010, § 155 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 und § 172c BDG 1979, idF BGBl. I Nr. 130/2003 sowie § 125 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002"

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde worauf die belangte Behörde hierauf unter GZ. P1185/2-2017 am 13.11.2017 eine Beschwerdevorentscheidung erließ, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Urlaubsrest von 80 Stunden des Kalenderjahres 2015 ist zum Ablauf des 31.12.2016 verfallen. Zum 13.11.2017 beträgt der Ihnen gebührende Anspruch auf Erholungsurlaub insgesamt 336 Stunden. Davon entfallen auf das Kalenderjahr 2017 240 Stunden, sowie auf das Kalenderjahr 2016 96 Stunden.

Rechtsgrundlagen: § 64 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, idF BGBl. I Nr. 87/2002, iVm § 69 BDG 1979, idF BGBl. 111/2010 und § 172c BDG 1979, idF BGBl. I Nr. 130/2003, § 155 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 iVm § 172 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, § 125 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 sowie § 14 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, § 15 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013."

I.6. Mit Schriftsatz vom 27.11.2017, eingelangt am 30.11.2017, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er ergänzend aus, dass während des laufenden Semesters höchstens tageweise Urlaube möglich seien. Ferner würden große Publikationsvorhaben das Ansehen der Universität fördern, es hingegen negativ an die Universität zurückfallen, wenn die Verpflichtung nicht oder nur mangelhaft erfüllt werde. In Wissenschaft und Forschung gebe es die Möglichkeit, am Maßstab hoher Intensität und Quantität zu planen, weil man erwarten könne, dass es bei Spitzenbelastungen dennoch nicht zu einem Urlaubsverfall komme oder weil man ohnehin davon ausgehe, dass Spitzenbelastungen auf Kosten der eigenen Freizeit gehen würden. Die andere Möglichkeit sei die Einschränkung auf ein niedriges Quantitätsniveau, weil der Dienstgeber die Anerkennung der dienstlichen Notwendigkeit verweigere.

I.7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit hg. Erkenntnis vom 15.02.2018, GZ. W213 2178561-1/2E die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

I.8. Aufgrund einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.04.2019, GZ. Ra 2018/12/0017, dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Erwägungen zu § 26 Abs. 1 UG zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die vom Beschwerdeführer für den nicht fristgerechten Verbrauch des Erholungsurlaubs ins Treffen geführten Tätigkeiten (Mitarbeit an zwei Großkommentaren und Vortragstätigkeiten) überwiegend in seinem eigenen Interesse erfolgt und deshalb nicht als dienstliche Gründe im Sinne von § 69 BDG 1979 zu qualifizieren seien.

I.9. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat nunmehr mit Schriftsatz vom 02.01.2020 - unter Hinweis auf eine mit der belangten Behörde getroffen einvernehmliche Lösung - die Beschwerde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von oben dargelegtem Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Die Einstellung hat in jenen Verfahren zu erfolgen, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN).

Durch den mit Schriftsatz vom 02.01.2020 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die sich im vorliegenden Fall ergebenden Rechtsfragen sind angesichts der klaren gesetzlichen Bestimmungen sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2178561.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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