TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/13 W221 2213456-1

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Veröffentlicht am 13.01.2020
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Entscheidungsdatum

13.01.2020

Norm

AVG §6
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §8

Spruch

W221 2213456-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Personalamtes Graz der Österreichische Post AG über den Antrag vom 30.01.2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2019 zu Recht erkannt:

A)

I.) Der Antrag vom 30.01.2018, modifiziert mit Schriftsatz vom 22.11.2019, auf Abrechnung und Auszahlung von bezahlten Pausen bzw. daraus resultierenden Überstundenleistungen im Ausmaß vom 30 Stunden für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 31.12.2017, wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.) Die Säumnisbeschwerde wird hinsichtlich des Eventualantrages vom 20.11.2019, modifiziert mit Schriftsatz vom 22.11.2019, auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 31.12.2017 insgesamt 30 Überstunden geleistet hat, zurückgewiesen.

Der Eventualantrag vom 20.11.2019, modifiziert mit Schriftsatz vom 22.11.2019, auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 31.12.2017 insgesamt 30 Überstunden geleistet hat, wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das Personalamt Graz der Österreichische Post AG zuständigkeitshalber weitergeleitet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 30.01.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Abrechnung von bezahlten Pausen bzw. daraus resultierenden Überstundenleistungen für den Zeitraum 01.09.2017 bis 31.12.2017 sowie die Auszahlung dieser Überstundenleistungen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.03.2018 erteilte diese dem Beschwerdeführer Verbesserungsauftrag und forderte dem Beschwerdeführer auf, konkret auszuführen und zu belegen, welche Pausen er meint, wann genau diese tatsächlich erbracht und ob diese angeordnet worden seien.

Mit Schreiben vom 13.03.2018 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die halbstündige Pause als Dienstzeit zu rechnen sei. Die von ihm geltend gemachten Mehrdienstleistungen würden sich daraus ergeben, dass ihm regelmäßig im Dienstplan eine tägliche Arbeitszeit von 8,5 Stunden angeordnet worden seien. Diesbezüglich verwies er auf die Arbeitsaufzeichnungen.

Am 28.08.2018 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 23.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schreiben vom 09.08.2019 wurde der Beschwerdeführer zu einer mündlichen Verhandlung geladen unaufgefordert Arbeitsaufzeichnungen vorzulegen.

Mit Schreiben vom 21.10.2019 kam der Beschwerdeführer diesem Auftrag nach und legte seine Arbeitsaufzeichnungen vor.

Mit Schreiben vom 05.11.2019 nahm die belangte Behörde Stellung und führte aus, dass der Antrag aus ihrer Sicht unzulässig sei. Im Übrigen wurde dem Antrag auch inhaltlich entgegengetreten.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.11.2019 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und des Rechtsvertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer befragt wurde und den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, zur gegenständlichen Rechtssache Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 20.11.2019 und 22.11.2019 replizierte der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 05.11.2019 und führte aus, dass der Antrag aus seiner Sicht zulässig sei, er aber aus advokatorischer Vorsicht seinen ursprünglichen Antrag derart ändere, dass er ihm um einen Eventualantrag ergänze, wonach festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 31.12.2017 insgesamt 30 Überstunden geleistet habe.

Mit Schriftsatz vom 04.12.2019 erstattete die belangte Behörde zu dieser Replik eine Duplik und führte aus, dass der Hauptantrag auf Abrechnung und Auszahlung der Überstundenleistungen unzulässig sei, weil kein Leistungsbescheid erlassen werden dürfe. Der Eventualantrag auf Feststellung der Überstunden stelle keine Antragsänderung dar, sondern es wäre erstmals ein zusätzlicher Antrag gestellt, für welchen nunmehr die belangte Behörde zuständig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 30.01.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Abrechnung von bezahlten Pausen bzw. daraus resultierenden Überstundenleistungen für den Zeitraum 01.09.2017 bis 31.12.2017 sowie die Auszahlung dieser Überstundenleistungen.

Am 28.08.2018 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und beantragte, einen Bescheid dahingehend zu erlassen, dass ihm Überstunden abzurechnen und zur Auszahlung zu bringen sind.

Mit Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht vom 20.11.2019 und 22.11.2019 änderte der Beschwerdeführer seinen Antrag ab und beantragt nunmehr wortwörtlich wie folgt:

"1.) Das Personalamt Graz der Österreichischen Post AG als Dienstbehörde erster Instanz möge dem Beamten [dem Beschwerdeführer] bezahlte Pausen bzw. daraus resultierende Überstundenleistungen im Ausmaß von 30 Stunden für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 31.12.2017 abrechnen und zur Auszahlung bringen;

in eventu

2.) Die belangte Behörde wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 31.12.2017 insgesamt 30 Überstunden geleistet hat."

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.01.2018 die Abrechnung von bezahlten Pausen bzw. daraus resultierenden Überstundenleistungen für den Zeitraum 01.09.2017 bis 31.12.2017 sowie die Auszahlung dieser Überstundenleistungen beantragt und eine diesbezügliche bescheidmäßige Absprache darüber.

Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2019 auf das Vorbringen der belangten Behörde zur Zulässigkeit seines Antrages und auf die Möglichkeit zur Änderung seines Antrages hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom 20.11.2019 hielt der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Abrechnung und Auszahlung von bezahlten Pausen bzw. daraus resultierenden Überstundenleistungen für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 31.12.2017 ausdrücklich aufrecht, wobei er die ursprünglich beantragten 40 Stunden auf 30 Stunden einschränkte.

Darüber hinaus ergänzte er diesen Antrag nun um einen Eventualantrag auf Feststellung, dass er im Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 31.12.2017 insgesamt 30 Überstunden geleistet hat.

Bei diesem mit Schriftsatz vom 20.11.2019 und 22.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Eventualantrag auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 31.12.2017 insgesamt 30 Überstunden geleistet hat, handelt es sich um einen neuen, zusätzlichen Antrag, welcher den ursprünglichen Hauptantrag nicht abändert. Es handelt sich daher nicht - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - um eine Antragsänderung.

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht zuständig, über diesen Eventualantrag zu entscheiden, weil er erstmals beim Bundesverwaltungsgericht gestellt wurde. Der Antrag ist daher auch nicht vom Säumnisbeschwerdeverfahren umfasst, weil die belangte Behörde hinsichtlich dieses neuen Antrages nicht säumig werden konnte, weshalb die Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Eventualantrages zurückzuweisen ist und der Eventualantrag an die zuständige Dienstbehörde weitergeleitet wird.

Die Säumnisbeschwerde ist jedoch über den Hauptantrag vom 30.01.2018 auf Abrechnung von bezahlten Pausen bzw. daraus resultierenden Überstundenleistungen für den Zeitraum 01.09.2017 bis 31.12.2017 sowie die Auszahlung dieser Überstundenleistungen zulässig. Die belangte Behörde hat über diesen Antrag nicht binnen sechs Monate entschieden und es ist auch nicht hervorgekommen, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Zuständigkeit zur Entscheidung hinsichtlich dieses Antrages ist daher auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Dieser Antrag wurde mit Schriftsatz vom 20.11.2019 und 22.11.2019 lediglich von 40 Stunden auf 30 Stunden eingeschränkt, was eine zulässige Antragsänderung im Rahmen eines Säumnisbeschwerdeverfahrens darstellt, da es die Sache des Verfahrens nicht wesentlich ändert. Der Beschwerdeführer hat diesen Hauptantrag sonst nicht abgeändert, sondern einen neuen, zusätzlichen Antrag als Eventualantrag gestellt. Daher ist über den Hauptantrag abzusprechen.

Wie jedoch die belangte Behörde zutreffend ausführt, handelt es sich bei diesem Antrag um einen Antrag auf Erlassung eines Leistungsbescheides (arg. "bezahlte Pausen bzw. daraus resultierende Überstundenleistungen [...] abrechnen und zur Auszahlung bringen").

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes) ist über ein Liquidierungsbegehren als solches kein Leistungsbescheid zu erlassen, sondern ist über die Strittigkeit der Gebührlichkeit von Bezügen die Erlassung eines Feststellungsbescheides vorgesehen.

Anders als dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 13.09.2017, Ra 2017/12/0006, zugrundeliegenden Fall, kann im hier vorliegenden Fall gerade nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer lediglich die Auszahlung begehrt hat und die Behörde daher dazu berechtigt ist, einen (negativen) Feststellungsbescheid von Amts wegen zu erlassen. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren ausdrücklich die bescheidmäßige Absprache über die Abrechnung und Auszahlung der Überstunden verlangt (vgl. Säumnisbeschwerde vom 28.08.2018: "Bescheid dahingehend zu erlassen, dass dem Beschwerdeführer [...] Überstunden [...] abzurechnen und zur Auszahlung zu bringen sind.") und auch nach Hinweis auf die Unzulässigkeit einer solchen Leistungsbescheides diesen Antrag in den Schriftsätzen vom 20.11.2019 und 22.11.2019 ausdrücklich aufrecht gehalten.

Der Haupantrag ist somit als unzulässig zurückzuweisen.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

Antragsänderung Entscheidungsfrist Eventualantrag Leistungsbegehren Säumnisbeschwerde Überstundenvergütung unzulässiger Antrag Unzuständigkeit Weiterleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2213456.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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