TE Bvwg Beschluss 2020/1/13 W203 2222348-1

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Veröffentlicht am 13.01.2020
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Entscheidungsdatum

13.01.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §78
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W203 2222348-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , Studierender an der Universität für Bodenkultur Wien, gegen den Bescheid der Studiendekanin der Universität für Bodenkultur Wien vom 24.04.2019, Zl. 1801/10/1-19, betreffend einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Studiendekanin der Universität für Bodenkultur Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) absolvierte ab dem Wintersemester 2012/13 bis einschließlich Wintersemester 2015/16 das Bachelorstudium Volkswirtschaft an der Karl-Franzens-Universität Graz.

2. Seit dem Wintersemester 2016/17 betreibt der BF das Masterstudium Volkswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien.

3. Am 01.02.2019 beantragte der BF die Zulassung zum Masterstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement an der Universität für Bodenkultur Wien (BOKU). Im Zuge des Zulassungsverfahrens legte der BF u.a. einen Erfolgsnachweis betreffend sein Masterstudium Volkswirtschaft, ausgestellt von der Wirtschaftsuniversität Wien am 27.09.2018, vor. Dieser Nachweis enthält 13 positiv abgelegte Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 96 ECTS-Punkten, darunter auch die Prüfungen "Ökonometrie & Empirische Wirtschaftsforschung" (8 ECTS-Punkte, abgelegt am 06.07.2017), "Spieltheorie" (5 ECTS-Punkte, abgelegt am 01.02.2017), "Wirtschafts- und Sozialpolitik" (9 ECTS-Punkte, abgelegt am 12.06.2018) und "Mikroökonomik und Makroökonomik inklusive mathematischer Methoden" (16 ECTS-Punkte, abgelegt am 23.11.2016).

4. Mit Bescheid des Rektorats der Universität für Bodenkultur Wien vom 04.02.2019, Zl. 1828/9-19/CE, zugestellt am 13.02.2019 (im Folgenden: Zulassungsbescheid), wurde dem Antrag des BF auf Zulassung zum Masterstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement unter der Auflage der positiven Absolvierung von 11 näher bezeichneten Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 30 ECTS-Punkten stattgegeben.

Der zweite Absatz der Begründung des Zulassungsbescheides lautete wie folgt: "Nach inhaltlicher Überprüfung Ihres Bachelorstudiums Volkswirtschaftslehre an der Karl-Franzens-Universität Graz sowie der sonstigen dem Zulassungsantrag enthaltenen Studien- und Prüfungsleistungen wurde festgestellt, dass die im Spruch angeführten Lehrveranstaltungen, während des Masterstudiums an der Universität für Bodenkultur, zusätzlich abzulegen sind."

Nähere Ausführungen dahingehend, welche "sonstigen dem Zulassungsantrag enthaltenen Studien- und Prüfungsleistungen" konkret für das Zulassungsverfahren von Relevanz waren, finden sich im Zulassungsbescheid nicht.

5. Am 12.04.2019 beantragte der BF die Anerkennung seiner im Rahmen des Masterstudiums Volkswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien abgelegten Prüfungen "Ökonometrie & Empirische Wirtschaftsforschung", "Spieltheorie", "Wirtschafts- und Sozialpolitik" und "Mikroökonomik und Makroökonomik inklusive mathematischer Methoden" für bestimmte, im Curriculum seines an der Universität für Bodenkultur Wien betriebenen Masterstudiums Umwelt- und Bioressourcenmanagement ausgewiesene Lehrveranstaltungen.

6. Mit Bescheid der Studiendekanin der Universität für Bodenkultur Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.04.2019, Zl. 1801/10/1-19 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag auf Anerkennung der Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zulassung zum an der Universität für Bodenkultur Wien betriebenen Masterstudium auf Basis des absolvierten Bachelorstudiums Volkswirtschaft "sowie auf Basis des von Ihnen vorgelegten Erfolgsnachweises über Prüfungen aus dem Masterstudium Volkswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien" erfolgt sei. Sämtliche nunmehr zur Anerkennung beantragten Prüfungen seien bereits in jenem Erfolgsnachweis enthalten, auf dessen Basis die Zulassung zum Masterstudium an der Universität für Bodenkultur Wien erfolgt sei. Erst diese Prüfungen hätten (entscheidend) die für die Zulassung zum Masterstudium erforderliche grundsätzliche Gleichwertigkeit mit dem BOKU-Bachelorstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement hergestellt. Das Masterstudium diene jedoch der "Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf der Grundlage eines Bachelorstudiums". Lehrveranstaltungen, die zur Herstellung der prinzipiellen Gleichwertigkeit mit dem BOKU-Bachelorstudium beigetragen haben, könnten nicht zur Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf Grundlage eben dieses Bachelorstudiums beitragen. Dieser Rechtsansicht sei der BF auch nicht entgegengetreten.

Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 08.05.2019 durch Aushändigung zugestellt.

7. Am 14.05.2019 brachte der BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde die zur Anerkennung beantragten Prüfungen nicht (entscheidend) die Gleichwertigkeit mit dem maßgeblichen BOKU-Bachelorstudium hergestellt hätten, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Zu sämtlichen zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungen seien vergleichbare Lehrveranstaltungen explizit weder im Curriculum des Bachelorstudiums Umwelt- und Bioressourcenmanagement noch in der Ergänzungsliste enthalten. Zu den Lehrveranstaltungen "Spieltheorie" und "Mikroökonomik und Makroökonomik inklusive mathematischer Methoden" seien außerdem bereits im Rahmen des Bachelorstudiums Volkswirtschaft relevante Kenntnisse erworben bzw. Lehrveranstaltungen absolviert worden.

8. Mit Schreiben vom 06.08.2019, eingelangt am 13.08.2019, legte die belangte Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

9. Am 10.12.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der BF sowie dessen Rechtsvertreter und die belangte Behörde als Parteien sowie XXXX von der Universität für Bodenkultur Wien und der vom BF namhaft gemachte XXXX , Mitarbeiter der ÖH an der Universität für Bodenkultur Wien, als Zeugen geladen waren. Der zweitgenannte Zeuge erschien zur Verhandlung nicht und wurde auf dessen Einvernahme seitens des BF verzichtet.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass er im Zuge des Verfahrens betreffend die Zulassung zum Masterstudium an der Universität für Bodenkultur Wien das Sammelzeugnis der Wirtschaftsuniversität Wien unaufgefordert vorgelegt habe, da er sich gedacht hätte, dass eventuell ein oder zwei Prüfungen daraus für die Zulassung von Relevanz sein könnten. Auf Nachfrage seines Rechtsvertreters gab der BF an, dass er in den gegenständlich maßgeblichen Fachbereichen bereits im Rahmen seines Bachelorstudiums in Graz Lehrveranstaltungen in ausreichendem Umfang absolviert habe, sodass ein Heranziehen fachähnlicher Lehrveranstaltungen aus dem an der Wirtschaftsuniversität Wien betriebenen Masterstudium aus seiner Sicht nicht gerechtfertigt erscheine.

Die als belangte Behörde befragte Studiendekanin gab an, dass in den im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegten Unterlagen die Lehrveranstaltungen des an der Wirtschaftsuniversität Wien betriebenen Masterstudiums bereits enthalten gewesen seien. Eine Berücksichtigung der selben Lehrveranstaltungen nunmehr auch im Anerkennungsverfahren komme nicht in Frage, da diese ansonsten zweimal in Verwendung gebracht würden, nämlich einmal im Rahmen des Zulassungsverfahrens und einmal im Rahmen des Anerkennungsverfahrens. Voraussetzung für eine Prüfungsanerkennung sei neben der primären Voraussetzung, dass die betreffende Lehrveranstaltung noch nicht bereits anderweitig verwendet worden ist, auch ein entsprechender Umfang der Lehrveranstaltung und deren inhaltliche Gleichwertigkeit. Der BF wäre aufgrund seines absolvierten Bachelorstudiums alleine nicht zum Masterstudium an der Universität für Bodenkultur Wien zugelassen worden. Im Sinne einer studierendenfreundlichen Vorgehensweise werde aber immer das "gesamte Umfeld einer Person" - also auch deren gesamte bisherige Studienkarriere - in einem Zulassungsverfahren berücksichtigt. Üblicherweise werde in einem Anerkennungsverfahren im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung der jeweilige Lehrveranstaltungsleiter in das Verfahren eingebunden, verfahrensgegenständlich sei dies aber nicht geschehen, da bereits die formale Prüfung vorab ergeben habe, dass eine Anerkennung nicht möglich sei.

Der als Zeuge befragte XXXX gab an, dass er Professor XXXX an der Universität für Bodenkultur Wien sei und die Funktion eines XXXX ausübe. Dessen Aufgabenbereich umfasse u.a. das Verfassen von Stellungnahmen im Rahmen des Zulassungsverfahrens. Er sei betreffend den BF auch nur in das Zulassungsverfahren, nicht aber in das Anerkennungsverfahren eingebunden gewesen. Grundsätzlich sei es so, dass bei Studierenden, die das einschlägige Bachelorstudium absolviert hätten, automatisch und ohne Einholung einer Stellungnahme des XXXX eine Zulassung für das anschließende Masterstudium erfolgt. Er erstelle aber ca. 50 bis 100 Gutachten pro Jahr in Fällen unterschiedlichster Vorstudien, in denen keine "automatische Zulassung" möglich sei. Es sei eine Grob- und eine Feinprüfung vorgesehen. Wenn bereits die Grobprüfung ergebe, dass das Vorstudium keinesfalls für die Zulassung geeignet sei, werde dem betreffenden Studierenden nahegelegt, von einem weiteren Verfahren abzusehen. Im Falle des BF sei aber selbstverständlich in die Feinprüfung eingegangen worden. Die Zulassung des BF alleine auf Basis seines Bachelorstudiums wäre nicht möglich gewesen. Wenn keine "volle Gleichwertigkeit" des Bachelorstudiums vorliege sehe das Gesetz die Möglichkeit vor, einzelne Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben. Die Universität für Bodenkultur Wien lege den Begriff "nur einzelne Ergänzungsprüfungen" dahingehend aus, dass maximal Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten fehlen dürften, was der Studienleistung von einem Semester entspreche. Es würden bei der Feinprüfung aber nicht nur abgeschlossene Bachelorstudien alleine geprüft, sondern sämtliche bereits erbrachten Studienleistungen berücksichtigt. Er glaube, dass die Studierenden auch darüber informiert würden, dass bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens berücksichtigte Studienleistungen einer späteren Anerkennung nicht mehr zugänglich seien. Nachgefragt gab der Zeuge an, dass die vom BF im Rahmen seines Masterstudiums Volkswirtschaft absolvierte Lehrveranstaltung "Ökonometrie & Empirische Wirtschaftsforschung" heranzuziehen gewesen wäre, damit eine "Gleichwertigkeit" überhaupt erst erzielt habe werden können. Es könne theoretisch sein, dass diese Lehrveranstaltung auch Teil des in Graz absolvierten Bachelorstudiums gewesen sei, genau könne er das nicht sagen. Er könne nur das beurteilen, was ihm vorgelegt werde. Er gehe aber davon aus, dass bereits gegen den Zulassungsbescheid Beschwerde erhoben worden wäre, wenn die damals von der Universität getroffene Beurteilung nicht korrekt gewesen wäre. Auf den Vorhalt das Richters, dass für den Fall, dass die Aussage das BF, wonach das Fach "Ökonometrie & Empirische Wirtschaftsforschung" auch im Rahmen des Masterstudiums rein quantitativ sei, zutreffe, dieser gar nicht zum Masterstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement zugelassen werden hätte dürfen, gab der Zeuge an, dass diese Schlussfolgerung aus seiner Sicht richtig sei. Er ergänze diesbezüglich aber, dass es sich beim Zulassungsverfahren um ein Massenverfahren handele, was bedeute, dass nur die vorgelegten Unterlagen geprüft werden könnten. Der Zeuge bejahte die Frage des Richters, ob der BF auch dann zum Masterstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement zugelassen worden wäre, wenn dieser neben dem Bachelorzeugnis nicht das Sammelzeugnis der Wirtschaftsuniversität Wien, sondern lediglich ein Zeugnis über die Prüfung "Ökonometrie & Empirische Wirtschaftsforschung" vorgelegt hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der BF verfügt seit dem 2015/16 über einen Abschluss des Bachelorstudiums Volkswirtschaftslehre an der Karl-Franzens-Universität Graz.

Im Wintersemester 2016/17 nahm der BF das Masterstudium Volkswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien auf.

Ab dem Sommersemester 2019 wurde der BF mit der Auflage, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 30 ECTS-Punkten positiv zu absolvieren, zum Masterstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement an der Universität für Bodenkultur Wien zugelassen. Im Zuge des Zulassungsverfahrens legte der BF u.a. ein Sammelzeugnis über sein an der Wirtschaftsuniversität Wien betriebenes Masterstudium Volkswirtschaft vor. Im Zulassungsbescheid wird generell darauf verwiesen, dass die vom BF vorgelegten Unterlagen ausreichen, damit dieser zum angestrebten Masterstudium zugelassen werden könne, ohne konkret darauf zu verweisen, welche im Rahmen des Masterstudiums Volkswirtschaft absolvierten Prüfungen und Lehrveranstaltungen dafür heranzuziehen waren.

Der Antrag des BF auf Anerkennung von vier im Rahmen des Masterstudiums Volkswirtschaft absolvierten Prüfungen für sein Masterstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass diese Prüfungsleistungen bereits in dem im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegten Erfolgsnachweis enthalten gewesen wären.

Eine "Gleichwertigkeitsprüfung" gemäß § 78 Abs. 1 UG wurde im Anerkennungsverfahren von der belangten Behörde nicht durchgeführt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde, den Anträgen des Beschwerdeführers und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Die Feststellung, dass eine "Gleichwertigkeitsprüfung" nicht stattgefunden hat, ergibt sich insbesondere aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben sowohl der Studiendekanin als auch des Zeugen während der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bezirksschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

3.2. Zu Spruchpunkt A

3.2.1. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides

3.2.1.1. Gemäß § 78 Abs. 1 UG sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie

1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,

2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,

3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,

4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,

5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder

6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht

abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.

3.2.1.2. Verfahrensgegenständlich stützt die belangte Behörde ihren abweisenden Bescheid darauf, dass der BF die nunmehr zur Anerkennung beantragten Prüfungen bereits im Rahmen des Verfahrens betreffend die Zulassung zu seinem Masterstudium zur Vorlage gebracht hätte, sodass eine nochmalige Verwertung dieser Prüfungen nicht möglich sei.

Damit verkennt die belangte Behörde allerdings, dass es sich beim Verfahren betreffend die Zulassung zu einem Studium zum einen und beim Verfahren betreffend die Anerkennung von Prüfungen zum anderen um zwei getrennte, gesondert und unabhängig voneinander zu beurteilende Verfahren handelt. Weder dem § 78 UG noch sonstigen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 lässt sich entnehmen, dass ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Zulassungsverfahren Auswirkungen auf den Ausgang eines später eingeleiteten Verfahrens betreffend die Anerkennung von Prüfungen haben könnte. Vielmehr ist für die Frage der Anerkennbarkeit von Prüfungen gemäß der einschlägigen Bestimmung des § 78 UG ausschließlich maßgeblich, ob die zur Anerkennung beantragte Prüfung der im Curriculum des nunmehr betriebenen Studiums vorgeschriebenen Prüfung gleichwertig ist.

Die von der belangten Behörde herangezogenen Begründung des angefochtenen Bescheides entbehrt somit jedweder Rechtsgrundlage. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

3.2.2. Zur Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides.

3.2.2.1. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73f).

3.2.2.2. Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde ihre Entscheidung lediglich darauf gestützt, dass die nunmehr zur Anerkennung beantragten Prüfungen bereits in dem im Zuge des Zulassungsverfahrens vorgelegten Erfolgsnachweis enthalten gewesen wären und somit nicht ein zweites Mal "verwendet" werden könnten.

Wie schon bereits unter Punkt 3.2.1.2. ausgeführt wäre aber im gegenständlichen Verfahren jedenfalls eine "Gleichwertigkeitsprüfung" gemäß § 78 Abs. 1 UG durchzuführen gewesen.

"Gleichwertigkeit" ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dabei nur dann anzunehmen, wenn Inhalt und Umfang der Anforderungen und die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle vorgenommen wird, einander annähernd entsprechen; entscheidend ist zB, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird (VwGH 29.11.2001, 98/12/0177; 27.05.2014, 2013/10/0186).

Aus dem bloßen Umstand, dass der BF bereits in einem früheren Verfahren betreffend die Zulassung zum aktuellen Masterstudium einen Erfolgsnachweis inklusive der zur Anerkennung beantragten Prüfungen in Vorlage gebracht hat, kann nicht geschlossen werden, dass sämtliche in diesem Erfolgsnachweis enthaltenen Prüfungen einer Anerkennung für im Rahmen dieses Masterstudiums zu absolvierende Lehrveranstaltungen oder Prüfungen keinesfalls mehr zugänglich seien. Die Behörde wird dadurch nicht von der Verpflichtung entbunden, eine "Gleichwertigkeitsprüfung" im Sinne des § 78 Abs. 1 UG durchzuführen. Dies gilt sowohl für Prüfungen, die tatsächlich für die Erlangung der zumindest grundsätzlichen Gleichwertigkeit des "anderen Studiums" (hier: des an der Universität Graz abgeschlossenen Bachelorstudiums Volkswirtschaft) im Sinne des § 64 Abs. 3 UG herzuziehen waren, als auch und umso mehr für Prüfungen, die im Zulassungsverfahren bereits ebenfalls vorgelegt worden, für die Herstellung der erforderlichen Gleichwertigkeit des "anderen Studiums" aber nicht von Relevanz waren.

Der Umstand, dass ein Studierender in einem parallel betriebenen Studium erbrachte Studienleistungen in einem Zulassungsverfahren für ein Masterstudium zur Vorlage bringt, deutet zwar darauf hin, dass der Zulassungswerber davon ausgeht, dass diese erbrachten Studienleistungen eher dem Niveau eines Bachelorstudiums zuzurechnen sind als dem Niveau eines Masterstudiums, und kann somit ein Indiz dafür sein, dass es diesen Studienleistungen an der in § 78 Abs. 1 UG geforderten Gleichwertigkeit mit im Masterstudium zu erbringenden Studienleistungen mangelt, kann aber ein gänzliches Unterlassen der "Gleichwertigkeitsprüfung" im Hinblick darauf, ob Inhalt und Umfang der Anforderungen und die Art und Weise der Kenntniskontrolle einander annährend entsprechen bzw. welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, nicht rechtfertigen.

Die belangte Behörde hat somit im Lichte der oben zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht einmal ansatzweise die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof leitet zwar aus § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG einen "prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte" ab (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0116 mit Verweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), bringt darin aber auch zum Ausdruck, dass eine Zurückverweisung dann - und nur dann - in Betracht kommt, wenn es sich um "Ermittlungslücken" in einem größeren Ausmaß handelt. Verfahrensgegenständlich liegen derartige Ermittlungslücken vor, da die entscheidende "Gleichwertigkeitsprüfung" gänzlich unterlassen wurde. Es kann - aufgrund der unmittelbaren "Sachnähe" und Vertrautheit der belangten Behörde zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit - auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In einer Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis daher der Vorzug zu geben. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B - Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anerkennung von Prüfungen Ermittlungspflicht Gleichwertigkeit Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W203.2222348.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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