TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/17 W179 2142829-1

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Veröffentlicht am 17.01.2020
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Entscheidungsdatum

17.01.2020

Norm

AVG §52
AVG §53
AVG §7
B-VG Art133 Abs4
E-ControlG §7 Abs1
ElWOG §48 Abs1
ElWOG §51 Abs2
ElWOG §59
VwGVG §24 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W179 2142829-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch Schneider¿s Rechtsanwalts-KG in 1010 Wien, Ebendorferstraße 10/6b, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom XXXX , GZ XXXX , betreffend die Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüstes der XXXX GmbH für das Jahr XXXX , (Legalparteien: 1. Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, 2. Bundesarbeiterkammer, 1040 Wien, Prinz-Eugenstraße 20-22), zu Recht erkannt:

A) Beschwerde

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Vorauszuschicken ist, dass vorliegende Beschwerdeverfahren ähnelt in seinen wesentlichen Punkten den bereits hiergerichtlich - entschiedenen - Rechtsmittelverfahren W157 2006170-1 (behördliche GZ XXXX ; Erstkostenbescheid), W219 2149246-1 (behördliche GZ XXXX ; Erster Folgekostenbescheid), und W157 2118772-1 (behördliche GZ XXXX ; zweiter Folgekostenbescheid), und somit den von der belangten Behörde zur Beschwerdeführerin für die Jahre XXXX , XXXX und XXXX erlassenen und von letzterer hiergerichtlich in Beschwer gezogenen Kostenbescheide.

Insbesondere gleicht die vorliegend Beschwerde (zum dritten Folgekostenbescheid) hinsichtlich der gestellten Beschwerdeanträge und geltend gemachten Beschwerdegründe insoweit den Beschwerden gegen die Kostenbescheide für die Jahre XXXX und XXXX (erster und zweiter Folgekostenbescheid), als in den damaligen Beschwerden naturgemäß jeweils noch nicht die Berücksichtigung der auf dem Boden allfällig erfolgreicher gegen die später erlassenen Bescheide erhobenen Rechtsmittel geänderten beeinflussbaren Kosten beantragt werden konnte, sowie die Berücksichtigung des außerordentlichen Aufwandes aufgrund der nach UGB-Vorschriften erforderlichen Anpassung des Diskontierungszinssatzes für Personalrückstellungen erstmals und damit ausschließlich neben dieser Beschwerde auch im Rechtsmittel gegen den Kostenbescheid für das Jahr XXXX (zweiter Folgekostenbescheid) begehrt wurde.

Verfahrensgegenständlich ist somit die Beschwerde gegen den dritten Folgekostenbescheid der dritten Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts des Elektrizitätswerks der XXXX GmbH gemäß § 7 Abs 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl I Nr 110/2010 idF BGBl I Nr 174/2013, iVm § 48 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl I Nr 110/2010 idF BGBl I Nr 174/2013, - nach Verständigung der Parteien über das (vorläufige) Ermittlungsergebnis - ua Nachstehendes aus:

"1. Der Kostenanpassungsfaktor wird mit XXXX % festgestellt.

2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 51 Abs. 2 ElWOG 2010 für das Jahr XXXX werden wie folgt festgestellt (in TEUR):

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3. Die Kosten für Netzverluste für das Jahr XXXX werden wie folgt festgestellt:

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4. Das der Entgeltermittlung für die Netznutzung und Netzverluste zu Grunde zu legende Mengengerüst wird wie folgt festgestellt:

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5. Die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz sowie für zusätzliche vorgelagerte Netzkosten wird wie folgt festgestellt:

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6. Die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge werden abgewiesen."

3. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen vorliegenden Bescheid Rechtsmittel, ficht dessen Spruchpunkte 1. und 2. an, macht Mangelhaftigkeit des Verfahrens und falsche rechtliche Beurteilung des Sachverhalts geltend, dies mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides insofern abändern, als der Kostenanpassungsfaktor mit einem Wert von XXXX % festgestellt wird, sowie die im Spruchpunkt 2. des Bescheides festgestellte Summe Netzkosten XXXX unter Berücksichtigung des neuen festgestellten Kostenanpassungsfaktor, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Teil der Personalkosten der Beschwerdeführerin unbeeinflussbar Kosten im Sinne von § 59 Abs 6 Z 6 ElWOG 2010 sind, weiters unter Berücksichtigung der aufgrund der Beschwerden gegen die Bescheide XXXX , XXXX und XXXX geänderten beeinflussbaren Kosten, sowie schließlich unter Berücksichtigung eines außerordentlichen Aufwands in Höhe von T? XXXX aufgrund der nach UGB-Vorschriften erforderlichen Anpassungen des Diskontierungszinssatzes für Personalrückstellungen neu festgelegt.

Darüber hinaus werde eine mündliche Verhandlung beantragt.

In eventu werde beantragt, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben, und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerdeführerin verweist auf die Beschwerdegründe ihres gegen den besagten Erstkostenbescheid der dritten Regulierungsperiode (GZ XXXX ) erhobenen Rechtsmittels und bringt diese nochmals zusammengefasst vor. Die gegenständliche Beschwerde rügt somit maßgeblich unter Vorlage eines Gutachtens der XXXX GmbH die behördlich angewandte Gutachtensmethode (diese entspreche nicht dem Stand der Wissenschaft) und fordert eine verfeinerte Ausreißeranalyse im Zuge des Benchmarkings. Weiters seien Mitarbeiter bereits vor der Vollliberalisierung im Zuge der Ausgliederung übernommen worden und damit als unbeeinflussbare (Personal-)Kosten im Sinne des § 59 Abs 6 Z 6 ElWOG aus der Kostenbasis auszuscheiden. Schließlich sei der außerordentliche Aufwand aus der Anpassung des Diskontierungszinssatzes für die Berechnung der Personalrückstellungen zu berücksichtigen.

4. Mit Schreiben vom XXXX legt die belangte Behörde ihren Verwaltungsakt ohne weitere Ausführungen vor.

5. Zwischenzeitig bestellt das Bundesverwaltungsgericht in den gegen den Erstkostenbescheid als auch den ersten und zweiten Folgekostenbescheid von der Beschwerdeführerin geführten Rechtsmittelverfahren einen Amtssachverständigen, und beauftragte diesen, zu den vom Rechtsvertreter (hier wie dort) aufgeworfenen Fragen zur behördlich angewandten Gutachtensmethode ein Übergutachten zu erstatten, führt in allen drei zur Rechtsmittelwerberin geführten Beschwerdeverfahren (also zu den für die Jahre XXXX , XXXX und XXXX ergangenen Kostenbescheide) eine Beschwerdeverhandlung unter ausführlicher Gutachtenserörterung durch, und weist insbesondere auf dem Boden des Gutachtens des Amtssachverständigen als auch einer von der Beschwerdeführerin verschiedenen rechtlichen Beurteilung der Personalkosten die Beschwerden der Rechtsmittelwerberin gegen den ersten als auch zweiten Folgekostenbescheid als unbegründet ab. [Der Beschwerde gegen den Erstkostenbescheid wurde aus hier nicht relevanten Gründen insoweit teilweise stattgegeben, als der seinerzeitige Spruchpunkt 2. abgeändert wurde.] Alle drei Entscheidungen wurden von der Beschwerdeführerin in Revision gezogen.

6. Im Lichte der dargestellten drei Entscheidungen zieht die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus prozessökonomischen Gründen unwiderruflich zurück, teilt mit, das wesentliche Vorbringen sei bereits in der mündlichen Verhandlung zur gerichtlichen Geschäftszahl W157 2006170-1 (Erstkostenbescheid) erörtert worden und könne das zugehörige Protokoll somit zum Inhalt auch dieses Verfahrens gemacht werden; ebenso werde aus denselben Gründen das Vorbringen zur mangelhaften Durchführung der Ausreißeranalyse zurückgenommen, weswegen die Bestellung eines Amtssachverständigen zur Frage, ob die Ausreißeranalyse dem Stand der Wissenschaft entspreche, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr erforderlich sei; das Vorbringen zur fehlerhaften Qualifikation von Teilen der Personalkosten als beeinflussbare Kosten bleibe jedoch aufrecht.

7. Daraufhin räumt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien rechtliches Gehör ein, insbesondere zur Zurückziehung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, als auch zu den hiergerichtlichen Niederschriften der genannten früheren Beschwerdeverfahren und dem in diesem erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen, führt also die erwähnten Niederschriften und das zitierte Gutachten auch in dieses Beschwerdeverfahren als Beweismittel ein.

8. Darauf replizierend stimmt die belangte Behörde der Zurückziehung des Antrages auf Durchführung einer möglichen Verhandlung ausweislich § 24 Abs 3 VwGVG zu, weil auch aus ihrer Sicht eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, bringe die verfahrensgegenständliche Beschwerde doch dieselben Beschwerdegründe wie im vorangegangenen Rechtsmittelverfahren vor. Zudem sei der zweite Beschwerdegrund zu den Personalkosten als auch der dritte Beschwerdegrund zum außerordentlichen Nachdotierungsaufwand bereits mit den vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen rechtskräftig entschieden. Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

9. Gleichermaßen stimmen die Wirtschaftskammer Österreich als auch die Bundesarbeitskammer der Zurückziehung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Kostenermittlung und den Zielvorgaben:

1. Die in den angefochten Bescheiden verwendete Effizienzvergleichsmethode (Benchmarkingmodell) zur Festlegung des Kostenanpassungsfaktors basiert auf der Regulierungssystematik und wird für alle Stromverteilernetzbetreiber Österreichs, welche eine Abgabemenge von über 50 GWh im Jahr 2008 verzeichnen konnten, verwendet. Dies trifft auf die beschwerdeführende Partei zu (vgl. Regulierungssystematik S. 9 und S. 138f).

2. Die von der belangten Behörde auf Basis der Regulierungssystematik verwendete Methode zur Ausreißeranalyse "Cook's Distance" entspricht dem Stand der Wissenschaft (vgl. Gutachten des Amtssachverständigen vom XXXX S. 20f der Niederschrift der hg Beschwerdeverhandlung vom XXXX , hg Zahl W157 2006170-1).

3. Die Regulierungssystematik, welche als Beilage zum angefochtenen Bescheid Teil der Bescheidbegründung ist, stellt eine einheitliche Vorgehensweise der belangten Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidungen gegenüber den betroffenen Unternehmen sicher. Die belangte Behörde hat sich - zum Zweck der Erstellung der Regulierungssystematik - mit der Auswahl des Benchmarkingmodells und der Methode zur Ausreißeranalyse mit Branchenvertretern aus der Elektrizitätswirtschaft und deren Experten im Rahmen eines transparenten Konsultationsprozesses eingehend auseinandergesetzt (vgl. Regulierungssystematik S. 4 und 66ff). Teil der Datenanalyse im Zuge der Erstellung der Regulierungssystematik war die Überprüfung der Ausgangsdaten, also der in das Benchmarking einbezogenen Unternehmen, im Hinblick auf deren Homogenität bzw. Heterogenität (vgl. Regulierungssystematik S. 4ff, 31ff und Niederschrift der hg Beschwerdeverhandlung vom XXXX , hg Zahl W157 2006170-1, S. 8). In diesen Konsultationsprozess waren auch die beschwerdeführende Partei sowie die XXXX GmbH eingebunden (vgl. Regulierungssystematik S. 66ff).

4. Die von der beschwerdeführenden Partei auf Basis des Gutachtens der XXXX GmbH vom XXXX geforderte Verwendung einer "differenzierte[n] Ausreißeranalyse" entspricht nicht dem Stand der Wissenschaft (vgl. Gutachten des Amtssachverständigen vom XXXX S. 22 sowie Niederschrift der hg Beschwerdeverhandlung vom XXXX , hg Zahl W157 2006170-1).

5. Vor diesem Hintergrund sieht das Bundesverwaltungsgericht den von der belangten Behörde für die beschwerdeführende Partei ermittelten gewichteten Effizienzwert als bestätigt an.

1.2. Zu den Personalkosten:

6. Die beschwerdeführende Partei hat das gesamte Personal der eingebrachten Geschäftsbereiche aus dem Betrieb gewerblicher Art der XXXX mit Einbringungsvertrag und Personalübereinkommen vom XXXX übernommen. Mitübernommen wurde auch die Verpflichtung zur Tragung der mit diesem Personal zusammenhängenden Kosten.

1.3. Zum ao Aufwand aus der Anpassung des Diskontierungszinssatzes:

7. Für das Geschäftsjahr XXXX hat die beschwerdeführende Partei einen niedrigeren Diskontierungszinssatz bei der Berechnung der Personalrückstellungen anzuwenden, als in den Jahren davor.

8. Zinssatzänderungen wurden von der belangten Behörde bei der Feststellung der Netzkosten im Rahmen der Kostenfeststellung bei allen Unternehmen nur berücksichtigt, sofern diese Änderungen bereits in den der Prüfung unterzogenen Geschäftsjahren, welche als Basis für die dritte Regulierungsperiode herangezogen wurden, gebucht waren: Für die beschwerdeführende Partei wurde im Zuge des Kostenbescheids XXXX ein zusätzlicher Aufwand iHv TEUR XXXX über die Dauer von fünf Jahren anerkannt.

1.4. Zum Vorstand der E-Control:

9. Die beiden aktuellen Mitglieder des Vorstandes der E-Control GmbH wurden vom "Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft" [in Entsprechung des Bundesministeriengesetzes 1986 idF BGBl I Nr 11/2014] mit Wirkung vom XXXX in ihre Funktion bestellt und waren diese somit bereits zum Ausfertigungsdatum des angefochtenen Bescheides ( XXXX ) bzw zu den Daten der geleisteten Unterschriften am XXXX und XXXX und damit zum Zeitpunkt dessen Erlassung gegenüber den einzelnen Parteien im Amt.

10. Hiergerichtlich wie auch in der Energiebranche ist bekannt, dass die Zuständigkeit des aktuellen Vorstandes sowie die relative Unbefangenheit eines seiner Mitglieder grundsätzlich insoweit in Zweifel gezogen werden, als besagtes Vorstandsmitglieder behaupteter Weise für die Dauer seiner Funktion in der E-Control GmbH beim XXXX als dort für Energierechtsangelegenheiten zuständiger Beamter karenziert, sowie dieser früher für ein näher bestimmtes Energieunternehmen beruflich tätig gewesen sein soll.

2. Beweiswürdigung:

1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Einsicht genommen in die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, sowie das besagte Amtssachverständigengutachten als auch die Verhandlungsprotokolle zu den drei zitierten Vorjahresbescheiden ins Verfahren als Beweismittel eingeführt.

Die getroffenen Feststellungen erschließen sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

2. Für die Feststellungen zur Kostenermittlung und zu den Zielvorgaben hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere das Gutachten des Amtssachverständigen vom XXXX als Beweismittel herangezogen. Aus den zitierten Verhandlungsprotokollen ergibt sich, dass die Vertreter der beschwerdeführenden Partei sowie ihr Privatgutachter den präsentierten Ergebnissen des Gutachtens des Amtssachverständigen nicht entgegentreten.

Da die Beschwerdeführerin im Lichte des Amtssachverständigengutachtens ihre Kritik an der behördlich gewählten Gutachtensmethode und damit Ihre Forderung nach einer verfeinerten Ausreißeranalyse im Rahmen des Benchmarkings nicht aufrechterhält, sowie für das erkennende Gericht das Amtssachverständigengutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar ist, und vor diesem Hintergrund keine hiergerichtlichen Zweifel an der behördlich gewählten Gutachtensmethode bestehen, ist diese Entscheidung auf Basis des behördlichen Gutachtens zur Beschwerdeführerin zu treffen.

3. Die zu den Personalkosten getroffenen Feststellungen sind unstrittig.

4. Ebenso sind die Feststellungen betreffend die Berücksichtigung des außerordentlichen Aufwands aus der Anpassung des Diskontierungszinssatzes für Personalrückstellungen unstrittig.

5. Die Bestellung der aktuellen Mitglieder des Vorstandes der E-Control GmbH durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Wirkung vom XXXX , sowie der behauptete Vorwurf der Befangenheit gegen eines der beiden und der unrichtigen Zusammensetzung der belangten Behörde ist branchen- und auch gerichtsbekannt. Das genannte Bestellungsdatum ist zudem auf der "Homepage" der E-Control GmbH veröffentlicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

3.1. Rechtsnormen:

2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ElWOG 2010, BGBl I Nr 110/2010, lauten wortwörtlich:

"Feststellung der Kostenbasis

§ 48. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.

(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 59 bis § 61 geregelten Vorgaben Beschwerde gemäß § 9 Abs. 2 E-Control-Gesetz sowie in weiterer Folge an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 B-VG erheben."

"Kostenermittlung

§ 59. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.

(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.

(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.

(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.

(5) Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.

(6) Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:

1. die mit der Umsetzung von Maßnahmen entstehen, die auf Grund von Netzentwicklungsplänen von der Regulierungsbehörde genehmigt worden sind;

2. für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland;

3. zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;

4. für die Bereitstellung von Primär- und Sekundärregelung auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;

5. für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);

6. aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1. Oktober 2001 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.

(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netzverlust- und Netznutzungsentgelte sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten sowie unter angemessener Berücksichtigung etwaiger Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.

(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften."

3.2. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

a) Rechtlich vorauszuschicken ist:

3. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihr Rechtsmittel gegen den zu ihr erlassenen besagten Erstkostenbescheid der dritten Regulierungsperiode XXXX (und die gegen den ersten und zweiten Folgekostenbescheid erhobenen Beschwerden) verweist und die dort vorgebrachten Beschwerdegründe zusammengefasst wiederholt, ist darauf hinzuweisen, dass jene mit hiergerichtlichen Erkenntnisssen W157 2006170-1, W219 2149246-1, W157 2118772-1 in den auch hier relevanten Beschwerdegründen (unbeinflussbare Personalkosten; Diskontierungszinssatz) als unbegründet abgewiesen und rechtskräftig entschieden wurde.

Denn Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte werden mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig. Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH offen ist, ändert daran nichts. (Vgl VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, mHa 24.5.2016, Ra 2016/03/0050).

Vorliegende Entscheidung folgt den zitierten hg Erkenntnissen.

b) Zu den Personalkosten als unbeeinflussbare Kosten:

4. Die beschwerdeführende Partei ist mit ihrem Begehren, die Personalkosten für das im Rahmen der Einbringung des Betriebes gewerblicher Art der XXXX in die XXXX GmbH übernommene Personal als unbeeinflussbare Kosten anzuerkennen, nicht im Recht:

4.1. Die beschwerdeführenden Partei bringt zusammengefasst vor, die Übernahme der Personals des Betriebs gewerblicher Art der XXXX durch die XXXX GmbH sei zwar im Wege von Verträgen (nämlich des "Einbringungsvertrages" und des "Personalübereinkommens", jeweils vom XXXX ) erfolgt, allerdings habe es dafür sehr wohl im Sinne des § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 eine gesetzliche Vorschrift gegeben, die dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes (01.10.2001) bereits bestand. Diese gesetzliche Vorschrift sieht die Beschwerde in der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen. Das österreichische Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, das zur Umsetzung der genannten Richtlinie bzw. deren Vorgängerrichtlinie dienen hätte sollen, habe zu diesem Zeitpunkt Arbeitsverhältnisse zu Gemeinden von seinem Anwendungsbereich ausgenommen, sodass Österreich insoweit bis zur Schaffung entsprechender Landesgesetze (hier: XXXX ) mit der Richtlinienumsetzung säumig und die genannte Richtlinie unmittelbar anwendbar gewesen sei. Das Personalübereinkommen vom XXXX sei somit in Umsetzung zwingender Anordnungen der genannten Richtlinie abgeschlossen worden. Die Personalkosten seien daher, soweit sie ihren Ursprung in der Zeit vor der Vollliberalisierung hätten, unbeeinflussbare Kosten im Sinne des § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010. Gewissermaßen hilfsweise bringt die Beschwerde darüber hinaus zum einen vor, der Wortlaut des § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 sei gar nicht zwingend dahin auszulegen, dass die gesetzliche Vorschrift im Zusammenhang mit der Ausgliederung zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung bestehen müsse; vielmehr beziehe sich "dieser Nebensatz viel eher auf die nicht beeinflussbaren Kosten [...], die zu diesem Zeitpunkt bestehen mussten." Zum anderen wird gewissermaßen hilfsweise vorgebracht, die aus der Personalübernahme erwachsenden Mehrkosten wären auch dann unbeeinflussbare Kosten im Sinne des § 59 Abs. 6 ElWOG 2010, wenn es keine gesetzliche Grundlage gäbe, zumal die u.a. in Z 6 leg.cit. vorgenommene Aufzählung nicht beeinflussbarer Kosten nur demonstrativ sei. Denn die beschwerdeführende Partei habe bei Abschluss des Personalüberinkommens de facto keinen Spielraum gehabt. Ohne Übernahme aller Dienstnehmer hätte die XXXX die Ausgliederung nicht vorgenommen.

4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu erwogen:

§ 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 stellt zwar - wie die Beschwerde gleichermaßen vorbringt - eine Position in einer nur demonstrativen Aufzählung von Arten von Kosten, die für die Zwecke der Tarifierung als unbeeinflussbar zu gelten haben, dar. Allerdings lässt die Bestimmung nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund ihrer systematischen Stellung die Anordnung des Gesetzgebers erkennen, dass es im Zusammenhang mit der Frage, ob Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit "Ausgliederungen" von Netzbetreibern stehen, als unbeeinflussbar gelten sollen, genau darauf ankommt, ob diese Kosten aufgrund einer Verpflichtung nach einem Gesetz anfallen, das spezielle Regelungen über diesen Ausgliederungsvorgang trifft und das am 01.10.2001 bestanden hat, oder nicht. Dass eine ohne spezielle gesetzliche Regelung erfolgte Ausgliederung zum genannten Zeitpunkt bereits Kosten verursacht hat, genügt - entgegen der hilfsweise von der Beschwerde vertretenen Auslegung dieser Bestimmung - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig nicht, um diese Kosten nach dieser Bestimmung als unbeeinflussbar anzusehen. Im vorliegenden Fall war es zum genannten Zeitpunkt zwar zu einer "Ausgliederung" gekommen, da das Unternehmen der beschwerdeführenden Partei zuvor als "Betrieb gewerblicher Art" unmittelbar von einer Gebietskörperschaft geführt und im Jahre XXXX mit seinen Mitarbeitern auf die beschwerdeführende Partei, eine juristische Person des Privatrechts, die von dieser Gebietskörperschaft beherrscht wird, übertragen wurde. Die Ausgliederung an sich erfolgte allerdings - auch nach dem Beschwerdevorbringen - nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, sondern lediglich aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung. Die von der Beschwerde ins Treffen geführte EU-Richtlinie sieht zwar gewisse Pflichten des Übernehmers eines Betriebes vor, die - wie viele andere gesetzliche, etwa gesellschafts- oder arbeitsrechtliche Regelungen - auch in Fällen von "Ausgliederungen" anwendbar sein mögen; die Richtlinie ist allerdings eindeutig keine spezielle, verpflichtende Regelung der hier in Rede stehenden Ausgliederung.

Daher war die Beschwerde insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die Nichtanerkennung der in Rede stehenden Personalkosten als unbeeinflussbare Kosten wendet.

c) Zum ao Aufwand aus der Anpassung des Diskontierungszinssatzes:

5.1. Die Beschwerde bringt vor, dass im Geschäftsjahr XXXX aufgrund von Bilanzierungsvorschriften des UGB eine Änderung des Diskontierungszinssatzes bei der Berechnung der Personalrückstellungen von bisher XXXX % auf nunmehr XXXX % erforderlich gewesen sei. Daraus ergebe sich ein einmaliger Sonderaufwand iHv TEUR XXXX , der bei der Feststellung der Kostenbasis als außerordentlicher Aufwand über einen angemessenen Zeitraum verteilt zu berücksichtigen sei; die beschwerdeführende Partei habe eine Verteilung über drei Jahre beantragt (somit Berücksichtigung von Kosten iHv TEUR XXXX in der Kostenbasis für das Jahr XXXX ). Die Nichtberücksichtigung der Zinssatzänderung bei der beschwerdeführenden Partei stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen Unternehmen dar, bei denen eine Zinssatzänderung des Jahres XXXX berücksichtigt worden sei. Mögliche Auswirkungen auf den Effizienzwert könnten bei Berechnung der anzuerkennenden Kosten berücksichtigt und die anzuerkennenden Kosten entsprechend bereinigt werden. Eine spätere Berücksichtigung entspreche nicht dem Grundsatz der Kostenwahrheit und der Berücksichtigung von außerordentlichen Einmalaufwendungen, wie sie vom ElWOG 2010 vorgesehen seien. Die Beschwerde stellt den Antrag, die in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides festgestellte "Summe Netzkosten XXXX " unter Berücksichtigung eines außerordentlichen Aufwandes iHv TEUR XXXX aufgrund der nach UGB-Vorschriften erforderlichen Anpassung des Diskontierungszinssatzes für Personalrückstellungen neu festzulegen.

Die beschwerdeführende Partei bezieht sich in ihrem Vorbringen erkennbar auf die Vorschriften betreffend die Wertansätze von Passivposten in § 211 UGB, die durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) geändert wurden.

5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu erwogen:

5.2.1. § 59 Abs. 3 ElWOG 2010 erlaubt die Bildung mehrjähriger Regulierungsperioden. Laut den Ausführungen in der in einem transparenten Konsultationsprozess erstellten Regulierungssystematik, die eine einheitliche Vorgehensweise gegenüber allen Unternehmen sicherstellt, wird der Effizienzvergleich zwischen den betroffenen Unternehmen jeweils vor Beginn einer Regulierungsperiode durchgeführt (und wirkt der daraus resultierende Kostenpfad daher auch nur für diese Regulierungsperiode). Die Kostenprüfung eines Unternehmens erfolgt also bezogen auf ein "Basisjahr" (im Falle der dritten Regulierungsperiode bezogen auf das Jahr XXXX ); Aufwandsänderungen werden grundsätzlich während einer laufenden Regulierungsperiode nicht berücksichtigt, sondern fließen erst in die nächste Kostenprüfung (für die nächste Regulierungsperiode) nach den Vorgaben des § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 ein. In die festgestellte Kostenbasis wird während einer Regulierungsperiode auch deshalb nicht eingegriffen, weil ein solcher Eingriff auch zu einer Änderung der individuellen Zielvorgabe führen könnte. In diesem Fall würde es jedoch der Gleichbehandlungsgrundsatz gebieten, bei allen Unternehmen die geänderten Kosten zu berücksichtigen und ein neues Benchmarking-Verfahren durchzuführen; diesfalls müsste dann allerdings eine neuerliche umfassende Kostenprüfung erfolgen, weil nicht nur punktuell eine Kostensteigerung aufgrund eines Nachdotierungsaufwandes zu berücksichtigen wäre, sondern alle seither eingetretenen kostenerhöhenden oder kostensenkenden Umstände bei allen Unternehmen einzubeziehen wären. Damit würde jedoch die Funktionsweise der Anreizregulierung ad absurdum geführt.

5.2.2. Was die von der beschwerdeführenden Partei (implizit) beantragte Verteilung der Kosten über die restliche Dauer der Regulierungsperiode über das Regulierungskonto betrifft, so ist ihr § 50 Abs. 2 ElWOG 2010 entgegenzuhalten: Die Bestimmung sieht vor, dass maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen über das Regulierungskonto verteilt werden können. Es handelt sich um eine fakultative Bestimmung, die keinen direkten Bezug zur Kostenermittlung herstellt. Wenn nun die belangte Behörde die aus der Änderung des Diskontierungszinssatzes für die beschwerdeführende Partei angefallenen Kosten nicht als maßgebliche außergewöhnliche Aufwendungen gemäß § 50 Abs. 2 ElWOG 2010 qualifiziert, so ist ihr diesbezüglich wohl keine falsche Beurteilung vorzuwerfen, weil weder eine der Höhe nach signifikante kostenmäßige Belastung vorliegt - dies wäre wohl relevant für die Maßgeblichkeit -, noch von einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne einer Belastung, die im normalen Geschäftsbetrieb nicht anfällt oder nicht vorhersehbar war, gesprochen werden kann. Bei den gegenständlich strittigen Nachdotierungsaufwendungen für Personalrückstellungen handelt es sich jedenfalls um Aufwendungen, mit denen auch im normalen Geschäftsbetrieb zu rechnen ist (Rechnungszinserhöhungen oder -senkungen finden auch aufgrund veränderter Leitzinsen etc. immer wieder statt). Überdies war die Umstellung des Diskontierungszinssatzes im UGB im Rahmen des Gesetzwerdungsprozesses auch vorhersehbar. Eine Aufwandsverteilung gemäß § 50 Abs. 2 ElWOG 2010 hat aus den genannten Gründen nicht zu erfolgen.

5.2.3. Wenn die beschwerdeführende Partei aufzeigt, dass bei anderen Netzbetreibern Änderungen des Zinssatzes des Jahres XXXX berücksichtigt worden seien, so übersieht sie, dass dies in der Effizienzanalyse entsprechend miteinberechnet wird. Mit anderen Worten: Zinssatzänderungen werden nur berücksichtigt, sofern diese Änderung bereits in den der Prüfung unterzogenen Geschäftsjahren, welche als Basis für die dritte Regulierungsperiode herangezogen wurden, gebucht ist; auch für die beschwerdeführende Partei wurde im Zuge des Kostenbescheids XXXX ein zusätzlicher Aufwand iHv TEUR XXXX über die Dauer von fünf Jahren anerkannt. Der Vorwurf der Ungleichbehandlung geht daher ins Leere. Eine etwaige Anerkennung von Mehrkosten aufgrund einer Änderung des Zinssatzes für Personalrückstellungen während laufender Regulierungsperiode für die beschwerdeführende Partei hätte - wie bereits ausgeführt - zur Folge, dass diese zusätzlichen Kosten, nicht aber deren Auswirkungen auf den Effizienzwert des Unternehmens berücksichtigt würden. Dies würde zu einer nicht sachgerechten Ungleichbehandlung der Netzbetreiber untereinander - im konkreten Fall zu einer Bevorteilung der beschwerdeführenden Partei gegenüber anderen Netzbetreibern - führen.

5.3. Die Beschwerde war daher abzuweisen, soweit sie eine Berücksichtigung des außerordentlichen Aufwands aus der Anpassung des Diskontierungszinssatzes für die Berechnung der Personalrückstellungen fordert.

d) Befangenheit eines Mitglieds und Unzuständigkeit des Vorstandes der E-Control:

6.1. Der Vorstand der Energie-Control Austria Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (nachstehend: E-Control GmbH) als belangte Behörde ist ein Kollegialorgan, welches ausweislich § 6 Abs 1 E-Control-Gesetz aus zwei Mitgliedern besteht, die wiederum [in der damaligen Fassung des Bundesministeriengesetzes 1986, konkret: BGBl Nr 76/1986 idF BGBl I Nr 3/2009] vom "Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend" für die Dauer von 5 Jahren nach Abs 2 leg cit bestellt werden.

6.2. Wie dargestellt wurden die beiden aktuellen Mitglieder des Vorstandes der E-Control GmbH mit Wirkung vom XXXX vom "Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft" [und damit in Entsprechung des Bundesministeriengesetzes 1986 idF BGBl I Nr 11/2014] in ihre Funktion bestellt und waren diese somit bereits zum Ausfertigungsdatum des angefochtenen Bescheides und damit zum Zeitpunkt seiner Erlassung gegenüber den einzelnen Parteien im Amt.

6.3. Keine der Parteien moniert aufgrund der konkreten Zusammensetzung des Vorstandes der E-Control GmbH dessen Unzuständigkeit oder die Befangenheit eines der beiden Mitglieder zum genannten Zeitpunkt, noch wurden dazu Beweisanträge gestellt.

Allerdings kommt das Bundesverwaltungsgericht nicht umhin, sich zu diesen Fragen "amtswegig" zu äußern, immerhin gibt es die besagten auch in der Energiebranche bekannten Behauptungen, wonach die Zuständigkeit des Vorstandes der E-Control und die relative Unbefangenheit eines seiner Mitglieder insoweit in Zweifel gezogen werden, als besagtes Vorstandsmitglied monierter Weise für die Dauer seiner Funktion in der E-Control GmbH beim XXXX als dort für Energierechtsangelegenheiten zuständiger Beamter karenziert, sowie dieser früher für ein näher bestimmtes Energieunternehmen beruflich tätig gewesen sein soll:

a.) Die E-Control GmbH hat bei Durchführung ihrer Verfahren gemäß § 36 Abs 1 E-Control Gesetz das AVG (soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist) anzuwenden, weswegen die Befangenheitsregeln des § 7 AVG zur Befangenheit von Verwaltungsorganen zur Anwendung gelangen:

a.1.) Die ausschließlichen (objektiven) Befangenheitsgründen des § 7 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 4 leg cit liegen keinesfalls vor.

a.2.) Soweit die relative Befangenheit des § 7 Abs 1 Z 3 AVG (Anschein einer Befangenheit) in Zweifel gezogen werden könnten, wäre dies aus nachstehenden Gründen nicht erfolgsversprechend:

Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts beseitigt eine Mitwirkung eines allenfalls befangenen Organs keineswegs die Zuständigkeit oder die richtige Zusammensetzung einer Kollegialbehörde (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, erster Teilband (zweite Ausgabe), § 7 Rz 20), vielmehr kann dies lediglich einen Verfahrensmangel vermitteln, der im Beschwerdewege anfechtbar ist, dies allerdings nur dann mit Erfolg (!), wenn Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides bestehen (vgl Hengstschläger/Leeb aaO, Rz 22).

Letzteres kann aufgrund systematischer Überlegungen zum ElWOG 2010 und zur Regulierungssystematik (hier der dritten Regulierungsperiode) schon deswegen nicht gegeben sein, weil der zum jeweiligen Unternehmen erlassene Erstkostenbescheid der betroffenen Regulierungsperiode (vorliegend der Bescheid vom XXXX , GZ XXXX ) in den Folgejahren (derselben Regulierungsperiode) lediglich im Wege des Kostenpfades fortgeschrieben und angepasst wird; allerdings der Erstkostenbescheid (für das Jahr XXXX ) und die beiden nächsten Folgebescheide (für die Jahre XXXX und XXXX ), damit alle Vorjahresbescheide zum hier angefochtenen Bescheid, noch in gänzlich - anderer (!) - Vorstandszusammensetzung erlassen wurden.

Da der den angefochtenen Bescheid erlassende Vorstand in seiner zu beurteilenden Konstellation damit lediglich den Kostenpfad des Erstkostenbescheides, welcher noch (wie die beiden Folgekostenbescheide) von zwei gänzlich anderen Organwaltern als Vorstandsmitglieder gefertigt wurde, - wie auch systematisch vorgesehen - fortschreibt, hatte die Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes keinen Einfluss (!) auf die behördliche Vorgehensweise und sachliche Richtigkeit des angefochtenen Bescheides.

(Im Übrigen ist auch das Gebot des § 6 Abs 4 E-Control-Gesetz nicht verletzt, verwirklicht doch der behauptete Sachverhalt das (aktive) Ausüben einer Tätigkeit iSd Abs 4 leg cit nicht.)

Aus alledem folgt, dass diesbezüglich keinesfalls ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt.

Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass Verwaltungsgerichte wie ehedem die Berufungsbehörden durch eine ausreichend begründete Sachentscheidung einen (hier jedoch nicht) gegebenen wesentlichen Verfahrensfehler wegen Befangenheit eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde sanieren können (vgl VwGH 30.01.2018, Ro 2017/08/0036), sind doch die Verwaltungsgerichte grundsätzlich zu Entscheidung in der Sache verpflichtet und mit Kognitionsbefugnis ausgestattet.

b) Soweit wie auch branchenbekannt die Zuständigkeit der belangten Behörde bzw deren richtigen Zusammensetzung wegen der behaupteten Karenzierung und früherer Tätigkeit eines der beiden Vorstandsmitglieder vor dem Hintergrund des § 5 Abs 2 E-Control-Gesetz insbesondere auf dem Boden der unionsrechtlichen Vorgaben in Zweifel gezogen wird, kann das Bundesverwaltungsgericht eine Vergleichbarkeit der gerügten Konstellation zum zugrunde liegenden Sachstand der Entscheidung des EuGH zur Österreichischen Datenschutzkommission (EuGH 16. 10. 2012, Rs C-614/10) oder zu der in deren Lichte ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15. 12. 2014, 2013/04/0108; 23. 11. 2016, Ro 2016/04/0013) nicht erblicken. Denn das in Zweifel gezogene Vorstandsmitglied übte - bei Wahrunterstellung einer Karenzierung - im Zeitpunkt der Bescheiderlassung jedenfalls keine (aktive) Funktion oder Tätigkeit wie in den beschriebenen Fällen aus und war somit seinerzeit nicht in Doppelfunktion tätig. Ferner spricht gegen die Annahme, besagtes Vorstandsmitglied habe - im konkreten Beschwerdefall - nicht unabhängig von Marktinteressen gehandelt, bereits die dargestellte "bloße" Fortschreibung des Kostenpfades des Erstkostenbescheides des früheren Vorstandes, weshalb im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Vorstand der E-Control GmbH nicht als unzuständige bzw unrichtig zusammengesetzte Behörde zu werten ist.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

6.4. Daher ist die Beschwerde auch in dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen.

e) Ergebnis:

7. Aus alledem ist die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen.

8. Die Spruchpunkte 3. bis 6. des bekämpften Bescheides wurden nicht in Beschwer gezogen und das Rechtsmittel enthält zu diesen auch kein Begehren.

9. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, wurde der einzig diesbezügliche Antrag (konkret der beschwerdeführenden Partei) doch zurückgezogen und stimmten dem alle anderen Parteien ausweislich § 24 Abs 3 VwGVG zu. Zudem wurden die aus den Vorverfahren wesentlichen zwei hg Niederschriften und das Amtssachverständigengutachten auch in dieses Beschwerdeverfahren als Beweismittel eingeführt und zu diesen allen Parteien Gehör eingeräumt. Vor diesem Hintergrund ließ eine mündliche Erörterung jedenfalls keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und war eine solche aus den Gründen der GRC und EMRK auch nicht mehr geboten.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Revision:

10. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Vorliegend war die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit die Behörde den Kostenanpassungsfaktor und in Folge die Summe der Netzkosten für das Jahr XXXX richtig ermittelt hat.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (zB VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil sie im folgenden Umfang wegen Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Zur angestrebten Anerkennung bestimmter Personalkosten im Zusammenhang mit einer Ausgliederung als unbeeinflussbare Kosten ist festzuhalten, dass zu § 59 Abs 6 Z 6 ElWOG 2010, die diesen Problemkreis regelt, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt und diese Bestimmung auch nicht als eindeutig anzusehen ist (wenn auch der Wortlaut dieser Bestimmung die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auslegung nahelegt), sodass hier eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Amtssachverständiger Ausgliederung Berechnung Entgeltfestlegung Entgeltkontrolle Ermessen Ermessensspielraum Ermessensübung Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Gutachten Jahresabschluss Kostenbestimmungsbescheid Kostenbestimmungsbeschluss Kostenersatz Kostentragung Kostenverzeichnis Nachvollziehbarkeit Objektivität Personalaufwand Plausibilität Privatgutachten Revision zulässig Sachverständigenbestellung Sachverständigengutachten Transparenz Unbefangenheit Vergleich Vertragsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W179.2142829.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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