TE Bvwg Beschluss 2020/1/21 W274 2218928-1

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Veröffentlicht am 21.01.2020
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Entscheidungsdatum

21.01.2020

Norm

Auskunftspflichtgesetz §1
Auskunftspflichtgesetz §3
Auskunftspflichtgesetz §4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8

Spruch

W274 2218928-1/6E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX vom 29.04.2019 in Folge Antrages des Beschwerdeführers vom 22.10.2018 gemäß § 4 AuskPflG an die Österreichische Gesundheitskasse, vormals Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung den

BESCHLUSS:

Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer (BF) wandte sich mit (in casu) erstem Schreiben vom 14.06.2018 an die Wiener Gebietskrankenkasse, seit 1.1.2020 Österreichische Gesundheitskasse, (im Folgenden: belangte Behörde) bezogen auf die Sozialversicherungsnummer XXXX unter dem Betreff "nachträgliches Verschwinden von Versicherungszeiten". Er habe zufällig feststellen müssen, dass seitens der PVA noch im Jahr 2017 ausgewiesen gewesene Versicherungsmonate von 12/2013 bis 02/2015 nachträglich wieder verschwunden sein. Auf Nachfrage sei ihm erklärt worden, dass dies auf eine von der belangten Behörde vorgenommene Rückverrechnung zurückzuführen sein könnte, was sich der BF nicht erklären könne, weil die belangte Behörde ihm seine Beiträge nicht zurückerstattet habe.

Mit Antwortschreiben vom 20.06.2018 teilte die belangte Behörde, Abteilung Beitragsprüfung, mit, dass die Versicherungszeit des BF aufgrund eines Urteils des ASG Wien zu 13 Cga 72/14y ab 01.08.2013 storniert worden sei. Über den Sachverhalt sei die PVA nach Nachfrage am 21.02.2018 bzw. 17.05.2018 schriftlich informiert worden. Eine neuerliche Überprüfung des Sachverhalts sei nur aufgrund eines schriftlichen Bescheidantrages möglich.

Auf ein weiteres Schreiben des BF vom 25.06.2018 antwortete die belangte Behörde (nunmehr und in weiterer Folge durch die Versicherungsabteilung/Versicherungsreferat) zusammengefasst, die Recherchen der belangten Behörde hätten ergeben, dass die Stornierung des Versicherungsverhältnisses des BF durch die meldende Stelle (Dienstgeber bzw. des Steuerberaters) aufgrund eines Urteils des OGH veranlasst worden sei (8 Oba 40/16i). Infolge dieser Entscheidung gehe die belangte Behörde nicht von einer Versicherungspflicht des BF gemäß § 4 ASVG für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Serve. IP aus.

Über weiteres Schreiben des BF vom 19.07.2018 antwortete die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.08.2018 und begründete, weshalb sie auch nicht von einer Formalversicherung des BF ausgehe.

Mit Schreiben des BF vom 23.08.2018 führte dieser bezugnehmend auf das Schreiben der belangten Behörde vom 07.08.2018 aus:

"Ihr Schreiben vom 07.08.2018 enthält außer einem dankenswerten Hinweis der Formalversicherung leider keine inhaltlichen Antworten, zumal sie - nachdem ihr Schreiben vom 20.06.2018 inhaltlich unrichtig war - nur auf das inhaltlich unbefriedigende Schreiben vom 16.07.2018 verweisen.

A. Ich sehe mich daher veranlasst, an sie nach dem Auskunftspflichtgesetz konkret wie folgt heranzutreten.

1. Auf welche konkrete gesetzliche Bestimmung im ASVG stützen sie sich, wenn sie eine - teils nach Jahren erfolgte - "Stornierung der Anmeldung" des Dienstgebers zur faktisch ungeprüften Grundlage der Rückzahlung von Dienstgeberbeiträgen nehmen und mich dadurch um erworbene Zeiten bringen, zumal nach meinem Wissensstand das Gesetz diesen Begriff und diese Vorgangsweise nicht kennt.

2. Mit welcher sachlicher Begründung nehmen sie eine Rückerstattung der Dienstgeberbeiträge von August bis November 2013 aus einem vom Jänner 2005 (Anmeldung) bis November 2013 (Abmeldung) dauernden Beschäftigungsverhältnis vor, welches sie selbst laut einer mir vorliegenden schriftlichen Stellungnahme im Zuge einer GPLA bei diesem Dienstgeber sozialversicherungspflichtig gemäß § 4 ASVG qualifizieren?

3.1. Haben sie anlässlich der vom Dienstgeber gewünschten Rückzahlung seiner Beiträge je und mit welchem Ergebnis geprüft, ob nicht dennoch eine Beschäftigung gemäß § 4 ASVG vorliegt, zumal das von ihnen zitierte höchstgerichtliche Urteil lediglich den von mir ab 01.12.2013 eingeklagten Entgeltsanspruch aus der Tätigkeit als (ehemaliger) Geschäftsführer verneint, nicht jedoch jenen - ebenfalls über der Höchstbeitragsgrundlage gelegenen - aus der Tätigkeit ab 20.11.2013 als Angestellter desselben Dienstgebers?

3.2. Haben sie je und mit welchem Ergebnis im Hinblick auf § 4 ASVG geprüft, ob anstelle dieser dubiosen "Stornierung der Anmeldung" seitens des Dienstgebers richtigerweise lediglich die im Gesetz vorgesehene Änderungsmeldung ("von Geschäftsführer") auf ("Angestellter") hätte erstattet werden müssen, zumal bis Februar 2015 Entgelt gezahlt und von Dienstgeber nicht rückgefordert bzw. diesem nicht rückerstattet wurde?

4. Selbst wenn ihre Vorgangsweise der Rückerstattung der Dienstgeberbeiträge - was ich nach derzeitigem Wissensstand neuerlich und ausdrücklich verneine - völlig korrekt gewesen sein sollte und jeder einzelne Schritt auf entsprechenden gesetzlichen Grundlagen beruhen würde, ergibt sich die Frage, warum sie mich nicht von der offenbar schon vor Jahren erfolgten Rückerstattung der Dienstgeberbeiträge aus Eigenem informiert haben und mir dadurch jede Möglichkeit genommen haben, zeitnah auch die Rückerstattung meiner Dienstnehmerbeiträge (die sie nun schon jahrelang bei sich haben) anzusprechen?

B. Unabhängig vom Auskunftsbegehren und unbeschadet meiner bekannten Rechtsauffassung stelle ich aus Gründen juristischer Vorsicht nun den Antrag auf Rückerstattung meiner um die entsprechenden Aufwertungsfaktoren erhöhten Dienstgeberbeiträge für denselben Zeitraum, für den sie die Dienstgeberbeiträge rückerstattet haben und ersuche um Überweisung auf mein Konto bei der Bank Austria."

Mit als "Bescheidbegehren" nach dem Auskunftspflichtgesetz bezeichneten Schreiben vom 22.10.2018 begehrte der BF von der belangten Behörde einen Bescheid gemäß § 4 AuskPflG mit der Ausführung, er habe mit am selben Tag nachweislich zur Post gegebenen Schreiben vom 23.08.2018 an die belangte Behörde ein Auskunftsbegehren gerichtet. Die belangte Behörde habe die begehrten Auskünfte nicht erteilt.

Mit am 03.05.2019 bei der belangten Behörde eingelangter Säumnisbeschwerde vom 29.04.2019 beantragte der BF, das BVwG möge über seinen Antrag gemäß § 4 AuskPflG vom 22.10.2018 entscheiden, er habe am 23.08.2018 ein aus konkreten Fragen bestehendes Auskunftsbegehren an die belangte Behörde gerichtet. Diese habe es unterlassen, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Er habe daraufhin am 22.10.2018 von der belangten Behörde einen Bescheid gemäß § 4 AuskPflG begehrt. Bis dato habe die belangte Behörde weder die begehrten Auskünfte erteilt, noch einen Bescheid erlassen. Die mehr als sechsmonatige Untätigkeit der belangten Behörde verletze den BF in seinem subjektiven Recht auf Entscheidung.

Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde mit einigen Aktenteilen, einlangend am 16.05.2019, dem BVwG zunächst mit dem Bemerken vor, der Wiener Gebietskrankenkasse, Abteilung Betragseinhebung, sei weder ein Schreiben vom 23.08.2018 noch ein Schreiben vom 22.10.2018 bekannt. Es gebe hierorts keinen Akt.

Mit Schreiben vom 31.05.2019 an das BVwG führte der BF zusammengefasst aus, die Bemerkung der belangten Behörde, ihr seien die Schreiben vom 23.08.2018 und 22.10.2018 nicht bekannt, sei nach der Aktenlage falsch.

Nach Vorlage der Schreiben vom 23.08.2018 und vom 22.10.2018 durch den BF legte die belangte Behörde über Aufforderung weitere Urkunden am 07.01.2020 vor und führte ergänzend aus, die Säumnisbeschwerde sei deshalb dem BVwG vorgelegt worden, weil sie nicht nur in der Versicherungsabteilung, sondern auch in der Abteilung Beitragseinhebung eingelangt sei, die den Akt in Unkenntnis irrtümlich an das BVwG weitergeleitet habe.

Am 10.01.2020 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF als Partei sowie XXXX als Zeuge vernommen wurden.

Die Säumnisbeschwerde ist im Ergebnis unzulässig:

Aufgrund der Ergebnisse der Verhandlung im Zusammenhalt mit dem Akteninhalt und den weiteren Urkundenvorlagen steht folgender - über den eingangs des Beschlusses als unstrittig wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehender - Sachverhalt fest:

Die Schreiben des BF vom 23.08.2018 (Auskunftsersuchen und Antrag auf Rückerstattung) sowie vom zweiten 22.10.2018 (Bescheidbegehren gemäß § 4 AuskPflG) kamen der belangten Behörde zeitnah nach Absendung am 23.08.2018 bzw. 22.10.2018 zu. Die Säumnisbeschwerde vom 29.04.2019 langte bei der belangten Behörde in einfacher Ausfertigung am 03.05.2019 ein.

Mit Schreiben der belangten Behörde, Abteilung für Gesundheitspolitik und Rechtsangelegenheiten, vom 13.11.2018 bezog sich die belangte Behörde auf das Schreiben des BF vom 22.10.2018 und ersuchte um nochmalige Übermittlung des Schreibens vom 23.08.2018, welches zum damaligen Zeitpunkt bereits in der Versicherungsabteilung/Versicherungsreferat eingelangt und zur Kenntnis genommen worden war.

Mit Antwortschreiben vom 26.11.2018 führte der BF unter Angabe seiner Versicherungsnummer aus, die Behauptung, die belangte Behörde hätte das Schreiben vom 23.08.2018 nicht erhalten, sei durch postamtliche Nachforschungen falsifiziert. Am Fristablauf betreffend die achtwöchige Antwortfrist bzw. der Frist zur Bescheiderlassung nach dem Auskunftspflichtgesetz ändere sich nichts.

Mit Schreiben vom 03.12.2018 teilte die belangte Behörde (Versicherungsreferat) dem BF unter Bezugnahme auf seine Nachrichten vom 19.07.2018 und 23.08.2018 mit, aufgrund seines Schreibens vom 23.08.2019 habe die belangte Behörde weitere Erhebungen veranlasst, die leider noch etwas Zeit in Anspruch nähmen. Die belangte Behörde ersuche noch um etwas Geduld und ersuche den BF um Bekanntgabe von Telefonnummer und Mail-Adresse, unter denen sie ihn bei etwaigen Rückfragen auf kurzem Wege kontaktieren könne. Dazu wurde die Telefonnummern und Klappe sowie die Mailadresse des Sachbearbeiters angegeben.

Mit Schreiben vom 31.03.2019, neuerlich unter Bezugnahme auf das Schreiben des BF vom 23.08.2018, führte die belangte Behörde unter dem Betreff "Beschäftigungsverhältnis zum DG Serve. IP, Antrag auf Rückerstattung der Dienstnehmerbeiträge" aus:

"Leider haben sie sich auf unser Schreiben vom 03.12.2018 in welchem wir sie um die Bekanntgabe einer Telefonnummer bzw. einer Mailadresse ersucht haben, um mit ihnen den gegenständlichen Sachverhalt zu erörtern, nicht geantwortet. Wir haben daher mit Vertretern des Österreichischen Patentamts Kontakt aufgenommen, welche uns über den Stand diverser Verfahren zwischen ihnen und dem Patentamt bzw. der Serve IP informiert haben. Unter anderem wurde uns mitgeteilt, dass ein Verfahren vor dem ASG Wien anhängig ist, in welchem u. a. auch ihr Entgeltsanspruch bzw. eine Rückerstattung des an sie ausbezahlten Entgelts für den Zeitraum August bis November 2013 Streitgegenstand ist. Da dieser strittige Entgeltsanspruch eine wesentliche Vorfrage für einen eventuellen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Dienstnehmerbeiträge im genannten Zeitraum ist, teilen wir ihnen mit, dass wir das gegenständliche Verfahren auf Rückerstattung ihrer Dienstnehmerbeiträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Entgeltsansprüche durch das ASG Wien gemäß § 38 AVG aussetzen. Weiters möchten wir sie darüber in Kenntnis setzen, dass die von ihnen in ihrem o.a. Schreiben aufgeworfene Frage, ob unabhängig von den Entscheidungen des OLG Wien und des Obersten Gerichtshofs eine Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zum Dienstgeber Serve. IP vorliegt, von uns aufgrund der derzeitigen Aktenlage (Entscheidung des OLG Wien bzw. des OGH) wie folgt beantwortet wird:

Nach derzeitiger Aktenlage waren sie unserer Einschätzung nach im gegenständigen Zeitraum nicht in einem Verhältnis der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegen Entgelt zum Dienstgeber Serve. IP tätig. Demnach liegt eine Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG unserer Einschätzung nach gegenständlich nicht vor. Wir möchten sie jedoch hiermit gemäß § 43 ASVG zur persönlichen Auskunftserteilung einladen. Dabei wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt, persönlich Fragen zu ihrem behaupteten Beschäftigungsverhältnis zur Serve. IP zu beantworten. Da der von unserer Beitragsprüfung vorgeschlagene Termin 31.01.2019 für sie aufgrund anderweitiger Verpflichtungen nicht möglich war, würden wir sie um Übermittlung von drei zeitnahen Terminvorschlägen ersuchen. Die Durchführung von Meldungen bzw. Änderungsmeldungen obliegt gemäß den §§ 33 ff ASVG den Dienstgeber. Die Rückerstattung ungebührlich entrichteter Dienstgeberbeiträge ist in § 69 ASVG geregelt. Eine Informationspflicht seitens des Krankenversicherungsträgers an den vermeintlichen Dienstnehmer ist unseres Erachtens nicht explizit vorgesehen. Vielen Dank im Voraus für ihre Unterstützung bzw. Mitwirkung".

Mit Schreiben vom 15.05.2019 an den BF teilte diesem die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Säumnisbeschwerde vom 29.04.2019 mit:

"Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht; Antrag gemäß § 4 AuskPflG vom 22.10.2018, Verbesserungsauftrag ... Wir haben o.a. Säumnisbeschwerde erhalten. Leider haben sie in dieser nicht bekannt gegeben, welche Auskunft ihnen im Konkreten nicht erteilt wurde. Da uns ein Schreiben vom 22.10.2018, auf welches sie in ihrer Säumnisbeschwerde verweisen, nicht bekannt ist, ersuchen wir sie, uns eine Kopie dieses Schreibens und eventuell einen Zustellnachweis zukommen zu lassen. Des Weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass wir ihrem Ersuchen auf Auskunftserteilung vom 23.08.2018 mit Schreiben vom 31.01.2019 nachgekommen sind, nachdem wir sie mit Schreiben vom 03.12.2018 noch um etwas Geduld ersucht hatten, weil noch weitere Erhebungen erforderlich waren. Gemäß § 13 AVG ergeht das Ersuchen an sie, uns innerhalb einer Frist von 14 Tagen mitzuteilen, welche Auskunft konkret noch nicht erteilt wurde. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass wir das Verfahren bezüglich Rückerstattung von Beiträgen mit Schreiben vom 31.01.2019 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die betreffenden Entgeltsansprüche durch das ASG Wien gemäß § 38 ausgesetzt haben. Einen Antrag auf Ausstellung eines bekämpfbaren Bescheides, mit dem festgestellt werden soll, dass ihre Beschäftigung als Geschäftsführer bzw. Abteilungsleiter für die Serve.IP der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterliegt, haben sie erst mit Schreiben vom 20.03.2019 gestellt. Demzufolge ist unseres Erachtens in diesem Fall noch keinesfalls Säumnis eingetreten. Sollten sie diesem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen nachkommen, wären wir gezwungen, ihre Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen."

Mit Schreiben des BF vom 23.05.2019 äußerte sich dieser zunächst zur Postaufgabe des Schreibens vom 23.08.2019 und führte weiters aus, das Schreiben vom 31.01.2019 sei in formaler Hinsicht außerhalb jeglicher Fristen gelegen, in inhaltlicher Hinsicht sei jegliche konkrete Beantwortung der Fragen unterblieben. Die Verbesserungsaufträge grenzten an Willkür. Der BF sehe einer Bescheiderlassung durch die belangte Behörde längstens binnen drei Monaten ab der am 29.04.2019 erfolgten Säumnisbeschwerde, sonst einer Vorlage an das BVwG entgegen.

Mit Schreiben vom 16.09.2019 an die belangte Behörde erhob der BF ein weiteres Auskunftsbegehren nach dem AuskPflG, wann die belangte Behörde dem Dienstgeber bzw. seinem Rechtsnachfolger den von ihm begehrten Betrag von Euro 37.725,34 rückerstatte bzw. gutgeschrieben habe.

Diesbezüglich erfolgten weitere Auskünfte bzw. weitere Schriftwechsel. Ein unmittelbarer Bezug zum hier gegenständlichen Auskunftsbegehren besteht in diesem Zusammenhang nicht.

Zu XXXX ist bei der belangten Behörde ein Verfahren anhängig, das sowohl die Versicherungspflicht als auch die Frage der Rückerstattung von Beiträgen im Bezug auf den im Auskunftsbegehren genannten Zeitraum zum Gegenstand hat.

Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen sind durch die Vorlage der entsprechenden Urkunden und Schreiben dokumentiert.

Das zeitnahe Einlangen des Bescheidantrages vom 22.10.2018 bei der belangten Behörde ist durch das Schreiben Beilage ./A dokumentiert, das lediglich einfache Einlangen einer Säumnisbeschwerde wurde durch die belangte Behörde im Laufe des Verfahrens nicht mehr bestritten.

Die Feststellung zum bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren gründet auf den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen XXXX im Zusammenhalt mit zu dieser GZ vorgelegten Urkunden. Eine Bestreitung durch den BF erfolgte nicht.

Rechtlich folgt:

Gemäß § 1 Abs. 1 AuskPflG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Gemäß Abs. 2 sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwalter nicht wesentlich beeinträchtigt. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Führung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (amtliche Erläuterungen der RV zu BGBl 287/1987).

Behördenauskünfte bezwecken den Dispositionsschutz. Danach sollen Auskünfte wirtschaftliche Dispositionen erleichtern oder überhaupt erst sinnvoll ermöglichen und eine beabsichtigte Verwirklichung sichern (1 Ob 14/00s).

Die Verwaltung ist angesichts des Ausdrucks "Auskunft" nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen etc. verhalten (1 Ob 46/00x).

Das zur Auskunft berufene Organ ist nicht verpflichtet, Auskünfte über Fragen zu geben, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann; dies gilt umso mehr für einen Fall, wo bereits ein entsprechendes Verwaltungsverfahren anhängig ist (VwGH 11.10.2000, 98/01/0473).

Das AuskPflG dient nicht dazu, Behörden zur Wertung von Tatsachen zu verhalten, um auf diesem Umweg rechtskräftige Bescheide oder Beschlüsse des Nationalrats oder Entscheidungen der Gerichtsbarkeit, in denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer neuerlichen Überprüfung zugänglich zu machen. Das AuskPflG soll der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung zugänglich machen (VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019).

Der Begriff "Auskunft" umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230).

Nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - kann Gegenstand einer Auskunft sein, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses (VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139).

Das Verfahren nach dem AuskPflG dient nicht dazu, das behördliche Ermittlungsverfahren zu ergänzen oder behauptete Verfahrensfehler eines Verwaltungsverfahrens zu überprüfen (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021).

Gemäß § 3 AuskPflG sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlagen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. Wird gemäß § 4 eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen.

Bei dem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 AuskPflG wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Der Instanzenzug gegen einen Auskunftsverweigerungsbescheid richtet sich nicht nach der Angelegenheit, in welcher Auskunft begehrt wurde (z.B. nach dem ASVG), sondern nach organisatorischen Kriterien. Über ein Rechtsmittel hätte demnach die organisatorisch übergeordnete Behörde zu entscheiden. Auch die Wiener Gebietskrankenkasse unterliegt im Hoheitsbereich dem Auskunftspflichtgesetz (VwGH 21.12.2005, 2002/08/0253).

Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Absatz 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die genannten Fristen sind Höchstfristen; zu entscheiden ist grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub. Die Säumnisbeschwerde kann zwar erst nach Ablauf der jeweiligen Höchstfrist erhoben werden. Eine Säumnis der Behörde liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Behörde das Verfahren zulässigerweise bereits eingestellt oder ausgesetzt hat, ihre Entscheidung vor Einlangen der Säumnisbeschwerde beim VwG erlassen hat oder einem Antrag durch einen Realakt entsprochen und deswegen keinen Bescheid mehr darüber erlassen hat (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 8 VwGVG, Anmerkung 5 mwN). Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindlichen Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde.

Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem VwG. Fehlt es an der Säumnis, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Im dort vorliegenden Fall wurde dem Antrag des Revisionswerbers auf Wiederausfolgung seines Führerscheins bereits entsprochen, sodass für eine bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags kein Raum blieb. Die Säumnisbeschwerde wäre daher vom VwG mangels Säumnis der Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen (VwGH vom 23.08.2017, Ra2017/11/0150).

Eine auskunftswerbende Person hat einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines Antrags auf Feststellung, dass die Erteilung der beantragten Auskunft gemäß AuskPflG zu Unrecht verweigert wurde. Erlässt der Behörde diesen Bescheid innerhalb der Entscheidungsfrist nicht, ist sie mit einer Sachentscheidung in Verzug. Dieser Umstand führt zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in solchen Fällen. Das mit § 4 AuskPflG verfolgte Ziel, Auskunftswerbern eine Möglichkeit zur Durchsetzung ihres subjektiven Rechts auf Auskunftserteilung einzuräumen, würde durch eine andere Sichtweise konterkariert werden. Im Hinblick auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes muss sich die auskunftswerbende Person gegen die Verweigerung der Entscheidung durch Untätigkeit der Behörde genauso wie gegen einen rechtswidrigen Bescheid wehren können. Hat das VwG im Zuge eines Säumnisbeschwerdeverfahrens in der Sache zu entscheiden, hat es somit entweder auszusprechen, dass die Auskunft verweigert wird oder festzustellen, dass die Auskunft zu erteilen ist. Die Erteilung der Auskunft selbst kann nicht Gegenstand der Entscheidung des VwG sein (VwGH 24.05.2018, Ro2017/07/0026).

Der Antrag eines Auskunftswerbers auf Erteilung einer Auskunft ist auf ein faktisches Verhalten der Behörde gerichtet und damit auf die Setzung eines Realakts, wie beispielsweise auch in Fällen von Anträgen auf Ausstellung einer Urkunde. Aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht kann das Verwaltungsgericht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist (wie oben).

Wie festgestellt, leitete der BF durch Schreiben vom 14.06.2018 eine Korrespondenz mit der belangten Behörde zur Problematik ein, ausgewiesen gewesene Versicherungsmonate für die Zeit von Dezember 2013 bis Februar 2015 (bezogen auf einen Anstellungsvertrag bei Serve. IP) seien "verschwunden". Der BF meint, für diesen Zeitraum seien ihm Beiträge an die belangte Behörde zurückzuerstatten. Im Rahmen der Korrespondenz führte die belangte Behörde aus, sie gehe davon aus, dass für die Tätigkeit als Geschäftsführer des teil- rechtsfähigen Bereichs kein Abschluss eines Dienstvertrages in Betracht komme, daher auch keine Versicherungspflicht bestehe. Ebensowenig liege eine Formalversicherung gemäß § 21 ASVG vor, weil der BF mit einer Beschäftigung bei der PVA zur Pflichtversicherung gemeldet sei. Aufgrund der für den BF nicht befriedigenden Beantwortung seiner Fragen richtete er ein Schreiben nach dem Auskunftspflichtgesetz von 23.08.2018 an die beklagte Partei, dessen Inhalt vollinhaltlich in den Feststellungen dargelegt wurde. Gleichzeitig beantragte er "unabhängig vom Auskunftsbegehren" Rückerstattung seiner um die entsprechenden Aufwertungsfaktoren erhöhten Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum, für den die belangte Behörde die Dienstgeberbeiträge rückerstattet habe. Etwas mehr als acht Wochen nach der Versendung dieses Schreibens sandte er den diesbezüglichen "Antrag auf Bescheidausfertigung gemäß § 4 AuskPflG" an die belangte Behörde. Offenbar aufgrund eines internen Kommunikationsfehlers gelangte dieses Schreiben vom 22.10.2018 - trotz zeitnahen Einlangens und Korrespondenz des BF mit der diesbezüglich befassten Abteilung für Gesundheitspolitik und Rechtsangelegenheiten - erst etwa im Mai 2019 im Laufe des Verfahrens vor dem BVwG an die im Wesentlichen mit der Kommunikation bzw. der Verfahrensführung gegenüber dem BF befasste Versicherungsabteilung/Versicherungsreferat. Nach einem Ersuchen um Geduld vom 03.12.2018 erfolgte eine ausdrückliche Rückantwort der belangten Behörde auf das Auskunftsersuchen mit dem mit vollem Inhalt festgestellten Schreiben vom 31.01.2019. Zunächst geht die belangte Behörde im fünften Absatz auf die Fragen 3.1 und 3.2 ein und verneint - generell - eine Dienstnehmereigenschaft des BF für den gesamten gegenständlichen Zeitraum, weil dieser nach Ansicht der belangten Behörde nicht im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt zum Dienstgeber Serve. IP tätig war. Zur Frage 4. des BF ging die belangte Behörde im letzten Absatz des Schreibens vom 31.01.2019 ein, wonach für Meldungen bzw. Änderungsmeldungen gemäß § 33 ff ASVG der Dienstgeber zuständig sei. Eine Informationspflicht des Krankenversicherungsträgers an den vermeintlichen Dienstnehmer sei nach Ansicht der belangten Behörde explizit nicht vorgesehen. Betreffend die Fragen 1. und 2., auf welche gesetzliche Bestimmung im ASVG bzw. welche Begründung sich die "Stornierung der Anmeldung" bzw. die Rückerstattung der Dienstgeberbeiträge stützt, bezieht sich ebenso der letzte Absatz, wonach die Rückerstattung ungebührlich entrichteter Dienstgeberbeiträge in § 69 ASVG geregelt sei.

Zunächst ist es unerheblich, welcher internen Organisationseinheit der belangten Behörde der Antrag vom 22.10.2018 zukam. Der festgestellte Umstand, dass dieser zeitnah zum 22.10.2018 der belangten Behörde zuging, bedeutet auch dessen Zurechnung zur belangten Behörde, unabhängig ob er zeitnah und rechtzeitig in den Einflussbereich der mit dem BF korrespondierenden Stelle der belangten Behörde gelangte.

Ein Bescheid bezugnehmend auf den Antrag auf Auskunft vom 23.08.2018 wurde bislang, somit auch nicht innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des "Antrags auf Bescheidausfertigung gemäß § 4 AuskPflG" erlassen, sodass die bei der belangten Behörde am 03.05.2019 eingelangte Säumnisbeschwerde prinzipiell nach Ablauf einer sechsmonatigen Entscheidungsfrist erfolgte.

Allerdings hat nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die belangte Behörde durch Realakt, nämlich durch die Beauskunftung der am 23.08.2018 gestellten Fragen weit vor Ablauf dieser Frist, nämlich am 31.01.2019, reagiert:

Wie oben dargelegt, sind Gegenstand von Auskünften nach dem AuskPflG Wissenserklärungen, somit auf Tatsachen gerichtete Erklärungen. Die Behörde ist verpflichtet, über ihre Tätigkeit Auskunft zu geben, nicht aber ihr Handeln und Unterlassen zu rechtfertigen. Insbesondere dient das Verfahren nach dem AuskPflG auch nicht dazu, das behördliche Ermittlungsverfahren zu ergänzen oder behauptete Verfahrensfehler eines Verwaltungsverfahrens zu überprüfen. Wie weiters ausgeführt, ist die Behörde auch nicht verpflichtet, Auskünfte über Fragen zu erteilen, die Gegenstand eines - wenn auch ausgesetzten - Verwaltungsverfahrens sind. Mit seinem hier zugrunde liegenden Schreiben vom 23.08.2018 stellte der BF seinen Rechtsstandpunkt klar, jedenfalls seien für den relevanten Zeitraum 12/2013 bis 02/2015 die von ihm geleisteten Dienstgeberbeiträge betreffend seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Serve. IP zurückzuerstatten. Er wende sich auch gegen die "Stornierung seines Versicherungsverhältnisses". Die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen des BF, die sich im Wesentlichen nicht auf konkrete Tatsachen, sondern auf Beweggründe der belangten Behörde beziehen, weshalb sie eine Rückverrechnung vorgenommen habe, wurden - wenn auch außerhalb der achtwöchigen Frist des § 3 AuskPflG nach Bekanntgabe, dass zur Klärung ein längerer Zeitpunkt benötigt wird - sehr knapp beantwortet. Darüber hinaus wurde der BF bereits mit Schreiben vom 03.12.2018 um Bekanntgabe seiner Kontaktdaten (Telefonnummer oder Mailadresse) ersucht, um auf kurzem Wege Rückfragen stellen zu können. Derartige Daten wurden vom BF nicht übermittelt.

Unter Berücksichtigung der Anforderungen an Auskünfte nach dem AuskPflG ist die belangte Behörde damit den qualitativen und quantitativen Mindestanforderungen an derartige Auskünfte im noch hinreichendem Maße innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nach Antrag auf einen Bescheid gemäß § 4 AuskPflG nachgekommen, sodass der diesbezügliche Anspruch des BF auf Sachentscheidung spätestens mit Einlangen des Schreibens vom 31.01.2019 durch Realakt erledigt ist. Der BF legte über Aufforderung, inwiefern seinem Auskunftsbegehren nicht vollständig entsprochen worden sei, in der mündlichen Verhandlung dar, die Frage, auf welche Rechtsgrundlage sich die belangte Behörde bei "Stornierung der Anmeldung" stütze, sei nach wie vor nicht beantwortet. Der BF zielt damit im Kern auf seinen Rechtsstandpunkt ab, der Gegenstand des oben festgestellten, zwischen den Parteien anhängigen Verwaltungsverfahrens ist. Dass das Auskunftsbegehren Tatsachen zum Gegenstand hat, deren Kenntnis der BF zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts benötigt, geht daraus gerade nicht hervor. Insoferne zeigt der BF nicht auf, dass einem Auskunftsbegehren zugängliche Fragen im Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde unbeantwortet waren. Aufgrund dessen ist eine Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass Einzelfallfragen anhand der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu lösen waren.

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Auskunftsbegehren Entscheidungsfrist Fristablauf Mindestanforderung Realakt Säumnisbeschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W274.2218928.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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