TE Vfgh Erkenntnis 1996/3/8 B489/94, B677/94

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Veröffentlicht am 08.03.1996
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §23 Abs1 letzter Satz ÄrzteG, Anlage 1 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14.09.84, mit der das Ärztegesetz wiederverlautbart wird, BGBl Nr 373/1984 idF BGBl Nr 314/1987, mit E v 01.03.96, G1279,1280/95.

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Die Ärztekammer für Oberösterreich ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheiden (des Präsidenten) der Ärztekammer für Oberösterreich vom 1. Februar 1994 ist der von zwei Fachärzten für Radiologie gemeinsam gestellte Antrag auf Ausstellung einer "Unbedenklichkeitsbescheinigung" gemäß §6 Erwerbsgesellschaftengesetz iVm §14 Firmenbuchgesetz der Sache nach abgewiesen worden. Die - gleichlautenden - Bescheide wurden auf §23 Abs1 letzter Satz ÄrzteG gestützt. 1. Mit Bescheiden (des Präsidenten) der Ärztekammer für Oberösterreich vom 1. Februar 1994 ist der von zwei Fachärzten für Radiologie gemeinsam gestellte Antrag auf Ausstellung einer "Unbedenklichkeitsbescheinigung" gemäß §6 Erwerbsgesellschaftengesetz in Verbindung mit §14 Firmenbuchgesetz der Sache nach abgewiesen worden. Die - gleichlautenden - Bescheide wurden auf §23 Abs1 letzter Satz ÄrzteG gestützt.

2. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der beiden Ärzte, in der die Verletzung nicht näher genannter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt wird.

3. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie sich grundsätzlich nicht dagegen ausspricht, der Beschwerde Folge zu geben.

4. Mit Beschluß vom 19. Juni 1995 hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlaß der Beratung über die genannte Beschwerde von Amts wegen zwei Verfahren gemäß Art140 Abs1 B-VG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §23 Abs1 letzter Satz ÄrzteG, Anlage 1 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14. September 1984, mit der das Ärztegesetz wiederverlautbart wird, BGBl. Nr. 373/1984 idF BGBl. Nr. 314/1987, eingeleitet. 4. Mit Beschluß vom 19. Juni 1995 hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlaß der Beratung über die genannte Beschwerde von Amts wegen zwei Verfahren gemäß Art140 Abs1 B-VG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §23 Abs1 letzter Satz ÄrzteG, Anlage 1 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14. September 1984, mit der das Ärztegesetz wiederverlautbart wird, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987,, eingeleitet.

5. Mit Erkenntnis vom 1. März 1996, G 1279,1280/95, hat der Verfassungsgerichtshof diese Vorschrift wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben.

6. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

7. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B489.1994

Dokumentnummer

JFT_10039692_94B00489_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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