TE Vfgh Beschluss 2007/6/29 G163/07

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Veröffentlicht am 29.06.2007
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AuslBG §1 Abs2 litm
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §21 Abs1, Abs2 Z1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  3. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  12. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Einbringung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sowie des Ausländerbeschäftigungsgesetzes als aussichtslos infolge Zumutbarkeit der Erwirkung von Bescheiden bzw mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der Zweit- und Drittantragstellerin

Spruch

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Einschreiter beantragen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des §21 Abs1 und Abs2 Z1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Der Erstantragsteller begehrt darüber hinaus die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des §1 Abs2 litm Ausländerbeschäftigungsgesetz.römisch eins. 1. Die Einschreiter beantragen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des §21 Abs1 und Abs2 Z1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Der Erstantragsteller begehrt darüber hinaus die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des §1 Abs2 litm Ausländerbeschäftigungsgesetz.

2. Der Erstantragsteller ist serbischer Staatsangehöriger und mit der Zweitantragstellerin, einer österreichischen Staatsangehörigen, in aufrechter Ehe verheiratet. Die Drittantragstellerin, eine österreichische Staatsangehörige, ist das eheliche Kind der Erst- und Zweitantragsteller.

II. 1.1. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes setzt die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen. Der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf ist dazu bestimmt, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988, 13.871/1994, 15.418/1999).römisch zwei. 1.1. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes setzt die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen. Der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf ist dazu bestimmt, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988, 13.871/1994, 15.418/1999).

1.2. Eine Rechtsverfolgung des Erstantragstellers durch einen Individualantrag gemäß Art140 Abs1 B-VG erscheint hinsichtlich des §21 Abs1 und Abs2 Z1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz als offenbar aussichtslos, weil es dem Einschreiter offen steht, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland zu stellen. Gegen den in diesem Verfahren ergangenen - letztinstanzlich - Bescheid könnte er beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde gemäß Art144 B-VG erheben. Darin könnte er seine Bedenken gegen die genannten Normen zum Ausdruck bringen. In der Erwirkung eines solchen Bescheides liegt daher ein zumutbarer Weg, wobei noch anzumerken ist, dass es bei der Beurteilung dieser Frage nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes auf die Erfolgsaussichten der Partei in der Sache nicht ankommt (VfSlg. 16.722/2002).

1.3. Dasselbe gilt hinsichtlich des §1 Abs2 litm Ausländerbeschäftigungsgesetz, weil der Einschreiter einen Antrag gemäß §3 Abs8 Ausländerbeschäftigungsgesetz stellen könnte. Gegen den in diesem Verfahren ergangenen Bescheid könnte er letztlich ebenfalls eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben, in der er die Einleitung eines amtswegigen Normprüfungsverfahren anregen könnte.

2.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist grundlegende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Individualantrages, dass die bekämpfte Norm nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Falle der Rechtswidrigkeit verletzt. Die Anfechtungslegitimation kann - wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 15.184/1998, 17.399/2004) - von vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat). 2.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist grundlegende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Individualantrages, dass die bekämpfte Norm nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Falle der Rechtswidrigkeit verletzt. Die Anfechtungslegitimation kann - wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat vergleiche etwa VfSlg. 15.184/1998, 17.399/2004) - von vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat).

2.2. Auf Grund des Geltungsbereiches des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Umstandes, dass es sich um österreichische Staatsangehörige handelt, ist von vornherein auszuschließen, dass die Zweit- und Drittantragstellerinnen Adressaten dieser Normen sind.

III. Da eine Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof somit hinsichtlich aller Antragsteller als aussichtslos erscheint, sind die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.römisch drei. Da eine Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof somit hinsichtlich aller Antragsteller als aussichtslos erscheint, sind die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

IV. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch vier. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Aufenthaltsrecht, Ausländerbeschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G163.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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