TE Bvwg Beschluss 2020/2/20 W131 2163034-1

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Veröffentlicht am 20.02.2020
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Entscheidungsdatum

20.02.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38

Spruch

W131 2163034-1/30E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK über den Fristsetzungsantrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2020, Zl. W131 2163034-1/27, beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs 1 iVm § 30a Abs 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Am 26.06.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg Außenstelle Salzburg vom 31.05.2017, Zl. XXXX , durch.

Bei der Verhandlung wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen, im Übrigen wurde der angefochtene Bescheid in seinen restlichen Spruchpunkten aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.

Mit Schreiben vom 26.06.2019, GZ W131 2163034-1/19Z wurde der belangten Behörde die Niederschrift der Verhandlung mit verkündeter Entscheidung zugestellt.

Mit Telefax vom 27.06.2019 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Erkenntnisausfertigung gem. § 29 Abs 4 VwGVG.

Am 13.02.2020 brachte die belangte Behörde beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass das Bundesverwaltungsgericht noch keine schriftliche Ausfertigung der verkündeten Entscheidung vom 26.06.2019 zugestellt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 30a Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in § 29 Abs 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent (insofern einschlägig etwa VwGH vom 23. November 2009, 2009/05/0139).

Dies korrespondiert der Regelung des § 26 Abs 1 Z 1 VwGG, wonach die sechswöchige Revisionsfrist in den Fällen des Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund des § 29 VwGVG keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des nur mündlich verkündeten Erkenntnisses bestehen (vgl VwGH 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, samt den dort verwiesenen Erkenntnissen vom 21. Jänner 2009, 2007/21/0404, und vom 11. November 2010, 2008/20/0448, mwH; vgl VfGH vom 20. Juni 2015, E 163/2014, unter Hinweis auf VwGH 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068). Wird eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der Verkündung schon vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten, ist das Revisionsrecht der revisionswerbenden Partei konsumiert und kann nach erfolgter Zustellung der Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden (vgl idS VwGH 23. Februar 2000, 99/09/0240).

Da vor diesem Hintergrund eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung bereits im Wege ihrer Verkündung erlassen wird, wird mit dieser Form der Erlassung der Entscheidung auch die behördliche Entscheidungsfrist gewahrt (VwGH vom 23. Juni 2015, Ro 2015/05/0011, mwH; vgl VfGH vom 30. Juni 2015, E 1629/2014). Der Fristsetzungsantrag war daher mangels Berechtigung dazu als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Entscheidungsfrist Fristsetzungsantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2163034.1.01

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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