TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/6 W209 2222221-1

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Veröffentlicht am 06.04.2020
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Entscheidungsdatum

06.04.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15

Spruch

W209 2222221-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des AMS Zwettl vom 28.06.2019 betreffend Zurückweisung seines Vorlageantrages vom 15.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.06.2019 wies die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 15.01.2019 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2018 als verspätet zurück. Begründend führte das AMS aus, dass aus der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung hervorgehe, dass binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der belangten Behörde der Antrag gestellt werden könne, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Die Beschwerdevorentscheidung sei dem Beschwerdeführer laut Zustellnachweis am 31.12.2018 persönlich ausgefolgt worden. Der von der Post ausgefüllte Rückschein lasse auf keinen Zustellmangel schließen. Die zweiwöchige Vorlagefrist habe demnach am 31.12.2018 zu laufen begonnen und am 14.01.2019 geendet. Der Vorlageantrag sei erst am 15.01.2019 persönlich beim AMS abgegeben worden. Er sei sohin nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.

2. Mit Schreiben vom 22.07.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den oben angeführten Bescheid binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er damit begründete, dass der Vorlageantrag vom 15.01.2019 rechtzeitig eingebracht worden sei.

3. Am 09.08.2019 legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Mit Verspätungsvorhalt vom 13.03.2020 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass ausgehend von der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist und der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 31.12.2018 die persönliche Einbringung des Vorlageantrags am 15.01.2019 als verspätet anzusehen sei.

5. In seiner Stellungnahme vom 26.03.2020 räumte der Beschwerdeführer ein, dass der Vorlageantrag verspätet eingebracht wurde und bat hierfür um Entschuldigung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2018 wies das AMS Zwettl die Beschwerde gegen seinen Bescheid vom 14.11.2018 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab.

Die Beschwerdevorentscheidung, in deren Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf die zweiwöchige Frist zu Erhebung eines Vorlageantrages hingewiesen wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 31.12.2018 persönlich ausgefolgt.

Der dagegen erhobene Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer am 15.01.2018 persönlich beim AMS abgegeben.

2. Beweiswürdigung

Die persönliche Ausfolgung der Beschwerdevorentscheidung am 31.12.2018 ergeht aus dem Zustellnachweis (Rückschein). Der Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Zustellvorgangs (vgl. VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Gegen den Zustellnachweis ist zwar gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig. Ein solcher wurde jedoch im gegenständlichen Fall nicht erbracht.

Der Inhalt der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung sowie die persönliche Einbringung des Vorlageantrages bei der belangten Behörde am 15.01.2019 stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Den Feststellungen zufolge wurde die Beschwerdevorentscheidung am 31.12.2018 rechtswirksam zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig angeführt - gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG zwei Wochen. Im vorliegenden Fall begann die Frist zur Erstattung des Vorlageantrages mit der rechtswirksamen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am Montag, den 31.12.2018 zu laufen und endete gemäß sie § 32 Abs. 2 AVG am Montag, den 14.01.2019. Der am 15.01.2019 persönlich beim AMS eingebrachte Vorlageantrag erweist sich somit als verspätet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088).

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung vorgehalten.

In seiner Stellungnahme räumte er ein, die Frist versäumt zu haben. Ein Zustellmangel wurden nicht behauptet.

Somit erweist sich der gegenständliche Vorlageantrag als nicht fristgerecht eingebracht und war er daher gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der belangten Behörde als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W209.2222221.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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