TE Bvwg Beschluss 2020/4/8 W261 2226656-1

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Veröffentlicht am 08.04.2020
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Entscheidungsdatum

08.04.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
BBG §46
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W261 2226656-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.10.2019, betreffend Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist seit 29.03.2007 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %.

Der Beschwerdeführer stellte am 22.05.2019 beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.09.2019 erstatteten Gutachten vom 03.09.2019 stellte der Gutachter die Funktionseinschränkungen "ektatische Form der Arteriosklerose", "degenerierte Wirbelsäulenveränderungen", "arterieller Bluthochdruck bei Zustand nach Cardiomyopathie", "Obstruktives Schlafapnoesyndrom", "degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen", "Restless-Legs-Syndrom" und "bipolare Störung" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % fest.

Mit Schreiben vom 04.09.2019 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Parteiengehörs neue Befunde vor. Aufgrund dieser Stellungnahme veranlasste die belangte Behörde die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des befassten Sachverständigen.

Dieser führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 04.10.2019 aus, dass die neuen Befunde keine Änderungen bedingten würden, weswegen er sein medizinisches Sachverständigengutachten vollinhaltlich aufrechterhalte.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit der Begründung ab, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sich der Grad der Behinderung beim Beschwerdeführer nicht verschlechtert habe.

Die belangte Behörde fertigte den Bescheid am 19.10.2019 ab.

Mit E-Mailnachricht vom 07.12.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid und legte einen neuen Befund des XXXX -Krankenhauses vom 06.12.2019 vor.

Die belangte Behörde legte den Akt mit Schreiben vom 16.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) vor, wo dieser am selben Tag einlangte.

Das BVwG holte am 18.12.2019 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz in XXXX hat.

Mit Schreiben vom 18.12.2019 erging seitens des BVwG ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Das BVwG brachte ihm weiters zur Kenntnis, dass seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer am 20.12.2019 in der Abgabestelle hinterlegt.

Der Beschwerdeführer teilte dem BVwG mit Email Nachricht vom 20.01.2020 mit, dass er sich am 03.12.2012 einer Operation unterzogen habe. Er werde nach Frankreich übersiedeln, er habe seine Wohnung in XXXX jedoch bis Ende Mai 2020.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 29.03.2007 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %.

Am 22.05.2019 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Mit Bescheid vom 17.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab.

Die belangte Behörde fertigte diesen Bescheid am 19.10.2019 an den Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis ab. Der Bescheid gilt ab 22.10.2019 als an den Beschwerdeführer zugestellt.

Mit E-Mailnachricht vom 07.12.2019 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen Bescheid bei der belangten Behörde ein.

Mit Schreiben vom 18.12.2019 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, welcher am 20.12.2019 an seiner Abgabestelle hinterlegt wurde.

Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der ihm gewährten Frist eine Stellungnahme, wobei er keine Umstände anführte, welche belegen, dass die Beschwerde nicht verspätet erhoben wurde.

Die Beschwerde vom 07.12.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2019 ist verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung, Beschwerdeeinbringung, dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis und der fehlenden Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.

Der mit 17.10.2019 datierte Bescheid der belangten Behörde wurde von dieser am 19.10.2019 abgefertigt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis.

Die Zustellung des Bescheides gilt bei Zustellung ohne Zustellnachweis gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan - im gegenständlichen Fall also am 22.10.2019 - als bewirkt.

Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist damit mit Ablauf des 03.12.2019. Der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde am 07.12.2019 bei der belangten Behörde ein. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als verspätet eingebracht.

Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 20.12.2019 durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).

Der Beschwerdeführer reagierte zwar auf den Verspätungsvorhalt mit seiner Email Nachricht vom 20.01.2020, er erstattete bis dato keinerlei Stellungnahme, worin er die rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2226656.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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