TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/27 I413 2224773-1

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Entscheidungsdatum

27.04.2020

Norm

ASVG §410
ASVG §58 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
ZaDiG §37

Spruch

I413 2224773-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX AG, vertreten durch RA Mag. Klaus PICHLER, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg) vom 15.07.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 15.07.2019, XXXX, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, den Rückstand per 15.07.2019 auf dem Beitragskonto XXXX in Höhe von EUR 29,68 zzgl gesetzlicher Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % zu bezahlen.

2. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 18.07.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, eingelangt am 09.08.2019, mit der im Wesentlichen mit Verweis auf das ZaDiG die Rechtswidrigkeit der Vorschreibung begründet wird. Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Mit Schriftsatz vom 24.10.2019, eingelangt am 28.10.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen.

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine liechtensteinische Aktiengesellschaft mit Sitz in Vaduz, überwies als Dienstgeberin ohne eine spezielle Widmung Beiträge 08/2018, 09/2018, 10/2018 und 12/2018 von einem ausländischen Konto in der Schweiz auf das Konto der belangten Behörde bei Dornbirner Sparkasse. Die Dornbirner Sparkasse verrechnete der belangten Behörde für diese Überweisungen jeweils Gebühren in Höhe von EUR 7,00 pro Überweisung.

Die belangte Behörde lastete diese Gebühren dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin an. Sie informierte die Beschwerdeführerin auch, dass Überweisungen vom Ausland aus kostenfrei auf das Konto der belangten Behörde bei der Hypo Vorarlberg Bank AG möglich wären.

Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sprach sich mehrfach gegen die Belastung dieser Gebühren auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin aus, weil er fast täglich Überweisungen von der Schweiz in die Europäische Union vornehme und nur die Sparkasse Dornbirn solche Gebühren verrechnen würde. Es sei Auftrag der belangten Behörde zu verhindern, dass solche Gebühren verrechnet werden würden. Es sei das Problem der belangten Behörde, wenn deren Bank für die Überweisung Gebühren verrechne und liege nicht in seinem Einflussbereich. Die belangte Behörde könne nicht ihre Kontoführungsgebühren Dienstgebern verrechnen und drohte an mit Klage zu reagieren, wenn die belangte Behörde die offenen Gebühren eintreiben würde.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde, in den angefochtenen Bescheid sowie den vorgelegten Verwaltungsakt.

Aus der Rückstandsaufstellung vom 12.07.2019 und dem Auszug aus dem Beitragskonto ergibt sich zweifelsfrei der im bekämpften Bescheid ausgewiesene Rückstand.

Dass die belangte Behörde diese Spesen der Beschwerdeführerin vorgeschrieben hatte, ist unstrittig.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich auch zweifelsfrei, dass die belangte Behörde mehrfach darauf verwiesen hatte, dass Überweisungen auf die Hypo Vorarlberg Bank AG spesenfrei sind (zB Schreiben vom 05.03.2018, vom 23.11.2018, vom 10.01.2019). Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer darauf beharrte, dass er SEPA-Überweisungen vornehme und es nicht sein Problem sei, wenn die Bank der belangten Behörde, nach Ansicht der Beschwerdeführerin, unseriöserweise Gebühren verrechne (zB E-Mails vom 17.01.2019, 24.06.2019). Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt geht auch unmissverständlich hervor, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht bereit war, ein anderes Konto - trotz Bekanntgabe eines solchen - zu verwenden (E-Mail vom 23.11.2018) und darauf beharrte, dass SEPA Überweisungen gebührenfrei seien (zB E-Mail vom 17.04.2018). Bereits mit E-Mail vom 23.04.2018 erklärte er keinen Cent der Spesen zu akzeptieren und die Diskussion zu beenden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Strittig ist ausschließlich, ob die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die durch die Auslandsüberweisung der Beschwerdeführerin am Konto der belangten Behörde entstandenen Gebühren vorschreiben darf.

3.2. Gemäß § 58 Abs 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Dies bedeutet, dass der Dienstgeber die Beiträge auf seine Gefahr und seine Kosten einzuzahlen hat. Erst die vollständige Gutschrift der Beiträge auf dem Konto der belangten Behörde wirkt schuldbefreiend (Panhölzl, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 58 ASVG Rz 9).

Gemäß Art 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, ABl Nr L 94/22, gelten die Vorschriften dieser Verordnung für auf Euro lautende Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Union, bei denen entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der einzige am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstleister auf dem Gebiet der Union ansässig ist. Die Schweiz, von wo die Beschwerdeführerin die spesenbegründenden Beiträge überwiesen hatte, fällt nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung, sodass die durch diese Verordnung bewirkte Gebührenbefreiung von Auslandsüberweisungen hinsichtlich der aus der Schweiz vorgenommenen Überweisungen nicht zur Anwendung kommt. Aus dem Umstand, dass die schweizerischen Banken keine solchen Gebühren für Überweisungen von Österreich auf ein schweizerisches Bankkonto verrechnen, ergibt sich keine Reziprozität für den umgekehrten Fall einer Überweisung von einem schweizerischen auf ein österreichisches Bankkonto. Der Umstand, dass dies der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht zu akzeptieren bereit ist, macht die Vorgehensweise der belangten Behörde nicht rechtswidrig.

Die Beschwerde verweist auf § 37 ZaDiG und bringt vor, dass der Beschwerdeführerin erst nach Vornahme der Überweisungen darüber informiert worden sei, dass bei der Dornbirner Sparkasse Gebühren anfallen und diese Gebühren der Beschwerdeführerin angelastet werden würden. Da die belangte Behörde es unterlassen habe, die Beschwerdeführerin hierüber rechtzeitig zu informieren, könnten die Gebühren nicht mehr gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden.

§ 37 ZaDiG betrifft Zahlungsinstrumente, also jedes personalisierte Instrument oder jeder personalisierte Verfahrensablauf, das oder der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wird (§ 4 Z 14 ZaDiG), nicht aber den Zahlungsvorgang (iSd § 4 Z 5 ZaDiG) oder das Zahlungskonto (iSd § 4 Z 12 ZaDiG). Im gegenständlichen Fall geht es aber nicht um ein Zahlungsinstrument, sondern um die Zahlung durch die Beschwerdeführerin auf ein anderes (gebührenfreies) Konto (Zahlungskonto iSd § 4 Z 12 ZaDG) bzw um einen Zahlungsvorgang (iSd § 4 Z 5 ZaDiG), weshalb § 37 ZaDiG nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist. Daher steht § 37 ZaDiG mangels Anwendbarkeit auf den gegenständlichen Fall auch nicht der Geltendmachung des aufgrund der Gebühreneinhebung durch die Bank am Beitragskonto der Beschwerdeführerin entstandene Rückstand nicht entgegen.

Wenn im Weiteren in der Beschwerde vorgebracht wird, gemäß § 56 Abs 2 ZaDiG hätten Zahlungsempfänger und Zahler die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte zu tragen, übersieht die Beschwerdeführerin, dass § 56 ZaDiG nicht die belangte Behörde, die keine Zahlungsdienstleisterin iSd § 4 Z 11 ZaDiG ist, betrifft. Sie hat auch kein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eingehoben. Daher kann auch aus § 56 ZaDiG keine Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise der belangten Behörde gefolgert werden.

3.3. Die Beschwerdeführerin schuldete Beiträge, die auf ihre Gefahr vollständig der belangten Behörde zu leisten sind. In concreto leistete die Beschwerdeführerin nicht vollständig, da die durch ihre Überweisung aus dem EU-Ausland am Konto der belangten Behörde verursachten Gebühren nicht durch diese Leistungen abgedeckt worden sind. Mangels einer expliziten Widmung iSd § 1415 ABGB konnte die belangte Behörde mit Recht nach den Tilgungsregeln des § 1416 ABGB vorgehen, sodass der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig ist. Es war die Beschwerde daher als unbegründet gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen.

3.5. Soweit in der Beschwerde die aufschiebende Wirkung beantragt wird, ist festzuhalten, dass eine rechtzeitig eingebrachte, zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs 1 VwGVG). Die belangte Behörde hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerde bereits gemäß § 13 Abs 1 VwGVG von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt und daher eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht möglich ist, war der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen.

3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall der Sachverhalt unbestritten feststand und sich aus dem Verwaltungsakt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung der Sache keine weitere Klärung erwarten ließ. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aufgrund der eindeutigen Rechtslage liegen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von Bedeutung vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Beitragsrückstand Gebühren Überweisung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2224773.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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