TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/29 W114 2179914-1

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Veröffentlicht am 29.04.2020
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Entscheidungsdatum

29.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2179914-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 02.02.2017, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5251473010, aufgrund des Vorlageantrages vom 14.11.2017 nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6916164010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Beschwerdevorentscheidung wird insofern abgeändert, als dem Antrag vom 03.06.2016 auf "Vorabübertragung von Referenzbeträgen (Übergeber BNr. XXXX ) 101,12 ha", dem von der AMA die lfd. Nr. XXXX zugeordnet wurde, stattgegeben wird.

2. Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 11.05.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 mit einem beantragten Flächenausmaß von 225,1788 ha.

2. Am 18.05.2015, am 27.05.2015 sowie am 15.12.2015 korrigierte der Beschwerdeführer seinen MFA 2015.

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2916194010, wurden dem Beschwerdeführer - auf der Grundlage von 225,17 zugewiesenen Zahlungsansprüchen (ZA) für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.05.2016 zugestellt.

4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 03.06.2016 Beschwerde. Inhaltlich wies er im Wesentlichsten zusammengefasst darauf hin, dass im Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2916194010 nicht die vom Betrieb mit der BNr. XXXX übernommenen ZA berücksichtigt worden wären. Diese ZA habe er im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge erhalten.

5. Gleichzeitig mit der eingebrachten Beschwerde stellten die GROIS GES. N. B. R. als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer einen Antrag auf Zuweisung von ZA im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung für 101,12 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. XXXX zugewiesen.

6. Im Zuge der Umstellung der ZA auf vier Nachkommastellen wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175081010, der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2916194010, insoweit abgeändert, als dem BF auf der Grundlage von 225,1697 zugewiesenen ZA dem BF Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX zugewiesen wurden. Die zur lfd. Nr. XXXX gestellten Anträge wurden jedoch als verspätet zurückgewiesen.

7. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

8. Eine angezeigte vorweggenommene Erbfolge anerkennend wurden mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5251473010, dem BF für das Antragsjahr 2015 225,1697 ZA zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von XXXX gewährt. Dabei wurde dem zu XXXX gestellten Antrag auf Zuweisung von ZA im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen nur für 39,1237 ha stattgegeben.

Diese Entscheidung wurde dem BF am 10.01.2017 zugestellt.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.02.2017 Beschwerde und wies zusammengefasst darauf hin, dass sich die relevanten Flächen, hinsichtlich derer die zur lfd. Nr. XXXX protokollierten Anträge teilweise abgewiesen worden wären, Gegenstand des Kommassierungsverfahrens XXXX wären. Alle beanstandeten Flächen wären vom Kommassierungsverfahren betroffen. Daher sei es schwer möglich, parzellengenau (grundstücksbezogen) aufzulisten, welche Fläche wie gewandert sei.

Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Flächenübersicht aus dem Kommassierungsverfahren und Gegenüberstellungen der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde aus dem Kommassierungsverfahren vor.

10. Mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6916164010, wurde der Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5251473010, geändert, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 225,1697 ZA zugewiesen und für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen mit einem Ausmaß von XXXX gewährt. Dem zu XXXX gestellten Antrag auf Vorabübertragung wurde nur teilweise stattgegeben. Begründend wurde dazu festgestellt, dass eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß habe nachgewiesen werden können.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 03.11.2017 zugestellt.

11. Am 14.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und wies dazu auf den Erlass des BMLFUW vom 04.08.2017, Zl BMLFUW - LE.2.2.9/0075-II/4/2017, mit folgendem Wortlaut hin:

"... Bei einer Übertragung von ZA mit Flächenweitergabe hat die Zahlstelle zu prüfen, ob der betreffenden Übertragung von ZA Flächen zugrunde liegen.

Bei Übertragungen von ZA mit Flächen in Kommassierungsgebieten kann es vorkommen, dass die eingebrachte Fläche nicht unbedingt der neuen kommassierten Fläche entspricht.

In der Praxis liegen den Übertragungen von ZA im Kommassierungsgebiet Flächenbewegungen zu Grunde. Sofern entsprechende Nachweise erbracht werden, dass die der Übertragung zugrunde liegenden Flächen in einem Kommassierungsgebiet liegen, haben diese Übertragungen "mit Fläche", d.h. ohne Einbehalt zu erfolgen."

12. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2017 die angefochtene Entscheidung vom 28.04.2016, die Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerde und den Vorlageantrag sowie die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

Dabei legte sie auch eine Kopie des Erlasses des BMLFUW vom 04.08.2017, Zl BMLFUW - LE.2.2.9/0075-II/4/2017, vor.

Unter Beurteilung des Vorlageantrages vom 14.11.2017 führte die AMA in einem Begleitschreiben Folgendes aus:

"Beurteilung des Vorlageantrages vom 14.11.2017

Wie auch in der Beschwerde vom 02.02.2017 bezieht sich der BF auf ein Kommassierungsverfahren in der KG XXXX . Im Zuge des Vorlageantrages wurden nun weitere Unterlagen zur Kommassierung nachgereicht.

Der BF bezieht sich in seinem Vorlageantrag unter anderem auf den Erlass des BMLFUW, vom 04.08.2017 (GZ. BMLFUW-LE.2.2.9/0075-II/4/2017). Beim Erlass wurde ein Absehen der Lagegenauigkeit bei Übertragungen in Kommassierungsgebieten festgelegt.

Im Antragsjahr 2015 hat der BF eine Fläche von 160,85198 übernommen.

Bei der Flächenwanderung von BNR XXXX (ÜG) und BNR XXXX (ÜN) handelt es sich um die Übertragung mit der lfd. Nr. XXXX , welche ursprünglich mit 39,1237 ha berücksichtigt wurde.

Im Zuge der Übertragung sollten jedoch insgesamt 101,1200 ha übertragen werden.

Für alle weiteren Flächenübertragungen wurden keine separaten Übertragungsanträge gestellt.

Kunde

BNr. Übergeber

Fläche

Fläche verdichtet

Stufe aktuell

FART aktuell

FART Vergleich

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

1056476

5,138804

5,138804

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

1099426

7,477791

7,477791

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

1171798

3,445623

3,445623

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

1212567

2,987752

2,987752

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

4340868

7,630454

7,630454

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

XXXX

39,130002

39,130002

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

ÜG XXXX ( XXXX )

DIZA

896128

3,356623

3,356623

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

4189141

0,578017

0,578017

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

936901

3,241259

3,241259

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

4216989

4,563978

4,563978

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

1630075

3,547913

3,547913

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

1861191

2,909883

2,909883

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

945561

8,671981

8,671981

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

1630539

8,366624

8,366624

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

1977784

1,617829

1,617829

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

1915053

6,159088

6,159088

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

1768468

9,252475

9,252475

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

1844105

2,147119

2,147119

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

4346751

3,560843

3,560843

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

969419

5,049876

5,049876

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

1769472

5,493759

5,493759

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

1630601

3,225269

3,225269

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

1754831

0,267159

0,267159

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

1527380

9,405842

9,405842

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

1732820

2,272594

2,272594

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

1150839

2,13617

2,13617

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

1704443

1,275594

1,275594

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

1705431

1,196555

1,196555

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

1735985

0,498563

0,498563

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

1682431

2,023404

2,023404

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

1079336

0,800214

0,800214

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

1545272

2,251426

2,251426

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

1203908

0,069363

0,069363

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

DIZA

1079328

0,736462

0,736462

ERM40

MFA 2015

MFA 2014

MFA 2014 - Flächen im Kommassierungsgebiet

 

 

 

160,48631

 

 

 

 

Aus den beigelegten Gegenüberstellungen der NÖ Agrarbezirksbehörde geht hervor, dass alle Flächen der KG XXXX im Kommassierungsgebiet liegen.

Nach Abgleich aller MFAs der anderen Flächenübergeber ist nachvollziehbar, dass alle oben angeführten Betriebe im MFA 2014 ebenfalls Flächen im Kommassierungsgebiet beantragt hatten."

13. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 21.01.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 03.02.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist betroffene Partei im Kommassierungsverfahren XXXX .

1.2. Der Beschwerdeführer hat als Übernehmer am 03.06.2016 mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge einen Antrag auf Zuweisung von ZA im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen gemäß Art. 20 bzw. 21 VO (EU) Nr. 639/2014 und das Recht an der Teilnahme an der Basisprämienregelung gemäß Art. 24 Abs. 8 VO (EU) Nr. 1307/2013 für 101,12 ha landwirtschaftliche Nutzfläche gestellt. Diesen Anträgen wurde von der AMA die lfd. Nr. XXXX zugewiesen.

1.3. Alle relevanten Flächen hinsichtlich der zu XXXX gestellten Anträge liegen im Kommassierungsgebiet XXXX .

1.4. Die AMA hat in ihrer nunmehr verfahrensrelevanten Beschwerdevorentscheidung dem zur lfd. Nr. XXXX protokollierten Antrag vom 03.06.2016 nur hinsichtlich einer Fläche mit einem Ausmaß von 39,1250 ha, für die sie eine Flächenübertragung feststellen konnte, stattgegeben.

1.5. Mit Erlasses des BMLFUW vom 04.08.2017, Zl BMLFUW - LE.2.2.9/0075-II/4/2017 - wurde festgelegt, dass bei einer Übertragung von ZA mit Flächenweitergabe in einem Kommassierungsgebiet die AMA nur zu prüfen hat, ob der betreffenden Übertragung von ZA Flächen im entsprechenden Kommassierungsgebiet zugrunde liegen. Wenn diese Voraussetzung vorliegt hat eine Übertragung "mit Fläche" ohne Einbehalt zu erfolgen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zum Anfechtungsgegenstand:

Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5251473010, mit Abänderungsbescheid vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6916164010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (1918) § 15 Anm. 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013 lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff [...]

l) "Verkauf" den Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen; nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand oder zur öffentlichen Nutzung, soweit er für nichtlandwirtschaftliche Zwecke erfolgt;

[...]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...]

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 14

Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung

1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.

[...].

2. Eine Änderung der Bezeichnung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche.

Eine Änderung des Rechtsstatus hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche, wenn der Betriebsinhaber, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb ausgeübt hat, auch den neuen Betrieb leitet.

3. Ein Zusammenschluss oder eine Aufteilung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der dem Betrieb/den Betrieben zuzuweisenden Zahlungsansprüche.

[...]."

"Artikel 20

Privatrechtliche Kaufverträge

1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber beim Verkauf eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten letztmöglichen Zeitpunkt für die Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche übertragen können. In diesem Fall sollen die Zahlungsansprüche dem Verkäufer zugewiesen und direkt an den Käufer übertragen werden, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verkäufer für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verkäufer im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verkäufer Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Käufer Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt.

Ein solcher Verkauf gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013."

"Artikel 21

Privatrechtliche Pachtverträge

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.

Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

[...]."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, ABl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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