TE Bvwg Beschluss 2020/4/30 W179 2126119-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2020
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Entscheidungsdatum

30.04.2020

Norm

AVG §13 Abs8
B-VG Art133 Abs4
LFG §57b
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZLPV §1b

Spruch

W179 2126119-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Dr. Peter SCHMAUTZER und Mag. Stefan LICHTENEGGER, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lerchenfelder Straße 39/DG, gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom XXXX , betreffend einen Antrag auf Verlängerung des am XXXX abgelaufenen luftfahrtrechtlichen Zertifikats als Language Proficiency Examiner (LPE), beschlossen:

SPRUCH:

A) Beschwerde:

Das Rechtsmittel wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.

B) Revision:

Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Piloten und Fluglotsen müssen im Besitz eines Sprachbefähigungsnachweises sein, um ihren Beruf ausüben zu dürfen. Der Beschwerdeführer war bei der belangten Behörde ua zertifiziert als Language Proficiency Examiner (LPE) und durfte als solcher - früher - auch in Zweitbewertung prüfen. Durch eine gestaffelte "Verschärfung" der einschlägigen Rechtsvorschriften wurde - die Zweitbegutachtung - des zu Prüfenden "levelweise" zwingend auf einen Language Proficiency Linguistic Expert (LPLE) und in weiterer Folge hin zu für Sprachlabors (LAB) tätige LPLEs verschoben, sodass zur derzeitigen als auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geltenden Rechtslage die verpflichtende Zweitbewertung für die Level 4, 5 und 6 von einem bei einem LAB (Language Assessment Body) akkreditierten LPLE vorzunehmen ist bzw war, sowie ebenso der LPE (hier der Beschwerdeführer) bei einem LAB als solcher zugelassen sein muss.

2. Der Beschwerdeführer stellte bei der belangten Behörde am XXXX einen Antrag auf Verlängerung seiner insgesamt XXXX Flugprüferberechtigungen inklusive seiner Berechtigung als LPE, die allesamt bis XXXX ihre Gültigkeit hatten. Die anderen fünf Flugprüferberechtigungen wurden von der belangten Behörde verlängert, jedoch nicht die Prüferberechtigung als LPE.

3. Mit E-Mail vom XXXX (sohin binnen einer Woche!) teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die seit XXXX - und somit seit dem Vorjahr - geltende Rechtslage mit, an welchen Nachweisen es seinem Antrag auf Verlängerung als LPE nach der damals neuen Rechtslage mangle, konkret a) an einem Activity Report LPE/LPLE, b) den jährlich erforderlichen Rater Trainings (Zertifikate) sowie c) einer Registrierung in einem LAB bzw einem in einem LAB bestandenen Assessment (LPE Acceptance Record). Einen Hinweis auf etwaige Rechtsfolgen nach § 13 Abs 3 AVG enthielt dieses Schreiben nicht.

4. Daraufhin verschwieg sich der Beschwerdeführer zunächst. In weiterer Folge endete die LPE-Berechtigung mit Ablauf des XXXX .

5. Erst mit Schreiben vom XXXX - somit gut 8 Monate später (!) und insbesondere nach Ablauf der bisherigen LPE-Berechtigung, stellte der Beschwerdeführer den Antrag, seinen mit XXXX gestellten Antrag auf "Erteilung der Verlängerung der Language Proficieny Examiner Berechtigung" stattzugeben. Begründend rügte er die behördliche Verletzung der Entscheidungsfrist und aufs Wesentliche zusammengefasst die wohl gemeinte Verfassungswidrigkeit des von der Behörde erlassenen Zivilluftfahrt-Personalhinweis FCL 7 vom XXXX .

6. Laut behördlichen Aktenvermerk vom XXXX riefen die zuständigen Sachbearbeiter daraufhin den Beschwerdeführer an, und wiesen diesen nochmals auf das behördliche E-Mail vom XXXX und die darin genannten fehlenden Unterlagen hin, woraufhin der Beschwerdeführer zu verstehen gab, keine weiteren Nachweise erbringen zu wollen und um schriftliche Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ersuchte.

7. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer hierauf mit Schreiben vom XXXX das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit, nämlich, dass trotz erfolgtem "Verbesserungsauftrags" weiterhin die gerügten Nachweise fehlten und damit die benötigten Voraussetzungen bislang nicht erfüllt worden seien, weshalb der gegenständliche Antrag abzuweisen sei. Zum dargestellten Ergebnis könne der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abgeben und werde der Bescheid aufgrund der vorliegenden Ergebnisse erlassen werden, soweit die Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht anderes erfordere.

8. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom XXXX zunächst, dass er den Verbesserungsauftrag vom XXXX nicht erhalten habe. [Anmerkung: Allerdings nahm er selbst in seinem früheren Schreiben vom XXXX (ON 3 des behördlichen Akts) im dortigen Punkt 1. auf das behördliche Schreiben vom XXXX Bezug; auch aus dem behördlichen Aktenvermerk über das mit dem Beschwerdeführer geführte Telefonat ist nicht zu entnehmen, dass er moniert hätte, dass behördliche E-Mail vom XXXX nicht erhalten zu haben].

Ergänzend führte der Beschwerdeführer unter Beischluss näher bestimmter Unterlagen zum bisherigen Verwaltungsgeschehen und zu von ihm absolvierten Prüfungen aus. Die an ihn gestellten Auflagen seien in Anbetracht seiner jahrelangen Erfahrung unverhältnismäßig, unangemessen und gesetzwidrig. Er rüge daher nochmals, dass die Erlässe ZPH Nr. 7 und Nr. 8 formalgesetzliche Delegationen und nicht rechtens seien, und stelle den Antrag auf Kenntnisnahme.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den schriftlichen Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Verlängerung seiner Sprachkompetenz-prüferberechtigung gemäß Verordnung (EU) Nr 1178/2011 (zuletzt geändert durch VO (EU) 445/2015), Anhang VI (Teil ARA) ARA.GEN.315 (a) iVm Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (e) und dem gemäß § 57b LFG (zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 61/2015) iVm § 1b ZLPV 2006 (zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 260/2012) veröffentlichten Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) FCL 8 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde über die zu entrichtenden Gebühren abgesprochen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem relevanten Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis um eine Verordnung der belangten Behörde im eigenen Wirkungsbereich handle. Die materielle Rechtsgrundlage dafür bilde FCL.055 (e) des Anhangs I zur VO (EU) 1178/2011, die formelle Rechtsgrundlage sei § 57b LFG iVm § 1b ZLPV 2006. Der Behörde sei durch FCL.055 des Anhangs I der VO (EU) 1178/2011 die Pflicht übertragen worden, die Bewertungsmethode bzw das Verfahren zur Bewertung der Sprachkompetenzprüfung festzulegen und entsprechen zu publizieren. Ein Eingriff in bestehende LPE-Berechtigungen sei nicht erfolgt, lediglich hätten sich die Verlängerungsbedingungen von gültigen Sprachkompetenzprüferberechtigungen pro futuro geändert:

Der Beschwerdeführer hätte im Lichte der neuen Rechtslage - vor Ablauf seiner bisherigen Sprachkompetenzprüferberechtigung zum XXXX - Nachweise über folgende Verlängerungsvoraussetzungen erbringen müssen:

1) Durchführung von jährlichen Standardisierungstrainings für Sprachkompetenzprüfer: (Der Beschwerdeführer habe nur den Nachweis über zwei Standardisierungstrainings, datiert auf den XXXX und den XXXX , nachweisen können. Diese würden aus der Zeit vor bzw nach der relevanten Gültigkeitsdauer der Lizenz stammen, wobei jedoch insgesamt drei Standardisierungstrainings innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung für eine Verlängerung derselben notwendig sei.)

2) Beurteilung der Sprachkompetenz bei Eintritt in ein LAB, bestehend aus einem Assessment und einer durchzuführenden Sprachkompetenzprüfung innerhalb eines LABs: (Der Beschwerdeführer habe Testergebnisse über das erfolgreiche Ablegen eines computerunterstützten Tests zur Beurteilung seiner Sprachkompetenz eingereicht, datiert auf den XXXX . Den Nachweis über die im Rahmen des LAB Eintritts unter Aufsicht abzunehmende Prüfung sei jedoch ausständig.)

3) Die Durchführung von mindestens zwei Sprachkompetenzprüfungen pro Berechtigungsjahr, dh insgesamt sechs Prüfungen verteilt auf die Zeiträume XXXX : (Diese Bestimmung sei aus der bis zum Inkrafttreten der ZPH, auf § 119a ZLPV 2006 basierenden Verordnung entnommen worden und stellen keine Neuerung dar, weshalb auch keine Rückwirkung der zu erbringenden Nachweise vorliege. Aus den Akten des Beschwerdeführers würden lediglich fünf derartige Prüfungen hervorgehen, welche allesamt vor dem XXXX abgenommen worden und daher nicht anrechenbar seien.)

Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer somit nicht die Verlängerungsvoraussetzungen gemäß VO (EU) 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) FCL.055 (e) iVm § 57b LFG, § 1b ZLPV 2006 und dem veröffentlichten Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis FCL 8, weshalb der Antrag auf Verlängerung abzuweisen gewesen sei.

10. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, ficht diesen wegen materieller und formeller Rechtswidrigkeit in vollem Umfang an; dies mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge 1) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag - auf Verlängerung - der Language Proficiency Prüfberechtigung vollinhaltlich stattgeben werde, in eventu 2) den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Schließlich werde die Einvernahme einer näher genannten Person eines bestimmten LAB beantragt.

Im Wesentlichen wendet sich die Beschwerde gegen die Rechtsqualität und Inhalt der ZPHs FCL 7 und FCL 8. Im Übrigen seien die Verlängerungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu überprüfen und habe er zu diesem Zeitpunkt sämtliche Voraussetzungen für die Registrierung im LAB sowie alle sonstigen Erfordernisse für eine Verlängerung bis auf die Abnahme einer Prüfung in Gegenwart eines Mitglieds des LABs erbracht, was seines Erachtens jedoch keine Verlängerungsvoraussetzung sei.

11. Die belangte Behörde legt die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, erstattet eine Replik, stellt jedoch keine Anträge. Sowohl Vorlageschreiben als auch Gegenschrift werden dem Beschwerdeführer zum rechtlichen Gehör zugestellt.

12. Daraufhin erstattet der Beschwerdeführer eine Duplik mit dem Antrag auf Kenntnisnahme, welches der belangten Behörde ebenso übermittelt wird und diese dazu erneut eine Gegenstellungnahme (ohne einen Antrag zu stellen) abgibt. Auch diese Gegenstellungnahme wird der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht.

13. In der Folge erstattet Rechtsmittelwerber eine weitere schriftliche Äußerung mit dem Antrag auf Kenntnisnahme, die ebenso der zuständigen Behörde zugestellt wird.

14. Schließlich räumte das Bundesverwaltungsgericht beiden Parteien rechtliches Gehör zur zwischenzeitig ergangenen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes anlässlich einer hiergerichtlichen Entscheidung zu einer (vergleichbaren) Zertifizierung als LPLE und damit zum verfassungskonformen Erlassen der ZPHs FCL 7 und FCL 8 samt Verbindlichkeit des ICAO-Dokuments ein. Konkret handelt es sich um die Entscheidungen BVwG 22. Mai 2017, W179 2010153-1; VfGH 7. März 2018, E 2300/2017-16; VwGH 5. März 2019, Ra 2018/03/0060.

15. Mit Schreiben vom XXXX teilt der Rechtsmittelwerber mit, seine bisher gestellten Anträge aufrecht zu halten. Denn seine Beschwerde habe nicht nur das rechtskonforme Zustandekommen der angeführten ZPHs bekämpft, sondern richte sich diese auch dagegen, dass die Verlängerung nicht erfolgt sei, obwohl er die Voraussetzungen der besagten ZPHs erfüllt habe, was durch den beantragten Zeugen jederzeit nachzuweisen gewesen wäre. Zumal die zitierten Verordnungen (!) nicht den ICAO und EASA- Dokumenten entsprechen würden. Auch seien die höchstgerichtlichen Entscheidungen auf seinen Fall nicht anzuwenden.

Die belangte Behörde verschweigt sich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der angefochtene Bescheid spricht über die Verlängerung der Sprachkompetenzprüferberechtigung (LPE) des Beschwerdeführers ab. Die Beschwerde begehrt ihrerseits die Verlängerung der Sprachkompetenzprüferberechtigung (LPE) des Rechtsmittelwerbers; deren Gültigkeit endete allerdings spätestens mit Ablauf des XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde und den Akt des erkennenden Gerichts - insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, die vorgelegten Beweismittel und alle erstatteten Schriftsätze.

Im Einzelnen ist zu erwägen:

Der Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides als auch das Begehren des Rechtsmittels sind aktenkundig unzweifelhaft die Verlängerung der bereits abgelaufenen LPE-Berechtigung des Beschwerdeführers.

Dass die Gültigkeit der Zertifizierung des Rechtsmittelwerbers als LPE bereits spätestens mit Ablauf des XXXX endete, ergibt sich aus den vorliegenden Akten sowie den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Parteien, dem angefochtenen Bescheid, dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom XXXX (vgl Punkt 1.) und den vorgelegten Beweismitteln. Soweit die Parteien übereinstimmend vom Ablauf der verfahrensgegenständlichen Berechtigung mit XXXX sprechen, die in Kopie vorgelegten Lizenzen allerdings auf einen bereits erfolgten Ablauf mit XXXX hindeuten, macht für gegenständliche Entscheidung keinen Unterschied, jedenfalls hatte diese am XXXX keine Gültigkeit mehr.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

a) Zulässigkeit und Verbindlichkeit der ZPHs FCL 7 u FCL 8

2. Soweit der Rechtsmittelwerber bereits vor der Behörde, jedoch auch in der Beschwerde die Verbindlichkeit und das verfassungsgemäße Erlassen der ZPHs FCL 7 und FCL 8 angreift, er jedoch nach dem hg rechtlichen Gehör zur diesbezüglichen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur hg Entscheidung BVwG 22. Mai 2017, W179 2010153-1 (vgl VfGH 7. März 2018, E 2300/2017-16; VwGH 5. März 2019, Ra 2018/03/0060) nun selbst in seiner Äußerung vom XXXX von Verordnungen spricht, sind nachstehend nochmals die maßgeblichen Erwägungsgründe der Entscheidung BVwG 22. Mai 2017, W179 2010153-1 zur verfassungsgemäßen Erlassung und Verbindlichkeit der besagten zwei ZPHs wiederzugeben:

2.1. Nach Art 12 Abs 1 Verordnung (EU) 1178/2011 (VO) trat diese am 28. April 2012 in Kraft und liefen Vorbehalte der Mitgliedstaaten, die Bestimmung der Anhänge I bis IV (vorläufig) nicht anzuwenden, nach dessen lit 1b) spätestens am - 8. April 2013 - aus und waren jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nach Art 12 Abs 7 VO verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat anzuwenden (vgl VwGH 13.10.2015, 2013/03/0127). (Die in Art 12 Abs 5 und Abs 6 VO normierten möglichen späteren Inkrafttretedaten für LAPLs sowie Kabinenbesatzungen sind hier nicht einschlägig und ebenso bereits abgelaufen.)

Vor diesem Hintergrund bestimmt § 1a der Zivilluftfahrtpersonalverordnung 2006, BGBl II Nr 205/2006 idF BGBl II 89/2016, in seinem Abs 2, dass sämtliche in Art 12 VO genannten Bestimmungen bis zum Ende des jeweils dort genannten Zeitraums - nicht - anzuwenden sind.

Damit sind im vorliegenden Fall die einschlägigen Bestimmungen des Anhanges I (Teil FCL) der Verordnung 1178/2011 mit 8. April 2013 verbindlich und unmittelbar anwendbar.

2.2. Der hier einschlägige und verbindliche FCL.055 (e) VO bestimmt:

"Der Nachweis der Sprachkenntnisse und des Gebrauchs der englischen Sprache für IR-Inhaber oder EIR-Inhaber erfolgt nach einer von der zuständigen Behörde festgelegten Bewertungsmethode."

2.3. Der Hohe Verfassungsgerichtshof hat dazu in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2016, E 1211/2015-15, ausgesprochen:

"§ 57a Abs. 3 LFG legt durch den Verweis auf die in § 57a Abs. 1 leg. cit. genannten unionsrechtlichen Bestimmungen fest, dass die Austro Control GmbH die zuständige nationale Behörde gemäß der VO (EU) Nr. 1178/2011 ist. Folglich obliegt es der Austro Control GmbH, gemäß Anhang I (Teil-FCL) FCL.055 (e) dieser Verordnung eine Bewertungsmethode für den Nachweis der Sprachkompetenz und des Gebrauchs der englischen Sprache festzulegen. Die Zuständigkeit der Austro Control GmbH in Bezug auf die VO (EU) Nr. 1178/2011 ist somit in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise im LFG und nicht - wie der Beschwerdeführer meint - im (mittlerweile durch BGBl. II 89/2016 neu gefassten) § 1a Abs. 2 ZLPV 2006 festgelegt. Der Gesetzgeber hat mit der Übertragung dieser Aufgaben an die Austro Control GmbH jene Grenzen, die im Erkenntnis VfSlg. 14.473/1996 zur Frage der Zulässigkeit der Übertragung von hoheitlichen Aufgaben an die Austro Control ausgesprochen wurden, nicht überschritten."

Damit ist zweifelsfrei klar, dass die belangte Behörde zur Umsetzung des FCL.055 (e) in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise berufen ist. Zwingend denklogisch ist auch, dass die festzulegende Bewertungsmethode nicht nur darin bestehen kann, "wie" zu prüfen ist, sondern ebenso "wer" zu prüfen hat bzw dies darf. Denn es kann dem Unionsgesetzgeber nicht unterstellt werden, nur "halbe Ermächtigungen" einzuräumen, die "am Ende des Tages" zu einem nicht fertig ausgestalteten Prüfungssystem führten, noch dazu in einer Angelegenheit der Sicherheit der Luftfahrt. Dass die angesprochene Ermächtigung weit zu verstehen ist, deutet auch der Hohe Verfassungsgerichtshof in besagter Entscheidung an, wenn er in Fortführung des obigen Absatzes ausspricht, dass vor dem Hintergrund des mit Angelegenheiten der Zivilluftfahrt verbundenen hohen Sicherheitsbedürfnisse, das auch einen friktionsfreien Ablauf der Kommunikation zwischen den einzelnen Luftfahrzeugführen untereinander und mit der Flugsicherheitsstelle umfasst, es nicht unsachlich ist, wenn durch die zuständige Behörde nur eine beschränkte, näher festgelegte Zahl an Testverfahren für den Nachweis der Sprachkompetenz anerkannt wird, was auch für die Festlegung der Kriterien zur Anerkennung von Organisationen für Sprachprüfungen gilt. (Vgl VfGH 30.06.2016, E 1211/2015-15.)

2.4. Die belangte Behörde hat in Entsprechung der beschriebenen Ermächtigungen zwei Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) nach § 1b Zivilluftfahrtpersonal-Verordnung 2006, BGBl II Nr 205/2006 erlassen, nämlich mit dem Titel "Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil FCL) FCL.055 (e)" sowie den ZPH FCL 8 mit dem Titel "Gründung eines LAB (Language Assessment Body) und Zertifizierung von LPEs/LPLEs".

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen deren Verbindlichkeit auf Grund der gewählten Form eines ZPHs wendet, ist wiederum die besagte Entscheidung des Hohen Verfassungsgerichtshofes zu zitieren:

"Die von der Beschwerde behauptete denkunmögliche und willkürliche Auslegung des § 1b der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II 205/2006, idF BGBI. II 260/2012 (im Folgenden: "ZLPV 2006"), und der auf Grundlage dieser Bestimmung von der Austro Control - Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (Austro Control GmbH) erlassenen Zivilluftfahrt-personal-Hinweise (ACG) FCL 7 und FCL 8 durch das Bundesverwaltungsgericht liegt nicht vor. Vielmehr ermöglicht es § 57b des Luftfahrtgesetzes, BGBl. 253/1957, idF BGBl. I 108/2013 (im Folgenden: "LFG"), der jeweils zuständigen Behörde (vorliegend der Austro Control GmbH), entsprechende Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise "vorzuschreiben". Die Auslegung, wonach diese "vorgeschriebenen" Hinweise sodann verbindlich anzuwenden sind, ist jedenfalls nicht denkunmöglich."

So hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. März 2018, E 2300/2017-16, ua Folgendes ausgesprochen:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG sowie auf Erwerbs(ausübungs)freiheit gemäß Art. 6 StGG. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Einschreiters zu Recht abwies, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Vor dem Hintergrund der im Bereich der Zivilluftfahrt gegebenen besonderen öffentlichen Interessen begegnen die - auf Basis der Verordnung (EU) 1178/2011 idF der Verordnung (EU) 539/2016 verfügten - Vorgaben für die Zertifizierung als Language Proficiency Linguistic Expert in den Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen FCL 7 und FCL 8 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken."

Auch lehnte der Verwaltungsgerichthof mit seinem Beschluss vom 8. März 2019, Ra 2018/03/0060-4, die Behandlung einer ähnlich gelagerten Rechtssache betreffend Normenbedenken des Revisionsführers durch die Anwendung der ZPH FCL 7 und 8 mit der Begründung ab, dass durch die oa Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes der Revision der Boden entzogen worden sei. Die von der belangten Behörde wie auch vom Verwaltungsgericht angewandten beiden ZPH seien anzuwenden gewesen.

Den dargestellten FCLs 7 und 8 kann somit ein normativer Inhalt unzweifelhaft nicht abgesprochen werden.

2.5. Aus all diesen Gründen sind die aktuellen ZPHs FCL7 und FCL8 auf den jetzigen Entscheidungszeitpunkt und deren früheren Versionen (dazu sogleich) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung anzuwenden, zumal dies nicht nur durch die Entscheidung VfGH 30. Juni 2016, E 1211/2015-15, sondern insbesondere durch die zitierte jüngere Entscheidung VfGH 7. März 2018, E 2300/2017-16 ihre Bestätigung fand.

b) Mangelnde Beschwer

3. Wie dargestellt spricht der angefochtene Bescheid über die Verlängerung der Sprachkompetenzprüferberechtigung (LPE) des Beschwerdeführers ab und begehrt die Beschwerde ihrerseits die Verlängerung der Sprachkompetenzprüferberechtigung (LPE) des Rechtsmittelwerbers; deren Gültigkeit hat allerdings spätestens mit Ablauf des XXXX bereits geendet.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat grundsätzlich die zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden:

4.1. Die VO (EU) 1178/2011, Anhang VI (Teil ARA), ARA.GEN.315 (a) unterscheidet in der aktuellen Fassung der Verordnung (EU) 2015/445 der Kommission vom 17. März 2015, als auch in der im Beschwerdezeitpunkt geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2015/445 der Kommission vom 17. März 2015 ua zwischen der (erstmaligen) Erteilung, der Verlängerung und der Erneuerung von Lizenzen, Berechtigungen, Zeugnissen oder Bescheinigungen. In Übereinstimmung damit regelt der gemäß § 1b Zivilluftfahrtpersonal-Verordnung 2006 erlassene aktuelle Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) FCL 8 idF Revision 4, als auch in der im Beschwerdezeitpunkt geltenden Fassung ZPH FCL 8 idF Revision 2 ebenso die Erstausstellung, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung als LPE.

4.2. Der aktuelle ZPH FCL 8 idF Revision 4 als auch seine im Beschwerdezeitpunkt geltenden Fassung Revision 2 bestimmen allerdings zur Berechtigung als LPE wortwörtlich: "Eine LPE Berechtigung muss innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer der Berechtigung verlängert werden."

Da die LPE-Berechtigung des Beschwerdeführers, wie dargestellt, spätestens mit Ablauf des XXXX endete, kann diese nach der dargestellten Textierung des aktuellen ZPH FCL 8 idF Revision 4 zum Zeitpunkt dieser Gerichtsentscheidung, und konnte diese idF Revision 2 demselben Wortlaut zufolge bereits im Beschwerdezeitpunkt nicht mehr verlängert werden, hätte dies doch "innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer der Berechtigung" erfolgen müssen.

Dem erhobenen Rechtsmittel fehlt es schon deshalb sowohl zum Zeitpunkt dieser Entscheidung als auch bereits im Beschwerdezeitpunkt an der notwendigen Beschwer, wird doch ein Rechtsakt begehrt, der im Lichte der dargestellten Vorschriften nicht mehr gewährt werden kann.

4.3. Hinzutritt, dass der ZPH FCL 8 sowohl idF Revision 4 als auch idF Revision 2 für eine Verlängerung andere Voraussetzungen als für eine Erneuerung der abgelaufenen LPE-Berechtigung bestimmt, denn jener regelt in beiden Fassungen im Wortlaut übereinstimmend: "Für die Erneuerung der LPE Berechtigung sind die Voraussetzungen für die erstmalige Erteilung der LPE Berechtigung zu erfüllen."

Somit sind für eine Erneuerung andere (mehr) Voraussetzungen als für eine bloße Verlängerung zu erfüllen und nachzuweisen, weshalb es sich hier um zwei verschiedene (!) Verfahrensarten handelt. Da der angefochtene Bescheid allerdings, wie dargestellt, über die Verlängerung abspricht und auch die Beschwerde eine Verlängerung begehrt, kann nicht Sache dieses Verfahrens eine allfällige Erneuerung der abgelaufenen LPE-Berechtigung sein. Mangels Beantragung einer Erneuerung der abgelaufenen Berechtigung im Beschwerdeverfahren steht jedoch die Frage nach einem Aliud iSd § 13 Abs 8 AVG iVm § 17 VwGVG ohnedies dahin.

5. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen fehlte es dem Rechtsmittelwerber hinsichtlich der begehrten Verlängerung schon im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung an der nötigen Beschwer, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.

Denn selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung aufheben würde, könnte die belangte Behörde die abgelaufenen LPE-Berechtigung des Rechtsmittelwerbers nicht mehr verlängern, und hätte sie dies auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr vermocht. (Im Übrigen wäre dies bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aus denselben Erwägungen nicht mehr möglich gewesen.)

c) Im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorschriften

6. Zu prüfen bleibt, ob die (zeitliche) Beschränkung einer möglichen Verlängerung ausschließlich bis drei Monate vor Ablauf der Berechtigung im Einklang mit den unionsrechtlichen Bestimmungen steht.

6.1. Wie ausgeführt, obliegt es der belangten Behörde ausweislich FCL.055 (e) VO nicht nur festzulegen, "wie" zu prüfen ist, sondern ebenso "wer" zu prüfen hat bzw dies darf.

In diesem Zusammenhang ist auf die seitens der EASA ergangenen Acceptable Means of Compliance (AMC), welche gemäß dem Verfahren des Art 19 iVm Art 52 der VO (EG) Nr 216/2008 unter der Einbeziehung der Mitgliedstatten erlassen und dadurch Teil des unmittelbar anwendbaren EU-Sekundärrechts wurden (vgl VfGH 2.10.2013, V 42/2013-10), hinzuweisen. Der AMC1 FCL.055 als auch AMC1 ARA.GEN.315(a) enthalten keine gegenteilige Anordnung, die einer Verlängerung der LPE-Berechtigung nach deren Ablauf bzw Beschränkung derselben auf drei Monate vor besagtem Ablauf entgegenstehen würde.

6.2. Ferner enthält der AMC1 FCL.055 verschiedene Hinweise ("Note:"), die dem graphischen Gesamterscheinungsbild angepasst sind. Um deren systematische Zuordnung zu verstehen, sind zuvor die Gliederungsebenen zu analysieren. Der AMC1 FCL.055 weist nachstehende Gliederung in absteigender Reihenfolge auf: (a), (1), (i) und (A). Je niedriger eine Gliederungsebene, umso rechtsbündiger [graphisch weiter rechts im Text] ist diese angeordnet. Der jeweils zugehörige Hinweis ist linksbündig im Verlauf zu jener Gliederungsebene, zu der er gehört, ausgerichtet - und sind diese NICHT in kursiver Schrift gesetzt.

Umso optisch einprägsamer ist der Hinweis, der 1.) ganz am Ende des besagten AMC1 FCL.055 steht, 2.) als einziger in kursiver Schrift und 3.) ganz linksbündig gesetzt ist, so dass er graphisch alle Gliederungsebene abdeckt.

Dies kann von der Systematik und der graphischen Aufbereitung unzweifelhaft nur so gedeutet werden, dass es sich bei diesem um einen Generalhinweis für den gesamten AMC1 FCL.055 handelt.

Dieser Generalhinweis lautet (wortwörtlich):

"Note: refer to the 'Manual on the Implementation of ICAO Language Proficiency Requirements' (ICAO Doc 9835) for further guidance."

Da die zur Verordnung (EU) Nr 1178/2011 erlassenen AMC auf dem Boden der besagten Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes unmittelbar anwendbares EU-Sekundärrecht sind, ist auf Basis des beschriebenen Verweises das ICAO-Dokument 9835 als "erweiterte AMC" und damit auch als verbindlich anzusehen. Dieser Deutung hat der Hohe Verfassungsgerichtshof auch in seiner jüngsten zitierten Entscheidung, VfGH 7. März 2018, E 2300/2017-16, nicht widersprochen.

In Zusammenschau der Ermächtigung des FCL.055 (e) VO und der verbindlichen (erweiterten) AMC ICAO Doc 9835 bedeutet dies schlussendlich, die Behörde ist ermächtigt, das Sprachbewertungssystem unter der verbindlichen Vorgabe des ICAO Doc 9835 zu konkretisieren, jedoch nicht von dieser abzuweichen (vgl BVwG 22. Mai 2017, W179 2010153-1).

Allerdings enthält auch das ICAO Doc 9835 keine Festlegungen, die dem Verbot einer Verlängerung der LPE-Berechtigung nach deren Ablauf bzw Beschränkung einer Verlängerung auf drei Monate vor besagtem Ablauf entgegenstehen würde.

6.3. Es bleibt somit dabei: Da die verfahrensgegenständliche LPE-Berechtigung bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abgelaufen war, kann sie im Lichte der damals geltenden als auch jetzt aktuellen Vorschriften nicht mehr verlängert werden. Dies verstößt nicht gegen den Anwendungsvorrang verbindlicher unionsrechtlicher Vorschriften, weshalb es dem Rechtsmittelwerber an der notwendigen Beschwer mangelt.

7. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung ausweislich § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:

8. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Vorliegend war die Rechtsfrage zu klären, ob dem Rechtsmittelwerber im Lichte der bereits im Beschwerdezeitpunkt erloschen LPE-Berechtigung noch hinsichtlich der mit dem Rechtsmittel begehrten Verlängerung derselben eine Beschwer zukommt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung insbesondere ausgesprochen (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)." Oder: Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Rechtslage ist eindeutig, zumal die Rechtsmäßigkeit und verbindliche Anwendung der ZPH FCL 7 und FCL8 zum Teil bereits mehrfach durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bestätigt wurden; vorliegende Entscheidung folgt insbesondere den Entscheidungen VfGH 7. März 2018, E 2300/2017-16 und VwGH 5. März 2019, Ra 2018/03/0060, sowie der st Rsp des VwGH zur Gegenstandslosigkeit eines Revisionsverfahrens (hier Beschwerdeverfahrens) als auch zur bereits im Rechtsmittelzeitpunkt vorliegenden mangelnden Beschwer.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Austro Control Entscheidungszeitpunkt mangelnde Beschwer Nachreichung von Unterlagen Sprachkenntnisse Unionsrecht Verfahrensart Verlängerungsantrag Wegfall des Rechtschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W179.2126119.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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